{"id":2386,"date":"2011-03-31T10:34:46","date_gmt":"2011-03-31T08:34:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2386"},"modified":"2012-08-09T10:36:09","modified_gmt":"2012-08-09T08:36:09","slug":"ruckwirkende-aberkennung-der-gemeinnutzigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckwirkende-aberkennung-der-gemeinnutzigkeit\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkende Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckwirkende Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wird den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht Gen\u00fcge getan, droht die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit; regelm\u00e4\u00dfig aber nur f\u00fcr den Zeitraum des Versto\u00dfes. Allein bei einem Versto\u00df gegen die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung werden die letzten 10 Jahre nachversteuert (\u00a7 61 Abs. 3 AO). Fraglich ist, ob auch andere schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe die Anwendung der 10-j\u00e4hrigen R\u00fcckwirkung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Anteile an einer gemeinn\u00fctzigen GmbH (gGmbH) wurden an eine andere gGmbH ver\u00e4u\u00dfert. Der notariell vereinbarte Kaufpreis wurde entrichtet. Dar\u00fcber hinaus sah es das Finanzamt als erwiesen an, dass der tats\u00e4chliche h\u00f6here Kaufpreis \u00fcber einen zu hoch dotierten Anstellungsvertrag sowie eine \u00fcppige Abfindungsregelung zur Aufl\u00f6sung desselben geflossen ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts. So darf ein Gesellschafter maximal seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlage zur\u00fcckerhalten. Im vorliegenden Fall sei dieses Gebot durch die gew\u00e4hlte Konstruktion umgangen worden. Die erworbene gGmbH hat den Kaufpreis verdeckt an die erwerbende gGmbH ausgesch\u00fcttet. Diese Aussch\u00fcttung ist aber nicht von \u00a7 58 Nr. 2 AO gedeckt. Danach wird die Steuerbeg\u00fcnstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine K\u00f6rperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft zur Verwendung zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zuwendet. Aufgrund der Zahlung an die steuerpflichtigen Ursprungsgesellschafter wurden die Mittel nicht zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken verwendet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung nicht ver\u00e4ndert worden. Gleichwohl wurde diese \u00fcber den gew\u00e4hlten Zahlungsweg ad absurdum gef\u00fchrt. Die gGmbH hat dadurch ihren aus der gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit erzielten Gewinn \u00fcberwiegend verdeckt an ihre Ursprungsgesellschafter ausgesch\u00fcttet. Damit liegt eine so gewichtige Abkehr von gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen vor, dass eine Anwendung der 10-j\u00e4hrigen r\u00fcckwirkenden Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit vom BFH als zul\u00e4ssig erachtet wird. Diesem ist im Ergebnis zuzustimmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckwirkende Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit Kernproblem Wird den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht Gen\u00fcge getan, droht die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit; regelm\u00e4\u00dfig aber nur f\u00fcr den Zeitraum des Versto\u00dfes. Allein bei einem Versto\u00df gegen die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung werden die letzten 10 Jahre nachversteuert (\u00a7 61 Abs. 3 AO). 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