{"id":2398,"date":"2011-03-31T10:40:44","date_gmt":"2011-03-31T08:40:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2398"},"modified":"2012-08-09T10:42:04","modified_gmt":"2012-08-09T08:42:04","slug":"verpflegung-bei-seminaren-ist-nicht-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verpflegung-bei-seminaren-ist-nicht-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Fortbildungsveranstaltungen sind steuerfrei, sofern sie von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinn\u00fctzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgef\u00fchrt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einnahmen aus den Seminaren zur Deckung der Kosten verwendet werden. In der Praxis ist es \u00fcblich, die Seminarteilnehmer w\u00e4hrend des Seminars auch zu verpflegen. Fraglich ist, ob die Verpflegung ebenfalls steuerbefreit ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Berufsverband rechnete Fortbildungsveranstaltungen ab und stellte hierf\u00fcr Umsatzsteuer in Rechnung. Der Preis f\u00fcr die Seminare umfasste die Seminarunterlagen sowie die Verpflegung. Das Finanzamt sah hingegen die Leistung des Berufsverbandes als steuerfrei an. Es versagte daher insoweit den Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer schuldete der Berufsverband aber weiterhin, da er diesen, nach Ansicht des Finanzamtes, zu Unrecht in den Rechnungen ausgewiesen hatte. Der Berufsverband klagte hiergegen und unterlag vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an die Unterinstanz zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH ist die Fortbildungsveranstaltung steuerfrei. Demnach ist es unerheblich, dass der Berufsverband Leistungen im Wettbewerb mit anderen Seminaranbietern erbringt, sofern die angebotenen Seminare den Kernbereich der T\u00e4tigkeit des Berufsverbandes betreffen. Ebenso reicht es f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aus, wenn die Einnahmen aus den Seminaren mindestens zur H\u00e4lfte die entstehenden Kosten decken. Die Verpflegung ist allerdings nur dann als Nebenleistung zur Fortbildung steuerbefreit, wenn sie unerl\u00e4sslich ist. Dies sieht der BFH nur ausnahmsweise als gegeben an, z. B. bei der Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bei Ganztagesseminaren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Steuerbefreiung f\u00fcr Fortbildungsveranstaltungen sind die Ausf\u00fchrungen des BFH zu den hierf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen zu beachten. Sofern die Verpflegung nicht unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Seminarteilnahme ist, wird zuk\u00fcnftig bei der Abrechnung von Seminaren zwischen dem steuerfreien Entgelt f\u00fcr die eigentliche Seminarleistung und dem steuerpflichtigen Entgelt f\u00fcr die Verpflegung zu trennen sein. Die Seminaranbieter k\u00f6nnen von dem Urteil profitieren, da es den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen er\u00f6ffnet und \u00fcberdies die M\u00f6glichkeit besteht, die Umsatzsteuer auf die Seminarteilnehmer abzuw\u00e4lzen, soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei Kernfrage Fortbildungsveranstaltungen sind steuerfrei, sofern sie von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinn\u00fctzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgef\u00fchrt werden. 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