{"id":24233,"date":"2011-11-30T10:03:01","date_gmt":"2011-11-30T08:03:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24233"},"modified":"2013-04-15T10:04:32","modified_gmt":"2013-04-15T08:04:32","slug":"zuschatzungen-auf-grundlage-eines-zeitreihenvergleichs-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuschatzungen-auf-grundlage-eines-zeitreihenvergleichs-zulassig\/","title":{"rendered":"Zusch\u00e4tzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zusch\u00e4tzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem so genannten Zeitreihenvergleich werden Umsatz und Wareneinsatz in verschiedenen Perioden, z. B. Kalenderwochen, gegen\u00fcbergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Wenn die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist, darf das Finanzamt auf Grundlage eines solchen Zeitreihenvergleichs Zusch\u00e4tzungen vornehmen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb eine Speisegastst\u00e4tte. Ein Teil seiner Einnahmen erfasste er in einer Registrierkasse. Daneben f\u00fchrte er eine weitere Barkasse, deren Einnahmen nicht \u00fcber die Registrierkasse abgerechnet wurden. Zudem wurden bei einer Betriebspr\u00fcfung die Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse nicht vollst\u00e4ndig oder ohne Datum vorgelegt. Das Finanzamt sah die Buchf\u00fchrung nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df an und sch\u00e4tzte Ums\u00e4tze und Gewinne auf Grundlage des Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es w\u00f6chentliche Rohgewinnaufschlags\u00e4tze und bildete f\u00fcr 10 Wochen Mittelwerte. Den jeweils h\u00f6chsten Mittelwert wendete es auf den erkl\u00e4rten Wareneinkauf an. Dieses f\u00fchrte zu erh\u00f6hten Werten im Gewinn und der Umsatzsteuer. Hiergegen wehrte sich der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht folgte indes der Ansicht des Finanzamts. Eine Sch\u00e4tzungsbefugnis der Beh\u00f6rde bestand dem Grunde nach, weil die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Jahre nicht ordnungsgem\u00e4\u00df war, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst wurden. Zwar d\u00fcrften Kasseneinnahmen t\u00e4glich auch nur in einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden, dann m\u00fcsse aber das Zustandekommen dieser Summe nachgewiesen werden. Wegen des hohen Anteils des Bargesch\u00e4fts im Betrieb des Kl\u00e4gers kam der Kassenf\u00fchrung eine erhebliche Bedeutung zu. Der Zeitreihenvergleich stelle eine geeignete Sch\u00e4tzungsmethode f\u00fcr eine Speisegastst\u00e4tte dar, so die Richter. Es handelte sich um einen inneren Betriebsvergleich. Dies gelte zumindest dann, wenn sich innerhalb des Sch\u00e4tzungszeitraums keine wesentlichen \u00c4nderungen in der Betriebsstruktur ergeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung sind in ausreichender Sorgfalt zu beachten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass das Finanzamt Sch\u00e4tzmethoden anwendet, die zu Ergebnissen weit oberhalb der realen Eink\u00fcnfte f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusch\u00e4tzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zul\u00e4ssig Kernaussage Bei einem so genannten Zeitreihenvergleich werden Umsatz und Wareneinsatz in verschiedenen Perioden, z. B. Kalenderwochen, gegen\u00fcbergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Wenn die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist, darf das Finanzamt auf Grundlage eines solchen Zeitreihenvergleichs Zusch\u00e4tzungen vornehmen. 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