{"id":24236,"date":"2011-11-30T10:04:55","date_gmt":"2011-11-30T08:04:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24236"},"modified":"2013-04-15T10:08:08","modified_gmt":"2013-04-15T08:08:08","slug":"suche-nach-mitarbeitern-zwischen-25-und-35-ist-diskriminierend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/suche-nach-mitarbeitern-zwischen-25-und-35-ist-diskriminierend\/","title":{"rendered":"Suche nach Mitarbeitern zwischen &#8222;25 und 35&#8220; ist diskriminierend"},"content":{"rendered":"<p><strong>Suche nach Mitarbeitern zwischen &#8222;25 und 35&#8220; ist diskriminierend<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Das Allgemeine\u00a0Gleichbehandlungsgesetz (AGG)\u00a0verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters. Folge einer Diskriminierung ist die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs. Dieser Schutz beginnt im Arbeitsrecht bereits bei der Stellenausschreibung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob eine diskriminierende Stellenbeschreibung auch dann zu einem Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fchren kann, wenn der Arbeitgeber gar keinen Bewerber eingestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitgeber hatte in einer Stellenausschreibung Arbeitnehmer &#8222;im Alter zwischen 25 und 35 Jahren&#8220; gesucht. Der 53j\u00e4hrige Kl\u00e4ger hatte sich daraufhin beworben, war aber nicht zu einem Bewerbungsgespr\u00e4ch eingeladen worden, obwohl er nach seiner Auffassung geeignet gewesen w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Tats\u00e4chlich hatte der Arbeitgeber gar keinen Arbeitnehmer auf die Stellenausschreibung eingestellt und sogar einen \u00e4lteren Arbeitnehmer zu einem Bewerbungsgespr\u00e4ch eingeladen. Der Kl\u00e4ger sei auch insbesondere deshalb nicht eingeladen worden, hie\u00df es, weil er \u00fcber 500 Kilometer weit weg wohne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen worden war, hob das BAG dieses Urteil auf und verwies zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck. Die Vorinstanz habe unzul\u00e4ssiger Weise angenommen, dass der Schadensersatzanspruch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil kein anderer Bewerber eingestellt worden war. Diese Tatsache sei kein Ausschlussgrund einer Entsch\u00e4digung. In der neuerlichen Verhandlung muss die Vorinstanz kl\u00e4ren, ob der Bewerber objektiv geeignet gewesen w\u00e4re und tats\u00e4chlich eine Altersdiskriminierung vorgelegen hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung birgt Risiken f\u00fcr Arbeitgeber, weil nicht einmal wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Nichteinstellung bei einer diskriminierenden Stellenausschreibung den Schadensersatzanspruch ausschlie\u00dfen. Aus diskriminierungsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung konsequent, weil der Arbeitgeber ansonsten durch Nichteinstellung Schadensersatzanspr\u00fcche unterlaufen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Suche nach Mitarbeitern zwischen &#8222;25 und 35&#8220; ist diskriminierend Kernfrage Das Allgemeine\u00a0Gleichbehandlungsgesetz (AGG)\u00a0verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters. Folge einer Diskriminierung ist die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs. 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