{"id":24261,"date":"2012-11-30T10:28:07","date_gmt":"2012-11-30T08:28:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24261"},"modified":"2013-04-15T10:33:03","modified_gmt":"2013-04-15T08:33:03","slug":"eugh-zur-umsatzsteuer-bei-grundstucksverkaufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-umsatzsteuer-bei-grundstucksverkaufen\/","title":{"rendered":"EuGH zur Umsatzsteuer bei Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen"},"content":{"rendered":"<p><strong>EuGH zur Umsatzsteuer bei Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Verkauf von Grundst\u00fccken ist in Deutschland gem\u00e4\u00df des geltenden EU-Rechts umsatzsteuerlich zwar grunds\u00e4tzlich steuerbar, in der Regel aber steuerbefreit. Nicht-landwirtschaftliche Ums\u00e4tze au\u00dferhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterliegen auch bei pauschalierenden Landwirten grunds\u00e4tzlich der Regelbesteuerung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein pauschalierender Landwirt \u00fcberf\u00fchrte ein Grundst\u00fcck, das aufgrund des seinerzeit geltenden Fl\u00e4chennutzungsplans als landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che ausgewiesen war, in sein Privatverm\u00f6gen. Anschlie\u00dfend wurde &#8211; ohne sein aktives Zutun &#8211; der Fl\u00e4chennutzungsplan ge\u00e4ndert, wodurch das Grundst\u00fcck zu Bauland wurde. Um es besser verkaufen zu k\u00f6nnen, parzellierte der Landwirt das Grundst\u00fcck in mehrere Einzelparzellen und begann, diese zu ver\u00e4u\u00dfern. Das zust\u00e4ndige Finanzamt sah in dem Verkauf eine nachhaltige, wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, die sowohl nach europ\u00e4ischem, als auch nach nationalem Recht ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang sei. Hiergegen klagte der Landwirt schlie\u00dflich vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EUGH entschied, dass &#8211; unabh\u00e4ngig vom Merkmal des pauschalierenden Landwirts -, durch den Verkauf des Grundst\u00fccks grunds\u00e4tzlich kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang entsteht, solange dieser im Rahmen der Verwaltung des Privatverm\u00f6gens erfolgt. Denn der Verkauf eines Grundst\u00fccks stellt dem Grunde nach keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar. Diese Feststellung ist unabh\u00e4ngig von Zahl und Umfang der get\u00e4tigten Verk\u00e4ufe, sodass auch eine vorherige Parzellierung zun\u00e4chst unsch\u00e4dlich ist. In Abgrenzung zu den umsatzsteuerfreien Verk\u00e4ufen im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung stellte der EUGH allerdings fest, dass eine steuerpflichtige T\u00e4tigkeit dann vorliegt, wenn der Verk\u00e4ufer &#8222;aktive Schritte&#8220; zum Vertrieb des Grundst\u00fccks vornimmt. Indizien f\u00fcr eine solche Aktivit\u00e4t k\u00f6nnen z. B. die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung oder die Anlage von Stra\u00dfen und Abwasserkan\u00e4len sein. Ferner die Einschaltung eines Bautr\u00e4gers, eine Ver\u00e4u\u00dferung von Bauparzellen in Verbindung mit Architektenleistungen und Betreuungsbindung oder aber die unentgeltliche \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken an die Gemeinde f\u00fcr die Anlegung von Stra\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend nach geltendem, europ\u00e4ischen Recht der Verkauf von Grundst\u00fccken nur dann umsatzsteuerpflichtig ist, wenn dies nicht im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung geschieht, ist der Verkauf von Grundst\u00fccken in Deutschland gem\u00e4\u00df nationalem Recht grunds\u00e4tzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das Urteil ist somit insbesondere auf EU-Ebene relevant und st\u00e4rkt dort die Rechte privater Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer. In Abgrenzung zur Umsatzsteuer sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Grundst\u00fccken nach nationalem, deutschen Steuerrecht zwar umsatzsteuerfrei ist, jedoch entweder aufgrund des Umfangs (&#8222;3 Objektgrenze&#8220;) oder aber aufgrund einer &#8222;aktiven Verkaufsf\u00f6rderung&#8220; wohlm\u00f6glich als gewerblicher Grundst\u00fcckshandel zu bewerten ist. Hierdurch k\u00f6nnen sich unter Umst\u00e4nden ertrag- und gewerbesteuerliche Konsequenzen f\u00fcr den Verk\u00e4ufer ergeben. Insbesondere in Hinblick auf die im Vorfeld eines Verkaufs ergriffenen Ma\u00dfnahmen zeigt die Praxis allerdings, dass es erhebliche Unterschiede bez\u00fcglich deren Bewertung gibt. Ob und welche Ma\u00dfnahme f\u00fcr sich oder im B\u00fcndel sch\u00e4dlich ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab, sodass im Falle entsprechender Verk\u00e4ufe stets ein erhebliches Steuerrisiko entsteht, welches unbedingt vor Beginn der Verkaufsaktivit\u00e4t zu kl\u00e4ren ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH zur Umsatzsteuer bei Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen Kernaussage Der Verkauf von Grundst\u00fccken ist in Deutschland gem\u00e4\u00df des geltenden EU-Rechts umsatzsteuerlich zwar grunds\u00e4tzlich steuerbar, in der Regel aber steuerbefreit. Nicht-landwirtschaftliche Ums\u00e4tze au\u00dferhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterliegen auch bei pauschalierenden Landwirten grunds\u00e4tzlich der Regelbesteuerung. 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