{"id":24274,"date":"2012-11-30T10:38:27","date_gmt":"2012-11-30T08:38:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24274"},"modified":"2013-04-15T10:40:40","modified_gmt":"2013-04-15T08:40:40","slug":"voraussetzungen-der-anderung-eines-gewinnfeststellungsbescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-der-anderung-eines-gewinnfeststellungsbescheids\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen der \u00c4nderung eines Gewinnfeststellungsbescheids"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen der \u00c4nderung eines Gewinnfeststellungsbescheids<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Verbindlichkeit eines Gesellschafters wegen der Inanspruchnahme aus einer zugunsten seiner Gesellschaft abgegebenen B\u00fcrgschaft stellt nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Sie ist grunds\u00e4tzlich mit dem Nennbetrag bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu ber\u00fccksichtigen. Eine zinslose Stundung bleibt insoweit unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Gesellschafter einer GmbH. F\u00fcr deren Verbindlichkeiten verb\u00fcrgte er sich durch Vertr\u00e4ge aus den Jahren 1995 und 1997. Im Jahre 1998 wurde der Gesellschafter i. H. v. 800.000 DM aus der B\u00fcrgschaft in Anspruch genommen. Nachdem im Jahr 1999 die L\u00f6schung der Gesellschaft vollzogen worden war, erlie\u00df der Gl\u00e4ubiger dem Gesellschafter einen Teil seiner Haftungsschuld i. H. v. 600.000 DM. Der Kl\u00e4ger haftete mithin nur noch f\u00fcr einen Betrag i. H. v. 200.000 DM. Diese sollten in 10 gleichen Jahresraten i. H. v. je 20.000 DM an den Gl\u00e4ubiger zu zahlen sein. F\u00fcr das Jahr der L\u00f6schung der Gesellschaft beantragte der Kl\u00e4ger die Feststellung eines Verlustes i. H. v. 154.900 DM, wobei er die Verbindlichkeit i. H. v. 200.000 DM wegen der Stundung abzinste. Der Verlust wurde in der begehrten H\u00f6he festgestellt. Im Jahr 2007 wurde die Stundungsabrede verl\u00e4ngert, so dass sich der Betrag der Abzinsung ver\u00e4nderte. Daraufhin erlie\u00df das Finanzamt ge\u00e4nderte Verlustfeststellungsbescheide. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied, dass das Finanzamt nicht befugt sei, den Verlustfeststellungsbescheid zu \u00e4ndern. Zwar sei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus einer Beteiligung stichtagsbezogen zu ermitteln, so dass nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hungen oder Reduktionen durchaus die \u00c4nderung des Steuerbescheides erlauben k\u00f6nnen; allerdings sei die Verpflichtung aus der B\u00fcrgschaft als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten mit dem Nennbetrag anzusetzen. Ungeachtet der Frage, ob und \u00fcber welchen Zeitraum die Verbindlichkeit also gestundet werde, h\u00e4tte sie mit ihrem Nennbetrag &#8211; also 200.000 DM &#8211; in die Verlustfeststellung einflie\u00dfen k\u00f6nnen. Hieran \u00e4ndere auch die nachtr\u00e4gliche verl\u00e4ngerte Stundung nichts.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes auf Grundlage von \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaften sind die Verbindlichkeiten aus den B\u00fcrgschaften stets mit ihrem Nennbetrag zu ber\u00fccksichtigen. Die Frage, ob und wie lange diese Verbindlichkeit gestundet wird, spielt hierbei keine Rolle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen der \u00c4nderung eines Gewinnfeststellungsbescheids Kernaussage Die Verbindlichkeit eines Gesellschafters wegen der Inanspruchnahme aus einer zugunsten seiner Gesellschaft abgegebenen B\u00fcrgschaft stellt nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar. 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