{"id":24281,"date":"2012-11-30T10:43:52","date_gmt":"2012-11-30T08:43:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24281"},"modified":"2013-04-15T10:47:14","modified_gmt":"2013-04-15T08:47:14","slug":"unrichtigkeit-des-grundbuchs-bei-gesamtrechtsnachfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unrichtigkeit-des-grundbuchs-bei-gesamtrechtsnachfolge\/","title":{"rendered":"Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Umschreibung der im Grundbuch eingetragenen Eigent\u00fcmerstellung bedarf der Bewilligung des Betroffenen oder aber eines Unrichtigkeitsnachweises. Dieser Nachweis ist durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen und unterliegt strengen Anforderungen. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) auf einen Erwerber kann der Nachweis durch notariell beglaubigte Anmeldung der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und des Erl\u00f6schens der Firma durch alle Gesellschafter gef\u00fchrt werden, da sich hieraus die zugrunde liegende Rechts\u00e4nderung ergibt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Durch \u00dcbertragungs- und Abtretungsvertrag brachten alle Gesellschafter einer AG &amp; Co. Grundst\u00fccksgesellschaft ihre Beteiligungen in eine personengleiche AG &amp; Co. KG ein, in deren Hand sich die Beteiligungen vereinigten. Damit hatte sich die Grundst\u00fccksgesellschaft aufgel\u00f6st und das Erl\u00f6schen der Firma wurde im Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Grundbuchberichtigungsantrag beantragte die Erwerberin das Eigentum an den im Grundbuch eingetragen Grundst\u00fccken umzuschreiben. Das Amtsgericht wies den Berichtigungsantrag zur\u00fcck, weil es eine Auflassung f\u00fcr erforderlich hielt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Die Beteiligten haben die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen. \u00dcbertragen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder KG s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile auf einen Erwerber, wird dieser als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber des Gesellschaftsverm\u00f6gens, wobei die Gesellschaft erlischt. Eine Auflassung ist also auch bei einer \u00dcbertragung von einer KG auf eine personengleiche KG tats\u00e4chlich unm\u00f6glich, da die \u00fcbertragende KG nicht mehr existent ist. Anhand des vorgelegten notariell beglaubigten Handelsregisterantrags, der beglaubigten Abschrift des \u00dcbertragungs- und Abtretungsvertrages und des Handelsregisterauszugs hat das Grundbuchamt eine entsprechende rechtliche W\u00fcrdigung vorzunehmen, so dass der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>An den Unrichtigkeitsnachweis sind zu Recht strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen erm\u00f6glicht und dieser schutzbed\u00fcrftig ist. Vorliegend hatte das Grundbuchamt aber den Bogen \u00fcberspannt und etwas rechtlich Unm\u00f6gliches gefordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Gesamtrechtsnachfolge Kernaussage Die Umschreibung der im Grundbuch eingetragenen Eigent\u00fcmerstellung bedarf der Bewilligung des Betroffenen oder aber eines Unrichtigkeitsnachweises. 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