{"id":24289,"date":"2012-12-30T10:57:05","date_gmt":"2012-12-30T08:57:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24289"},"modified":"2013-04-15T11:01:42","modified_gmt":"2013-04-15T09:01:42","slug":"brennpunkt-facebook-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/brennpunkt-facebook-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Brennpunkt &#8211; Facebook im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Brennpunkt &#8211; Facebook im Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Soziale Netzwerke sind aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Allerdings stellen diese Netzwerke keinen rechtfreien Raum dar. Beleidigungen und ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen in sozialen Netzwerken sind schnell geschrieben, wirken aber nach. Gerade im Arbeitsrecht stellen solche \u00c4u\u00dferungen zunehmend den Ausgangspunkt f\u00fcr Rechtsstreiten dar, die in der Regel dar\u00fcber gef\u00fchrt werden, ob \u00c4u\u00dferungen bei Facebook zur K\u00fcndigung f\u00fchren k\u00f6nnen. 2 j\u00fcngere, nur Tage auseinanderliegende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Duisburg einerseits und des Landesarbeitsgerichts Hamm andererseits zeigen, wie unterschiedlich die Gericht mit Facebook umgehen bzw. wie unklar die Rahmenbedingungen noch sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalte<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom Arbeitsgericht Duisburg zu entscheidenden Fall wurde der Kl\u00e4ger, der eine Vielzahl von Kollegen als Facebook-Freunde hatte, von Kollegen beim Arbeitgeber zu Unrecht denunziert. Diese Kollegen bezeichnete er auf seiner Facebook-Seite ohne namentliche Nennung als &#8222;Speckrollen&#8220; und &#8222;Klugschei\u00dfer&#8220;. Daraufhin k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis. In dem beim Landesarbeitsgericht Hamm anh\u00e4ngigen Fall trug ein 26j\u00e4hriger Auszubildender in einem Medienunternehmen auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik &#8222;Arbeitgeber&#8220; Folgendes ein: &#8222;Menschenschinder und Ausbeuter, Leibeigener Bochum, daemliche Schei\u00dfe fuer Mindestlohn -20 %&#8220;. Daraufhin k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverh\u00e4ltnis fristlos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Duisburg hielt die K\u00fcndigung im ersten Fall f\u00fcr unwirksam. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es an, die Beleidigungen &#8222;Speckrolle&#8220; und &#8222;Klugschei\u00dfer&#8220; seien im Affekt vor dem Hintergrund der falschen Denunziation erfolgt. Zudem habe der Kl\u00e4ger keinen Kollegen namentlich genannt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die fristlose K\u00fcndigung des Auszubildenden im zweiten Fall auch ohne vorherige Abmahnung f\u00fcr zul\u00e4ssig. Da die \u00c4u\u00dferungen einer Vielzahl von Personen im Internet zug\u00e4nglich gewesen seien, habe der Kl\u00e4ger nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass diese keine Auswirkungen auf das Ausbildungsverh\u00e4ltnis haben w\u00fcrden. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses st\u00fcnden einer fristlosen K\u00fcndigung nicht entgegen, da der 26j\u00e4hrige Kl\u00e4ger seine \u00c4u\u00dferungen ausreichend h\u00e4tte reflektieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen zeigen, wie unterschiedlich die Rechtsprechung noch mit sozialen Netzwerken umgeht. Fest steht insoweit lediglich, dass \u00c4u\u00dferungen in solchen Netzwerken \u00fcber \u00c4u\u00dferungen im Kollegenkreis hinaus gehen, weil sie einer Vielzahl von au\u00dfenstehenden Personen zug\u00e4nglich sind. Deshalb sind grobe Beleidigungen auch geeignet, K\u00fcndigungen &#8211; auch fristlose &#8211; zu rechtfertigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Brennpunkt &#8211; Facebook im Arbeitsrecht Kernfrage Soziale Netzwerke sind aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Allerdings stellen diese Netzwerke keinen rechtfreien Raum dar. Beleidigungen und ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen in sozialen Netzwerken sind schnell geschrieben, wirken aber nach. 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