{"id":24290,"date":"2013-04-15T11:03:22","date_gmt":"2013-04-15T09:03:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24290"},"modified":"2021-04-26T16:08:12","modified_gmt":"2021-04-26T14:08:12","slug":"beleg-und-buchnachweispflichten-bei-der-steuerbefreiung-fur-ausfuhrlieferungen-und-fur-innergemeinschaftliche-lieferungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beleg-und-buchnachweispflichten-bei-der-steuerbefreiung-fur-ausfuhrlieferungen-und-fur-innergemeinschaftliche-lieferungen\/","title":{"rendered":"Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen und f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen"},"content":{"rendered":"<h2>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen und f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen<\/h2>\n<p>13.01.2012<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<section>\n<div>\n<div>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>wir bedanken uns f\u00fcr die \u00dcbersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr.<\/p>\n<p>Unsere Ausf\u00fchrungen zu dem Entwurf haben wir in zwei Teile gegliedert. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, noch einmal verst\u00e4rkt auf grunds\u00e4tzliche Problembereiche und nach wie vor offene Fragen im Zusammenhang mit der \u00c4nderung der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung hinzuweisen. Im zweiten Teil sind wir konkret auf den Entwurf des BMF-Schreibens eingegangen.<\/p>\n<p>Unsere Ausf\u00fchrungen im Einzelnen finden Sie anliegend.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\ni. V.<\/p>\n<p>J\u00f6rg Schwenker<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<h3>Anlage<\/h3>\n<h2>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen und f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen<\/h2>\n<p><strong>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0<strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Allgemeine Anmerkungen<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Ende des letzten Jahres wurde die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen verk\u00fcndet, obwohl sich die Bundessteuerberaterkammer und die Wirtschaftsverb\u00e4nde explizit gegen diese Verordnung, insbesondere gegen die Einf\u00fchrung einer vom Abnehmer zu unterzeichnenden Gelangensbest\u00e4tigung, ausgesprochen haben.<\/p>\n<p>Damit wurden die Vorschriften der UStDV \u00fcber den Beleg- und Buchnachweis mit Wirkung zum 1. Januar 2012 grundlegend ge\u00e4ndert. Die tendenziell als Sollvorschriften ausgestalteten Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis wurden in Mussvorschriften umgewandelt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurden zum einen die Beleg- und Buchnachweispflichten f\u00fcr Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst.<\/p>\n<p>Zum anderen wurden die Nachweisregelungen f\u00fcr die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen \u00fcberarbeitet und anstelle von vielen verschiedenen Belegen wurde eine Gelangensbest\u00e4tigung eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wie wir bereits in unserer Stellungnahme zur Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen angedeutet haben, begr\u00fc\u00dfen wir es sehr, dass das BMF die Regelungen zum Beleg- und Buchnachweis vereinfachen und anpassen m\u00f6chte. Die Altregelungen zum Beleg- und Buchnachweis waren sehr kompliziert und differenziert ausgestaltet. Zudem konnte in der Vergangenheit der Beleg- und Buchnachweis oftmals nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt werden. Gerade im Bereich der Spediteursbescheinigungen gab es gro\u00dfe Defizite. Die Neuregelung ist der Versuch, den Beleg- und Buchnachweis stark zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Dennoch ist die Einf\u00fchrung einer Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fcr liefernde Unternehmer mit erheblichen Praxisproblemen behaftet. Wir m\u00f6chten an dieser Stelle noch mal ausdr\u00fccklich betonen, dass die Einf\u00fchrung einer solchen Bescheinigung der g\u00e4ngigen Praxis entgegensteht.<\/p>\n<p>Es liegt in der Natur einer sog. Gelangensbest\u00e4tigung, die den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands best\u00e4tigt, dass diese erst nach erfolgter Lieferung ausgestellt werden kann. Dies impliziert, dass auch die Rechnung erst dann ausgestellt werden kann, wenn dem liefernden Unternehmer die Gelangensbest\u00e4tigung vorliegt bzw. er vom Transportunternehmen eine Versicherung \u00fcber das Vorliegen der Best\u00e4tigung erhalten hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat er Kenntnis, ob der Belegnachweis erf\u00fcllt ist und er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgef\u00fchrt hat und die Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer auszustellen ist.<\/p>\n<p>Oft werden Rechnungen im Voraus bei Lieferbeginn oder w\u00e4hrend des Liefervorgangs ausgestellt. Dies ist eine g\u00e4ngige Praxis. Die Neuregelung des Beleg- und Buchnachweises steht dem entgegen, da der Unternehmer im Voraus nicht wei\u00df, ob er die Gelangensbest\u00e4tigung erh\u00e4lt oder ob diese vollst\u00e4ndig ist. Dadurch kann der Unternehmer nicht wissen, ob die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist. Der erh\u00f6hte Arbeitsanfall durch die Zuordnung der Gelangensbest\u00e4tigung zu den entsprechenden Warenausgangsbelegen belastet die Steuerpflichtigen. Zuordnungsfehler und Probleme aufgrund zeitlicher Unterschiede zwischen Rechnungsausstellung und Gelangensbest\u00e4tigung sind vorprogrammiert.<\/p>\n<p>Um eine Gelangensbest\u00e4tigung vom Abnehmer zu erhalten, gibt es im Falle einer Versendungslieferung zwei M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entweder der Unternehmer beschafft sich die Gelangensbest\u00e4tigung direkt von seinem Abnehmer<br \/>\nb)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 oder er l\u00e4sst sich die Gelangensbest\u00e4tigung durch die von ihm beauftragte Spedition beschaffen.<\/p>\n<p>Beide M\u00f6glichkeiten sto\u00dfen in der Praxis auf diverse Probleme.<\/p>\n<p>Von wichtiger Bedeutung ist u. E. die Frage, ob es f\u00fcr deutsche Unternehmen \u00fcberhaupt durchsetzbar sein wird, von ihren europ\u00e4ischen Kunden eine solche Gelangensbest\u00e4tigung direkt zu erhalten, wenn diese umst\u00e4ndliche Nachweisf\u00fchrung im europ\u00e4ischen Ausland gar nicht bekannt ist. Dies bedeutet Mehraufwand f\u00fcr den europ\u00e4ischen Kunden, den dieser unter Umst\u00e4nden nicht tragen will. Wettbewerbsnachteile f\u00fcr deutsche Unternehmen k\u00f6nnten die unangenehme Folge sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr das weitere Vorankommen in dieser Sache ist es unerl\u00e4sslich herauszufinden, wie die g\u00e4ngige Praxis in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern ist. Erst dann kann man bewerten, ob die F\u00fchrung eines solchen Belegnachweises im europ\u00e4ischen Kontext mit der Praxis vereinbar ist. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten Unternehmer, w\u00fcrden Sie auf diese Variante zur\u00fcckgreifen, ihre gesamten Prozesse umstellen und die europ\u00e4ischen Abnehmer umfassend informieren, dass Sie k\u00fcnftig eine zus\u00e4tzliche Bescheinigung ausstellen m\u00fcssen. Dies w\u00fcrde die Steuerpflichtigen zus\u00e4tzlich belasten.<\/p>\n<p>Wenn sich der Unternehmer die Gelangensbest\u00e4tigung des Abnehmers von der Spedition beschaffen lassen will, steht man aktuell vor dem Problem, dass sich die Spediteure weigern, eine solche Gelangensbest\u00e4tigung vom Abnehmer zu beschaffen.<\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, es liegt alleinig im Interesse des Versenders und des Abnehmers, die Warenlieferung umsatzsteuerfrei abzurechnen, nehmen sich die Spediteure aus diesem Vorgang aus. Insbesondere in F\u00e4llen, in denen die Transporte mittels einer Kette von Frachtf\u00fchrern durchgef\u00fchrt werden, kann nur in der direkten Beziehung zwischen Lieferanten und Abnehmer sichergestellt werden, dass eine Gelangensbest\u00e4tigung den Lieferanten tats\u00e4chlich erreicht.<\/p>\n<p>In \u00a7 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStDV werden die Spediteure wie folgt eingebunden:<\/p>\n<p>Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbest\u00e4tigung bei dem mit der Bef\u00f6rderung beauftragten selbst\u00e4ndigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Bef\u00f6rderung beauftragten selbst\u00e4ndigen Dritten besitzen, dass dieser \u00fcber einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Aufbewahrung der Gelangensbest\u00e4tigung als auch das Abgeben einer schriftlichen Versicherung lehnen die Speditionsunternehmen bis dato rigoros ab, da dies nach Auffassung des DSLV weder in ihrem Einflussbereich noch in ihrem Pflichtenkreis liegt.<\/p>\n<p>Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist, dass die Gelangensbest\u00e4tigung durch den Abnehmer zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, wo die Ware direkt an den Abnehmer geliefert wird und die Person vor Ort eine Gelangensbest\u00e4tigung ausf\u00fcllen muss, ist die Regelung u. E. vollkommen unpraktikabel. Oftmals ist bei Warenanlieferung nicht immer ein Vertretungsberechtigter anwesend, z. B. wenn die Ware an einen externen Lagerhalter geliefert wird oder nur Hilfskr\u00e4fte anwesend sind oder die Warenannahme automationsgest\u00fctzt erfolgt. Und selbst wenn ein vertretungsberechtigter Arbeitnehmer vor Ort ist, ist es fraglich, ob dieser dann eine solche Best\u00e4tigung \u00fcber den Erhalt der Ware, wohlm\u00f6glich in einer Sprache, die er nicht versteht, unterzeichnet. Au\u00dferdem gehen Logistikunternehmen immer mehr dazu \u00fcber, sich den Erhalt der Ware f\u00fcr interne Nachweiszwecke mit einer Unterschrift auf einem Handscanner (zur Sendungsverfolgung) vom Abnehmer best\u00e4tigen zu lassen. Eine manuelle Unterschrift ist in diesen F\u00e4llen gar nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Zudem stellt sich auf Seiten des liefernden Unternehmers und auf Seiten der Finanzbeh\u00f6rden die wichtige Frage, wie man die G\u00fcltigkeit oder die Nichtg\u00fcltigkeit einer Unterschrift aus dem europ\u00e4ischen Ausland \u00fcberhaupt nachweisen kann.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen hier viele Fragen aufgeworfen werden: Wie leserlich muss die Unterschrift des Abnehmers sein? Wie weist man nach, ob derjenige, der die Gelangensbest\u00e4tigung unterzeichnet hat, auch hierzu bevollm\u00e4chtigt war. Diese Fragen spitzen sich zu, wenn der Vorgang bereits 5\u00a0Jahre zur\u00fcckliegt. In der Regel wird der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine solche Gelangensbest\u00e4tigung nicht unterschreiben. Die Finanzverwaltung steht vor der unl\u00f6sbaren Aufgabe, die Unterschrift bzw. die Vertretungsbefugnis nachzupr\u00fcfen. In diesem Zusammenhang ist die fol\u00adgende Ausf\u00fchrung in Abschnitt 6a.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE-E nicht sehr hilfreich f\u00fcr die Praxis:<\/p>\n<p>\u201e\u00a0<em>Sofern an der Vertretungsberechtigung im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu f\u00fchren. Dieser kann sich aus anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (z.B. aus dem Lieferauftrag bzw. Bestellvorgang).\u201c<\/em><\/p>\n<p>Im Regelfall wird die Gelangensbest\u00e4tigung nicht von derselben Person unterzeichnet, die den Lieferauftrag unterzeichnet bzw. den Bestellvorgang ausf\u00fchrt. Insofern macht dieser Satz u. E. wenig Sinn.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der oben aufgef\u00fchrten Punkte regen wir an:<\/p>\n<ol>\n<li>Abzuw\u00e4gen, ob die UStDV ggf. zu \u00fcberarbeiten und an die g\u00e4ngige Praxis anzupassen ist. Dabei sollte die Belegnachweisf\u00fchrung nicht an eine Unterschrift des Abnehmers festgemacht werden bzw. alternativ der Belegnachweis nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV zugelassen werden (Bescheinigung des Spediteurs).<\/li>\n<li>Sollte die UStDV nicht \u00fcberarbeitet werden, muss der Entwurf des BMF-Schreibens angepasst werden und den Steuerpflichtigen noch mehr Zeit gegeben werden, die Prozesse umzustellen. Daher sollte die Nichtbeanstandungsregelung um weitere sechs Monate bis zum 30.\u00a0September 2012 verl\u00e4ngert werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Besonderer Teil \u2013 Anmerkungen zum Referentenentwurf<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Wir m\u00f6chten unseren Ausf\u00fchrungen Folgendes voranstellen:<\/p>\n<p>Der vorliegende Referentenentwurf macht deutlich, dass das BMF sehr bem\u00fcht ist, praxisnahe L\u00f6sungen zu finden. Wir m\u00f6chten betonen, dass im vorliegenden BMF-Schreiben bestimmte M\u00f6glichkeiten geschaffen wurden, die den Steuerpflichtigen entgegenkommen. Die Ausgabe einer Mustergelangensbest\u00e4tigung in drei Sprachen, das Zulassen der \u00dcbersendung der Gelangensbest\u00e4tigung per E-Mail und die M\u00f6glichkeit, Sammelbest\u00e4tigungen auszustellen, sind alles Dinge, die es den Unternehmen erm\u00f6glichen, Wege zu finden, wie Sie nach Umstellung ihrer Prozesse den Beleg- und Buchnachweis einfach und ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dennoch sehen wir einige Unstimmigkeiten im vorliegenden Referentenentwurf, auf die wir sie gerne hinweisen m\u00f6chten. Wie ausdr\u00fccklich von Ihnen vorgeschlagen, bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme ausschlie\u00dflich auf den Referentenentwurf des BMF-Schreibens.<\/p>\n<p><strong>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0<strong>Ausfuhrlieferungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6.9 Abs. 11<\/strong><\/p>\n<p>In unserer Stellungnahme vom 2. September 2011 haben wir auf die Undurchdringlichkeit der Regelungen in F\u00e4llen der Ausfuhr eines f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr zugelassenen Fahrzeugs hingewiesen. Durch die Umgliederung von \u00a7\u00a7 9, 10 UStDV und die Neufassung von Abschnitt 6.9 Abs. 11 UStAE-E sind diese Regelungen u. E. nunmehr verst\u00e4ndlich formuliert worden.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0<strong>Innergemeinschaftliche Lieferungen \u2013 Gelangensbest\u00e4tigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6a.3 Abs. 6 UStAE-E<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Gelangensbest\u00e4tigung muss in Verbindung mit dem Doppel der Rechnung einen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die sich die Best\u00e4tigung bezieht, erkennen lassen. Es ist aber nicht erforderlich, die Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fcr jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. Bei Lieferungen, die mehrere Gegenst\u00e4nde umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegen\u00fcber \u00fcber mehrere Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelm\u00e4\u00dfig ausreichend, wenn sich die Gelangensbest\u00e4tigung auf die jeweilige Lieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. Die Gelangensbest\u00e4tigung kann daher auch als Sammelbest\u00e4tigung ausgestellt werden. Bei dauerhaften Liefervereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fcr den vereinbarten Leistungszeitraum ausgestellt wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das Zulassen einer Sammelbest\u00e4tigung kommt dem Steuerpflichtigen sehr entgegen.<\/p>\n<p>In diesem Abschnitt sind allerdings nur einige wenige F\u00e4lle aufgez\u00e4hlt, bei denen eine Sammelbest\u00e4tigung zul\u00e4ssig ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beschaffung einer Gelangensbe\u00adst\u00e4tigung \u00fcber den Spediteur gro\u00dfe Probleme bereitet, k\u00f6nnte zumindest bei dauerhaften Vertragsbeziehungen zwischen liefernden Unternehmern und Abnehmern das Zulassen einer Sammelbest\u00e4tigung f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum sehr sinnvoll sein. Dabei sollten sich Sammel-Gelangensbest\u00e4tigungen auf Rechnungen eines Monats, eines Vierteljahres oder eines Jahres beziehen k\u00f6nnen. Es sollte nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, ob eine dauerhafte Liefervereinbarung besteht, sondern grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit geschaffen werden, eine Sammelbest\u00e4tigung auszustellen. In der Praxis w\u00e4re vorstellbar, dass sich die Sammelbest\u00e4tigung z.\u00a0B. auf die jeweiligen Rechnungsnummern bezieht.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6a.3 Abs. 6a Satz 1 &#8211; 5 UStAE-E<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Gelangensbest\u00e4tigung des Abnehmers kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltender Form erbracht werden. [\u2026] Die Gelangensbest\u00e4tigung kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Best\u00e4tigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. Sie kann z.\u00a0B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Be\u00adst\u00e4tigung \u00fcber den Erhalt des Liefergegenstands bestehen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Diese Regelung im Entwurf des BMF-Schreibens stellt grunds\u00e4tzlich eine Vereinfachung f\u00fcr die Praxis dar und ist daher zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6a.3 Abs. 6a Satz 7 UStAE-E<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Gelangensbest\u00e4tigung kann auch auf elektronischem Weg, z.\u00a0B. per E-Mail, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder per EDI \u00fcbermittelt werden. Die Echtheit der Herkunft der Gelangensbest\u00e4tigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit m\u00fcssen in diesem Fall gew\u00e4hrleistet sein.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, die Gelangensbest\u00e4tigung elektronisch zu \u00fcbermitteln, kommt den Steuerpflichtigen sehr entgegen und er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit, den Belegnachweis zeitnah zu erhalten. Unseres Erachtens ist diese Regelung eine gro\u00dfe Vereinfachung f\u00fcr die Praxis. Dennoch ist nicht ganz klar, wie die Echtheit der Herkunft der Gelangensbest\u00e4tigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen. Wir bitten insoweit um Klarstellung, was hiermit gemeint sein soll. Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, welches ggf. noch nachzuweisen ist, steht in keinem Zusammenhang zur Bedeutung des Belegnachweises und sollte u. E. nicht verlangt werden. Es stellt sich dar\u00fcber hinaus die Frage, wie die elektronisch \u00fcbermittelte Gelangensbest\u00e4tigung zu archivieren ist. Ist dieses Dokument zwingend elektronisch aufzubewahren oder reicht ein Ausdruck der E-Mail und der beigef\u00fcgten Gelangens\u00adbest\u00e4tigung? Diese Informationen sollten aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit u. E. im Anwendungsschreiben enthalten sein.<\/p>\n<p>\u00dcberraschend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbest\u00e4tigung bei elektronischer Ermittlung nicht mehr erforderlich ist. Da diese Regelung eine starke Vereinfachung darstellt, werden viele Unternehmen in der Praxis wahrscheinlich auf diese M\u00f6glichkeit zur\u00fcckgreifen. Aus diesem Grunde ist es nach unserer Auffassung sehr wichtig, alle Pflichten im Zusammenhang mit der Archivierung aufzuzeigen. Es sollte auch erl\u00e4utert werden, wie die Echtheit der Herkunft der Gelangensbest\u00e4tigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>Wir bitten insoweit um Erg\u00e4nzung des Schreibens.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6a.2 Abs. 8 UStAE-E<\/strong><\/p>\n<p>\u201eIn besonders begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen kann der jeweils bezeichnete Nachweis \u2013 mit Ausnahme der Gelangensbest\u00e4tigung (\u00a7 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) \u2013 auch durch andere Mittel erbracht werden.\u201c<\/p>\n<p><em>Die Gelangensbest\u00e4tigung ist nach dieser Regelung offenbar ein nicht substituierbarer Bestandteil des Belegnachweises. Es macht bei einer solchen strikten Anforderung keinen Sinn, die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, dass sich &#8222;aus der Gesamtheit der Belege&#8220; (in Kombination mit Buchnachweisen) die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachpr\u00fcfbar ergibt. Denn die Belegf\u00fchrung umfasst zuk\u00fcnftig nur noch das Rechnungsdoppel und die Gelangensbest\u00e4tigung. Insoweit ist aber nicht zu erwarten, dass sich die innergemeinschaftliche Lieferung aus dem Rechnungsdoppel in Kombination mit Buchnachweisen belegen l\u00e4sst. Im \u00dcbrigen besteht ein Widerspruch zu Abschnitt 6a.3 (6d) UStAE-E.<\/em><\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6a.3 (6d) UStAE-E<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBef\u00f6rdert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand selbst und liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbest\u00e4tigung des Abnehmers nicht vor, kann die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 6a Abs. 1 UStG nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tats\u00e4chlich in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach unserem Verst\u00e4ndnis ist im Bef\u00f6rderungsfall die Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fcr den Nachweis der Steuerbefreiung entbehrlich, wenn \u2013 und das ist die einzige Voraussetzung \u2013 es aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tats\u00e4chlich in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Es wird nicht ganz klar, wie der Nachweis in diesen F\u00e4llen aussehen soll. Nach unserem Verst\u00e4ndnis kann der Nachweis auch im Sinne des fr\u00fcheren \u00a717a Abs. 2 UStDV gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wie bereits angedeutet, widersprechen sich diese beiden Regelungen. In den allgemeinen Ausf\u00fchrungen zum Thema (Abschnitt 6a.2 Abs. 8 UStAE-E) wird klar formuliert, dass die Gelangensbest\u00e4tigung nicht ersetzbar ist. Andererseits ist die Gelangensbest\u00e4tigung in Abholf\u00e4llen doch ersetzbar. Wir bitten insofern um Klarstellung.<\/p>\n<p><strong>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0<strong>Abholf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen der Abnehmer die Ware direkt beim Unternehmer abholt, sei es pers\u00f6nlich oder durch eine Spedition, geht der liefernde Unternehmer nach der Neuregelung ein Risiko ein. Nach den alten Regelungen zum Beleg- und Buchnachweis reichte eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet zu bef\u00f6rdern. Diese Versicherung konnte sich der liefernde Unternehmer direkt bei \u00dcbergabe der Ware unterzeichnen lassen.<\/p>\n<p>Mit der Neuregelung muss er die Gelangensbest\u00e4tigung beim Abnehmer nachtr\u00e4glich anfordern und hat dadurch einen erheblichen Mehraufwand zu tragen. Er tr\u00e4gt das Risiko, dass er die Gelangensbest\u00e4tigung nicht erh\u00e4lt und ggf. Umsatzsteuer nachbelasten muss. Bei Einmalgesch\u00e4ften wird er h\u00e4ufig auch das finanzielle Risiko tragen, wenn der Abnehmer nicht bereit ist, die Umsatzsteuer nachzuentrichten. Dies sind alles Dinge, die den Steuerpflichtigen zus\u00e4tzlich belasten.<\/p>\n<p>Wir regen daher an, dass der Unternehmer in Abholf\u00e4llen den Belegnachweis durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten erbringen kann. Wir schlagen vor, Abschnitt 6a.3 (6d) UStAE-E entsprechend anzupassen und zu erweitern.<\/p>\n<p><strong>4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0<strong>Reihengesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Abschnitt 6a.3 Abs. 5 Satz 6 USTAE-E<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201e<\/em>\u00a0<em>Der in der Gelangensbest\u00e4tigung genannte Abnehmer kann nur der Abnehmer einer warenbewegten (und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erf\u00fcllenden) innergemeinschaftlichen Lieferung, nicht aber z.\u00a0B. im Rahmen eines Reihengesch\u00e4ftes der Abnehmer einer sogenannten ruhenden Lieferung sein.\u201c<\/em><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist nicht ganz klar, wie mit dieser Neuregelung im Fall von Reihengesch\u00e4ften umgegangen werden soll. Im Entwurf wird klargestellt, dass es f\u00fcr Zwecke der Gelangensbe\u00adst\u00e4tigung immer auf den Abnehmer in der Reihe ankommt, an den die steuerfreie Lieferung im Rahmen eines Reihengesch\u00e4ftes ausgef\u00fchrt wird \u2013 also immer der Unternehmer, der in direkter Beziehung zu dem Unternehmer steht, der die bewegte Lieferung ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dies ist in den F\u00e4llen sehr problematisch, in denen ein Unternehmer eine Gelangensbest\u00e4tigung als Abnehmer unterzeichnen muss, der nicht Warenempf\u00e4nger ist. In der Praxis sind es grunds\u00e4tzlich die F\u00e4lle, in denen der erste bzw. ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Gegenstand der Lieferung bef\u00f6rdert oder versendet.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><\/p>\n<p>Der Gegenstand der Lieferung wird vom Unternehmer A versendet. In diesem Fall gilt die Lieferung des A an B als bewegte Lieferung. A muss die Steuerfreiheit seiner innergemeinschaftlichen Lieferung durch das Doppel der Rechnung und durch die Gelangensbest\u00e4tigung nachweisen.<\/p>\n<p>Nach der bisherigen Regelung hat der Lieferant (hier A), welcher die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen m\u00f6chte, nachzuweisen, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Neuregelung soll dies durch seinen Kunden (hier B) best\u00e4tigt werden, dass dieser die Waren zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat erhalten hat. Da B als Empf\u00e4nger der warenbewegten Lieferung nicht der letzte Abnehmer im Reihengesch\u00e4ft ist, kann er diese Best\u00e4tigung nicht abgeben. Zum einen liegt ihm diese Information, wann die Ware beim letzten Abnehmer und ob sie angekommen ist, nicht direkt vor. Andererseits kann er die Information mangels bestehender gesch\u00e4ftlicher Beziehungen zum letzten Abnehmer auch nicht einfordern.<\/p>\n<p>Die aktuelle Regelung im Entwurf macht insoweit \u2013 zumindest im Rahmen von Reihengesch\u00e4ften \u2013 wenig Sinn. In diesem Zusammenhang ist auch zu kl\u00e4ren, inwiefern auch die in Abschnitt 6a.3 Abs. 6c UStAE-E erw\u00e4hnte Bescheinigung ausreicht, wenn die Versendung im Auftrag des ersten Unternehmers durch einen Kurierdienst direkt an den letzten Abnehmer erfolgt?<\/p>\n<p>Die sich im Reihengesch\u00e4ft ergebenen Nachweisprobleme erh\u00f6hen sich mit der Anzahl der an dem Reihengesch\u00e4ft beteiligten Parteien. Die Ankn\u00fcpfung der Verpflichtung zur Ausstellung der Gelangensbest\u00e4tigung an die warenbewegte Lieferung und nicht an den tats\u00e4chlichen Warenweg l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus eine f\u00e4lschliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen sowie diesbez\u00fcgliche Missbr\u00e4uche verst\u00e4rkt zu.<\/p>\n<p>Im EU-Ausland wird das Ansinnen an den Abnehmer, eine Gelangensbest\u00e4tigung abzugeben, insbesondere dann, wenn er im Fall von Reihengesch\u00e4ften nicht am Transport beteiligt ist und die Ware nicht zu ihm gelangt, \u00fcberdies kaum vermittelbar sein.<\/p>\n<p>Es sollte daher nicht beanstandet werden, wenn im Fall von Reihengesch\u00e4ften ausnahmsweise anstelle der Gelangensbest\u00e4tigung der Nachweis durch bestimmte andere Dokumente wie vor allem die sog. \u201eWei\u00dfe Spediteursbescheinigung\u201c oder ein vom Endabnehmer unterzeichneter Frachtbrief erbracht wird. Vorstellbar w\u00e4re auch, dass die Gelangensbest\u00e4tigung anstatt durch den Abnehmer entweder durch den Frachtf\u00fchrer des Unternehmers oder durch den Endabnehmer im Reihengesch\u00e4ft erteilt werden kann, da nur er den tats\u00e4chlichen physischen Verbleib der Ware best\u00e4tigen kann. Ersatzweise sollte der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung den Endabnehmer bevollm\u00e4chtigen k\u00f6nnen, den Erhalt der Ware gegen\u00fcber dem Unternehmer zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p><strong>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong>\u00a0<strong>Anlage 4 \u2013 Gelangensbest\u00e4tigung\/Bescheinigung f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die Versendung im Auftrag des liefernden Unternehmers\/Abnehmers durch einen Spediteur\/Frachtf\u00fchrer erfolgt, schl\u00e4gt das BMF das Muster in der Anlage 4 vor.<\/p>\n<p>Die Bedeutung dieser Musterbescheinigung wird nicht ganz klar. Es handelt sich hierbei um eine \u00fcberarbeitete Version der \u201eWei\u00dfen Spediteursbescheinigung\u201c. Eine vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllte Bescheinigung dieser Art bedeutet nicht, dass der Belegnachweis f\u00fcr diese Lieferung erf\u00fcllt ist. Aus diesem Grund denken wir, dass diese Musterbescheinigung irref\u00fchrend ist.<\/p>\n<p>Hier werden Daten angefordert, die f\u00fcr den eigentlichen Belegnachweis nach der Neuregelung unbedeutend sind. Es wird auf den Tatbestand der Bef\u00f6rderung\/Versendung abgestellt und darauf, wann die Gegenst\u00e4nde von einem bestimmten Unternehmer\/einer bestimmten Person an den Spediteur \u00fcbergeben worden sind. Entscheidend ist aber der Tag und Ort der Entgegennahme durch den Abnehmer.<\/p>\n<p>Neu an dieser Bescheinigung ist, dass der Spediteur hier versichert, dass er die Gelangensbest\u00e4tigung f\u00fcr den Lieferanten aufbewahrt. Unseres Erachtens sollte diese Versicherung formularm\u00e4\u00dfig von einer sonstigen Bescheinigung getrennt werden und in Abstimmung mit den Speditionsunternehmen \u00fcberarbeitet werden. Unseres Erachtens ist das vorliegende Muster nicht sehr hilfreich f\u00fcr die Praxis.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/section>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen und f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen 13.01.2012 &nbsp; Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns f\u00fcr die \u00dcbersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr. 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