{"id":24300,"date":"2012-12-30T11:04:33","date_gmt":"2012-12-30T09:04:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24300"},"modified":"2020-09-15T11:08:20","modified_gmt":"2020-09-15T09:08:20","slug":"eltern-konnen-kosten-fur-2-sprachigen-kindergarten-abziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eltern-konnen-kosten-fur-2-sprachigen-kindergarten-abziehen\/","title":{"rendered":"Eltern k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr 2-sprachigen Kindergarten abziehen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Kinderbetreuungskosten werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gef\u00f6rdert und sind nicht (wie das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu h\u00f6ren bekommen) mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben m\u00f6glich. Schon immer Bestand hatte die Einschr\u00e4nkung, dass Aufwendungen f\u00fcr Unterricht, die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten sowie f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen nicht gef\u00f6rdert werden. In einem Verwaltungserlass nennt die Finanzverwaltung Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht als negative Beispiele. Werden Kinder in einem mehrsprachig gef\u00fchrten Kindergarten betreut, kann es schon einmal Abgrenzungsprobleme geben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eltern lie\u00dfen ihre Kinder in einem st\u00e4dtischen Kindergarten betreuen, der neben deutschen Erzieherinnen auch franz\u00f6sische Sprachassistentinnen besch\u00e4ftigte. Die Methodik sah vor, dass die Erzieherinnen mit den Kindern ausschlie\u00dflich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschlie\u00dflich (ohne Lehrplan) franz\u00f6sisch sprachen. In Planung, Durchf\u00fchrung und Auswertung der p\u00e4dagogischen Aufgaben arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. W\u00e4hrend die Erzieherinnen bei der Stadt angestellt waren, wurden die Sprachassistentinnen von einem Verein zur F\u00f6rderung der franz\u00f6sischen Sprache und Kultur gestellt, an den die Eltern eine gesonderte Verg\u00fctung zahlten. Mit Begr\u00fcndung auf die Nichtabziehbarkeit von Unterrichtskosten versagte das Finanzamt den Abzug der an den Verein geleisteten Aufwendungen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Wie das Finanzgericht entschied auch der Bundesfinanzhof zugunsten der Eltern. Der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur die beh\u00fctende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die p\u00e4dagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kinderg\u00e4rten und \u00e4hnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den vollst\u00e4ndigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren grunds\u00e4tzlich nicht. Etwas anders gelte dann, wenn die Dienstleistungen in einem regelm\u00e4\u00dfig organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich verselbst\u00e4ndigten Rahmen stattf\u00e4nden und die vom Leistungserbringer w\u00e4hrend der Unterrichtszeit ausge\u00fcbte Aufsicht \u00fcber das Kind und damit die beh\u00fctende Betreuung gegen\u00fcber der Vermittlung der besonderen F\u00e4higkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund r\u00fccke.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die bilinguale Kita liegt voll im Trend und kann mit Steuervorteilen f\u00fcr die Eltern werben (zumindest solange es &#8222;unorganisiert und ohne Konzept&#8220; zugeht).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BFH-Urteil vom 19.04.2012 \u2013 III R 29\/11<\/p>\n<p>Pressemeldung des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH)\u00a0Nr. 70:<\/p>\n<p>\u201cBerufst\u00e4tige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4000 EUR je Kind, f\u00fcr die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig gef\u00fchrten Kindergarten nach\u00a0\u00a7 4f\u00a0bzw.\u00a0\u00a7 9 Abs. 5 Satz 1\u00a0des Einkommensteuergesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. April 2012\u00a0III R 29\/11\u00a0entschieden.<\/p>\n<p>In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch franz\u00f6sische \u201cSprachassistentinnen\u201d eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschlie\u00dflich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschlie\u00dflich franz\u00f6sisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchf\u00fchrung und Auswertung der p\u00e4dagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begr\u00fcndung, dass es sich hierbei nicht um nach\u00a0\u00a7 4f Satz 1 EStG\u00a0a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach\u00a0\u00a7 4f Satz 3 EStG\u00a0a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.<\/p>\n<p>Dem folgte der BFH ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die beh\u00fctende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge f\u00fcr das k\u00f6rperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schlie\u00dfe auch die p\u00e4dagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kinderg\u00e4rten und \u00e4hnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Nach\u00a0\u00a7 4f Satz 3 EStG\u00a0a.F. nicht beg\u00fcnstigte Aufwendungen f\u00fcr Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten h\u00e4tten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelm\u00e4\u00dfig organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich verselbstst\u00e4ndigten Rahmen stattgefunden h\u00e4tten und die von der Lehrperson w\u00e4hrend der Unterrichtszeit ausge\u00fcbte Aufsicht \u00fcber das Kind und damit die beh\u00fctende Betreuung gegen\u00fcber der Vermittlung der besonderen F\u00e4higkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten w\u00e4re. Davon k\u00f6nne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.\u201d<\/p>\n<p>Bundesfinanzhof (BFH)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren Unterrichtsaufwendungen <\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Der Begriff der Kinderbetreuung i.S. der \u00a7\u00a7\u00a04f und 9 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26.\u00a0April 2006 (BGBl I 2006, 1091 ) ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur die beh\u00fctende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die p\u00e4dagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kinderg\u00e4rten und \u00e4hnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollst\u00e4ndigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7\u00a04f Satz\u00a03 EStG nicht beg\u00fcnstigte Aufwendungen f\u00fcr Unterricht oder die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten liegen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelm\u00e4\u00dfig organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich verselbst\u00e4ndigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer w\u00e4hrend der Unterrichtszeit ausge\u00fcbte Aufsicht \u00fcber das Kind und damit die beh\u00fctende Betreuung gegen\u00fcber der Vermittlung der besonderen F\u00e4higkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund r\u00fcckt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 4f<br \/>\nEStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung vom 26. April 2006 \u00a7 9 Abs. 5 Satz 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>S\u00e4chsisches FG vom 6.\u00a0April 2011 2\u00a0K\u00a01522\/10 BFH III R 29\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist der Vater zweier Kinder, die in den Streitjahren 2006 und 2007 die deutsch-franz\u00f6sische Gruppe eines st\u00e4dtischen Kindergartens besuchten. Die mit dem Kl\u00e4ger zusammenlebende Mutter der Kinder war wie dieser in den Streitjahren berufst\u00e4tig.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0In dem Kindergarten kamen neben deutschen Erzieherinnen auch sogenannte franz\u00f6sische Sprachassistentinnen zum Einsatz, die von dem Verein X e.V. (im Folgenden: Verein) bezahlt wurden. Zweck des Vereins ist unter anderem die sozialp\u00e4dagogische Betreuung von Kindern unter besonderer Vermittlung der franz\u00f6sischen Sprache und Kultur. Zwischen der Stadt A \u2014Jugendamt\u2014 als dem Kindergartentr\u00e4ger und dem Verein bestand in den Streitjahren eine Kooperationsvereinbarung, wonach das Jugendamt und der Verein partnerschaftlich die konzeptionelle Entwicklung des in der Kindertagesst\u00e4tte (Kita) eingerichteten Teilbereichs deutsch-franz\u00f6sischer Kindergarten f\u00f6rdern sollten. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden im deutsch-franz\u00f6sischen Kitabereich neben den bei der Stadt angestellten Erzieherinnen die beim Verein besch\u00e4ftigten franz\u00f6sischsprachigen Sprachassistentinnen eingesetzt. Die Fachaufsicht \u00fcber die Sprachassistentinnen lag bei der Kindergartenleitung bzw. dem Jugendamt. Die Kinder wurden im zweisprachigen Kindergarten nach der sogenannten Immersionsmethode betreut, d.h. die Erzieherinnen sprechen ausschlie\u00dflich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschlie\u00dflich franz\u00f6sisch. Letztere unterst\u00fctzen ihre Aussagen mit Gestik und Mimik, ohne \u00dcbersetzungen vorzunehmen. Ein Lehrplan existiert nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, der Durchf\u00fchrung und der Auswertung der p\u00e4dagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Den Zahlungen des Kl\u00e4gers lag ein gesonderter Leistungsvertrag zugrunde, in dem er sich aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen Jugendamt und Verein verpflichtete, f\u00fcr den Einsatz der Sprachassistentinnen die jeweils festgesetzten Leistungsverg\u00fctungen an den Verein zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) lehnte den Abzug der in den Streitjahren an den Verein gezahlten Leistungsverg\u00fctungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des in den Streitjahren geltenden \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. W\u00e4hrend der Einspruch erfolglos blieb, entsprach das Finanzgericht (FG) mit dem angegriffenen Urteil dem Begehren des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe das Tatbestandsmerkmal \u201eDienstleistungen zur Betreuung\u201d in \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG und das Tatbestandsmerkmal \u201eUnterricht\u201d in \u00a7\u00a04f Satz\u00a03 EStG verkannt. Betreuung sei die beh\u00fctende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die pers\u00f6nliche F\u00fcrsorge f\u00fcr das Kind m\u00fcsse der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Bei den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04f Satz\u00a03 EStG nicht abzugsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fcr Unterricht u.\u00e4. handele es sich um Kosten, die durch die Freibetr\u00e4ge des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a06 EStG bereits abgegolten seien. Die Abgrenzung richte sich danach, ob der Betreuungszweck wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sei. Wenn dies bejaht werden k\u00f6nne, dann seien weitere Motive f\u00fcr die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtung unsch\u00e4dlich. Das FG habe verkannt, dass der Betreuungszweck durch den Einsatz der franz\u00f6sischen Sprachassistentinnen nicht den \u00fcberwiegenden Bestandteil der zu erbringenden Leistung darstelle. Aus der Konzeption der Kita und der Kooperationsvereinbarung mit dem Verein ergebe sich das Ziel des Erlernens einer Zweitsprache. Dies sei der \u00fcberwiegende Bestandteil der zu erbringenden Leistung der Sprachassistentinnen. Dass nebenbei auch Betreuungsleistungen erbracht w\u00fcrden, sei nicht von der Hand zu weisen, aber nicht rechtserheblich. Denn jeder Musik- oder Sportlehrer erbringe neben seiner haupts\u00e4chlichen Unterrichtsleistung zwangsl\u00e4ufig auch eine Betreuung der Kinder im Sinne einer beh\u00fctenden Aufsicht. Auch wenn im Streitfall die Vermittlung der franz\u00f6sischen Sprache nicht unterrichtsm\u00e4\u00dfig erfolge, was angesichts des Alters der Kinder nicht funktionieren k\u00f6nne, so falle sie doch in den Bereich des \u00a7\u00a04f Satz\u00a03 EStG . Es gehe n\u00e4mlich um die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.\u00a0Januar 2007 IV\u00a0C\u00a04\u00a0-S\u00a02221-\u00a02\/07 (BStBl I 2007, 184) sei von einer Aufteilung in Betreuungs- und andere Leistungen abzusehen.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die an den Verein geleisteten Zahlungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Eink\u00fcnfteermittlung abzuziehen sind.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a01. a) Nach \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes i.S. des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 EStG , die wegen einer Erwerbst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter anderem bei Kindern, die das 14.\u00a0Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in H\u00f6he von zwei Dritteln der Aufwendungen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst\u00e4ndiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach \u00a7\u00a04f Satz\u00a03 EStG sind Aufwendungen f\u00fcr Unterricht, die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten sowie f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen nicht beg\u00fcnstigt. F\u00fcr den Bereich der \u00dcberschusseinkunftsarten gelten diese Regelungen sinngem\u00e4\u00df (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 EStG ), so dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bei der Eink\u00fcnfteermittlung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Aus dem Wortlaut \u2014das Verb betreuen stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutet so viel wie sch\u00fctzen (Duden, Deutsches Universalw\u00f6rterbuch)\u2014 und dem Zusammenhang mit der Altersgrenze von 14\u00a0Jahren ergibt sich zun\u00e4chst, dass mit der in \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG enthaltenen Formulierung \u201eBetreuung eines Kindes\u201d jedenfalls die beh\u00fctende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Sch\u00e4den erfasst werden soll (das sogenannte \u201eAufpassen\u201d auf das Kind). Dar\u00fcber hinausgehend ist Betreuung aber grunds\u00e4tzlich als Personensorge i.S. des \u00a7\u00a01631 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 28.\u00a0November 1986 III\u00a0R\u00a01\/86 , BFHE 149, 211 , BStBl II 1987, 490) und erfasst daher \u2014mit Ausnahme der durch das Kindergeld oder die Freibetr\u00e4ge des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a06 EStG bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes\u2014 auch die Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge f\u00fcr das geistige, seelische und k\u00f6rperliche Wohl des Kindes. Da es nicht in dem so verstandenen f\u00fcrsorgerischen Interesse des Kindes liegt, lediglich \u201everwahrt\u201d zu werden, umfasst der Betreuungsbegriff daher insbesondere auch die p\u00e4dagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in \u00e4hnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Dass der Gesetzgeber keinen auf die Beaufsichtigung und die Beh\u00fctung beschr\u00e4nkten Betreuungsbegriff vertreten hat, zeigt sich auch an dem zeitgleich mit \u00a7\u00a04f EStG eingef\u00fchrten subsidi\u00e4ren Sonderausgabentatbestand in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 EStG . Mit der dort im Hinblick auf drei- bis sechsj\u00e4hrige Kinder vorgesehenen Abzugsm\u00f6glichkeit wollte der Gesetzgeber \u2014wiederum unter Ausschluss von Aufwendungen f\u00fcr Unterrichtsdienstleistungen und \u00e4hnliches (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 Satz\u00a02 EStG )\u2014 vor allem den Abzug der Kindergartengeb\u00fchren sicherstellen (BTDrucks 16\/643, S.\u00a09; BTDrucks 16\/974, S.\u00a06). Es spricht nichts daf\u00fcr, dass dem Gesetzgeber hierbei nicht das Bild eines modernen Kindergartens, wie es in \u00a7\u00a022 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB\u00a0VIII) gezeichnet wird, vor Augen stand. Tageseinrichtungen f\u00fcr Kinder haben danach einen F\u00f6rderauftrag. Dieser umfasst nach \u00a7\u00a022 Abs.\u00a03 SGB\u00a0VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, k\u00f6rperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Werden dem Kind im Rahmen einer so verstandenen Betreuung und Erziehung beim Basteln und Werken, beim gemeinsamen Singen und Musizieren, beim Ein\u00fcben eines fremdsprachigen Weihnachts- oder Kinderliedes oder beim Ballspiel erste handwerkliche, musische, sprachliche oder sportliche F\u00e4higkeiten, also fr\u00fchkindliche Bildung, vermittelt, dann steht dies einer Ber\u00fccksichtigung der geleisteten Aufwendungen nach \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG nicht entgegen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei den genannten F\u00e4higkeiten um allgemeine oder besondere im Sinne des Satzes\u00a03 des \u00a7\u00a04f EStG handeln sollte. Denn die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten steht hier nicht im Vordergrund, sondern ist unselbst\u00e4ndiger Bestandteil der Betreuung. Danach werden von \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG insbesondere Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung des Kindes in Kinderg\u00e4rten, Kitas und \u00e4hnlichen Einrichtungen beg\u00fcnstigt (so schon BFH-Urteil vom 6.\u00a0November 1997 III\u00a0R\u00a027\/91 , BFHE 184, 493 , BStBl II 1998, 187, zu \u00a7\u00a033c EStG a.F.). Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollst\u00e4ndigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren grunds\u00e4tzlich nicht (gleicher Auffassung z.B. Hey, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2001 ; Kr\u00f6mker in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a04f EStG Rz\u00a010; Geserich in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, \u00a7\u00a04f EStG Rz\u00a0B\u00a027).<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0c) Nach \u00a7\u00a04f Satz\u00a03 EStG nicht beg\u00fcnstigte Aufwendungen f\u00fcr Unterricht oder die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten liegen demnach nur vor, wenn, wie die in der Gesetzesbegr\u00fcndung genannten Beispiele des Musikunterrichts oder des Computerkurses zeigen (BTDrucks 16\/643, S.\u00a09), die Dienstleistungen in einem regelm\u00e4\u00dfig organisatorisch, zeitlich und r\u00e4umlich verselbst\u00e4ndigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer w\u00e4hrend der Unterrichts- oder Kurszeit ausge\u00fcbte Aufsicht \u00fcber das Kind und damit die \u2014beh\u00fctende\u2014 Betreuung gegen\u00fcber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) F\u00e4higkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund r\u00fcckt.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a02. Diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen entspricht die angegriffene Entscheidung. Nach der auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegenden und damit grunds\u00e4tzlich bindenden (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO ) W\u00fcrdigung des FG hinsichtlich Konzeption und praktischer Verwirklichung des deutsch-franz\u00f6sischen Kindergartenprojekts haben die deutschen Erzieherinnen und die franz\u00f6sischen Sprachassistentinnen die Kinder des Kl\u00e4gers in den deutsch-franz\u00f6sischen Gruppen partnerschaftlich betreut und beim Spielen, Singen und \u00e4hnlichen kindergartentypischen Aktivit\u00e4ten neben der damit einhergehenden Erlernung erster franz\u00f6sischer W\u00f6rter und S\u00e4tze sicherlich auch zur Verbesserung der noch ausbauf\u00e4higen Kenntnisse der deutschen Sprache beigetragen. Die kindergartentypische Betreuung der Kinder stand hierbei jedoch im Vordergrund. Darin lag auch der Hauptzweck des Einsatzes der franz\u00f6sischen Sprachassistentinnen. Diese sollten den Kindern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den deutschen Erzieherinnen eine bilinguale und interkulturelle Erziehung erm\u00f6glichen. Das FG hat zus\u00e4tzlich in f\u00fcr den Senat bindender Weise festgestellt, dass der Kl\u00e4ger \u2014abgesehen vom spielerischen Spracherwerb\u2014 gerade auch das Ziel einer allgemein besseren Betreuung durch Einsatz eines zus\u00e4tzlichen Betreuers verfolgt hat. Kosten, die aufgewandt werden, um in den Genuss eines g\u00fcnstigeren Betreuungsschl\u00fcssels zu kommen, werden aber unproblematisch von \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG erfasst. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige f\u00fcr eine solche Betreuung und Erziehung seiner Kinder t\u00e4tigt, unterfallen dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a04f Satz\u00a01 EStG . Dass die Zahlungen nicht an die Stadt A als Kindergartentr\u00e4ger, sondern an deren Kooperationspartner, den Verein, geleistet wurden, ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Kinderbetreuungskosten werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gef\u00f6rdert und sind nicht (wie das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu h\u00f6ren bekommen) mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben m\u00f6glich. Schon immer Bestand &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eltern-konnen-kosten-fur-2-sprachigen-kindergarten-abziehen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eltern k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr 2-sprachigen Kindergarten abziehen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,4],"tags":[2483],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24300"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24300"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24300\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24300"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24300"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24300"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}