{"id":24309,"date":"2012-12-30T11:12:39","date_gmt":"2012-12-30T09:12:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24309"},"modified":"2013-04-15T11:16:25","modified_gmt":"2013-04-15T09:16:25","slug":"neues-zur-geschaftsverauserung-im-ganzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-geschaftsverauserung-im-ganzen\/","title":{"rendered":"Neues zur Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zur Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Betrieb bzw. ein Teilbetrieb im Ganzen \u00fcbertragen, so wird dies als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (GiG) behandelt.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzte die Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber \u00fcbertragen werden. F\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) war hingegen entscheidend, dass die \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde wirtschaftlich eine Fortf\u00fchrung des Betriebes erm\u00f6glichen. Die Finanzverwaltung lie\u00df daher auch eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen zu, wenn das Betriebsgrundst\u00fcck nicht auf den Erwerber \u00fcbertragen, sondern langfristig (z. B. 8 Jahre) an den Erwerber vermietet wurde. In Anlehnung an ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat der BFH nun seine Auffassung ge\u00e4ndert. Demnach steht auch ein unbefristet abgeschlossener Mietvertrag einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nicht entgegen, auch wenn dieser kurzfristig k\u00fcndbar ist.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Rechtsprechung des BFH \u00fcbernommen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF wendet die Rechtsprechung in allen offenen F\u00e4llen an. F\u00fcr \u00dcbertragungen vor dem 1.1.2013 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmen bei \u00dcberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- und Pachtvertr\u00e4ge davon ausgehen, dass keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegt. Zu beachten ist, dass zwar die M\u00f6glichkeit einer kurzfristigen K\u00fcndigung nicht gegen eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen spricht, die tats\u00e4chliche kurzfristige K\u00fcndigung durch den Erwerber in der Regel hingegen schon. Denn unver\u00e4ndert ist Voraussetzung f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, dass der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen fortzuf\u00fchren und nicht kurzfristig abzuwickeln. Auch nach \u00c4nderung der Verwaltungsauffassung wird es unver\u00e4ndert schwierig bleiben, zu bestimmen, ob eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegt. Da eine Fehleinsch\u00e4tzung diesbez\u00fcglich sowohl f\u00fcr den Erwerber als auch f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann, sollte steuerlicher Rat bei Abschluss eines derartigen Vertrages eingeholt werden. Um Sch\u00e4den zu vermeiden bietet es sich an, geeignete Umsatzsteuerklauseln in den Vertrag aufzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zur Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen Kernaussage Wird ein Betrieb bzw. ein Teilbetrieb im Ganzen \u00fcbertragen, so wird dies als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (GiG) behandelt. Rechtslage Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzte die Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber \u00fcbertragen werden. 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