{"id":24315,"date":"2012-12-30T11:18:51","date_gmt":"2012-12-30T09:18:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24315"},"modified":"2013-04-15T11:20:54","modified_gmt":"2013-04-15T09:20:54","slug":"keine-getrennte-veranlagung-von-ehegatten-mehr-ab-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-getrennte-veranlagung-von-ehegatten-mehr-ab-2013\/","title":{"rendered":"Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschlie\u00dfung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante \u00c4nderungen hingewiesen.<\/p>\n<p><strong>Die \u00c4nderungen im Einzelnen<\/strong><\/p>\n<p>Die Veranlagungsarten f\u00fcr Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 m\u00f6gliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das &#8222;Sondersplitting&#8220; im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und erm\u00f6glicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist bei \u00fcbereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine h\u00e4lftige Zuordnung der Aufwendungen m\u00f6glich. In begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des jeweiligen Ehegatten. Fr\u00fcher wurden die abzugsf\u00e4higen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte beider Ehegatten bemessen und anschlie\u00dfend aufgeteilt. Eine wesentliche \u00c4nderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grunds\u00e4tzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur ge\u00e4ndert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, ge\u00e4ndert oder berichtigt wird, die \u00c4nderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des \u00c4nderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach \u00c4nderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die gesetzliche Einschr\u00e4nkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungekl\u00e4rt sind (z. B. \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ung\u00fcnstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zun\u00e4chst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013 Kernproblem Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschlie\u00dfung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante \u00c4nderungen hingewiesen. 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