{"id":24319,"date":"2012-12-30T11:21:21","date_gmt":"2012-12-30T09:21:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24319"},"modified":"2017-06-13T06:36:24","modified_gmt":"2017-06-13T04:36:24","slug":"treppenlift-als-ausergewohnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/treppenlift-als-ausergewohnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Treppenlift als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Treppenlift als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Investition in sogenannte medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne ist zwingend vorher ein \u00e4rztliches Attest zu beschaffen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin war seit Sommer 2005 in seiner F\u00e4higkeit, Treppen zu steigen schwer beeintr\u00e4chtigt. Daher lie\u00dfen die Eheleute in ihrem Haus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten f\u00fcr den Treppenlift machten sie im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Hierzu verwiesen sie auf ein \u00e4rztliches Attest, das allerdings nach dem erfolgten Einbau ausgestellt war. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision f\u00fchrte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung an das Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung k\u00f6nnen nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Daher sei bei medizinischen Hilfsmitteln grunds\u00e4tzlich zwischen sogenannten Hilfsmitteln im engeren Sinne und solchen Hilfsmitteln zu differenzieren, die nicht nur von Kranken, sondern auch zur Steigerung des Lebensstandards von Gesunden erworben w\u00fcrden. Insoweit spreche insbesondere bei medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, dass sie aufgrund des krankheitsbedingten Zwangs gekauft werden. Dies gelte z. B. f\u00fcr Brillen und H\u00f6rger\u00e4te. Demgegen\u00fcber stelle ein Treppenlift eine Investition dar, die auch der Bequemlichkeit halber get\u00e4tigt werden k\u00f6nne. So k\u00f6nne ein Treppenlift auch den Lebensstandard derer erh\u00f6hen, die sich mit dem Treppensteigen schwer tun, gleichwohl hierzu noch imstande sind. Bei derartigen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei zum Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit des Aufwandes ein vor der Investition ausgestelltes Attest erforderlich. \u00dcber dieses Erfordernis k\u00f6nne ein sp\u00e4ter erstelltes Attest auch dann nicht hinweghelfen, wenn darin die schon bei Investition bestehende Notwendigkeit attestiert werde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei Hilfsmitteln, die auch von Gesunden genutzt werden k\u00f6nnen, ist zwingend vor Investition ein \u00e4rztliches Attest \u00fcber die Notwendigkeit der Ma\u00dfnahme einzuholen. Liegt ein solches Attest nicht vor, wird das Finanzamt die Ausgaben nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Treppenlift als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung Kernaussage Bei der Investition in sogenannte medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne ist zwingend vorher ein \u00e4rztliches Attest zu beschaffen. 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