{"id":2433,"date":"2011-02-28T09:47:07","date_gmt":"2011-02-28T07:47:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2433"},"modified":"2012-08-10T17:23:08","modified_gmt":"2012-08-10T15:23:08","slug":"abberufung-des-vorstands-einer-kirchlichen-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abberufung-des-vorstands-einer-kirchlichen-stiftung\/","title":{"rendered":"Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Auch eine kirchliche Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltung der Stiftung durch die Kirche deren grundgesetzlich gesch\u00fctztem Selbstbestimmungsrecht unterfallen und vor staatlicher Einflussnahme gesch\u00fctzt sind. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg in einem Eilverfahren, in dem sich der Vorstand einer kirchlichen Stiftung gegen die Verf\u00fcgung seiner Abberufung und der Beendigung seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses gewehrt hatte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller war seit 2001 alleiniger hauptamtlicher Vorstand der kirchlichen Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek, einer wissenschaftlichen Fachbibliothek und Forschungsst\u00e4tte f\u00fcr den reformierten Protestantismus und die Konfessionsgeschichte der fr\u00fchen Neuzeit. Der Antragsteller hatte mit verschiedenen Banken Vertr\u00e4ge \u00fcber die Verwaltung des Stiftungskapitals geschlossen, nach denen bis zu 80 % des Kapitals in Aktien angelegt werden durfte. Dies f\u00fchrte in der Folgezeit zu einer kontinuierlichen erheblichen Verminderung des Grundstocks des Stiftungskapitals, weswegen die Bibliothek zeitweise schlie\u00dfen musste. Daraufhin verf\u00fcgte die Evangelisch-reformierte Kirche als Stiftungsaufsicht die Abberufung des Antragstellers als Vorstand und beendete sein Anstellungsverh\u00e4ltnis. Nach Ablehnung des dagegen gerichteten Rechtsschutzgesuchs durch die kirchlichen Gerichte hielt das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Rechtsschutzgew\u00e4hrung zwar generell f\u00fcr m\u00f6glich, beschr\u00e4nkte diese aber auf eine reine Wirksamkeitskontrolle und lehnte den Antrag mangels Versto\u00dfes gegen die Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg blieb erfolglos. Die angefochtenen Verf\u00fcgungen der Kirche stellen keine staatlichen Gewaltakte dar, sondern Ma\u00dfnahmen innerkirchlichen Rechts und unterliegen damit nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet nach dem kirchenrechtlichen Regelungssystem des Grundgesetzes ihre Angelegenheiten innerhalb dessen Schranken selbstst\u00e4ndig (Art. 140 GG, Art. 137 WRV). Die Kirchen sind mit dem Recht der Selbstbestimmung ausgestattete anerkannte Institutionen, die ihre Gewalt nicht vom Staat herleiten. Deshalb bleibt es dem Staat verwehrt, in die inneren Angelegenheiten der Kirchen einzugreifen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Stiftungsrechtliche Aufsichtsma\u00dfnahmen sind Bestandteile der den Kirchen durch die Verfassung garantierten Selbstbestimmung und damit der Jurisdiktionsgewalt des Staates entzogen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung Kernaussage Auch eine kirchliche Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltung der Stiftung durch die Kirche deren grundgesetzlich gesch\u00fctztem Selbstbestimmungsrecht unterfallen und vor staatlicher Einflussnahme gesch\u00fctzt sind. 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