{"id":24331,"date":"2012-12-30T11:31:47","date_gmt":"2012-12-30T09:31:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24331"},"modified":"2013-04-15T11:33:44","modified_gmt":"2013-04-15T09:33:44","slug":"volles-elterngeld-trotz-privater-dienstwagennutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/volles-elterngeld-trotz-privater-dienstwagennutzung\/","title":{"rendered":"Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die w\u00e4hrend der Elternzeit nicht berufst\u00e4tig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen d\u00fcrfen, m\u00fcssen keinen Abschlag vom Elterngeld in Kauf nehmen. Der geldwerte Vorteil aus der \u00dcberlassung des Dienstwagens ist zwar als Einkommen einzustufen, jedoch nicht als solches aus einer ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten Elterngeld beantragt. Hierbei wurde ihnen die vom Arbeitgeber gestattete private Nutzung des Dienstfahrzeugs au\u00dferhalb des Erwerbszeitraums als geldwerter Vorteil auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Hiergegen gingen die Kl\u00e4ger vor dem Stuttgarter Sozialgericht vor und bekamen Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung f\u00fcr private Zwecke in dem Zeitraum, in dem keine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Ber\u00fccksichtigung angezeigt, wenn &#8222;die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit erzielt&#8220;. Allein der tats\u00e4chliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen gen\u00fcgten nicht, um dessen Anrechnung auf den Elterngeldanspruch zu begr\u00fcnden. Die Vorschrift verlangt vielmehr zus\u00e4tzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbst\u00e4tigkeit stammt, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausge\u00fcbt hat. Auch die Gesetzesbegr\u00fcndung gehe erkennbar von dem Fall aus, dass der Elterngeldbezieher seine Erwerbst\u00e4tigkeit reduziert hat und hieraus Einkommen erzielt. Im Hier bestand eine solche Deckungsgleichheit nicht. Das Entgelt bzw. die Gew\u00e4hrung geldwerter Vorteile ist nicht f\u00fcr denselben Zeitraum wie die Entgeltersatzleistung gezahlt worden, weil gerade f\u00fcr diesen Zeitraum ein entsprechender Entgeltanspruch besteht. Vielmehr beruhte die Fortgew\u00e4hrung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem die Elterngeldberechtigte keine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hatte, auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Es war nicht ersichtlich, dass dies eine Verg\u00fctung f\u00fcr vergangene oder zuk\u00fcnftige Arbeitsleistungen darstellen sollte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Anrechnung von Vorteilen auf Sozialleistungen auf: wird nach der Geburt des Kindes und w\u00e4hrend des Bezugs von Elterngeld Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen (Dienstwagennutzung) erzielt, ohne dass tats\u00e4chlich eine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, stellt dies kein Einkommen dar und ist nicht auf den Elterngeldanspruch anzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung Kernaussage Arbeitnehmer, die w\u00e4hrend der Elternzeit nicht berufst\u00e4tig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen d\u00fcrfen, m\u00fcssen keinen Abschlag vom Elterngeld in Kauf nehmen. 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