{"id":24334,"date":"2012-12-30T11:33:55","date_gmt":"2012-12-30T09:33:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24334"},"modified":"2013-04-15T11:35:15","modified_gmt":"2013-04-15T09:35:15","slug":"werbungskosten-bei-den-einkunften-aus-vv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskosten-bei-den-einkunften-aus-vv\/","title":{"rendered":"Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus V+V"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus V+V<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Auch Ausgleichszahlungen f\u00fcr die unterlassene Geltendmachung eines Wohnrechts k\u00f6nnen Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sein.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertrugen seine Eltern dem Kl\u00e4ger im Jahre 1983 ein Zweifamilienhaus. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich zur Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts zugunsten seiner Eltern. Nach dem Tod des Vaters gab die Mutter die bisherige eheliche Wohnung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses im Jahr 2001 auf. Der Kl\u00e4ger, der die beiden Wohnungen nunmehr vermieten wollte, verpflichtete sich privatschriftlich, die Miete der Mutter zu zahlen. Im Gegenzug verzichtete die Mutter auf die weitergehende Geltendmachung ihres Wohnrechts. Der Kl\u00e4ger zog in den Jahren 2001 bis 2006 die zugunsten der Mutter gezahlte Miete bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ab. Das Finanzamt versagte den Abzug.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auf die hiergegen gerichtete Klage entschied das Finanzgericht Hessen, dass die Miete als Werbungskosten geltend zu machen sei. Damit gab das Gericht dem Kl\u00e4ger Recht. Zwar habe das beklagte Finanzamt zu Recht entschieden, dass die Zahlungen der Miete keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten hinsichtlich des Zweifamilienhauses darstellen. Hierf\u00fcr habe es an der Befreiung von der dinglichen Belastung des Wohnrechts gefehlt. Allerdings seien die Mieten &#8211; entgegen der Auffassung des Finanzamtes &#8211; als Werbungskosten abzuziehen. Hierf\u00fcr sei nicht erforderlich, dass das dinglich bestellte Nutzungsrecht durch notariellen Vertrag zwischen Kl\u00e4ger und seiner Mutter beseitigt werde. Vielmehr sei allein entscheidend, dass der Kl\u00e4ger sich durch den Vertrag mit seiner Mutter das Recht und die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit erkauft habe, die im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses belegene Wohnung zu vermieten. Die ihm aufgrund des Vertrages mit der Mutter nunmehr zustehende Dispositionsbefugnis \u00fcber die Wohnung habe der Kl\u00e4ger zur Erzielung von Mieteink\u00fcnften genutzt. Mithin st\u00fcnden die Mietzahlungen im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Mieteinnahmen aus der Wohnung. Das beklagte Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. Sollte das finanzgerichtliche Urteil Bestand haben, wird man k\u00fcnftig dar\u00fcber nachdenken m\u00fcssen, ob man eine Abfindung f\u00fcr den Verzicht auf ein lebensl\u00e4ngliches Wohnrecht notariell beurkundet und das Recht aus dem Grundbuch l\u00f6schen l\u00e4sst. Die Abfindung ist dann zu aktivieren und (regelm\u00e4\u00dfig mit 2 % pro Jahr) abzuschreiben. Alternativ hierzu kann man auch die laufenden Mietzahlungen des Berechtigten \u00fcbernehmen. Diese sind dann sofort absetzbare Werbungskosten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus V+V Kernaussage Auch Ausgleichszahlungen f\u00fcr die unterlassene Geltendmachung eines Wohnrechts k\u00f6nnen Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sein. Sachverhalt Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertrugen seine Eltern dem Kl\u00e4ger im Jahre 1983 ein Zweifamilienhaus. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich zur Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts zugunsten seiner Eltern. 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