{"id":24337,"date":"2012-12-30T11:35:42","date_gmt":"2012-12-30T09:35:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24337"},"modified":"2013-04-15T11:38:15","modified_gmt":"2013-04-15T09:38:15","slug":"schadensersatz-bei-vollziehung-eines-falschen-steuerbescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatz-bei-vollziehung-eines-falschen-steuerbescheids\/","title":{"rendered":"Schadensersatz bei Vollziehung eines falschen Steuerbescheids?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schadensersatz bei Vollziehung eines falschen Steuerbescheids?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der so genannte Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Ma\u00dfnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem beschleunigten Verfahren vom zust\u00e4ndigen Gericht angeordnet werden. Erweist sich die Vollziehung eines solchen Arrestes als von Anfang an unberechtigt, k\u00f6nnen Schadenersatzanspr\u00fcche entstehen. Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Sch\u00e4den sind jedoch nicht nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pf\u00e4ndung einer Forderung gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass ein Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s des Kl\u00e4gers als gewerbliche Eink\u00fcnfte steuerlich zu erfassen gewesen w\u00e4re. Das Finanzamt erlie\u00df eine Arrestanordnung, die u. a. zur Pf\u00e4ndung eines Wertpapierdepots des Kl\u00e4gers f\u00fchrte. Sp\u00e4ter entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass hier der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s steuerfrei ist. Der Kl\u00e4ger verlangte daraufhin von dem beklagten Land nach den Vorschriften der\u00a0ZPO\u00a0Ersatz des Schadens (Kursverluste ab dem Jahr 2001). Der Schaden sei ihm dadurch entstanden, dass sich die Finanzverwaltung im Sommer 2001 weigerte, der \u00dcbertragung des Wertpapierdepots des Kl\u00e4gers auf ein &#8222;aktiv gemanagtes&#8220; Depot bei der Schweizer Bank zuzustimmen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begr\u00fcndung ab, dass durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Sch\u00e4den nicht nach der\u00a0ZPO\u00a0zu ersetzen sind. Die Frage der entsprechenden Anwendung der\u00a0ZPO\u00a0musste nicht entschieden werden, da die Vollstreckungsma\u00dfnahmen auf der Grundlage der Arrestanordnung den behaupteten Schaden nicht herbeigef\u00fchrt hatten. Denn schon im Jahr 2000 ergingen vorliegend Steuerbescheide. Durch diese Steuerbescheide wurde das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren \u00fcbergeleitet und als solches fortgef\u00fchrt. Mithin beruhte der geltend gemachte Schaden nicht auf der Arrestpf\u00e4ndung sondern auf den Steuerbescheiden. Auf kraft Gesetzes sofort vollziehbare Steuerbescheide, deren Wirksamkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht gehemmt wird, ist die\u00a0ZPO\u00a0nicht anwendbar. Hierbei geht es um den Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse. Anders zu betrachten sind die F\u00e4lle, bei denen jemand einen vorl\u00e4ufigen Titel auf eigenes Risiko vollstreckt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die zivilprozessrechtliche Schadensersatznorm war deshalb nicht einschl\u00e4gig, weil der Fall nicht anders zu beurteilen war, als wenn die Pf\u00e4ndung des Depots erst bzw. nur aufgrund der Steuerbescheide ausgesprochen worden w\u00e4re, es also am Zurechnungszusammenhang zwischen der vorausgegangenen &#8211; erledigten &#8211; Arrestpf\u00e4ndung und dem geltend gemachten Schaden fehlte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schadensersatz bei Vollziehung eines falschen Steuerbescheids? Kernaussage Der so genannte Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Ma\u00dfnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem beschleunigten Verfahren vom zust\u00e4ndigen Gericht angeordnet werden. 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