{"id":24344,"date":"2012-12-30T11:50:52","date_gmt":"2012-12-30T09:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24344"},"modified":"2013-04-15T11:53:56","modified_gmt":"2013-04-15T09:53:56","slug":"zur-abzugsfahigkeit-des-vorteilsverbrauchs-bei-zinslosen-darlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-abzugsfahigkeit-des-vorteilsverbrauchs-bei-zinslosen-darlehen\/","title":{"rendered":"Zur Abzugsf\u00e4higkeit des Vorteilsverbrauchs bei zinslosen Darlehen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Abzugsf\u00e4higkeit des Vorteilsverbrauchs bei zinslosen Darlehen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwesterkapitalgesellschaft stellt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) an die Mutterkapitalgesellschaft dar. Der der Mutter zugewendete Vorteil gilt mangels Einlagef\u00e4higkeit jedoch f\u00fcr Zwecke ihrer Beteiligung als verbraucht, so dass bei der Muttergesellschaft ein (fiktiver) Aufwand entsteht. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen dieser fiktive Aufwand eine steuerlich abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe darstellt, war nunmehr Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH ist Muttergesellschaft von insgesamt 3 Tochterkapitalgesellschaften. Im Streitjahr 2002 gew\u00e4hrte Tochter-GmbH 1 ein zinsloses Darlehen an Tochter-GmbH 2, die die erhaltenen Gelder ihrerseits als zinsloses Darlehen an die Tochter-GmbH 3 weiterleitete. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Finanzverwaltung bestand insoweit Einigkeit, dass sowohl eine vGA seitens der Tochter-GmbH 1 als auch seitens der Tochter-GmbH 2 vorlag. Ebenso war unstrittig, dass der Mutter-GmbH aufgrund beider Darlehen jeweils ein fiktiver Aufwand zuzurechnen war (Vorteilsverbrauch). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin behandelte das Finanzamt den fiktiven Aufwand aus Darlehen 2 aber als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe, da ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der steuerfreien vGA aus Darlehen 1 gegeben sei (Abzugsverbot i. S. d.\u00a0\u00a7 3c EStG). Im Anschluss an ein erfolgloses Einspruchsverfahren reichte die Mutter-GmbH Klage ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzverwaltung Recht und bejahte den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den (steuerfreien) Einnahmen in Gestalt der vGA aus Darlehen 2 und den fiktiven Aufwendungen aus dem Vorteilsverbrauch aus Darlehen 1. Da die Vorschrift des\u00a0\u00a7 3c EStG\u00a0jedoch einen Abzug als Betriebsausgabe versage, wenn ein solcher Zusammenhang mit steuerfreien Ertr\u00e4ge bestehe, k\u00f6nne der fiktive Aufwand vorliegend nicht steuerlich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gegen das Urteil ist zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Ungeachtet dessen ist auf die Besonderheit des Streitjahres 2002 zu achten. Nach aktuellem Recht sind nunmehr Beteiligungsaufwendungen auf Ebene von Kapitalgesellschaften grunds\u00e4tzlich voll abzugsf\u00e4hig, auch wenn diese in einem vorstehend genannten Zusammenhang mit Beteiligungsertr\u00e4gen stehen. Im Gegenzug sind die Beteiligungsertr\u00e4ge de facto aber nur noch zu 95 % (fr\u00fcher: 100 %) steuerbefreit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Abzugsf\u00e4higkeit des Vorteilsverbrauchs bei zinslosen Darlehen Kernproblem Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwesterkapitalgesellschaft stellt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) an die Mutterkapitalgesellschaft dar. Der der Mutter zugewendete Vorteil gilt mangels Einlagef\u00e4higkeit jedoch f\u00fcr Zwecke ihrer Beteiligung als verbraucht, so dass bei der Muttergesellschaft ein (fiktiver) Aufwand entsteht. 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