{"id":24347,"date":"2012-12-30T11:54:20","date_gmt":"2012-12-30T09:54:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24347"},"modified":"2013-04-15T11:57:50","modified_gmt":"2013-04-15T09:57:50","slug":"teilwertabschreibung-auf-tochtergesellschaft-wegen-verlusten-aus-fremdwahrungsverbindlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilwertabschreibung-auf-tochtergesellschaft-wegen-verlusten-aus-fremdwahrungsverbindlichkeiten\/","title":{"rendered":"Teilwertabschreibung auf Tochtergesellschaft wegen Verlusten aus Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Teilwertabschreibung auf Tochtergesellschaft wegen Verlusten aus Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens sind grunds\u00e4tzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kommt steuerrechtlich nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben ist. Fraglich ist, ob der Teilwert einer im Anlageverm\u00f6gen gehaltenen 100 %igen Tochterkapitalgesellschaft deshalb dauerhaft wertgemindert ist, weil diese aufgrund von Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten bilanziell \u00fcberschuldet ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende AG war 100 %ige Gesellschafterin einer GmbH, die sie im Anlageverm\u00f6gen zu Anschaffungskosten ansetzte. Im Streitjahr 2010 nahm die AG eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor, da die Tochtergesellschaft eine bilanzielle \u00dcberschuldung aufwies. Hintergrund hierf\u00fcr waren in Schweizer Franken lautende Fremdw\u00e4hrungsdarlehen, die eine Laufzeit von 20 und 25 Jahren hatten, und deren Wert aufgrund der Aufwertung des Schweizer Franken gegen\u00fcber der DM nach Darlehensaufnahme stieg. Den niedrigeren Teilwert behielt die Kl\u00e4gerin an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Zuschreibung auf die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31.12.2003. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Hiergegen klagte die AG vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter ist die Klage unbegr\u00fcndet. Eine bilanzielle \u00dcberschuldung der Tochtergesellschaft allein sei kein Indiz f\u00fcr eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung. Zudem sei im vorliegenden Fall die \u00dcberschuldung nicht Resultat des operativen Gesch\u00e4fts der Tochtergesellschaft, vielmehr resultiere sie aus deren Wechselkursdifferenzen. Das Finanzgericht beruft sich dabei auf die in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in 2009 aufgestellten Grunds\u00e4tze, wonach ein Anstieg der Fremdw\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich keine dauerhafte Werterh\u00f6hung der Verbindlichkeit bei Restlaufzeiten von 10 Jahren oder mehr begr\u00fcnde. Vielmehr sei von einem Ausgleich der Wertschwankungen im weiteren Vertragsverlauf auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gegen das Urteil hat die unterlegene AG Revision beim BFH eingelegt, dem nunmehr die h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung der Rechtsfrage obliegt. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass nach geltender Rechtslage die Teilwertabschreibung auf Kapitalgesellschaftsanteile den steuerlichen Gewinn nicht mindert, wenn der Bilanzierende ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist. Da eine etwaige sp\u00e4tere Wertzuschreibung indes zu 5 % steuerpflichtig ist, ist die Nichtaus\u00fcbung des Wahlrechts zur Teilwertabschreibung regelm\u00e4\u00dfig steuerlich vorteilhaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilwertabschreibung auf Tochtergesellschaft wegen Verlusten aus Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten Kernproblem Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens sind grunds\u00e4tzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert kommt steuerrechtlich nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung gegeben ist. 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