{"id":24350,"date":"2012-12-30T11:58:10","date_gmt":"2012-12-30T09:58:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24350"},"modified":"2013-04-15T12:01:10","modified_gmt":"2013-04-15T10:01:10","slug":"vertrauensschutz-in-den-fortbestand-einer-steuerrechtlichen-regelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vertrauensschutz-in-den-fortbestand-einer-steuerrechtlichen-regelung\/","title":{"rendered":"Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 sollten die nach Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerrecht au\u00dfer Ansatz bleibenden Gewinnanteile aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen (weniger als 10 %) r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2001 im Gewerbesteuerrecht dem Gewinn wieder zugerechnet werden. Diese r\u00fcckwirkende Geltung ist nichtig, soweit die Dividenden bis zum Beschluss des Vermittlungsausschusses am 11.12.2001 zugeflossen sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens ist eine Beteiligungs-GmbH, die im Streitjahr 2001 eine Streubesitzbeteiligung von weniger als 10 % des Stammkapitals an einer anderen GmbH hielt. Die Gesellschafterversammlung dieser anderen GmbH beschloss am 15.12.2001 eine Vorabaussch\u00fcttung. Eine entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Kl\u00e4gerin erfolgte am 19.12.2001. Das Finanzamt erfasste diesen Betrag im Gewerbesteuermessbetrag als Gewinn der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb und berief sich auf die R\u00fcckwirkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift. Die Hinzurechnung der Streubesitzdividenden bei der Gewerbesteuer wurde durch den Vermittlungsausschluss am 11.12.2001 aufgenommen. Der Bundestag beschloss am 14.12.2001 die Neuregelungen und der Bundesrat stimmte am 20.12.2001 zu. Das Finanzgericht legte dem Verfassungsgericht die Frage vor, ob eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2001 angeordnet wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die R\u00fcckwirkung der Regelung verfassungsgem\u00e4\u00df ist, soweit der Zeitraum nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschlusses am 11.12.2001 betroffen ist. Zu differenzieren ist zwischen einer echten und einer unechten R\u00fcckwirkung. Eine echte R\u00fcckwirkung liegt vor, wenn das Gesetz eine bereits entstandene Steuerschuld \u00e4ndert. Diese sind generell unzul\u00e4ssig. Entsteht die Steuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, wirken Rechts\u00e4nderungen nur unecht zur\u00fcck. Diese sind zul\u00e4ssige, wenn der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Rechts\u00e4nderung rechnen muss und daher kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage hat. Bereits der Vorschlag des Vermittlungsausschlusses hatte hier das Vertrauen beseitigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass laufende Gesetzgebungsverfahren strengstens zu beobachten sind, da der Vertrauensschutz bereits fr\u00fchzeitig zerst\u00f6rt werden kann. Betroffene Steuerpflichtige, die die Steuerbescheide f\u00fcr das Jahr 2001 offen gehalten haben, k\u00f6nnen nach den o. g. Grunds\u00e4tzen mit Steuerr\u00fcckzahlungen rechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung Kernaussage Nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 sollten die nach Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerrecht au\u00dfer Ansatz bleibenden Gewinnanteile aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen (weniger als 10 %) r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2001 im Gewerbesteuerrecht dem Gewinn wieder zugerechnet werden. 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