{"id":24359,"date":"2012-12-30T12:07:24","date_gmt":"2012-12-30T10:07:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24359"},"modified":"2013-04-15T12:10:58","modified_gmt":"2013-04-15T10:10:58","slug":"kurzung-des-urlaubs-bei-kurzarbeit-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kurzung-des-urlaubs-bei-kurzarbeit-zulassig\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung des Urlaubs bei Kurzarbeit zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>K\u00fcrzung des Urlaubs bei Kurzarbeit zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>In Kurzarbeit besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer erbringen bis hin zu sogenannter &#8222;Kurzarbeit null&#8220; ihre Arbeitsleistung nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang. Gleichzeitig erhalten sie nur ihr anteiliges Gehalt und Kurzarbeitergeld. Unabh\u00e4ngig davon bleibt das Arbeitsverh\u00e4ltnis unver\u00e4ndert bestehen; auch der Urlaubsanspruch entsteht w\u00e4hrend der Kurzarbeit weiter. Streitig war aber, ob der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch entsprechend des Kurzarbeitsanteils gek\u00fcrzt werden konnte. Denn parallel gilt der Grundsatz, dass der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub aus von ihnen nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht nehmen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof \u00fcber folgende Vorlagefrage des Arbeitsgerichts Passau zu entscheiden: Steht das Unionsrecht nationalem Recht oder Gepflogenheiten in Form eines Sozialplans entgegen, nach denen sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit, in denen sich das Unternehmen in der Krise befindet, im Verh\u00e4ltnis zur Arbeitszeitverk\u00fcrzung verringert?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren beim Arbeitgeber in Kurzarbeit null besch\u00e4ftigt; die Kl\u00e4ger brauchten nicht zu arbeiten, der Arbeitgeber zahlte keine L\u00f6hne. In einem Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war vereinbart, dass sich der Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitszeitverk\u00fcrzung verringert. Mit ihren Klagen machten die Kl\u00e4ger die Abgeltung des w\u00e4hrend der Kurzarbeit nicht genommenen Urlaubs geltend, weil sie ihren Urlaub aus von ihnen nicht zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht h\u00e4tten nehmen k\u00f6nnen. Sie seien daher mit Arbeitnehmern vergleichbar, die krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten. Diesen st\u00fcnde eine Urlaubsabgeltung zu.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof urteilte zugunsten des Arbeitgebers und erachtete die Urlaubsverringerung als zul\u00e4ssig. Die Situation der Kurzarbeit sei nicht mit der eines erkrankten Arbeitnehmers vergleichbar. Vielmehr seien in Kurzarbeit besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer mit teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmern vergleichbar, f\u00fcr die eine anteilige K\u00fcrzung arbeitsvertraglicher Anspr\u00fcche zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung gilt nicht nur f\u00fcr die Kurzarbeit null, sondern f\u00fcr alle Formen der Kurzarbeit. Bei Kurzarbeit k\u00f6nnen arbeitsvertragliche Anspr\u00fcche entsprechend der Arbeitszeitverk\u00fcrzung ebenfalls gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzung des Urlaubs bei Kurzarbeit zul\u00e4ssig Kernfrage In Kurzarbeit besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer erbringen bis hin zu sogenannter &#8222;Kurzarbeit null&#8220; ihre Arbeitsleistung nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang. Gleichzeitig erhalten sie nur ihr anteiliges Gehalt und Kurzarbeitergeld. 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