{"id":24368,"date":"2012-12-30T12:14:40","date_gmt":"2012-12-30T10:14:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24368"},"modified":"2013-04-15T12:17:13","modified_gmt":"2013-04-15T10:17:13","slug":"kfz-nutzung-bei-unternehmen-mit-steuerfreien-und-pflichtigen-umsatzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kfz-nutzung-bei-unternehmen-mit-steuerfreien-und-pflichtigen-umsatzen\/","title":{"rendered":"Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Ums\u00e4tzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Ums\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch die Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Regelm\u00e4\u00dfig ist die Kfz-Nutzung ein Thema bei Betriebspr\u00fcfungen. Richtig problematisch wird es jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer, wenn die Unternehmen neben steuerpflichtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Ums\u00e4tze erbringen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen bringt hierzu folgendes Rechenbeispiel: Ein Unternehmer f\u00fchrt in seinem Unternehmen zu 80 % Ums\u00e4tze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und zu 20 % Ums\u00e4tze, die diesen zulassen. Er erwirbt ein Kfz (brutto: 47.600 EUR), dass er zu 60 % f\u00fcr sein Unternehmen und zu 40 % privat nutzt. Er ordnet dies zu 100 % seinem Unternehmensverm\u00f6gen zu. Es werden ihm aus dem Erwerb 7.600 EUR und aus den laufenden Kosten (2.000 EUR) 380 EUR Vorsteuer in Rechnung gestellt. Hieraus kann er einen Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 52 % geltend machen. Auf die unternehmerische Nutzung entfallen hiervon 12 % (20 % von 60 %) und auf die private Nutzung 40 % (100 % von 40 %). Die Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entf\u00e4llt, betr\u00e4gt 868 EUR, sofern die 1 %-Methode Verwendung findet (= 19 % v. 47.600 x 12 % abzgl. pauschal 20 % f\u00fcr nicht mit Vorsteuer belastete Kosten). Alternativ kann der Unternehmer den Betrag auch entsprechend der Nutzungsanteile bestimmen (Sch\u00e4tzung). Dies erg\u00e4be eine Umsatzsteuer i. H. v. 760 EUR (19 % v. 40 % v. der Kosten v.10.000 EUR). Die Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR setzt sich aus den laufenden Kosten (2.000 EUR) sowie 1\/5 der Anschaffungskosten (netto 40.000 EUR) zusammen. Der anteilige Ansatz der Anschaffungskosten orientiert sich an den Vorgaben des\u00a0Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht an der ertragsteuerlichen AfA.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Beispiel verdeutlicht, dass die Besteuerung der Kfz-Nutzung unabh\u00e4ngig davon ist, ob der Unternehmer den vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug bei Erwerb des Kfz geltend machen kann. Auch wenn gemischt genutzte Kfz in der Regel zu 100 % dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet werden, so ist zu beachten, dass die Unternehmer auch auf die Zuordnung zum Unternehmensverm\u00f6gen in geeigneten F\u00e4llen verzichten k\u00f6nnen. Ebenso sollte in der Praxis die Sch\u00e4tzung als Alternative zur 1 %-Methode f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer gepr\u00fcft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anteiligen Anschaffungskosten nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einflie\u00dfen (in der Regel 5 Jahre nach Erwerb).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Ums\u00e4tzen Rechtslage Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch die Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Regelm\u00e4\u00dfig ist die Kfz-Nutzung ein Thema bei Betriebspr\u00fcfungen. 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