{"id":24395,"date":"2013-04-15T16:23:18","date_gmt":"2013-04-15T14:23:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24395"},"modified":"2013-04-15T16:24:09","modified_gmt":"2013-04-15T14:24:09","slug":"umsatzsteuer-weitergabe-von-versicherungsbestatigungskarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-weitergabe-von-versicherungsbestatigungskarten\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Weitergabe von Versicherungsbest\u00e4tigungskarten"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Umsatzsteuer: Frage der Steuerbefreiung der Ums\u00e4tze aus d. entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbest\u00e4tigungskarten<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Durch den Verkauf von Blanko-Versicherungsbest\u00e4tigungskarten beschr\u00e4nkt sich die T\u00e4tigkeit des Stpfl. im Wesentlichen auf die blo\u00dfe Weitergabe, n\u00e4mlich das Kaufen und Verkaufen von Angeboten zum Abschluss von Kurzzeitversicherungsvertr\u00e4gen. Dies reicht f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht aus, da es sich nur um eine Art Handelst\u00e4tigkeit handelt, die aber keinen spezifischen oder wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch\u00e4ften aufweist.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob durch die entgeltliche Weitergabe von Versicherungsbest\u00e4tigungskarten get\u00e4tigte Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 10 oder Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG ) steuerfrei sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin (Klin.) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der F AG in T, welche u.a. Kraftfahrzeugkennzeichen herstellt und sie im In- und Ausland vertreibt. Im Inland erfolgt deren Vertrieb \u00fcber eigene und fremde Pr\u00e4gestellen, die sich zumeist in der N\u00e4he von Kraftfahrzeugzulassungsstellen befinden. Die Klin. betreibt ebenfalls einen Handel mit Kraftfahrzeugschildern, jedoch in geringem Umfang. Den Gro\u00dfteil ihrer Ums\u00e4tze erzielte sie in den Streitjahren mit dem Absatz von<\/p>\n<p>Versicherungsbest\u00e4tigungskarten (sog. Deckungskarte, bis 31.12.2002 auch unter dem Namen \u201eDoppelkarte\u201d bekannt), dessen steuerliche Behandlung hier streitig ist. Die Deckungskarten im vorliegenden Verfahren betrafen den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz bei \u00dcberf\u00fchrungsfahrten innerhalb Deutschlands (Deckungskarten f\u00fcr \u00dcberf\u00fchrungskennzeichen) oder bei der Ausfuhr von Fahrzeugen (Deckungskarten f\u00fcr Ausfuhrkennzeichen). Die Klin. war dabei in eine Leistungskette eingeschaltet, deren Ziel und Ergebnis es war, den Endabnehmern Kurzzeit-Kfz-Haftpflichtversicherungen zu verschaffen.<\/p>\n<p>In den Streitjahren erwarb die Klin. hierzu von verschiedenen Firmen, die selbst keine Versicherungsunternehmen waren, eine Vielzahl von Blanko-Deckungskarten inl\u00e4ndischer und ausl\u00e4ndischer Versicherungen. Beispielsweise kaufte die Klin. mit Rechnung vom 19.03.2007 2.300 Blanko-Deckungskarten der B S.A. aus Luxemburg von der Firma C aus Belgien zum Gesamtpreis von 85.156 EUR. Die von ihr erworbenen Blanko-Deckungskarten repr\u00e4sentierten jeweils ein Angebot der jeweiligen Versicherung auf Abschluss einer Kurzzeitversicherung. Die Klin. nahm diese Angebote auf Abschluss der Versicherung nicht selbst an und brachte damit die Versicherungen nicht selbst zum Abschluss. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Blanko-Deckungskarten durch die Klin. stand noch nicht fest, wer die jeweilige Kurzzeitversicherung abschlie\u00dft. Die Klin. vertrieb die Blanko-Deckungskarten dann \u00fcber eigene Pr\u00e4gestellen oder verkaufte sie an fremde Pr\u00e4gestellen. Hierf\u00fcr stellte sie die gew\u00fcnschten Karten nach Anzahl, Versicherungsgesellschaft und Leistung f\u00fcr die jeweiligen Besteller zusammen und verkaufte sie dann ohne Umsatzsteuer (USt) an die Pr\u00e4gestellen, die den Kunden den Versicherungsschutz vermittelten. Die Klin. selbst trat hierbei nie mit den Versicherungen und den Endabnehmern, die die Karten f\u00fcr \u00dcberf\u00fchrungsfahrten und Ausfuhren nutzten, in rechtliche Verbindung. Auch bestand kein unmittelbarer Kontakt mit den Versicherern oder den Endabnehmern. Die Endabnehmer erhielten jeweils eine Ausfertigung der mit dem Namen des Versicherten und der Bezeichnung des Versicherungsobjekts versehenen Versicherungskarte \u00fcber die Stra\u00dfenverkehrsbeh\u00f6rde, die die Zulassung von dem Eintritt des Versicherungsschutzes abh\u00e4ngig macht. Die Endabnehmer zahlten jeweils die auf der Deckungskarte vermerkte Endpr\u00e4mie (einschlie\u00dflich Versicherungssteuer). Die Margen\/Provisionen, die die Klin. bzw. die anderen Zwischenh\u00e4ndler erhielten, waren in dem auf der Deckungskarte ausgewiesenen Preis inbegriffen.<\/p>\n<p>Die Klin. erkl\u00e4rte in ihren Umsatzsteuer(USt)-Erkl\u00e4rungen lediglich steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus dem Verkauf der Kfz-Kennzeichen. Die Ausgangsums\u00e4tze aus der Abgabe der Deckungskarten behandelte sie als umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>Ab 2007 fand bei der Klin. eine USt-Sonderpr\u00fcfung statt, die sich auf die USt 2004 bis 2006 und die USt-Voranmeldungszeitr\u00e4ume I. bis IV. Quartal 2007 bezog. Der Pr\u00fcfer stellte in seinem Bericht vom 03.09.2008 wie folgt fest:<\/p>\n<p>Die von der Klin. mit dem Handel von Kurzzeit-Versicherungskarten erzielten Ums\u00e4tze seien steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 a UStG komme nicht in Betracht, da die Klin. weder Versicherer noch Versicherungsnehmer sei. Auch die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 10 b UStG komme nicht zur Anwendung, da diese Vorschrift voraussetze, dass der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschlie\u00dfe, mithin dass der Unternehmer selbst Versicherungsnehmer sei. Die \u201eVerschaffung von Versicherungsschutz\u201d im Sinne des UStG sei im rechtlichen Sinne zu verstehen, so dass entgegen der Auffassung des Kl.-Vertreters nicht jedwede Leistung darunter falle, die darauf gerichtet sei zu bewirken, dass die an dem Versicherungsschutz Interessierten diesen erhalten w\u00fcrden. Schlie\u00dflich liege auch eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG nicht vor. Der Erwerb von Versicherungskarten bei Vermittlungsgesellschaften in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und der Weiterverkauf an Schilderpr\u00e4gestellen oder weitere Zwischenh\u00e4ndler stelle kein Vermitteln von Vertr\u00e4gen durch Versicherungsvertreter und -makler im Sinne der Begriffsbestimmung der \u00a7\u00a7 92 und 93 des Handelsgesetzbuches (HGB) dar. Tatbestandsmerkmale eines Strukturvertriebs seien nach seinen Feststellungen nicht gegeben. Etwas anderes gelte nur soweit die Klin. Doppelkarten an Endkunden \u2013 Mitarbeitern der F-Gruppe \u2013 ver\u00e4u\u00dfert habe. Insoweit f\u00fchre die Klin. selbst eine Vermittlung aus und k\u00f6nne im weitesten Sinne als Versicherungsvertreterin angesehen werden. Die hieraus erzielten Ums\u00e4tze seien daher weiterhin steuerfrei zu belassen. Soweit die Klin. unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 03.04.2008, Rechtssache C-124\/07 (J.C.M. Beheer), geltend mache, dass es f\u00fcr die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG (6. EG-RL ) nicht darauf ankomme, ob die t\u00e4tige Mittelsperson, hier die Klin., unmittelbare Rechtsbeziehungen mit einer der Parteien des Versicherungsvertrages unterhalte, sei dem entgegenzuhalten, dass die T\u00e4tigkeit \u201eunbestreitbar\u201d die Merkmale eines Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers aufweisen m\u00fcsse. Die Klin. sei aber nicht als Versicherungsvertreterin bzw. -maklerin anzusehen. Die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze der Klin. seien damit wie folgt zu erh\u00f6hen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02004:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0130.115,52 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02005:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0173.534,48 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02006:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0275.950,09 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a02007:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0170.035,72 Euro<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte (Bekl.) schloss sich den Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers an und erlie\u00df gem. \u00a7 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte USt-Bescheide 2004 bis 2006 vom 12.09.2008 sowie einen erstmaligen USt-Bescheid 2007 vom 23.09.2008. Hierbei setzte er die USt 2004 auf 22.644,23 Euro, die USt 2005 auf 27.806,67 Euro, die USt 2006 auf 33.045,95 Euro und die USt 2007 auf 102.691,67 Euro fest. F\u00fcr den Monat M\u00e4rz 2008 setzte er die USt-Vorauszahlung im Bescheid vom 01.12.2008 mit 10.755,38 Euro fest.<\/p>\n<p>Mit dem gegen diese Bescheide gerichteten Einspruch machte die Klin. geltend, dass ihre Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kurzzeit-Versicherungskarten als umsatzsteuerfrei zu behandeln seien. Durch \u00a7 4 Nr. 10a, Nr. 10b und Nr. 11 UStG werde sichergestellt, dass Versicherungsleistungen umsatzsteuerfrei beim Endverbraucher ankommen und keine Steuerkumulierungen dadurch entstehen w\u00fcrden, dass Dritte in den Vertriebsweg eingeschaltet w\u00fcrden. So zahle in der gesamten Versicherungsbranche auch keiner der in den Vertriebsweg eingeschalteten Unternehmer USt. Die Steuerbefreiung ihrer eigenen Leistungen ergebe sich vorrangig aus \u00a7 4 Nr. 10b UStG , da sie Personen, die Versicherungsschutz ben\u00f6tigen w\u00fcrden, diesen verschaffen w\u00fcrde. Die Vorschrift sei zudem im Lichte des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL bzw. ab 01.01.2007 im Lichte des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL ) auszulegen, unter deren Regelungsbereich ihre T\u00e4tigkeit falle. Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t folge zudem die Wahlfreiheit des Organisationsmodells, ohne Gefahr laufen zu m\u00fcssen, die vorgesehene Steuerbefreiung zu verlieren. Unbeachtlich f\u00fcr die Steuerbefreiung sei, dass sie, die Klin., weder mit der Versicherung noch mit dem Endkunden pers\u00f6nlich und unmittelbar in Kontakt getreten sei. Des Weiteren k\u00f6nne allein die k\u00f6rperliche Weitergabe der papiernen Deckungskarten eine Handelst\u00e4tigkeit ihrerseits nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.12.2009 wies der Bekl. den Einspruch wegen USt 2004 bis 2007 und USt-Voranmeldungen M\u00e4rz 2008 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er wie folgt aus:<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Klin. erf\u00fclle nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 11 UStG und sei damit nicht umsatzsteuerbefreit. Die Vorschrift des \u00a7 4 Nr. 11 UStG diene der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ). Wesentlich f\u00fcr eine hiernach steuerbefreite Vermittlungst\u00e4tigkeit sei es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung k\u00f6nne dabei in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungst\u00e4tigkeit bestehen, wobei sich die T\u00e4tigkeit auf ein einzelnes Gesch\u00e4ft, das vermittelt werden solle, beziehen m\u00fcsse (EuGH, Urteil vom 03.03.2005 Rs. C-472\/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201 ; BFH, Urteile vom 30.10.2008 V R 44\/07, BFH\/NV 2009, 330 und vom 28.05.2009 V R 7\/08, BFH\/NV 2009, 1744 ). Nicht steuerbefreit seien hingegen Leistungen, die allenfalls dazu dienen w\u00fcrden, den Versicherer bei dem ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterst\u00fctzen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten. Die T\u00e4tigkeit der Klin. beschr\u00e4nke sich lediglich darauf, die Kfz-Pr\u00e4gestellen mit Versicherungskarten diverser Versicherungen zu beliefern, damit diese bei Bedarf schnell ihren Kunden die Versicherungsvertr\u00e4ge mit dem Versicherer vermitteln und zum Abschluss bringen k\u00f6nnten. Damit habe die Leistung der Klin. keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch\u00e4ften. Die Leistung der Klin. bestehe allenfalls darin, andere Unternehmer, hier u.a. Kfz-Pr\u00e4gestellen, die Vermittlungsleistungen erbringen, zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 Rs. C-453\/05 (Ludwig), UR 2007, 617 ) ergebe sich keine \u00fcber die Vermittlung von Einzelabschl\u00fcssen hinausgehende Steuerfreiheit f\u00fcr Vertriebst\u00e4tigkeiten. Die<\/p>\n<p>Vermittlung k\u00f6nne zwar in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sein k\u00f6nnten, doch gelte dies nur dann, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes handele, dass die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erf\u00fclle. Die allgemeine undifferenzierte Weitergabe von Versicherungskarten an einzelne Vertriebsstellen, die diese f\u00fcr sich auf Vorrat kaufen w\u00fcrden, um ihrerseits ihren Kunden bei Bedarf schnell den ben\u00f6tigten Versicherungsabschluss zu erm\u00f6glichen, erf\u00fclle demnach nicht die Voraussetzung einer Vermittlung (mit Hinweis auf Pr\u00e4tzler, Juris PR-SteuerR 41\/2009 Anm. 7).<\/p>\n<p>Es liege auch keine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 10 b UStG vor. Unstreitig schlie\u00dfe die Klin. keinen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer ab. Schlie\u00dflich treffe auch die Vorschrift des \u00a7 4 Nr. 8 c UStG nicht den Fall. Denn es w\u00fcrden mit den Blanko-Versicherungskarten keine Forderungen verkauft. Die Versicherungskarte selbst beinhalte keine Forderung. Erst durch den Eintritt des Versicherungsfalles entstehe eine Forderung aufgrund des Versicherungsvertrags. Auch sei eine Umsatzsteuerbefreiung unter Anwendung des \u00a7 3 Nr. 11 UStG auszuschlie\u00dfen, da die Klin. f\u00fcr eigene Rechnung gehandelt habe.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klin. geltend macht, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Leistungen nach \u00a7 4 Nr. 10 b UStG bzw. nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei seien.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst erf\u00fclle ihre streitgegenst\u00e4ndliche T\u00e4tigkeit die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 10 b UStG , da sie den Personen, die gesetzlichen Haftpflichtversicherungsschutz ben\u00f6tigen w\u00fcrden, diesen verschaffen w\u00fcrde. Der Begriff \u201everschaffen\u201d sei sprachlich ein weiter Oberbegriff f\u00fcr beliefern, besorgen oder vermitteln und sei in dem Sinne zu verstehen, dass jedwede Leistung darunter falle, die darauf gerichtet sei, zu bewirken, dass die an dem Versicherungsschutz Interessierten diesen erhalten w\u00fcrden. Auch w\u00fcrde eine Belastung ihrer Leistungen mit Mehrwertsteuer dem Zweck der Steuerbefreiung, eine Steuerkumulierung durch Versicherungssteuer und Mehrwertsteuer zu vermeiden, zuwiderlaufen. Die besondere Abwicklungsform f\u00fcr den Vertrieb der Versicherungsleistungen sei ebenso wenig steuersch\u00e4dlich wie beim mehrstufigen Vertrieb von Kreditleistungen. Andere Organisationsformen zur Verschaffung von Versicherungsschutz d\u00fcrften f\u00fcr die Steuerbefreiung unter Beachtung des Neutralit\u00e4tsgebots nicht sch\u00e4dlich sein.<\/p>\n<p>Die Einschl\u00e4gigkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 10 UStG ergebe sich zudem unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht. Bei Auslegung der deutschen Steuerbefreiungsvorschriften des \u00a7 4 Nr. 10 und 11 UStG im Lichte des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ) seien sowohl die Leistungen des Versicherers (Versicherungsunternehmens) als auch die Leistungen aller mit der Gew\u00e4hrung von Versicherungsschutz verbundenen Verschaffungs-, Besorgungs- und Vermittlungsleistungen steuerfrei. Ihre eigene T\u00e4tigkeit sei darauf gerichtet, an dem hier in Rede stehenden spezifischen Haftpflichtversicherungsschutz interessierte Personen und Zwischenpersonen zu finden und diesen den Versicherungsschutz zu verschaffen. Die besondere Form der Vertragsabwicklung, die von den Versicherern bzw. den Eigenheiten der zu versicherten Risiken vorgegeben sei, f\u00fchre wegen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralit\u00e4t nicht dazu, dass es sich um sonstige Dienstleistungen au\u00dferhalb des Regelungsbereichs der Steuerbefreiungen handele.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit eines weiten Grundsatzverst\u00e4ndnisses mit der Folge der Steuerbefreiung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze werde durch die Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2007 (Rs. C-453\/05 \u2013 Ludwig) und vom 03.04.2008 (Rs. C-124\/07 \u2013 J.C.M. Beheer) best\u00e4tigt. Ebenso wie bei Leistungen f\u00fcr den Kreditvertrieb komme es auch bei Leistungen im Rahmen der Verschaffung bzw. des Vertriebs von Versicherungen nicht auf die Modalit\u00e4ten an, sondern nur darauf, dass die Leistungen darauf gerichtet seien, Interessenten den Versicherungsschutz entweder zu verschaffen oder ihnen diesen zu vermitteln.<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung ergebe sich ferner aus \u00a7 4 Nr. 11 UStG . Diese Vorschrift finde nicht nur bei Versicherungsvertretern und -maklern im Sinne der \u00a7\u00a7 92 und 93 HGB Anwendung, was auch der neuen Rechtsprechung zur Kreditvermittlung und auch der ge\u00e4nderten Verwaltungsauffassung entspreche. Sie erf\u00fclle den vom BFH in seiner Entscheidung vom 06.09.2007, V R 50\/05 f\u00fcr eine steuerfreie Versicherungsvermittlungst\u00e4tigkeit aufgef\u00fchrten wesentlichen Aspekt, \u201eKunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuf\u00fchren.\u201d Die K\u00e4ufer der Karten st\u00fcnden zun\u00e4chst lediglich mit ihr, der Klin., in Kontakt. Erst mit dem Kauf der Versicherungskarte w\u00fcrden sie in unmittelbarere Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu den Versicherungsgesellschaften treten. Nur gegen diese w\u00fcrden Rechtsanspr\u00fcche erworben. Das vorliegend fehlende Herantreten an die Versicherung bzw. den Endkunden d\u00fcrfe nicht zu ihrem Nachteil ber\u00fccksichtigt werden. Unter Ber\u00fccksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH sei f\u00fcr die Steuerbefreiung ein pers\u00f6nlicher oder unmittelbarer Kontakt und auch eine Einflussnahme auf die Auswahl der Endkunden nicht erforderlich. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Neutralit\u00e4t sei sie befugt, das Organisationsmodell zu w\u00e4hlen, das ihren wirtschaftlichen Bed\u00fcrfnissen am ehesten entspreche, ohne Gefahr zu laufen, eine Steuerbefreiung zu verlieren.<\/p>\n<p>Zudem k\u00f6nne aus der Dokumentation der vermittelten Versicherungen mittels Deckungskarten nicht gefolgert werden, dass sie als H\u00e4ndlerin t\u00e4tig werde. Eine solche Betrachtung w\u00fcrde Inhalt und Bedeutung der Versicherungskarte verkennen. Die vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllte (und von der Versicherung akzeptierte) Deckungskarte best\u00e4tige lediglich, dass Versicherungsschutz bestehe. Es ergebe sich daraus aber kein eigenes Recht, da die Karte lediglich eine Versicherungsbest\u00e4tigung sei und bei der Zulassungsstelle als Nachweis diene, dass f\u00fcr das Fahrzeug Versicherungsschutz bestehe. Bevor die Versicherungskarte nicht vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt sei, habe sie keinen eigenst\u00e4ndigen Wert. Aus dieser Funktion der Deckungskarte als Versicherungsbest\u00e4tigung ergebe sich, dass sie, die Klin., nicht als H\u00e4ndlerin t\u00e4tig werde, sondern Versicherungen (Versicherungsschutz) vermittele. Allein die k\u00f6rperliche Weitergabe der papiernen Deckungskarten, die im \u00dcbrigen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umstellung auf EDV nicht mehr verwendet w\u00fcrden, w\u00fcrde eine Handelst\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ergebe sich auch aus dem Neutralit\u00e4tsgrundsatz, zu dessen Wahrung sichergestellt sein m\u00fcsse, dass die Versicherungsleistung beim Endverbraucher umsatzsteuerfrei ankomme und keine Steuerkumulierungen dadurch entstehen w\u00fcrden, dass Dritte in den Vertriebsweg eingeschaltet w\u00fcrden. So zahle keiner der in den Vertriebsweg eingeschalteten Unternehmer USt. W\u00fcrde sie, die Klin., anders als alle anderen an der Gesch\u00e4ftsabwicklung Beteiligten mit ihren Leistungen der USt unterworfen, entst\u00fcnde ein strangulierender Wettbewerbsnachteil, da eine Abw\u00e4lzung der USt auf die Gesch\u00e4ftspartner nicht m\u00f6glich sei. Dies sei weder vereinbart, noch k\u00f6nnten die Gesch\u00e4ftspartner wegen ihrer USt-Befreiung den Vorsteuerabzug genie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der am 26.01.2010 eingereichten USt-Erkl\u00e4rung 2008 stimmte der Bekl. zun\u00e4chst zu. Am 23.04.2010 erlie\u00df der Bekl. einen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten USt-Bescheid f\u00fcr 2008, in dem er die streitigen Ums\u00e4tze der Klin. weiterhin als steuerpflichtig erkannte und die USt 2008 auf 126.139,29 Euro festsetzte.<\/p>\n<p>Die Klin. beantragt,<\/p>\n<p>dass die USt-\u00c4nderungsbescheide 2004 bis 2006 vom 12.09.2008 und der USt-\u00c4nderungsbescheid 2007 vom 23.09.2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2009 und der USt-\u00c4nderungsbescheid 2008 vom 23.04.2010 aufgehoben werden,<\/p>\n<p>hilfsweise, f\u00fcr den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Bekl. beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, f\u00fcr den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er erg\u00e4nzend zu den Ausf\u00fchrungen in der EE wie folgt aus: Die T\u00e4tigkeit der Klin. w\u00fcrde sich nachgewiesenerma\u00dfen nicht auf ein einzelnes Gesch\u00e4ft, das vermittelt werden solle, beziehen, sondern w\u00fcrde sich regelm\u00e4\u00dfig auf den Erwerb und die Weiterver\u00e4u\u00dferung einer Vielzahl von Blanko-Doppelkarten beziehen. Es fehle am Handeln gegen\u00fcber dem individuellen Vertragsinteressenten, so wie es bei der Vermittlung gegen\u00fcber \u201eF-Mitarbeitern\u201d der Fall sei. Des Weiteren fehle der Klin. die M\u00f6glichkeit, wenigstens mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 b UStG komme nicht in Betracht, da die Verschaffung von Versicherungsschutz im rechtlichen Sinne zu verstehen sei, d. h. sie liege nur dann vor, wenn der Unternehmer unmittelbar mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Sache ist am 31.01.2013 vor dem Senat m\u00fcndlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die USt-\u00c4nderungsbescheide 2004 bis 2006 vom 12.09.2008 und der USt-\u00c4nderungsbescheid 2007 vom 23.09.2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2009 und der USt-\u00c4nderungsbescheid 2008 vom 23.04.2010 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Klin. nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO ).<\/p>\n<p>Der Bekl. hat die von der Klin. im Zusammenhang mit der entgeltlichen Weitergabe von Blanko-Versicherungsbest\u00e4tigungskarten get\u00e4tigten Ums\u00e4tze zu Recht der USt unterworfen. Die Ums\u00e4tze sind steuerpflichtig und insbesondere nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 oder 11 UStG steuerbefreit.<\/p>\n<p>Die hier streitigen Ums\u00e4tze der Klin. sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 11 UStG bzw. unmittelbar aus Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (ab 01.01.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ) umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Nr. 11 UStG befreit die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die im vorliegenden Klageverfahren allein in Betracht kommende T\u00e4tigkeit der Klin. als Versicherungsmaklerin bedarf der Auslegung im Lichte des Unionsrechts, da \u00a7 4 Nr. 11 UStG der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (ab 01.01.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ) dient. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.<\/p>\n<p>Die von Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 132 ff. MwStSystRL verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8\/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82 , Rn. 36; Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472\/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201 , Rn. 25; Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124\/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504 , Rn. 14 und 15) autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. Die autonomen gemeinschaftsrechtlichen Begriffe sind eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsmaklers und -vertreters nach \u00a7\u00a7 92 f. HGB kommt es damit nicht an (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50\/05 , BStBl II 2008 , 829 ; Urteil vom 28.05.2009 V R 7\/08, BStBl II 2010, 80).<\/p>\n<p>Der Begriff des Versicherungsmaklers ist mit dem Begriff des Versicherungsvermittlers gleichzusetzen (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8\/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82 Rn. 44). Die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers und damit \u2013 vermittlers h\u00e4ngt vom Inhalt der in Rede stehenden T\u00e4tigkeit ab (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124\/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504 , Rn. 17). Zu den wesentlichen Aspekten der nach Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL steuerfreien Versicherungsvermittlungst\u00e4tigkeit geh\u00f6rt es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuf\u00fchren (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472\/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201 , Rn. 36; BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50\/05 , BStBl II 2008, 829). Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungst\u00e4tigkeit bestehen, wobei sich die T\u00e4tigkeit auf ein einzelnes Gesch\u00e4ft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44\/07 , BFH\/NV 2009, 330 ; Urteil vom 28.05.2009 V R 7\/08, BStBl II 2010, 80). So hat der EuGH in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL entschieden, dass die Vermittlungst\u00e4tigkeit u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und f\u00fcr Rechnung des Kunden \u00fcber die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser T\u00e4tigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schlie\u00dfen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat (EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235\/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84 , Rn. 39; Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453\/05 (Ludwig), UR 2007, 617 , Rn. 28). Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch\u00e4ften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterst\u00fctzen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z.B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (zu sog. \u201eBackoffice\u201d-T\u00e4tigkeiten EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472\/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201 , Rn. 37, 38; BFH, Urteil vom 28.05.2009 V R 7\/08 , BStBl II 2010, 80). Demgem\u00e4\u00df sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die T\u00e4tigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50\/05 , BStBl II 2008, 829) oder eines \u201eOverhead-Handelsvertreters\u201d, der Betreuungs-, Schulungs- und \u00dcberwachungsleistungen erbringt (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44\/07 , BFH\/NV 2009, 330 ). Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, \u00dcberwachung oder Schulung \u00fcbernimmt, durch Pr\u00fcfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die M\u00f6glichkeit, eine solche Pr\u00fcfung im Einzelfall durchzuf\u00fchren, abzustellen ist (BFH, Urteil vom 09.07.1998 V R 62\/97 , BStBl II 1999, 253; Urteil vom 30.10.2008 V R 44\/07, BFH\/NV 2009, 330 ).<\/p>\n<p>Wie der EuGH in seinem Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124\/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504 , ausf\u00fchrt, schlie\u00dft Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL seinem Wortlaut nach nicht grunds\u00e4tzlich aus, dass die T\u00e4tigkeit eines Versicherungsvertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen l\u00e4sst, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind. Daher k\u00f6nnen auch Untervermittler, die bei der Vermittlung von Vertr\u00e4gen ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien des abzuschlie\u00dfenden Vertrags t\u00e4tig werden, steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen. Dies folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t, wonach die Wirtschaftsteilnehmer befugt sind, das Organisationsmodell zu w\u00e4hlen, das ihren wirtschaftlichen Bed\u00fcrfnissen am ehesten entspricht, ohne Gefahr zu laufen, eine Steuerbefreiung zu verlieren. Hierzu geh\u00f6rt auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124\/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504 , Rn. 27, 28). Soweit eine Vermittlungst\u00e4tigkeit in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt ist, kann die Dienstleistung jedes einzelnen Unternehmers allerdings nur dann als ein von der Steuer befreiter Umsatz qualifiziert werden, wenn sie ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erf\u00fcllt (zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453\/05 (Ludwig), UR 2007, 617 , Rn. 36; zu Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124\/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504 , Rn. 27; zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 05.06.1997, Rs. C-2\/95 (SDC), Slg. 1997, I-03017, Rn. 66, und EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235\/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84 , Rn. 25, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 04.05.2006 , C-169\/04 (Abbey National), UR 2006, 352 , Rn. 70). Der Begriff der Vermittlung setzt daher nicht unbedingt voraus, dass der Vermittler als Untervertreter eines Hauptvertreters in unmittelbaren Kontakt mit den beiden Vertragsparteien tritt, um alle Klauseln des Vertrags auszuhandeln; Voraussetzung ist jedoch, dass sich seine T\u00e4tigkeit z. B. nicht nur auf die \u00dcbernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschr\u00e4nkt (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453\/05 (Ludwig), UR 2007, 617 , Rn. 38).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat der Bekl. zu Recht die Steuerfreiheit nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG versagt, weil die T\u00e4tigkeit der Klin. nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Klin. war nicht an der Suche nach potentiellen Interessenten beteiligt und f\u00fchrte diese auch nicht mit Versicherern zusammen. Die Klin. verkaufte lediglich Blanko-Versicherungsbest\u00e4tigungskarten, die das Angebot der jeweiligen Versicherung beinhalteten, einen konkreten Versicherungsvertrag abzuschlie\u00dfen. Die Klin. gab damit zwar grunds\u00e4tzlich die Gelegenheit zum Abschluss eines Versicherungsvertrags entgeltlich weiter. Doch trat sie hierbei nicht mit den Endabnehmern in Kontakt, sondern nur mit Pr\u00e4gestellen, die gerade keine Versicherungsvertr\u00e4ge selbst abschlie\u00dfen wollten und die selbst und ohne Hilfestellung durch die Klin. nach potentiellen Interessenten suchten. Die Klin. konnte keinen Einfluss auf die Auswahl der Endabnehmer nehmen. Insbesondere die fremden Pr\u00e4gestellen handelten auch nicht im Namen oder f\u00fcr die Klin., so dass deren Nachweist\u00e4tigkeit auch nicht der Klin. zuzurechnen war. Indem die Klin. eingekaufte Versicherungsangebote nach den W\u00fcnschen der Pr\u00e4gestellen zusammenstellte und an diese verkaufte, erbrachte sie schlie\u00dflich auch keine Verhandlungst\u00e4tigkeit in dem hier erforderlichen Sinne in Form von beratenden Gespr\u00e4chsterminen oder \u00c4hnlichem. Auch die Auswahl der Versicherungsprodukte erfolgte letztlich durch die Pr\u00e4gestellen, die die von ihr ben\u00f6tigten Versicherungsangebote der Klin. mitteilten, welche daraufhin lediglich die jeweils bestellte Menge zusammenstellen musste, um sie an die Pr\u00e4gestellen zu verkaufen. Damit beschr\u00e4nkte sich die T\u00e4tigkeit der Klin. im Wesentlichen auf die blo\u00dfe Weitergabe, n\u00e4mlich das blo\u00dfe Kaufen und Verkaufen von Angeboten zum Abschluss von Kurzzeitversicherungsvertr\u00e4gen. Dies reicht aber f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht aus, da es sich nur um eine Art Handelst\u00e4tigkeit handelt, die aber keinen spezifischen oder wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch\u00e4ften aufweist.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Klin. war auch nicht vergleichbar mit der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in dem vom FG M\u00fcnchen entschiedenen Fall (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 19.05.2010 3 K 134\/07 , juris, mit Kommentar Zugmaier, NWB 2011, 3913 ). Die dortige Kl\u00e4gerin hat \u00fcber ein Internetportal die M\u00f6glichkeit gegeben, sich unter Angabe pers\u00f6nlicher Daten sowie aller relevanter Fahrzeugdaten eine \u00dcbersicht der sieben g\u00fcnstigsten Kfz-Versicherungstarife anzeigen zu lassen und hat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Daten \u00fcber eine Schnittstelle an die vom Kunden gew\u00e4hlte Versicherung weitergeleitet oder aber dem potentiellen Kunden ein schriftliches Vertragsangebot zugesandt. Die T\u00e4tigkeit der dortigen Kl\u00e4gerin betraf somit anders als die der hiesigen Klin. den Kernbereich der Vermittlungst\u00e4tigkeit, da sie aktiv an der Suche nach am Abschluss einer Versicherung interessierten Personen und der Zusammenf\u00fchrung mit dem Versicherer beteiligt war.<\/p>\n<p>Selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Wahlfreiheit hinsichtlich des Organisationsmodells der Vermittlung mit der M\u00f6glichkeit der Aufteilung der Vermittlungst\u00e4tigkeit in verschiedene Dienstleistungen kann die Dienstleistung der Klin. nicht als ein von der Steuer befreiter Umsatz qualifiziert werden. Denn der blo\u00dfe Erwerb und Verkauf von Willenserkl\u00e4rungen zum Vertragsabschluss ist nicht als im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungst\u00e4tigkeit erf\u00fcllt, anzusehen. Die Klin. hat noch nicht einmal einen Ausschnitt der T\u00e4tigkeit eines Versicherungsmaklers erbracht.<\/p>\n<p>Auch nach nationaler Definition des Begriffs der Vermittlung handelt es sich vorliegend nicht um eine Versicherungsvermittlungst\u00e4tigkeit. Denn hiernach erfordert eine Vermittlereigenschaft, dass der Unternehmer in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 15.05.2012 XI R 16\/10 , BFH\/NV 2012, 2094 ). Die Klin. handelte jedenfalls nicht f\u00fcr fremde Rechnung, weil sie die Versicherungsangebote zun\u00e4chst f\u00fcr eigene Rechnung einkaufte, um sie dann f\u00fcr eigene Rechnung zu verkaufen. Sie trug das Risiko der Nichtabnahme. Damit wurde sie auch nicht mittelbar f\u00fcr Rechnung der Versicherungen t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Klin. die Steuerbefreiung ihrer Ums\u00e4tze auch nicht unmittelbar aus Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL beanspruchen (EuGH, Urteil vom 10.09.2002, Rs. C-1441\/00 (K\u00fcgler), UR 2002, 513 ; Urteil vom 08.06.2006 Rs. C-106\/05 (L.u.P. GmbH), UR 2006, 464 ; BFH, Urteil vom 28.09.2006 V R 57\/05 , BFH\/NV 2007, 371 ), weil diese keine im Vergleich zum nationalen Recht weitergehende Befreiung regelt.<\/p>\n<p>Die hier streitigen Ums\u00e4tze der Klin. sind zudem nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 b UStG umsatzsteuerbefreit. Diese Vorschrift dient ebenfalls der Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL bzw. ab 01.01.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL . Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der \u201eVersicherungsums\u00e4tze\u201d umfasst auch die Verschaffung von Versicherungsschutz (EuGH, Urteil vom 25.02.1999 C-349\/96, Card Protection Plan (CPP), UR 1999, 254 , Rn. 19).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 10 b UStG sind Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, umsatzsteuerbefreit. Die Verschaffung von Versicherungsschutz i.S. von \u00a7 4 Nr. 10 b UStG liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschlie\u00dft (BFH, Urteil vom 16.01.2003 V R 16\/02 , BStBl II 2003, 445; Urteil vom 09.10.2002 V R 67\/01, BFH\/NV 2003, 130 ), mithin der Unternehmer selbst einem Dritten Versicherungsschutz verschafft. Versicherungsnehmer muss hiernach der Unternehmer selbst sein. Unerheblich ist, ob das Recht, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung fordern zu k\u00f6nnen, unmittelbar gegen\u00fcber dem Versicherungsunternehmen oder mittelbar \u00fcber den Unternehmer geltend gemacht werden kann. Damit wird die \u201eVerschaffung von Versicherungsschutz\u201d im rechtlichen Sinne verstanden und nicht wie von der Klin. vorgetragen als sprachlich sehr weit gefasster Oberbegriff, welcher jede Leistung erfasst, die darauf gerichtet ist zu bewirken, dass die an dem Versicherungsschutz Interessierten diesen erhalten.<\/p>\n<p>Vorliegend verschafft die Klin. den Endkunden keinen Versicherungsschutz in dem von \u00a7 4 Nr. 10 b UStG geforderten Sinne, weil sie nicht selbst Versicherungsnehmerin wird, sondern die Willenserkl\u00e4rungen der Versicherungen auf Abschluss von Kurzzeitversicherungsvertr\u00e4gen lediglich \u201eweiterreicht\u201d, ohne die Angebote auf Vertragsabschluss vorher selbst anzunehmen. Die Klin. r\u00e4umt Dritten lediglich die Befugnis ein, einen Versicherungsvertrag abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Diese T\u00e4tigkeit f\u00e4llt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 4 Nr. 10 b UStG .<\/p>\n<p>Die Klin. erbringt schlie\u00dflich auch keine Leistungen auf Grund eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses (\u00a7 4 Nr. 10 a UStG ), da ein solches bei Verkauf der Deckungskarten durch die Klin. noch gar nicht bestand.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO ).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer: Frage der Steuerbefreiung der Ums\u00e4tze aus d. entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbest\u00e4tigungskarten \u00a0Leitsatz Durch den Verkauf von Blanko-Versicherungsbest\u00e4tigungskarten beschr\u00e4nkt sich die T\u00e4tigkeit des Stpfl. im Wesentlichen auf die blo\u00dfe Weitergabe, n\u00e4mlich das Kaufen und Verkaufen von Angeboten zum Abschluss von Kurzzeitversicherungsvertr\u00e4gen. 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