{"id":24415,"date":"2013-04-15T17:50:35","date_gmt":"2013-04-15T15:50:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24415"},"modified":"2013-04-15T18:27:54","modified_gmt":"2013-04-15T16:27:54","slug":"werbung-freie-berufe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbung-freie-berufe\/","title":{"rendered":"Werbung freie Berufe"},"content":{"rendered":"<p>Eine Reihe von gesetzlichen <strong>Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Freie Berufe<\/strong> wurde in den letzten\u00a0zehn Jahren aufgehoben oder zumindest weitgehend gelockert.\u00a0So wurden die bestehenden Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer durch das\u00a0Berufsaufsichtsreformgesetz von 2007 aufgehoben. Werbung ist zul\u00e4ssig, sofern sie\u00a0nicht unlauter ist (\u00a7 52 WPO). Diese einzig verbleibende, restriktiv zu handhabende\u00a0Einschr\u00e4nkung, die bereits aus dem Lauterkeitsrecht, insbesondere dem Gesetz gegen\u00a0den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgt, ist ausreichend, um m\u00f6gliches berufsunw\u00fcrdiges\u00a0Verhalten zu verhindern.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die fr\u00fcher sehr strikten Werbeverbote und Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr <strong>Rechtsanw\u00e4lte\u00a0<\/strong><\/span>und Patentanw\u00e4lte wurden bereits 1994 liberalisiert und beschr\u00e4nken sich heute darauf,\u00a0dass Werbung sachlich sein muss und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im\u00a0Einzelfall gerichtet sein darf (\u00a7 43b BRAO, \u00a7 39b PAO). Weitere Liberalisierungen erfolgten\u00a0in den Berufsordnungen f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte (BORA). So sind seit 2004 auch<br \/>\nSach- und Phantasiebezeichnungen von Anwaltskanzleien zul\u00e4ssig (\u00a7 9 BORA). Dar\u00fcber\u00a0hinaus ist 2006 die Beschr\u00e4nkung aufgehoben worden, dass in der Werbung Teilbereiche\u00a0der Berufst\u00e4tigkeit (Rechtsgebiete, Aufgabenbereiche) nur als Interessenschwerpunkte\u00a0oder T\u00e4tigkeitsschwerpunkte benannt werden durften. Es ist seitdem zul\u00e4ssig,\u00a0Teilbereiche ohne oder mit \u2013 frei w\u00e4hlbaren &#8211; qualifizierenden Zus\u00e4tzen (z. B.<br \/>\nSpezialist f\u00fcr) zu benennen (\u00a7 7 BORA). Dies gilt, wenn keine Verwechslungsgefahr\u00a0besteht, auch dann, wenn f\u00fcr ein Rechtsgebiet eine Fachanwaltsbezeichnung besteht.\u00a0Auch die fr\u00fcher sehr strikten Werbeverbote und Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr <strong>Steuerberater\u00a0<\/strong>wurden 1994 liberalisiert und beschr\u00e4nken sich heute ebenfalls nur noch darauf,\u00a0dass Werbung sachlich sein muss und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall<br \/>\ngerichtet sein darf (\u00a7 57a StBerG). Weitere Liberalisierungen erfolgten in der Berufsordnung\u00a0f\u00fcr Steuerberater (BOStB). Es l\u00e4sst sich feststellen: Aus einem umfassenden\u00a0Werbeverbot wurde ein Recht auf Werbung, das im Wesentlichen nur im Verbot\u00a0wettbewerbswidriger (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Werbung seine Grenzen\u00a0findet.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Im Bereich der <strong>Architekten<\/strong> wurden die Anforderungen an die Werbung ebenfalls gelockert\u00a0<\/span>und Werbeverbote aufgehoben. Werbung ist Architekten nunmehr m\u00f6glich, wobei\u00a0f\u00fcr die Art und Weise der zul\u00e4ssigen Werbung die Architektengesetze der L\u00e4nder sowie\u00a0die Berufsordnungen gelten. Bei Art und Umfang der Reglementierungen bestehen l\u00e4nderspezifische\u00a0Unterschiede. So sieht das Land Niedersachen keine spezialgesetzlichen\u00a0Bestimmungen vor und verweist nur auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen<br \/>\nunlauteren Wettbewerb (UWG), andere L\u00e4nder wie Bayern oder Baden-W\u00fcrttemberg\u00a0haben dagegen noch ausdifferenzierte Regelungen zur Zul\u00e4ssigkeit von Werbung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die<strong> heilkundlichen Berufe<\/strong> sieht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbebeschr\u00e4nkungen\u00a0vor. Das HWG verbietet beispielsweise irref\u00fchrende Werbung und enth\u00e4lt\u00a0einen Verbotskatalog f\u00fcr bestimmte \u00a0Erscheinungsformen der Publikumswerbung f\u00fcr\u00a0Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenst\u00e4nde oder andere Mittel und Medizinprodukte.\u00a0Die Vorgaben des HWG f\u00fcr die zul\u00e4ssige Heilmittelwerbung wurden durch<br \/>\ndas Zweite Gesetz zur \u00c4nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom\u00a019. Oktober 201223 insbesondere im Bereich der Publikumswerbung liberalisiert und an\u00a0die werberechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001\/83\/EG24 angepasst. So wurde klargestellt,\u00a0dass auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die \u00dcbersendung oder\u00a0das Verf\u00fcgbarmachen der beh\u00f6rdlich genehmigten Informationsmedien auf Anforderung\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">einer Person zul\u00e4ssig ist. Die Klarstellung tr\u00e4gt dem Informationsinteresse der Patientinnen\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">und Patienten Rechnung und ber\u00fccksichtigt geb\u00fchrend die Bedeutung der\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">genannten Informationsmedien. Dar\u00fcber hinaus wurde das HWG an die h\u00f6chstrichterliche\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Rechtsprechung des BGH25 angepasst, die verschiedene Verbotsregeln einschr\u00e4nkend\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">auslegt und im Bereich der Publikumswerbeverbote als weitere Voraussetzung\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">verlangt, dass die Werbung geeignet sein muss, den Verbraucher von einem ansonsten\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">indizierten Arztbesuch abzuhalten und ihn stattdessen der Gefahr einer unsachgem\u00e4\u00dfen\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Selbstmedikation auszusetzen. So ist beispielsweise die Werbung mit der Wiedergabe\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">von Krankengeschichten nur noch dann verboten, wenn diese in missbr\u00e4uchlicher,\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">absto\u00dfender oder irref\u00fchrender Weise erfolgt.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Reihe von gesetzlichen Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Freie Berufe wurde in den letzten\u00a0zehn Jahren aufgehoben oder zumindest weitgehend gelockert.\u00a0So wurden die bestehenden Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer durch das\u00a0Berufsaufsichtsreformgesetz von 2007 aufgehoben. Werbung ist zul\u00e4ssig, sofern sie\u00a0nicht unlauter ist (\u00a7 52 WPO). 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