{"id":24419,"date":"2013-04-15T18:01:22","date_gmt":"2013-04-15T16:01:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24419"},"modified":"2013-04-15T18:26:41","modified_gmt":"2013-04-15T16:26:41","slug":"freie-berufe-gebuhren-und-honorarordnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freie-berufe-gebuhren-und-honorarordnungen\/","title":{"rendered":"Freie Berufe: Geb\u00fchren- und Honorarordnungen"},"content":{"rendered":"<p>Staatliche Geb\u00fchren- und Honorarordnungen stellen eine Einschr\u00e4nkung des Prinzips\u00a0der freien Preisfindung durch Angebot und Nachfrage dar. In einigen klassischen Freien\u00a0Berufen wie Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Tierarzt,\u00a0Architekt und Ingenieur sowie Lotse kann eine solche Einschr\u00e4nkung zum Schutz des\u00a0Rechtssuchenden, des Verbrauchers bzw. Patienten vor \u00fcberh\u00f6hten Preisen sowie aus\u00a0Gr\u00fcnden der Sicherung des Zugangs zum Recht, der Qualit\u00e4tssicherung und Kostentransparenz oder zur Wahrung der Unabh\u00e4ngigkeit bei der Aus\u00fcbung von T\u00e4tigkeiten in\u00a0einem sicherheitsrelevanten Bereich \u2013 je nach Dienstleistung und erzieltem Interessenausgleich\u00a0\u2013 nach Auffassung der Bundesregierung grunds\u00e4tzlich jedoch sinnvoll, gerechtfertigt\u00a0und erforderlich sein.\u00a0Die Bundesregierung steht der Schaffung neuer Geb\u00fchren- und Honorarordnungen zur\u00fcckhaltend\u00a0gegen\u00fcber, da staatliche Preisregelungen auf Ausnahmebereiche begrenzt\u00a0bleiben sollten. Aus diesem Grund wurde auch die in der Wirtschaftspr\u00fcferordnung\u00a0(WPO) enthaltene Erm\u00e4chtigungsgrundlage zum Erlass einer Honorarordnung f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer,\u00a0von der \u00fcber Jahrzehnte kein Gebrauch gemacht wurde, durch das \u00a0Berufsaufsichtsreformgesetz\u00a0(BARefG) vom 3. September 200729 aufgehoben. Die Europ\u00e4ische\u00a0Kommission hat die Bundesregierung aufgefordert, bestehende Geb\u00fchren- und\u00a0Honorarordnungen f\u00fcr Freie Berufe zu \u00fcberpr\u00fcfen.\u00a0Einige der bestehende Geb\u00fchren- und Honorarordnungen wurden von der Bundesregierung\u00a0in den letzten zehn Jahren \u00fcberpr\u00fcft, modernisiert und in der Folge teilweise\u00a0liberalisiert.<\/p>\n<p>F\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte war die Verg\u00fctung bis 2004 durch die Bundesgeb\u00fchrenordnung f\u00fcr\u00a0Rechtsanw\u00e4lte (BRAGebO) geregelt. Mit dem Ziel einer transparenteren und einfacheren\u00a0gesetzlichen Regelung sowie einer Anpassung der H\u00f6he der Verg\u00fctung trat 2004\u00a0das Rechtanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) an dessen Stelle in Kraft.\u00a0Durch den Verzicht auf die gesetzliche Festlegung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Beratungst\u00e4tigkeit\u00a0ab 1. Juli 2006 wurde das Geb\u00fchrenrecht liberalisiert und dereguliert. F\u00fcr die \u00fcbrigen\u00a0Bereiche gibt es zwar gesetzlich festgelegte Geb\u00fchren, die aber durch Vereinbarung\u00a0auch unterschritten werden k\u00f6nnen. Lediglich f\u00fcr forensische T\u00e4tigkeiten besteht\u00a0auch weiterhin ein Unterschreitungsverbot.\u00a0Ein Ziel der Neuregelung war auch, den Abschluss von Geb\u00fchrenvereinbarungen zwischen\u00a0dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu f\u00f6rdern.\u00a0Dar\u00fcber hinaus wurde das Geb\u00fchrenrecht f\u00fcr den forensischen Bereich, z. B. durch den\u00a0Wegfall der Beweisgeb\u00fchr bei gleichzeitiger Erh\u00f6hung der an die Stelle der Prozessgeb\u00fchr\u00a0getretenen Verfahrensgeb\u00fchr und der Terminsgeb\u00fchr, vereinfacht. Zudem wurden\u00a0bisher geb\u00fchrenrechtlich nicht geregelte anwaltliche T\u00e4tigkeiten wie die Mediation, Hilfeleistung\u00a0in Steuersachen und Zeugenbeistand (eingeschlossen der Zeugenbeistand in\u00a0parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcssen) erfasst.\u00a0Weitere Schwerpunkte der Neuregelung waren eine leistungsorientiertere Ausgestaltung\u00a0der Verg\u00fctungsregelungen, z. B. durch eine verbesserte und differenziertere Verg\u00fctung\u00a0f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eine\u00a0Verbesserung der Verg\u00fctung der Pflichtverteidigerin und des Pflichtverteidigers sowie\u00a0eine Neustrukturierung der Verg\u00fctung f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten im Rahmen des Bu\u00dfgeldverfahrens. Zur F\u00f6rderung der au\u00dfergerichtlichen Erledigung wurde die bisherige Vergleichsgeb\u00fchr zu einer Einigungsgeb\u00fchr f\u00fcr jede Form der vertraglichen Streitbeilegung\u00a0umgestaltet.<\/p>\n<p>Die Neustrukturierung des Verg\u00fctungsrechts hat f\u00fcr die Anwaltschaft zu einer angemessenen<br \/>\nErh\u00f6hung ihrer Einnahmen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung der Sachverst\u00e4ndigen, Dolmetscher und \u00dcbersetzer, die von einem\u00a0Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzbeh\u00f6rde in den F\u00e4llen, in denen diese\u00a0das Ermittlungsverfahren selbstst\u00e4ndig durchf\u00fchrt, einer Verwaltungsbeh\u00f6rde im Verfahren\u00a0nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten oder von einem Gerichtsvollzieher\u00a0herangezogen werden, wurde 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz\u00a0reformiert. Das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz \u00fcber die Entsch\u00e4digung\u00a0von Zeugen- und Sachverst\u00e4ndigen (ZuSEG) wurde durch das neue Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetz ersetzt. An die Stelle des bis dahin geltenden Entsch\u00e4digungsprinzips\u00a0ist ein leistungsgerechtes Verg\u00fctungsmodell getreten, das sich am Bild\u00a0der selbstst\u00e4ndig und hauptberuflich t\u00e4tigen Sachverst\u00e4ndigen orientiert. Die Leistungen,\u00a0die von Sachverst\u00e4ndigen erbracht werden, werden nach Sachgebieten erfasst\u00a0und diese bestimmten Honorargruppen mit festen Stundens\u00e4tzen zugeordnet. Damit entfallen die h\u00e4ufig komplexe und daher konfliktanf\u00e4llige Ermittlung des Stundensatzes\u00a0innerhalb des seinerzeit vorgegebenen Entsch\u00e4digungsrahmens und die Pr\u00fcfung der zu\u00a0erf\u00fcllenden Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Zuschlags. Das Bundesministerium\u00a0der Justiz hat die Beschreibungen der Sachgebiete unter Beteiligung der L\u00e4nder\u00a0und Verb\u00e4nde \u00fcberarbeitet und auf dieser Grundlage eine Marktanalyse durchf\u00fchren\u00a0lassen, um die auf dem \u00a0freien Markt erzielten Preise zu ermitteln. In die Marktanalyse\u00a0waren auch die Dolmetscher und \u00dcbersetzer einbezogen. Durch den von der Bundesregierung\u00a0vorgelegten Entwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes\u00a0(2. KostRMoG) sollen die Sachgebiete entsprechend neu geordnet und die H\u00f6he der\u00a0Honorare der Sachverst\u00e4ndigen, Dolmetscher und \u00dcbersetzer orientiert an den aktuellen Marktpreisen neu festgesetzt werden. Der Entwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drs. 17\/11471) ist im Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013\u00a0in 1. Lesung beraten worden.<\/p>\n<p>Im Bereich der Architekten und Ingenieure wurde mit der sechsten Novellierung der\u00a0HOAI 2009 der Wettbewerb gef\u00f6rdert und der B\u00fcrokratieabbau vorangebracht. Die Verordnung\u00a0wurde neu strukturiert und inhaltlich \u00fcberarbeitet. Wesentliche Aspekte einer\u00a0Liberalisierung des materiellen Preisrechts ergeben sich vor allem aus den folgenden \u00a0Punkten. Zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006\/123\/EG wurde der Anwendungsbereich der HOAI auf Inl\u00e4nder beschr\u00e4nkt. Die neue HOAI findet Anwendung\u00a0auf Leistungen von Architekten und Ingenieuren mit Sitz im Inland, soweit die Leistung vom Inland aus erbracht wird. Dar\u00fcber hinaus wurden die staatlichen Preisvorgaben auf\u00a0Planungsleistungen beschr\u00e4nkt. Es entfiel die verbindliche Verpreisung von f\u00fcnf ingenieurtechnischen\u00a0Leistungsbildern, die als Beratungsleistungen qualifiziert wurden. Mit\u00a0Einf\u00fchrung des neuen Baukostenberechnungsmodells wurde das Honorar von den tats\u00e4chlichen\u00a0Baukosten entkoppelt, in dem neu das Honorar auf Grundlage der Kostenberechnung\u00a0zu berechnen ist. Alternativ kann das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren\u00a0Kosten einer Baukostenvereinbarung berechnet werden.\u00a0F\u00fcr die siebte Novellierung der HOAI im Jahr 2013 steht vor allem eine Modernisierung\u00a0und Vereinheitlichung der Leistungsbilder und die \u00dcberpr\u00fcfung der Honorarstruktur an.\u00a0Im Zuge der letzten Novellierung waren die Honorare lediglich pauschal um 10 % angehoben\u00a0worden. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Novellierung noch in dieser Legislaturperiode\u00a0abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Staatliche Geb\u00fchren- und Honorarordnungen stellen eine Einschr\u00e4nkung des Prinzips\u00a0der freien Preisfindung durch Angebot und Nachfrage dar. 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