{"id":24484,"date":"2013-04-16T06:51:45","date_gmt":"2013-04-16T04:51:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24484"},"modified":"2013-04-16T07:09:59","modified_gmt":"2013-04-16T05:09:59","slug":"anscheinsbeweis-bei-dienstwagennutzung-durch-geschaftsfuhrer-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anscheinsbeweis-bei-dienstwagennutzung-durch-geschaftsfuhrer-fg\/","title":{"rendered":"Anscheinsbeweis bei Dienstwagennutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (FG)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest f\u00fcr gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war (FG M\u00fcnster, Urteil v. 21.2.2013 &#8211; 13 K 4396\/10 E). Die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug werde nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten w\u00fcrden ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt, gen\u00fcgt indes nicht, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschlie\u00dfen.<\/strong><\/p>\n<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 4396\/10 E<\/p>\n<p>Datum:\u00a021.02.2013<br \/>\nGericht:\u00a0Finanzgericht M\u00fcnster<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:\u00a013. Senat<br \/>\nEntscheidungsart:\u00a0Urteil<br \/>\nAktenzeichen:\u00a013 K 4396\/10 E<\/p>\n<p>Sachgebiet:\u00a0Finanz- und Abgaberecht<\/p>\n<p>Tenor:\u00a0Die Klage wird abgewiesen.\u00a0Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand:<br \/>\n2<br \/>\nStreitig ist, ob der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2006 bis 2010 ein betrieblich \u00fcberlassenes <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\" target=\"_blank\">KFZ auch privat genutzt<\/a> und hieraus einen geldwerten Vorteil gezogen hat.<br \/>\n3<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen, im Jahr 2010 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.<br \/>\n4<br \/>\nEr ist Gesellschafter der am 17.07.1995 gegr\u00fcndeten X. GmbH mit Sitz in Y. (im Folgenden: \u201eGmbH\u201c), an deren Stammkapital er zu 50 % beteiligt ist. Weiterer Gesellschafter ist der Zeuge N. S.. Beide Gesellschafter sind zudem einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die umfassende Bewirtung von &#8230; in Einrichtungen aller Art, die Belieferung von Kunden mit &#8230; sowie alle mit der Bewirtschaftung &#8230; solcher Organisationen zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers ist f\u00fcr die GmbH als Angestellte t\u00e4tig.<br \/>\n5<br \/>\nBereits am 01.06.1996 schloss der Kl\u00e4ger mit der GmbH einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag. In \u00a7 2 des Vertrags war ein monatliches Gehalt vereinbart, mit dem auch eine eventuell anfallende Verg\u00fctung von Mehrarbeit und \u00dcberstunden abgegolten sein sollte. Zu einer \u00dcberlassung eines betrieblichen KFZ enthielt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag keine Regelungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 01.06.1996 verwiesen.<br \/>\n6<br \/>\nDie GmbH \u00fcberlie\u00df dem Kl\u00e4ger im Streitzeitraum f\u00fcr betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug der Marke BMW, und zwar zun\u00e4chst ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AA-BB 01 und ab Dezember 2008 ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen AA-BB 02. F\u00fcr dieses Fahrzeug war im Versicherungsschein der Z.-Versicherung als Art der Fahrzeugnutzung notiert \u201eprivat\/gesch\u00e4ftlich\/freiberufl.\u201c. Im Jahr 2010 erfolgte aufgrund eines Unfallschadens ein weiterer Fahrzeugwechsel.<br \/>\n7<br \/>\nIm Jahr 2009 f\u00fchrte der Beklagte bei der GmbH eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 durch. In seinem Bericht vom 30.12.2009 gelangte der Pr\u00fcfer, der Zeuge D. F., zu dem Ergebnis, den verschiedenen Arbeitnehmern der GmbH h\u00e4tten im Pr\u00fcfungszeitraum firmeneigene KFZ f\u00fcr die Privatnutzung uneingeschr\u00e4nkt und kostenlos zur Verf\u00fcgung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender H\u00f6he der Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 v.H. des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zus\u00e4tzlich sei der geldwerte Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit monatlich 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer (13 km) zu erfassen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger ergebe sich hieraus zus\u00e4tzlich zu versteuernder Arbeitslohn von je 3.127,80 EUR in den Jahren 2006 und 2007 sowie 10.306,80 EUR im Jahr 2008. F\u00fcr den Zeitraum Januar bis Juni 2009 ergebe sich zus\u00e4tzlicher Arbeitslohn von 5.528,70 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pr\u00fcfungsbericht vom 30.12.2009 verwiesen.<br \/>\n8<br \/>\nDer Beklagte schloss sich der Auffassung seines Pr\u00fcfers an und erlie\u00df am 11.03.2010 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 und 2007 sowie einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau. Hierin legte er entsprechend dem Pr\u00fcfungsbericht erh\u00f6hte Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nicht-selbst\u00e4ndiger Arbeit zugrunde und setzte die Einkommensteuer auf &#8230;&#8230;,- EUR (2006), &#8230;&#8230;,- EUR (2007) und &#8230;&#8230;,- EUR (2008) fest. Die \u00c4nderungen f\u00fcr 2006 und 2007 beruhten auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013.<br \/>\n9<br \/>\nHiergegen legten der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau am 12.04.2010 Einspruch ein und f\u00fchrten aus, bei der GmbH habe ein Fahrzeug-Pool bestanden, wodurch mehreren Arbeitnehmern verschiedene Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Der Beklage habe daher den geldwerten Vorteil unrichtig berechnet. Anstatt auf nur \u201eein\u201c dem Kl\u00e4ger zugeordnetes Fahrzeug abzustellen, h\u00e4tte er einen Mittelwert zwischen allen zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeugen bilden und auf diesen Mittelwert die 1 v.H.-Regelung anwenden m\u00fcssen. Au\u00dferdem betrage die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nicht 13 km, sondern lediglich 12 km.<br \/>\n10<br \/>\nMit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf &#8230;&#8230;,- EUR (2006), &#8230;&#8230;,- EUR (2007) und &#8230;&#8230;,- EUR (2008) herab. Hiermit half er dem Einwand der geringeren Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ab.<br \/>\n11<br \/>\nIm \u00dcbrigen wies er den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte aus, der private Nutzungswert des dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassenen KFZ sei entsprechend der gesetzlichen Pauschalierung zu erfassen. Ein Fahrzeug-Pool sei bei der GmbH nicht festzustellen gewesen. Der Kl\u00e4ger habe auch nicht nachgewiesen, dass er das ihm von der GmbH \u00fcberlassene Fahrzeug nicht oder nur in geringerem Umfang privat genutzt habe. Denn ein von ihm gef\u00fchrtes Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen. Es fehlten u.a. Eintragungen \u00fcber Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Auch die privaten Fahrten seien nicht aufgezeichnet worden, obwohl im Pr\u00fcfungszeitraum kein weiteres KFZ auf den Kl\u00e4ger zugelassen gewesen sei. Au\u00dferdem stimmten die Eintragungen im Fahrtenbuch teilweise nicht mit den gepr\u00fcften Belegen \u00fcberein.<br \/>\n12<br \/>\nMit seiner am 29.11.2010 erhobenen Klage verfolgt allein der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 weiter. Die zun\u00e4chst auch von seiner Ehefrau erhobene Klage hat diese mit Schriftsatz vom 17.04.2012 zur\u00fcckgenommen.<br \/>\n13<br \/>\nF\u00fcr das Jahr 2009 setzte der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau die Einkommensteuer mit Bescheid vom 10.05.2011 auf &#8230;&#8230;,- EUR fest und ber\u00fccksichtigte hierbei einen geldwerten Vorteil aus der KFZ-\u00dcberlassung f\u00fcr das gesamte Jahr in H\u00f6he von 10.857,60 EUR. Den hiergegen am 18.05.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Hiergegen haben zun\u00e4chst beide Ehegatten am 10.02.2012 Klage erhoben (Az. 13 K 562\/12 E), sp\u00e4ter hat die Ehefrau des Kl\u00e4gers ihre Klage zur\u00fcckgenommen.<br \/>\n14<br \/>\nF\u00fcr 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer des Kl\u00e4gers am 11.07.2012 auf &#8230;&#8230;,- EUR fest und ber\u00fccksichtigte ebenfalls 10.858,- EUR f\u00fcr die KFZ-\u00dcberlassung. Der am 10.08.2012 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012). Hiergegen richtet sich die von dem Kl\u00e4ger am 27.09.2012 erhobene Klage (Az. 13 K 33321\/12 E). Mit Beschluss vom 21.02.2013 hat der Senat die anh\u00e4ngigen Verfahren des Kl\u00e4ger wegen der Einkommensteuer 2006 bis 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<br \/>\n15<br \/>\nZur Begr\u00fcndung seiner Klage hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst vorgetragen, im Streitzeitraum habe er ein ihm von der GmbH \u00fcberlassenes Fahrzeug \u00fcberhaupt nicht privat verwendet. Bei der GmbH bestehe ein m\u00fcndlich ausgesprochenes arbeitgeberseitiges Verbot, Firmenfahrzeuge auch privat zu nutzen. Die Einhaltung dieses Verbots werde von den beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der GmbH kontrolliert.<br \/>\n16<br \/>\nAu\u00dferdem sei ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 wegen des beschriebenen Fahrzeug-Pools auch kein bestimmtes Fahrzeug zur ausschlie\u00dflichen Verf\u00fcgung \u00fcberlassen worden. Er nutze privat vielmehr andere Fahrzeuge, und zwar zum einen das von der GmbH seiner Ehe-frau zur Verf\u00fcgung gestellte Fahrzeug AA-BB 03. Da dieses Fahrzeug auch privat genutzt werde, habe seine Ehefrau ihre Klage sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommen. Zum anderen verf\u00fcge er privat \u00fcber ein Motorrad. Au\u00dferdem nutze er, wenn er privat ein KFZ ben\u00f6tige, auch den PKW seines am 06.04.1984 geborenen Sohnes U. C..<br \/>\n17<br \/>\nWeiterhin sei er aufgrund von Vorkorrespondenz mit dem Beklagten dazu \u00fcbergegangen, ab 2009 ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren. F\u00fcr den Zeitraum Januar bis Juni 2009 habe er ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch vorgelegt. Dieses Fahrtenbuch sei zeitnah, fortlaufend und in einer geordneten und geschlossenen \u00e4u\u00dferen Form gef\u00fchrt worden. Die Angaben zu den gesch\u00e4ftlichen Reisen seien plausibel und nachpr\u00fcfbar. Hierbei gen\u00fcge es, dass er aus Platzgr\u00fcnden die einzelnen \u201eKostenstellen\u201c bzw. Ziele, die er jeweils angefahren habe, nicht namentlich, sondern mit Nummern versehen habe. Hierbei handele es sich um die auch intern f\u00fcr die jeweiligen \u201eKostenstellen\u201c verwendeten Nummern. Die Nummern seien erl\u00e4utert und hinreichend plausibel. Hierzu habe er mit Schreiben vom 05.06.2009, auf das verwiesen wird, eine Auflistung vorgelegt, durch die jeder einzelnen Nummer eine Stadt zugewiesen werde. Der weitere Einwand des Beklagten, aus dem Fahrtenbuch erg\u00e4ben sich nicht die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte, gehe ebenfalls fehl. Denn seine \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer &#8230; GmbH sei gerade nicht auf solche Fahrten angelegt, sondern auf das t\u00e4gliche Anfahren der \u201eKostenstellen\u201c, um die Einhaltung von Zeit- und Arbeitsabl\u00e4ufen bei Kunden zu \u00fcberwachen. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne dem Fahrtenbuch auch nicht deshalb die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit versagt werden, weil mehrere Fahrten zu gleichen Zielen oder zwischen zwei Zielen zu einer Notierung zusammengefasst worden seien. Auf das vorgelegte Fahrtenbuch wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.<br \/>\n18<br \/>\nVor diesem Hintergrund komme der ansonsten in der Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis, wonach ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein ihm \u00fcberlassenes Firmenfahrzeug auch privat nutze, im Streitfall nicht zur Anwendung.<br \/>\n19<br \/>\nIn einem am 25.05.2011 von dem Berichterstatter des Senats durchgef\u00fchrten Er\u00f6rterungstermin hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, an dem Vortrag eines Fahrzeug-Pools halte er nicht l\u00e4nger fest. Ihm sei im Jahr 2008 das Fahrzeug AA-BB 02 zugeordnet gewesen.<br \/>\n20<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 dargelegt, er habe auch schon in den Streitjahren vor 2009 Fahrtenb\u00fccher gef\u00fchrt, k\u00f6nne diese aber nun nicht mehr vorlegen, da er sie seinem fr\u00fcheren Steuerberater \u00fcberlassen und von diesem nicht zur\u00fcckerhalten habe. Da es sich bei seiner T\u00e4tigkeit im Wesentlichen um Au\u00dfendienst handele, k\u00f6nne es aber schon mal sein, dass er \u201ew\u00e4hrend dieser Dienstfahrten auch Privatgesch\u00e4fte mit erledige\u201c. Berufliche und private Dinge lie\u00dfen sich hierbei \u201edurchaus verbinden\u201c. Z.B. k\u00f6nne es sein, dass er bei einer beruflichen Fahrt nach I. an dem entsprechenden Ort aus privatem Grund noch eine weitere Nacht verblieben sei.<br \/>\n21<br \/>\nIn einer weiteren m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.02.2013 hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, er habe mit seinem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Zeugen S., vereinbart, dass wenn das von der GmbH \u00fcberlassene Fahrzeug privat genutzt werde, eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle. Wenn keine private Nutzung erfolgt sei, werde keine entsprechende Privatfahrt vermerkt. Er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 habe sich dann aber entschieden, sein jeweiliges Fahrzeug nicht privat zu nutzen, weil ihm dies steuerlich zu ung\u00fcnstig erschien. Die Eintragung im Versicherungsschein der Z.-Versicherung mit \u201eprivat\/gesch\u00e4ftlich\/freiberufl.\u201c sei erfolgt, weil dies wegen der Freiheitsrabatte f\u00fcr ihn g\u00fcnstiger gewesen sei.<br \/>\n22<br \/>\nAuch im Jahr 2010 h\u00e4tten sich die Nutzungsverh\u00e4ltnisse des \u00fcberlassenen Fahrzeugs nicht ver\u00e4ndert. Allerdings sei im Laufe des Jahres 2010 das dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassene Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens ersetzt und sp\u00e4ter erneut gewechselt worden; die weiteren Fahrzeuge h\u00e4tten aber einen jedenfalls nicht geringeren Bruttolistenpreis als das vorherige Fahrzeug (AA-BB 02) gehabt.<br \/>\n23<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n24<br \/>\ndie Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 bis 2008 vom 11.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2010, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 10.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2012 sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 11.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012 zu \u00e4ndern und dem Kl\u00e4ger keinen geldwerten Vorteil f\u00fcr eine private KFZ\u2011Nutzung zuzurechnen.<br \/>\n25<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n26<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n27<br \/>\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH \u2013 sei ein Anscheinsbeweis anerkannt, wonach ein betrieblich zur Verf\u00fcgung gestelltes Fahrzeug auch privat genutzt werde. Zur Ersch\u00fctterung dieses Anscheinsbeweises reiche der Vortrag, ein betrieblicher PKW werde nicht privat genutzt, Privatfahrten w\u00fcrden vielmehr ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt, grunds\u00e4tzlich nicht aus. Dementsprechend habe der Kl\u00e4ger keine hinreichenden Beweismittel vorgelegt. Insbesondere habe der Kl\u00e4ger auch ein arbeitgeberseitiges Verbot zur privaten Nutzung eines \u00fcberlassenen Fahrzeugs nicht bewiesen. Im \u00dcbrigen verweist der Beklagte auf den Versicherungsschein der Z.-Versicherung f\u00fcr das dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassene Fahrzeug AA-BB 02.<br \/>\n28<br \/>\nDer Senat hat am 08.11.2011 und am 21.02.2013 m\u00fcndliche Verhandlungen durchgef\u00fchrt. In der zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung hat er Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. F. und N. S.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Sitzungen verwiesen.<br \/>\n29<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\n30<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\n31<br \/>\nI.<br \/>\n32<br \/>\nDie angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 bis 2010 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013). Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger zu Recht in den Streitjahren einen geldwerten Vorteil aus einer privaten KFZ-Nutzung bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 zugerechnet. F\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 waren die ergangenen Einkommensteuerbescheide gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu \u00e4ndern, da dem Beklagten die Privatnutzung nachtr\u00e4glich bekannt geworden war.<br \/>\n33<br \/>\nEink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Geh\u00e4lter, L\u00f6hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Die Eink\u00fcnfte werden ermittelt gem. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten. Nach \u00a7 8 Abs. 1 sind Einnahmen in diesem Sinne alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Gem. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt f\u00fcr die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen KFZ zu privaten Fahrten \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist die private Nutzung eines KFZ f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das KFZ auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden, erh\u00f6ht sich gem. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der Wert in Satz 2 f\u00fcr jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des Listenpreises im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Gem. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert nach den S\u00e4tzen 2 und 3 mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte entfallenden Teil der gesamten KFZ-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.<br \/>\n34<br \/>\n1) Die vorstehenden Bestimmungen kommen nach der Rechtsprechung des BFH nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19\/05, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH \u2013 BFHE \u2013 215, 256, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 2007, 116). Hingegen sind sie anzuwenden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung \u00fcberlassen hat (BFH-Urteil vom 06.10.2011 VI R 56\/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362). Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine auch private Nutzung des Dienstwagens (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19\/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.08.2008 VI B 45\/08, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2008, 2021 und vom 27.10.2005 VI B 43\/05, BFH\/NV 2006, 292).<br \/>\n35<br \/>\nNach der neueren Rechtsprechung des BFH streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich daf\u00fcr, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung \u00fcberlassener Dienstwagen auch tats\u00e4chlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet weder daf\u00fcr, dass dem Arbeitnehmer \u00fcberhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verf\u00fcgung steht, noch daf\u00fcr, dass er einen solchen auch privat nutzen darf und nicht etwa ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot besteht (BFH-Urteile vom 06.10.2011 VI R 56\/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362, vom 06.10.2011 VI R 64\/10, BFH\/NV 2012, 408 und vom 21. 4. 2010 VI R 46\/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung \u00fcberlassener Dienstwagen von ihm tats\u00e4chlich privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH-Urteile vom 06.10.2011 VI R 56\/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362 und vom 06.10.2011 VI R 64\/10, BFH\/NV 2012, 408).<br \/>\n36<br \/>\nSoweit ein Anscheinsbeweis anzunehmen ist, kann dieser durch den Gegenbeweis entkr\u00e4ftet oder ersch\u00fcttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19\/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.08.2008 VI B 45\/08, BFH\/NV 2008, 2021 und vom 27.10.2005 VI B 43\/05, BFH\/NV 2006, 292). Die blo\u00dfe Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug werde nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten w\u00fcrden ausschlie\u00dflich mit anderen Fahrzeugen durchgef\u00fchrt, gen\u00fcgt indes nicht, um die Anwendung der 1 v.H.-Regelung auszuschlie\u00dfen (BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 123\/08, BFH\/NV 2009, 1434).<br \/>\n37<br \/>\n2) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze, denen sich der Senat anschlie\u00dft, hat der Kl\u00e4ger das ihm von der GmbH jeweils \u00fcberlassene KFZ auch privat genutzt.<br \/>\n38<br \/>\na) Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers und der Sachverhaltsermittlung des Senats steht fest, dass die GmbH ihm im Streitzeitraum ein betriebliches KFZ auch zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<br \/>\n39<br \/>\nBereits im Einspruchsverfahren hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, bei der GmbH habe ein Fahrzeug-Pool bestanden, wodurch mehreren Arbeitnehmern verschiedene Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Dementsprechend sei nicht die Zurechnung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach streitig, sondern nur hinsichtlich der H\u00f6he. Von diesem Vortrag hat der Kl\u00e4ger zwar in dem Er\u00f6rterungstermin vom 25.05.2011 Abstand genommen und behauptet, es sei ein m\u00fcndliches Verbot zur Nutzung der \u00fcberlassenen Fahrzeuge f\u00fcr private Zwecke ausgesprochen worden. Jedoch hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.02.2013 vorgetragen, er habe mit seinem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Zeugen S., vereinbart, dass wenn das von der GmbH \u00fcberlassene Fahrzeug privat genutzt werde, eine Eintragung in das Fahrtenbuch erfolgen solle. Wenn keine private Nutzung erfolgt sei, werde keine entsprechende Privatfahrt vermerkt. Er habe sich entschieden, keine Privatfahrten zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ung\u00fcnstig erschien. Wenn der Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt, er habe sich \u201eentschieden\u201c, keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ung\u00fcnstig erschien, wird hierdurch kein Verbot der GmbH zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des Kl\u00e4gers, von der einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen.<br \/>\n40<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von dem widerspr\u00fcchlichen Vortrag des Kl\u00e4gers ist der Senat nach der Beweisaufnahme jedenfalls davon \u00fcberzeugt, dass eine private Nutzung der den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern \u00fcberlassenen Fahrzeuge nicht generell verboten war. Der Senat st\u00fctzt sich dabei auf die glaubhafte Aussage des Zeugen S., wonach es eine m\u00fcndliche Absprache des Inhalts gegeben haben soll, dass mit den Firmenfahrzeugen \u201ein der Regel\u201c keine Privatfahrten gemacht werden sollten. Dies stellt kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern \u2013 im Gegenteil \u2013 die Erlaubnis f\u00fcr eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, wovon der Zeuge S. nach eigenen Angaben auch selbst Gebrauch gemacht hat. Der Senat sieht sich in seiner \u00dcberzeugung von einer \u2013 auch \u2013 privaten Nutzungs\u00fcberlassung dadurch best\u00e4rkt, dass eine Privatnutzung w\u00e4hrend der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung nicht streitig war. Letzteres ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen F.. Gegenteilige Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor; insbesondere konnte der fr\u00fchere Berater des Kl\u00e4gers hierzu nicht geh\u00f6rt werden, da der Kl\u00e4ger ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.<br \/>\n41<br \/>\nb) Der Senat geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kl\u00e4ger von seinem Recht zur privaten Nutzung auch tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht hat. Hierf\u00fcr streitet der in der zitierten Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis. Diesen hat der Kl\u00e4ger nicht entkr\u00e4ftet. Seine blo\u00dfe im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung, er nutzte das \u00fcberlassene Fahrzeug nicht privat, weil dies steuerlich zu ung\u00fcnstig sei, gen\u00fcgt entsprechend der zitierten Rechtsprechung nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkr\u00e4ften.<br \/>\n42<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch nicht einen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich die ernstliche M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Sein Vortrag, er nutze privat das Fahrzeug seiner Ehefrau (AA-BB 03), ein Motorrad oder den PKW seines Sohnes, widerlegt den Anscheinsbeweis nicht. Denn beide genannten PKW standen dem Kl\u00e4ger nicht nachweislich zur freien allgemeinen Verf\u00fcgung. Ein Motorrad er\u00f6ffnet nicht dieselben Nutzungsm\u00f6glichkeiten wie ein PKW und erscheint daher nicht als Ersatz f\u00fcr den Dienstwagen.<br \/>\n43<br \/>\nAuch aus den Zeugenaussagen ergibt sich nicht, was gegen die private Nutzung spricht. Der Zeuge F. hat &#8211; wie dargelegt &#8211; glaubhaft ausgesagt, die private Nutzung sei w\u00e4hrend der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung nicht streitig gewesen. Zudem kontrollierte der Zeuge S. nach seiner Aussage die Fahrtenb\u00fccher des Kl\u00e4gers nicht, so dass auch hieraus kein von dem Anscheinsbeweis abweichender Sachverhalt abzuleiten ist.<br \/>\n44<br \/>\nc) Wegen der Erlaubnis der GmbH, das betrieblich \u00fcberlassene Fahrzeug privat zu nutzen, musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob eine unerlaubte private Nutzung eines \u00fcberlassenen KFZ durch einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer m\u00f6glicherweise eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstellen k\u00f6nnte (dazu z.B. BFH-Urteile vom 23.04.2009 VI R 81\/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262 und vom 17.07.2008 I R 83\/07, BFH\/NV 2009, 417). Denn eine unerlaubte private Nutzung lag &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht vor.<br \/>\n45<br \/>\n3) Der Beklagte hat dem Kl\u00e4ger in zutreffender H\u00f6he einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen KFZ zugerechnet.<br \/>\n46<br \/>\na) Gegen die H\u00f6he hat der Kl\u00e4ger im Klageverfahren keine Einw\u00e4nde erhoben. An seinem Vortrag im Einspruchsverfahren, die H\u00f6he des geldwerten Vorteils sei wegen der Nutzung von Pool-Fahrzeugen zu beanstanden, hat er im Klageverfahren ausdr\u00fccklich nicht mehr festgehalten.<br \/>\n47<br \/>\nAuch f\u00fcr das Jahr 2010 war die H\u00f6he des zugerechneten geldwerten Vorteils nicht zu beanstanden. Zwar ist das \u00fcberlassene Fahrzeug im Laufe des Jahres 2010 aufgrund eines Unfallschadens ersetzt und sp\u00e4ter erneut gewechselt worden. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers hatten die weiteren Fahrzeuge aber einen jedenfalls nicht geringeren Bruttolistenpreis als das vorherige (AA-BB 02). Demnach musste der Senat die Berechnung nicht zugunsten des Kl\u00e4gers ab\u00e4ndern.<br \/>\n48<br \/>\nVielmehr ist die Berechnung des geldwerten Vorteils unter Beachtung der Bewertungsvorschriften der \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG durch den Beklagten zutreffend vorgenommen worden.<br \/>\n49<br \/>\nb) Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr den Streitzeitraum auch kein Fahrtenbuch i.S.d. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG vorgelegt, aus dem sich ein geringerer privater Nutzungsanteil ergeben w\u00fcrde.<br \/>\n50<br \/>\nF\u00fcr die Streitjahre 2006 bis 2008 und 2010 hat der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt keine Fahrtenb\u00fccher vorgelegt.<br \/>\n51<br \/>\nDas von dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Juni 2009 vorgelegte Fahrtenbuch gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Hierbei kann dahinstehen, ob das Fahrtenbuch bereits deshalb nicht anzuerkennen w\u00e4re, weil es nur f\u00fcr einige Monate und nicht f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr gef\u00fchrt worden ist (dazu FG M\u00fcnster, Urteil vom 27.04.2012 4 K 3589\/09 E, EFG 2012, 1450, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 35\/12).<br \/>\n52<br \/>\nDenn jedenfalls ist das vorgelegte Fahrtenbuch nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne der Rechtsprechung des BFH anzusehen.<br \/>\n53<br \/>\nDer \u2013 gesetzlich nicht definierte \u2013 Begriff des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs i.S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend pr\u00e4zisiert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit bieten m\u00fcssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand \u00fcberpr\u00fcft werden kann (BFH-Urteil vom 01.03.2012 VI R 33\/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505; BFH-Beschluss vom 20.09.2012 VI B 36\/12, juris). Dies bedeutet einerseits, dass trotz kleinerer M\u00e4ngel ein Fahrtenbuch ordnungsgem\u00e4\u00df sein kann, wenn es noch eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der dort getroffenen Angaben bietet und der Nachweis des zu versteuernden privaten Anteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 10.04.2008 VI R 38\/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768). Andererseits hat die Rechtsprechung Grunds\u00e4tze aufgestellt, bei deren Missachtung das Fahrtenbuch nicht mehr als ordnungsgem\u00e4\u00df angesehen werden kann. So muss ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form gef\u00fchrt werden, um so nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgungen oder \u00c4nderungen auszuschlie\u00dfen oder als solche erkennbar zu machen (BFH-Urteile vom 10.04.2008 VI R 38\/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768 und vom 14.12.2006 IV R 62\/04, BFH\/NV 2007, 691). Hierf\u00fcr hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grunds\u00e4tzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuf\u00fchren; blo\u00dfe Ortsangaben im Fahrtenbuch gen\u00fcgen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Gesch\u00e4ftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln l\u00e4sst, die ihrerseits nicht mehr erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sind (BFH-Urteil vom 1. 3. 2012 VI R 33\/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505).<br \/>\n54<br \/>\nDementsprechend m\u00fcssen die zu erfassenden Fahrten einschlie\u00dflich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollst\u00e4ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grunds\u00e4tzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung f\u00fcr sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 10.04.2008 VI R 38\/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768). Hierbei m\u00fcssen nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zur\u00fcckgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sein (BFH-Urteile vom 13.11.2012 VI R 3\/12, juris, und vom 01.03.2012 VI R 33\/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505). Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so k\u00f6nnen diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden; dann gen\u00fcgt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Gesch\u00e4ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef\u00fchrt werden, in der sie aufgesucht worden sind (BFH-Urteilevom 01.03.2012 VI R 33\/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, vom 10.04.2008 VI R 38\/06, BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768 und vom 16.03.2006 VI R 87\/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).<br \/>\n55<br \/>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt das von dem Kl\u00e4ger vorgelegte Fahrtenbuch nicht. Es ist bereits nicht in einer geschlossenen \u00e4u\u00dferen Form vorgelegt worden, sondern nur in Form von kopierten Einzelbl\u00e4ttern. Aber auch unabh\u00e4ngig von der \u00e4u\u00dferen Form ergeben sich aus den kopierten Dokumenten keine ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufzeichnungen. Denn die einzelnen aufgesuchten Ziele sind im Fahrtenbuch lediglich mit Nummern bezeichnet entsprechend den intern f\u00fcr die Kunden verwendeten Nummern. Hierzu hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 05.06.2009 eine Auflistung vorgelegt, durch welche die Nummern erl\u00e4utert werden. Auch aus dieser Erl\u00e4uterung ergibt sich jedoch keine zweifelsfreie Ortsbezeichnung. Vielmehr sind \u00fcberwiegend lediglich die St\u00e4dtenamen genannt, nicht hingegen Stra\u00dfe und Hausnummer der aufgesuchten Ziele. Da sich weder aus dem Fahrtenbuch noch aus den Erl\u00e4uterungen des Kl\u00e4gers die aufgesuchten Ziele zweifelsfrei und ohne Zuhilfenahme anderer Unterlagen ergeben, entsprechen diese Angaben nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen.<br \/>\n56<br \/>\nSchlie\u00dflich ist dem Fahrtenbuch auch deshalb die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit zu versagen, weil es die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten \u00fcberhaupt nicht benennt, sondern lediglich die jeweils angesteuerten Ziele. Hierdurch kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wo der Kl\u00e4ger seine Reise jeweils begann und wo er sie beendete. Die tats\u00e4chlich gefahrenen Strecken k\u00f6nnen nicht nachvollzogen werden, eine Zuordnung zu einem betrieblichen oder ggf. auch privaten Anteil ist nicht m\u00f6glich.<br \/>\n57<br \/>\nII.<br \/>\n58<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die private Kraftfahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest f\u00fcr gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war (FG M\u00fcnster, Urteil v. 21.2.2013 &#8211; 13 K 4396\/10 E). 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