{"id":24489,"date":"2013-04-16T07:03:30","date_gmt":"2013-04-16T05:03:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24489"},"modified":"2013-04-16T07:06:17","modified_gmt":"2013-04-16T05:06:17","slug":"sonderabschreibungen-gemas-%c2%a7-7g-grosenmerkmale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sonderabschreibungen-gemas-%c2%a7-7g-grosenmerkmale\/","title":{"rendered":"Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g &#8211; Gr\u00f6\u00dfenmerkmale"},"content":{"rendered":"<p><em>Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG f\u00fcr nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftg\u00fcter k\u00f6nnen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs.1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht \u00fcberschreiten.<\/em><\/p>\n<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 2457\/11 F<\/p>\n<p>Datum:\u00a011.03.2013<br \/>\nGericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:\u00a010. Senat<br \/>\nEntscheidungsart:\u00a0Urteil<br \/>\nAktenzeichen:\u00a010 K 2457\/11 F<\/p>\n<p>Tenor:\u00a0Die Klage wird abgewiesen.\u00a0Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.\u00a0Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand<br \/>\n2<br \/>\nStrittig ist, ob der Kl\u00e4ger f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die er nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft hat, eine Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 20 v. H. der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen kann.<br \/>\n3<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Arzt. Er betreibt seine Praxis im Bezirk des Beklagten. Seinen Wohnsitz hat er im Bezirk des Finanzamts A. Der Kl\u00e4ger ermittelt seinen Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG als <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\">\u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben<\/a>. F\u00fcr das Jahr 2006 zog er eine gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 3 und 6 EStG i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung von medizinischen Ger\u00e4ten und anderer zur Ausstattung einer Arztpraxis geh\u00f6render Gegenst\u00e4nde (Computer, Telefonanlage, Mobiliar) gebildete R\u00fccklage in H\u00f6he von 138.361,10 Euro als Betriebsausgabe ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlung 2006, die am 21. Dezember 2007 von der X- Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellt wurde, verwiesen.<br \/>\n4<br \/>\nF\u00fcr das Streitjahr (2008) ermittelte der Kl\u00e4ger einen Gewinn in H\u00f6he von 409.715,30 Euro. In den Vorjahren gebildete Ansparr\u00fccklagen l\u00f6ste er in H\u00f6he von 128.596,35 Euro gewinnerh\u00f6hend auf. Er nahm zugleich Abschreibungen in H\u00f6he von 113.462,52 Euro vor, darunter Sonderabschreibungen in H\u00f6he von 33.380 Euro f\u00fcr im Streitjahr angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens seiner Praxis. Die X- Steuerberatungsgesellschaft mbH nahm dazu folgenden Hinweis in die Gewinnermittlung auf: \u201eAuf Wunsch unseres Mandanten wurde entgegen der Gesetzeslage Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g EStG alte Fassung in H\u00f6he von EUR 33.380,00 in Anspruch genommen.\u201c Die daf\u00fcr ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde erl\u00e4uterte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers in einem der Feststellungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgten Schreiben, auf das Bezug genommen wird.<br \/>\n5<br \/>\nDer Beklagte stellte als Gewinn des Kl\u00e4gers aus dessen freiberuflicher T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Streitjahr durch Bescheid vom 29. M\u00e4rz 2010 einen Betrag in H\u00f6he von 405.141 Euro fest. Er ber\u00fccksichtigte dabei dem Kl\u00e4ger aufgrund gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungen f\u00fcr zwei \u00c4rztegemeinschaften, an denen der Kl\u00e4ger beteiligt war, zugerechnete Verlustanteile in H\u00f6he von 2.419,40 Euro bzw. 2.153,42 Euro. Der Bescheid erging gem\u00e4\u00df \u00a7 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<br \/>\n6<br \/>\nNach abschlie\u00dfender Pr\u00fcfung der Feststellungserkl\u00e4rung \u00e4nderte der Beklagte die Gewinnfeststellung f\u00fcr 2008 durch Bescheid vom 10. M\u00e4rz 2011 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO dahin ab, dass er den Gewinn auf 438.521 Euro feststellte. Die Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F. in H\u00f6he von 33.380 Euro erkannte er unter Hinweis darauf, dass der Gewinn des Kl\u00e4gers im Jahr 2007 100.000 Euro \u00fcberschritten habe, aufgrund der Regelung in \u00a7 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F. nicht mehr an.<br \/>\n7<br \/>\nDer Kl\u00e4ger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Versagung der Sonderabschreibung wandte. Er verwies darauf, dass er die Ansparr\u00fccklage im Jahr 2006 insbesondere deshalb gebildet habe, um die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung im Jahr 2008 zu schaffen. Zwischen der Bildung der Ansparr\u00fccklage und der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung bestehe ein Junktim, das es aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes gebiete, \u00a7 52 Abs. 23 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 so auszulegen, dass die Sonderabschreibung bei einer nach \u00a7 7g EStG a. F. gebildeten Ansparr\u00fccklage ebenfalls noch nach \u00a7 7g EStG a. F. und damit ohne die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG n. F. vorgenommen werden k\u00f6nne.<br \/>\n8<br \/>\nDer Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er begr\u00fcndete dies damit, dass die Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F. nach \u00a7 52 Abs. 23 Satz 2 EStG f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2007 angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter nur noch gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, wenn die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale des \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht \u00fcberschritten seien (\u00a7 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F.). Dies sei beim Kl\u00e4ger jedoch der Fall, weil er im Jahr 2007 einen Gewinn in H\u00f6he von 338.423 Euro erzielt habe.<br \/>\n9<br \/>\nMit der Klage h\u00e4lt der Kl\u00e4ger an seinem Begehren fest. Man habe ihm im Jahr 2006 angeboten, R\u00e4ume in einem geplanten Neubau an der B-Stra\u00dfe &#8230;&#8230; in C anzumieten, deren \u00dcbergabe am &#8230;.. Oktober 2008 erfolgen sollte. Den Mietvertrag \u00fcber diese R\u00e4ume habe er am &#8230;.. September 2006 abgeschlossen. Um im Jahr 2008 Sonderabschreibungen f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter vornehmen zu k\u00f6nnen, mit denen die neu er\u00f6ffnete Praxis ausgestattet werden sollte, sei es nach \u00a7 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. erforderlich gewesen, im Jahr 2006 f\u00fcr die beabsichtigten Investitionen eine Ansparr\u00fccklage zu bilden. Im Jahr 2006 habe eine Rechtslage bestanden, nach der die Ansparr\u00fccklage bis Ende 2008 im Ergebnis erfolgsneutral habe aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, weil f\u00fcr die angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter seinerzeit eine degressive Abschreibung von bis zu 20 v. H. gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 EStG a. F. und die Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. in H\u00f6he von ebenfalls bis zu 20 v. H. zul\u00e4ssig gewesen seien. Die degressive Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) sei dadurch weggefallen, dass der Gesetzgeber \u00a7 7 Abs. 2 EStG aufgehoben habe (Artikel 1 Nr. 10 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008). Die Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F. habe er davon abh\u00e4ngig gemacht, dass bestimmte Gr\u00f6\u00dfenmerkmale nicht \u00fcberschritten werden. Soweit der Gesetzgeber durch \u00a7 7g EStG n. F. die Sonderabschreibung nicht mehr davon abh\u00e4ngig gemacht habe, dass der Steuerpflichtige auch den an die Stelle der Ansparr\u00fccklage getretenen Investitionsabzugsbetrag (\u00a7 7g Abs. 1 EStG n. F.) in Anspruch genommen habe, habe er das fr\u00fchere Junktim der F\u00f6rderma\u00dfnahmen (Sonderabschreibung nur bei zuvor gebildeter Ansparr\u00fccklage) aufgehoben. Dies sei \u2013 wie der Wegfall der degressiven AfA \u2013 nicht zu beanstanden. Unzul\u00e4ssig sei es dagegen im Hinblick auf das Junktim, das im Jahr 2006 bestanden habe, Sonderabschreibungen f\u00fcr im Jahr 2008 angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die 2006 eine Ansparr\u00fccklage gebildet worden sei, von Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen, die seinerzeit noch nicht bestanden h\u00e4tten, sondern erst durch die Rechts\u00e4nderung aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingef\u00fchrt worden seien. Der damit verbundene Versto\u00df gegen das Rechtsstaatsprinzip lasse sich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 52 Abs. 23 Satz 3 EStG vermeiden. Danach m\u00fcsse \u00a7 7g EStG a. F. auch f\u00fcr Sonderabschreibungen weiter anwendbar bleiben, die sich auf Wirtschaftsg\u00fcter bez\u00f6gen, f\u00fcr die nach \u00a7 7g EStG a. F. eine Ansparr\u00fccklage gebildet worden sei.<br \/>\n10<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n11<br \/>\nden Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 10. M\u00e4rz 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2011 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit auf 405.141 Euro festgestellt werden.<br \/>\n12<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n13<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n14<br \/>\nEr ist der Ansicht, dass die vom Kl\u00e4ger vertretene Auslegung nicht zul\u00e4ssig sei, weil der Gesetzgeber F\u00f6rderl\u00fccken, wie sie sich im Streitfall erg\u00e4ben, erkannt, jedoch bewusst in Kauf genommen habe. Wegen weiterer Einzelheiten seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf seinen Schriftsatz vom 16. August 2011 verwiesen.<br \/>\n15<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n16<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 10. M\u00e4rz 2011 ist nicht rechtswidrig; er verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F. oder gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. zu gew\u00e4hren.<br \/>\n17<br \/>\n1. Nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F., wie er im Streitjahr galt, k\u00f6nnen bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens unter den Voraussetzungen des \u00a7 7g Abs. 6 EStG n. F. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dieser Vorschrift ist damit au\u00dferdem, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale des \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht \u00fcberschreitet (\u00a7 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F.). Auch wenn Steuerpflichtige, die \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit erzielen, i. S. von \u00a7 4a EStG kein Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum haben, fallen auch sie unter die Regelungen in \u00a7 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F. (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 13. Oktober 2009 VIII B 62\/09, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 2010, 180). Damit k\u00f6nnen diese Steuerpflichtigen Sonderabschreibungen f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2007 angeschaffte, nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F. beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter nur geltend machen, wenn sie die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht \u00fcberschreiten. Der Kl\u00e4ger hat jedoch im Jahr 2007 als dem Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung voranging, f\u00fcr die er die Sonderabschreibungen beansprucht, einen Gewinn von mehr als 100.000 Euro erzielt. Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG n. F. sind daher im Streitfall ausgeschlossen.<br \/>\n18<br \/>\n2. Sonderabschreibungen konnten bei neuen beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens auch nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben AfA nach \u00a7 7 Abs. 1 oder 2 EStG bis zu insgesamt 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung daf\u00fcr war u. a., dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Anschaffung eine R\u00fccklage nach den Abs\u00e4tzen 3 bis 7 des \u00a7 7g EStG a. F. gebildet hatte. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger, weil die R\u00fccklage auch von Steuerpflichtigen gebildet werden durfte, die ihren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln (\u00a7 7g Abs. 6 EStG a. F.), Gr\u00f6\u00dfenmerkmale f\u00fcr diesen Personenkreis nicht bestanden und auch sonst keine Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Bildung der R\u00fccklage erkennbar sind.<br \/>\n19<br \/>\n\u00a7 7g EStG a. F. ist jedoch durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu gefasst worden. Die Neufassung ist nach \u00a7 52 Abs. 23 Satz 1 EStG erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. \u00a7 7g Abs. 5 und 6 i. d. F. des Art. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist erstmals bei Wirtschaftsg\u00fctern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden (\u00a7 52 Abs. 23 Satz 2 EStG). Sonderabschreibungen nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. sind daher f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die \u2013 wie im Streitfall \u2013 nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zul\u00e4ssig.<br \/>\n20<br \/>\n\u00a7 52 Abs. 23 Satz 2 EStG kann entgegen der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers auch nicht \u2013 verfassungskonform \u2013 in der Weise ausgelegt werden, dass Sonderabschreibungen nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. zul\u00e4ssig bleiben, wenn sie sich auf Wirtschaftsg\u00fcter beziehen, f\u00fcr die nach altem Recht eine Ansparr\u00fccklage gebildet werden musste, um die Sonderabschreibung nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Es kann dahin stehen, ob \u00a7 52 Abs. 3 Satz 2 EStG insoweit zur\u00fcckwirkt, als dadurch Sonderabschreibungen f\u00fcr die dort aufgef\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter ab dem 1. Januar 2008 nur noch nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. zul\u00e4ssig sind, obschon \u00a7 7g EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und Wirtschaftsg\u00fctern, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, nach \u00a7 52 Abs. 23 Satz 3 EStG weiter anzuwenden war. Dagegen k\u00f6nnte sprechen, dass Ansparabschreibung und Sonderabschreibung unterschiedliche Instrumente steuerlicher F\u00f6rderungen waren und der Gesetzgeber sie schon deshalb in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich neu regeln durfte. Selbst wenn man aber \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 aus der Regelung in \u00a7 7g Abs. 1 und 2 Nr. 3 EStG a. F. ein Junktim dergestalt ableiten wollte, dass \u00a7 52 Abs. 23 Satz 2 EStG im Hinblick auf Sonderabschreibungen f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die eine Ansparr\u00fccklage gebildet worden war, eine R\u00fcckwirkung enth\u00e4lt, k\u00f6nnte es sich allenfalls um eine \u201eunechte\u201c R\u00fcckwirkung handeln, die nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder gegen Grundrechte verst\u00f6\u00dft.<br \/>\n21<br \/>\nEine \u201eunechte\u201c R\u00fcckwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verk\u00fcndung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgel\u00f6st werden (\u201etatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung\u201c). Eine solche unechte R\u00fcckwirkung ist nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, denn die Gew\u00e4hrung vollst\u00e4ndigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage w\u00fcrde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen l\u00e4hmen und den Konflikt zwischen der Verl\u00e4sslichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer \u00c4nderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverh\u00e4ltnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsf\u00e4higkeit der Rechtsordnung l\u00f6sen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsb\u00fcrger vor jeder Entt\u00e4uschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit hinzutreten, genie\u00dft die blo\u00df allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zuk\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er f\u00fcr k\u00fcnftige Rechtsfolgen an zur\u00fcckliegende Sachverhalte ankn\u00fcpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Ma\u00df Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuw\u00e4gen. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte R\u00fcckwirkung ist mit den Grunds\u00e4tzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur F\u00f6rderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und in einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen dem Gewicht des entt\u00e4uschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechts\u00e4nderung rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14\/02, 2 BvL 2\/04, 2 BvL 13\/05, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \u2013 BVerfGE \u2013 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C. II. 1. c).<br \/>\n22<br \/>\nDer Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des \u00a7 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 das Ziel, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, ihre Liquidit\u00e4t und Eigenkapitalbildung zu unterst\u00fctzen und ihre Investitions- und Innovationskraft zu st\u00e4rken. Eine allgemeine Liquidit\u00e4tsverbesserung sollte durch die Neufassung des \u00a7 7g EStG nicht erreicht werden. Vielmehr sollten die bisherigen Regelungen zu Ansparabschreibungen aufkommensneutral umgestaltet und deutlich vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16\/4841, 51).<br \/>\n23<br \/>\nDiese Zielsetzung ist nicht zu beanstanden. Es stand dem Gesetzgeber frei, steuerliche F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen wie die Ansparabschreibung und die Sonderabschreibung nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. so zu \u00e4ndern, dass der Standort Deutschland sowohl f\u00fcr nationale als auch internationale Investoren attraktiv blieb und das deutsche Steuersubstrat langfristig gesichert wurde (vgl. BT-Drucks. 16\/4841, 1.) Der Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7g Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. dient wie die Ansparr\u00fccklage nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG a. F. dazu, die Liquidit\u00e4t eines Unternehmens durch eine Steuerstundung zu erh\u00f6hen. Diese F\u00f6rderung von Gr\u00f6\u00dfenmerkmalen abh\u00e4ngig zu machen (\u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.), stand dem Gesetzgeber frei, weil er den F\u00f6rderbedarf speziell bei kleineren und mittleren Betrieben als notwendig empfand, nicht dagegen bei Betrieben, die die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale \u00fcberschreiten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung an die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale gekn\u00fcpft wurde. Der Gesetzgeber hat in der Begr\u00fcndung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 darauf hingewiesen, dass die zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform vorgenommene Abschaffung der degressiven AfA zu der weltweit vorherrschenden Tendenz passe, Ausnahmen abzuschaffen und stattdessen die Steuers\u00e4tze zu senken. Die degressive AfA verschaffe den Unternehmen einen zus\u00e4tzlichen Zinsvorteil, der nach der erheblichen Verbesserung der Besteuerung so nicht mehr erforderlich sei. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts f\u00fcr die Sonderabschreibung. Sonderabschreibungen lassen die AfA gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 oder 4 EStG unber\u00fchrt (vgl. \u00a7 7a Abs. 4 EStG und BT-Drucks. 16\/4841, 55). Es handelt sich daher um eine steuerliche F\u00f6rderung, die \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung des Werteverzehrs aufgrund der Nutzung des Wirtschaftgutes hinausgeht und die nicht durch das objektive Nettoprinzip geboten ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter, durch die Neuregelung der Sonderabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7g EStG n. F. nicht \u00fcberschrittener Ermessensspielraum zu.<br \/>\n24<br \/>\nEine Auslegung des \u00a7 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich Sonderabschreibungen bei nach dem 31. Dezember 2007 angeschafften Wirtschaftsg\u00fctern, f\u00fcr die eine Ansparr\u00fccklage nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war, noch nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach \u00a7 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. richten, ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung sch\u00fctzenswerten Vertrauens zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger trotz der auf den 21. Dezember 2007 und damit auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der Neufassung des \u00a7 7g EStG datierten Fertigstellung der Gewinnermittlung f\u00fcr 2006 die Ansparr\u00fccklage im Hinblick auf den beabsichtigten Wechsel des Standortes seiner Praxis in seiner Buchf\u00fchrung bereits vor Inkrafttreten der Neufassung des \u00a7 7g EStG gebildet und auf ein Fortgelten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des \u00a7 7g EStG vertraut hat. Selbst dann war das solcherma\u00dfen entstandene Vertrauen lediglich insoweit sch\u00fctzenswert, als es die Ansparabschreibung betraf, f\u00fcr die der Gesetzgeber die Fortgeltung des \u00a7 7g EStG a. F. in \u00a7 52 Abs. 23 Satz 3 EStG ausdr\u00fccklich angeordnet hat. Nur insoweit hatte der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen, die sich f\u00fcr eine Ansparabschreibung entschieden hatten, einen Liquidit\u00e4tsvorteil einger\u00e4umt, den er ihnen nicht ohne Weiteres, d. h. vor Ablauf des Zeitraums, bis zu dem die R\u00fccklage gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen war, wieder entziehen durfte. Der Vertrauensschutz reicht indes nicht so weit, dass er auch Sonderabschreibungen nach den rechtlichen Voraussetzungen umfasst, wie sie im Zeitpunkt der Bildung der Ansparr\u00fccklage galten. Diese war zwar nach \u00a7 7g EStG a. F. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Aus der Bildung einer Ansparr\u00fccklage f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung eines Wirtschaftsgutes folgt jedoch nicht, dass f\u00fcr dieses Wirtschaftsgut auch Sonderabschreibungen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 7g Abs. 1 EStG a. F. weiterhin m\u00f6glich sein mussten. Bei der Sonderabschreibung handelt es sich um eine F\u00f6rderma\u00dfnahme, die der Ansparr\u00fccklage nicht immanent war. Der dem Steuerpflichtigen durch die Bildung der Ansparr\u00fccklage einger\u00e4umte Liquidit\u00e4tsvorteil blieb auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige nach der gewinnerh\u00f6henden Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen konnte. Der Liquidit\u00e4tsvorteil besteht in einem solchen Fall lediglich nicht fort. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es aber nicht, geltendes Recht k\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 angesichts der ohnehin begrenzten Nutzungsdauer der vom Kl\u00e4ger angeschafften Praxisausstattung selbst die lineare AfA zu einer vollst\u00e4ndigen Abschreibung dieser Wirtschaftsg\u00fcter innerhalb kurzer Zeit f\u00fchrt und der mit der Ansparr\u00fccklage verfolgte Zweck des Liquidit\u00e4tsvorteils, der Anschaffung der Wirtschaftsg\u00fcter zu dienen, erreicht wurde.<br \/>\n25<br \/>\nSoweit in der steuerrechtlichen Literatur vereinzelt (vgl. Kaligin in Lademann, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7g n. F. Anm. 7) die Ansicht vertreten wird, dass Inhaber von Betrieben mit einer Gewinnermittlung durch \u00dcberschussrechnung und einem Gewinn von mehr als 100.000 Euro aufgrund der Schlechterstellung verfassungs-rechtliche Bedenken gegen die Neuregelung geltend machen k\u00f6nnten, folgt das Gericht dem f\u00fcr einen Fall wie dem Streitfall nicht. Diese Ansicht \u00fcbersieht, dass jedenfalls Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit erzielen und bei denen das der selbst\u00e4ndigen Arbeit dienende Betriebsverm\u00f6gen einen Wert von 235.000 Euro nicht \u00fcberschreitet, durch einen \u00dcbergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG verhindern konnten, dass die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen an Gr\u00f6\u00dfenmerkmalen scheitert (vgl. \u00a7 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG n. F.; zutreffend Handzik in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 7g ab UntStRefG 2008 Rn. 12a; Korn, K\u00f6lner Steuerdialog 2007, 15758, 15762; Bruschke, Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 204, 206; Nothnagel, jurisPR-SteuerR 8\/2010 Anm. 2). Dies w\u00e4re auch dem Kl\u00e4ger m\u00f6glich gewesen, weil der Wert seines seiner selbst\u00e4ndigen Arbeit dienenden Betriebsverm\u00f6gens nach der Entwicklung seines Anlageverm\u00f6gens 2007 am Ende dieses Jahres lediglich 117.168,21 Euro betrug. Im \u00dcbrigen hat es der BFH f\u00fcr den Fall, dass ein Steuerpflichtiger mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Jahr 2007 die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale des \u00a7 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. \u00fcberschritt, nicht f\u00fcr zweifelhaft gehalten, dass gleichwohl ausschlie\u00dflich \u00a7 7g EStG n. F. zur Anwendung kommt (Beschluss vom 13. Oktober 2009 VIII B 62\/09, BStBl II 2010, 180; ebenso Finanzgericht \u2013 FG \u2013 M\u00fcnster, Beschluss vom 26. Februar 2009 13 V 215\/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2013 2009, 1108; a. A. Hessisches FG, Beschluss vom 4. Mai 2009 11 V 582\/09, EFG 2009, 1366). Danach konnte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben.<br \/>\n26<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n27<br \/>\nDie Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 (VIII B 62\/09, BStBl II 2010, 180) lediglich in einem summarischen Verfahren ergangen ist und der BFH sich zur Frage, inwieweit verfassungsrechtliche Erw\u00e4gungen eine Auslegung des \u00a7 52 Abs. 23 Satz 2 oder 3EStG dergestalt, wie der Kl\u00e4ger sie f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt, gebieten k\u00f6nnten, noch nicht ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Seite drucken Seite speichern<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 5 EStG f\u00fcr nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftg\u00fcter k\u00f6nnen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs.1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht \u00fcberschreiten. Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 2457\/11 F Datum:\u00a011.03.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a010. Senat Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a010 K 2457\/11 F Tenor:\u00a0Die Klage wird abgewiesen.\u00a0Der Kl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sonderabschreibungen-gemas-%c2%a7-7g-grosenmerkmale\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sonderabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g &#8211; Gr\u00f6\u00dfenmerkmale<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1730,63,1],"tags":[2508,2509,2507],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24489"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24489"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24489\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24489"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24489"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24489"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}