{"id":24491,"date":"2013-04-16T07:05:47","date_gmt":"2013-04-16T05:05:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24491"},"modified":"2013-04-16T07:05:47","modified_gmt":"2013-04-16T05:05:47","slug":"vorfalligkeitsentschadigung-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorfalligkeitsentschadigung-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><em>Keine Ber\u00fccksichtigung einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Werbungskosten, wenn sie nicht mit der Erzielung von Eink\u00fcnften, sondern mit dem Verkauf von Immobilien im Zusammenhang steht.<\/em><\/p>\n<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 3506\/12 F<\/p>\n<p>Datum:\u00a016.01.2013<br \/>\nGericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:\u00a07. Senat<br \/>\nEntscheidungsart:\u00a0Urteil<br \/>\nAktenzeichen:\u00a07 K 3506\/12 F<\/p>\n<p>Tenor:\u00a0Die Klage wird abgewiesen.\u00a0Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.\u00a0Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand:<br \/>\n2<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war seit mindestens 1992 Eigent\u00fcmerin der vermieteten Immobilien &#8222;A&#8220; str. und &#8222;B&#8220; str. in &#8222;C&#8220; . Diese Immobilien ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2009 f\u00fcr 1.625.000,- \u20ac zzgl. Umsatzsteuer.<br \/>\n3<br \/>\nEinen Teil des Kaufpreises zahlte die K\u00e4uferin dabei abredegem\u00e4\u00df direkt an die &#8222;D&#8220; bank zur Abl\u00f6sung eines von der Kl\u00e4gerin zur Finanzierung der Immobilien aufgenommenen Darlehens. Die Kl\u00e4gerin zahlte an die &#8222;D&#8220; bank im Streitjahr -2010- eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 69.224.01 \u20ac, die die Bank f\u00fcr die vorzeitige Abl\u00f6sung des Darlehens geltend gemacht hatte. Der Kaufpreis gen\u00fcgte, um alle mit den Immobilien im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung abzul\u00f6sen.<br \/>\n4<br \/>\nIn ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr begehrte die Kl\u00e4gerin die Ber\u00fccksichtigung dieser Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<br \/>\n5<br \/>\nIm Bescheid vom 12.12.2011 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2010 ber\u00fccksichtigte der Beklagte die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht als Werbungskosten, weil eine nachtr\u00e4gliche Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht mit der Erzielung von Eink\u00fcnften, sondern mit dem Verkauf der Immobilien im Zusammenhang stehe.<br \/>\n6<br \/>\nGegen den Bescheid legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 04.01.2012 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<br \/>\n7<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat am 20.09.2012 Klage erhoben.<br \/>\n8<br \/>\nSie tr\u00e4gt vor, Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung von Objekten, die zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden seien, seien nach der neueren Rechtsprechung des BFH abzugsf\u00e4hig. Mit der Entscheidung des BFH vom 16.03.2010 VIII R 20\/08, BStBl II 2010, 787 gebe es keine \u00dcberlagerung des urspr\u00fcnglichen Nutzungszwecks durch einen neuen Zweck mehr. Die \u00e4ltere Rechtsprechung, nach der die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht mit der Ver\u00e4u\u00dferung entfalle und damit diese Aufwendungen nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen w\u00fcrden, sei damit aufgegeben. Nicht entscheidend f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung sei, ob der Kaufpreis zur Abl\u00f6sung der Verbindlichkeiten ausreiche. Auch in diesem Fall sei mit Wegfall des \u00dcberlagerungsgedankens der Grund f\u00fcr eine Nichtanerkennung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung entfallen. Denn diese zwangsl\u00e4ufig entstehende Entsch\u00e4digung sei nichts anderes als k\u00fcnftig entstehende Schuldzinsen.<br \/>\n9<br \/>\nAuch nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des BFH vom 20.06.2012 IX R 67\/10, BFHE 237, 368 m\u00fcsse die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung abzugsf\u00e4hig sein. Wenn Schuldzinsen, die nach der Ver\u00e4u\u00dferung einer Immobilie anfallen, anerkannt w\u00fcrden, soweit der Kaufpreis zu einer Tilgung der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit nicht ausreiche, m\u00fcsse auch eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung anerkannt werden. Ebenso wie in diesem Fall, in der die Schuldzinsen nicht auf einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhe, den Kaufpreis nicht zur R\u00fcckf\u00fchrung der Verbindlichkeiten einzusetzen, sei der Kl\u00e4ger hier nicht frei gewesen, sich hinsichtlich der Entsch\u00e4digungsleistung zu entscheiden. Die Zahlung sei nicht auf Grund seiner privaten, den urspr\u00fcnglichen Veranlassung \u00fcberlagernden Motivation erfolgt, sondern gerade deshalb, um mit dem Kaufpreis die bestehenden Darlehen abzul\u00f6sen.<br \/>\n10<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n11<br \/>\nden Bescheid f\u00fcr 2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12.12.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2012 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung mit .\/. Euro 89.619,00 festgestellt werden,<br \/>\n12<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n13<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n14<br \/>\nDer Beklagte ist der Ansicht, die ge\u00e4nderte Rechtsprechung des BFH zu der Abzugsf\u00e4higkeit von nachtr\u00e4glichen Schuldzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung habe keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall. Sie betreffe nur die Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes im Rahmen eines Spekulationsgesch\u00e4fts, bei dem der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht zur vollst\u00e4ndigen Tilgung des Darlehens ausreiche. Der vom BFH aufgestellte Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung w\u00fcrde nicht gewahrt, wolle man die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in Ansatz bringen Die Entscheidung sei bereits deshalb nicht auf den hier zu entscheidenden Fall \u00fcbertragbar, weil die Spekulationsfrist abgelaufen sei.<br \/>\n15<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\n16<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<br \/>\n17<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin gezahlten Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen stellen auch nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des BFH zur Abzugsf\u00e4higkeit nachtr\u00e4glicher Werbungskosten bei den \u00dcberschusseink\u00fcnften keine (nachtr\u00e4glichen) Werbungskosten im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gem. \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dar und waren bei der Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Jahr 2010 nicht als solche zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n18<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Schuldzinsen sind dabei \u201everanlasst\u201c, soweit diese mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG). Ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr einen steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart ist dabei die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen \u201eausl\u00f6senden Moments\u201c sowie dessen Zuweisung zu einer einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re ( Beschluss des Gro\u00dfen Senates des BFH v. 21.09.2009 GrS 1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).<br \/>\n19<br \/>\nOb die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, gem. \u00a7 552 I S. 1 BGB ein besonderer Schadensersatz f\u00fcr die dem Kreditinstitut aufgrund der vorzeitigen R\u00fcckzahlung entgangenen Zinsen, wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist, kann hier dahinstehen, da sie allenfalls als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren.<br \/>\n20<br \/>\nDer Abzug nachtr\u00e4glicher Werbungskosten kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen hier nicht in Betracht. In seiner Entscheidung vom 20.06.2012 l\u00e4sst der BFH den Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in einem gr\u00f6\u00dferen Umfang zu als zuvor. Ma\u00dfgebender Grund f\u00fcr die erweiterte Abzugsf\u00e4higkeit ist die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen durch \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 EStG in seiner seit 1999 geltenden Fassung auf nunmehr 10 Jahre. Vor diesem Hintergrund, so der BFH, sei das bisher von der Rechtsprechung bem\u00fchte Argument, der Fortbestand eines den Verkaufserl\u00f6s der ver\u00e4u\u00dferten Einkunftsquelle \u00fcbersteigenden (Rest \u2013) Darlehens habe seine Ursache in dem im privaten Verm\u00f6gensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, nicht l\u00e4nger ergiebig. Aus diesem Grund k\u00f6nnten nachtr\u00e4gliche Schuldzinsen auch im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte der Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabeverlustes dienen. Dies w\u00fcrde besonders an der Regelung des \u00a7 23 Abs. 3 S. 4 EStG deutlich, wonach im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsgutes sich um Absetzungen f\u00fcr Abnutzung, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen minderten. Diese Regelung verkn\u00fcpfe das private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft mit der bisherigen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundst\u00fccks und bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem nach \u00a7 23 Absatz 1 S. 1 EStG steuerbar bewahrten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts, strukturell der Ermittlung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes im Betriebsverm\u00f6gen gleichgestellt werde. Hieraus hat der BFH im entschiedenen Fall, in dem die Ver\u00e4u\u00dferungsfrist noch nicht abgelaufen war, f\u00fcr den entschiedenen Fall eine Ausweitung des nachtr\u00e4glichen Schuldzinsenabzugs bejaht. Ob dar\u00fcber hinaus in anderen denkbaren Fallkonstellation, damit auch nach Ablauf der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist, eine den urspr\u00fcnglichen Veranlassungszusammenhang \u00fcberlagernde private Motivation den Schluss rechtfertigen k\u00f6nnte, dass nachtr\u00e4gliche Schuldzinsen nicht nur durch die urspr\u00fcnglich zu Vermietungszwecken aufgenommenen Schulden ausgel\u00f6st sind, hat der BFH ausdr\u00fccklich offen gelassen. Ausgedehnt hat es die Rechtsprechung ausdr\u00fccklich nur auf die F\u00e4lle, in denen ein bisher zu Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienendes Wohngrundst\u00fcck steuerbar ver\u00e4u\u00dfert wurde und der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung nicht ausreichte, um das urspr\u00fcnglich zur Anschaffung des Grundst\u00fccks aufgenommene Darlehen abzul\u00f6sen.<br \/>\n21<br \/>\nDer erkennende Senat sieht keinen Anlass, \u00fcber die vom BFH hinaus erfolgte Erweiterung auch im hier zu entscheidenden Fall die nach der Beendigung der Vermietungsabsicht angefallenen Schuldzinsen anzuerkennen. Hier war die Ver\u00e4u\u00dferungsfrist abgelaufen. Die Gr\u00fcnde, die den BFH im angesprochenen Urteil dazu bewogen haben, seine Rechtsprechung zur Anerkennung nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auszudehnen, greifen hier nicht ein. Denn die Situation des Ver\u00e4u\u00dferers, der nicht unter \u00a7 23 EStG f\u00e4llt, ist der Situation des Ver\u00e4u\u00dferers von Betriebsverm\u00f6gen gerade nicht zu vergleichen.<br \/>\n22<br \/>\nDie Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.<br \/>\n23<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Ber\u00fccksichtigung einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als Werbungskosten, wenn sie nicht mit der Erzielung von Eink\u00fcnften, sondern mit dem Verkauf von Immobilien im Zusammenhang steht. Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 3506\/12 F Datum:\u00a016.01.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a07. 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