{"id":24495,"date":"2013-04-16T07:09:34","date_gmt":"2013-04-16T05:09:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24495"},"modified":"2013-04-16T07:09:34","modified_gmt":"2013-04-16T05:09:34","slug":"einkommensteuer-dienstwagen-kostenbeteiligung-der-mitarbeiter-richtig-vereinbaren-bdst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-dienstwagen-kostenbeteiligung-der-mitarbeiter-richtig-vereinbaren-bdst\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer | Dienstwagen &#8211; Kostenbeteiligung der Mitarbeiter richtig vereinbaren (BdSt)"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Wer einen Dienstwagen bekommt und diesen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungsvorteil versteuern. Vereinbaren Chef und Mitarbeiter, dass sich der Mitarbeiter dann auch an den Kosten f\u00fcr das Dienstfahrzeug beteiligen muss, so k\u00f6nnen die eigenen Zuzahlungen des Mitarbeiters steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Aber Vorsicht! Dies gilt nur, wenn die Selbstbeteiligung richtig vereinbart wird. Darauf weist der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) hin.\u00a0<\/strong><\/h1>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong>Die \u00dcberlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat genutzt werden darf, f\u00fchrt zu einem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters und muss daher versteuert werden. Der Wert des <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\" target=\"_blank\">Nutzungsvorteils<\/a> ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inl\u00e4ndischen Bruttolistenneupreises zu ermitteln (sog. 1%-Regelung). Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug auch f\u00fcr den Arbeitsweg, kommen je Kalendermonat noch einmal 0,03 Prozent des vorgenannten Listenpreises f\u00fcr jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb hinzu. Die Anwendung der 1%-Regelung ist zwingend, sofern nicht ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird (\u00a7\u00a08 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit \u00a7\u00a06 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).<\/p>\n<ul>\n<li>Muss sich der Mitarbeiter an den Kosten f\u00fcr das Fahrzeug beteiligen, so mindert sich der Vorteil, den er vom Chef bekommt. Die eigene Zuzahlung f\u00fchrt damit zu einer K\u00fcrzung des zu versteuernden Anteils. Aber Achtung: Dies gilt nur bei pauschalen Nutzungsentgelten!<\/li>\n<li>Soll der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt werden, ist es daher empfehlenswert, im Arbeitsvertrag ein pauschales Nutzungsentgelt f\u00fcr die Nutzung des Dienstwagens zu vereinbaren (z.B. eine Monatspauschale oder Kilometerpauschale).<\/li>\n<li>Muss der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten (z.B. Tanken f\u00fcr Privatfahrten, Leasingrate, Versicherung, Wagenw\u00e4sche) \u00fcbernehmen, erkennt das Finanzamt dies im Rahmen der 1%-Regelung nicht als Nutzungsentgelt an &#8211; mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern muss.<\/li>\n<li>Steuerlich anerkannt wird aber die Zuzahlung des Mitarbeiters bei Anschaffung des Dienstwagens. Zahlt der Mitarbeiter zum Beispiel beim Kauf des Dienstwagens aus eigener Tasche etwas drauf, weil er mehr PS, eine schickere Farbe oder eine Sonderausstattung ausgew\u00e4hlt hat, so wird auch diese Zuzahlung ber\u00fccksichtigt. Solche Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil, den der Mitarbeiter von der Firma bekommt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0BdSt online<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer einen Dienstwagen bekommt und diesen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungsvorteil versteuern. Vereinbaren Chef und Mitarbeiter, dass sich der Mitarbeiter dann auch an den Kosten f\u00fcr das Dienstfahrzeug beteiligen muss, so k\u00f6nnen die eigenen Zuzahlungen des Mitarbeiters steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Aber Vorsicht! Dies gilt nur, wenn die Selbstbeteiligung richtig vereinbart wird. 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