{"id":24499,"date":"2013-04-16T07:14:13","date_gmt":"2013-04-16T05:14:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24499"},"modified":"2013-04-16T07:14:13","modified_gmt":"2013-04-16T05:14:13","slug":"schenkungssteuerpflichtig-ist-die-zinslose-uberlassung-eines-geldbetrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungssteuerpflichtig-ist-die-zinslose-uberlassung-eines-geldbetrages\/","title":{"rendered":"Schenkungssteuerpflichtig ist die zinslose \u00dcberlassung eines Geldbetrages"},"content":{"rendered":"<p><em>Schenkungssteuerpflichtig ist die zinslose \u00dcberlassung eines Geldbetrages auch dann, wenn der Darlehensgeber nach islamischem Recht keine Zinsen berechnen darf.<\/em><\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 3143\/12 Erb<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">20.03.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4 K 3143\/12 Erb<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kl\u00e4ger die Klage zur\u00fcckgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.\u00a0<\/span><\/div>\n<div>\n<p>Die Steuerbescheide vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; und &#8230;&#8230;.. in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 werden aufgehoben, soweit jeweils als Vorerwerb vom 7. Oktober 2003 ein Betrag von 64.589 \u20ac angesetzt worden ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt 95 % und der Beklagte tr\u00e4gt 5 % der Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>2Der Kl\u00e4ger schloss mit der im Iran ans\u00e4ssigen A Co. (A Co.) am 1. Juli 2002 einen notariell beurkundeten Vertrag ab, mit dem ihm ein Darlehen in H\u00f6he von 20.000.000.000 Rial (IRR) unter Bezugnahme auf eine Anleihe der X Bank f\u00fcr den Kauf und die Renovierung des Geb\u00e4udes &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Stra\u00dfe &#8230;. in &#8230;&#8230;&#8230;.. (Deutschland) gew\u00e4hrt wurde. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich, der A Co. einen Wechsel \u00fcber 20.000.000.000 IRR und das Haus seines Vaters im Iran als Sicherheiten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Frist f\u00fcr die R\u00fcckzahlung des Darlehens sollte 20 Jahre betragen. Ferner sollte das Darlehen unter Bezugnahme auf Art. 60 des Gesetzes \u00fcber das 3. Wachstumsprogramm f\u00fcr die ersten acht Jahre zinslos sein. F\u00fcr die restlichen 12 Jahre sollte ein Zinssatz von 2 % \u00fcber Labor berechnet werden.<\/p>\n<p>3Am 30. Juli 2002 schloss der Kl\u00e4ger mit der A Co. einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, mit dem diese ihm einen Betrag von 5.840.000.000 IRR zur Verf\u00fcgung stellte. Als Sicherheit stellte der Kl\u00e4ger einen Scheck auf die Order der A Co. aus. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Zinsen sollten nach einem Nachtrag vom 3. August 2002 in den ersten acht Jahren der Laufzeit des Darlehens nicht berechnet werden.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger erteilte der Y-Bank in der Schweiz mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 den Auftrag, 100.000 SFR zu Lasten des dort gef\u00fchrten Kontos der A Co. auf ein Konto bei der Z-Bank in der Schweiz zu \u00fcberweisen. Der Betrag sollte zwecks Einzahlung des Stammkapitals der M-SA \u00fcberwiesen werden. Der Kl\u00e4ger bat darum, dass die Zahlung im Namen und Auftrag des G ausgef\u00fchrt werden solle. Die A Co. solle nicht genannt werden. Die M-SA wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Oktober 2003 in der Schweiz gegr\u00fcndet. Sie wurde am &#8230;.. November 2003 in das Handelsregister des Kantons &#8230;&#8230;. eingetragen.<\/p>\n<p>5Der Kl\u00e4ger schloss mit der A Co. am 4. August 2004 im Iran einen notariell beurkundeten Vertrag ab, mit dem diese ihm einen Betrag von 20.000.000.000 IRR darlehensweise f\u00fcr den Erwerb und Umbau des Geb\u00e4udes &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; in &#8230;&#8230;.. (Deutschland) gew\u00e4hrte. Das Darlehen sollte dem Kl\u00e4ger \u00fcber die in &#8230;&#8230; ans\u00e4ssige D zur Verf\u00fcgung gestellt werden und unter Bezugnahme auf Art. 60 des Gesetzes \u00fcber das 3. Wachstumsprogramm f\u00fcr die ersten acht Jahre zinslos sein. Der Kl\u00e4ger einigte sich in der Folgezeit mit der A Co. dahingehend, dass ein Darlehenskapital von 2.100.000 \u20ac ausgezahlt werden sollte. Demgem\u00e4\u00df schloss der Kl\u00e4ger am 22. August 2004 mit der D einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, mit dem diese ihm einen Betrag von 2.100.000 \u20ac f\u00fcr den Erwerb von Grundbesitz darlehensweise zur Verf\u00fcgung stellte. Dieser Darlehnsvertrag wurde ausweislich einer Best\u00e4tigung der D vom 6. Oktober 2004 (Bl. 158 GA) von der A Co. \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>6Die vorgenannten Darlehen wurden dem Kl\u00e4ger wie folgt ausgezahlt:<\/p>\n<p>7&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. .<\/p>\n<p>8Das beklagte Finanzamt erlangte durch ein Schreiben des Finanzamts f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung Kenntnis von den Auszahlungen der Darlehensbetr\u00e4ge und der Erteilung des \u00dcberweisungsauftrags vom 7. Oktober 2003. Es sah in der fehlenden Verzinsung der Darlehensbetr\u00e4ge in den ersten acht Jahren schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen der A Co. und setzte deshalb gegen den Kl\u00e4ger mit 27 Bescheiden vom 30. Juni 2011 Schenkungsteuer fest. Mit dem die Auszahlung vom 16. Juli 2002 betreffenden Bescheid mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. setzte es 0 \u20ac Schenkungsteuer fest. Ferner ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Kl\u00e4ger wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der M-SA sei und er durch die Einzahlung des Stammkapitals zu Lasten der A Co. auf Grund des Auftrags vom 7. Oktober 2003 von einer entsprechenden Einzahlungsverpflichtung \u00fcber 100.000 SFR (64.589 \u20ac) frei geworden sei. Es setzte deshalb gegen den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 30. Juni 2011 (Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;) 22.610 \u20ac Schenkungsteuer fest.<\/p>\n<p>9Der Kl\u00e4ger trug mit seinem gegen die vorgenannten Steuerbescheide eingelegten Einspruch vor: Er habe die Darlehen von der X Bank \u00fcber die A Co. erhalten, was jene ihm best\u00e4tigt habe (Anlagen 1 und 2 zur Einspruchsbegr\u00fcndung vom 4. August 2011). Die A Co. habe die Darlehen \u00fcber die X Bank refinanziert. Die A Co. habe nur als Zahlstelle gedient. F\u00fcr die Vertr\u00e4ge sei iranisches Recht ma\u00dfgebend. Danach sei die Vereinbarung der Zahlung von Zinsen verboten gewesen. Er habe mit der X Bank vereinbart, dass diese an etwaigen Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke beteiligt sei. Diese Gewinnbeteiligung schlie\u00dfe eine Unentgeltlichkeit aus. Jedenfalls sei die Ermittlung des Wertes der Bereicherung fehlerhaft. Er habe die A Co. in den Jahren 2002 bis 2006 beraten. Hierf\u00fcr habe er im Jahr 2002\u00a0 12.000 \u20ac und in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils 24.000 \u20ac j\u00e4hrlich erhalten sollen. Diese Betr\u00e4ge seien ihm jedoch nicht ausgezahlt, sondern als R\u00fcckzahlung auf das mit Vertrag vom 30. Juli 2002 gew\u00e4hrte Darlehen angerechnet worden (Anlage 9 zur Einspruchsbegr\u00fcndung vom 30. November 2011). Die M-SA sei ihm nicht wirtschaftlich zuzurechnen. Diese Gesellschaft sei auf Veranlassung des Herrn K f\u00fcr die A Co. gegr\u00fcndet worden. Ihm selbst sei f\u00fcr das Konto der A Co. bei der Y-Bank nur Vollmacht erteilt worden. Einen Treuhandvertrag zwischen ihm und G vom 2. Februar 2004 habe er nicht unterschrieben. Hierbei habe es sich um einen Entwurf gehandelt, der G mitgegeben bzw. zugesandt worden sei. Er selbst sei in dem Entwurf als angeblicher Treugeber in Unkenntnis der Tatsache benannt worden, dass tats\u00e4chlich Herr K Treugeber gewesen sei.<\/p>\n<p>10Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit zwei Entscheidungen vom 23. Juli 2012 zur\u00fcck und f\u00fchrte aus: Die dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Darlehensbetr\u00e4ge k\u00f6nnten nicht um die f\u00fcr Beratungsleistungen von der A Co. zu zahlende Betr\u00e4ge vermindert werden. Der Vortrag des Kl\u00e4gers hierzu sei widerspr\u00fcchlich. Hinsichtlich des \u00dcberweisungsauftrags vom 7. Oktober 2003 sei von einer freigebigen Zuwendung der A Co. auszugehen. Die M-SA sei auf Veranlassung des Kl\u00e4gers gegr\u00fcndet worden und ihm wirtschaftlich zuzurechnen. Die Kosten der Gr\u00fcndung der Gesellschaft habe die N-GmbH \u00fcbernommen, deren alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4ger sei.<\/p>\n<p>11Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt mit seiner Klage vor: Die M-SA sei ihm nicht wirtschaftlich zuzurechnen. Er habe von dieser Gesellschaft keine Gewinnaussch\u00fcttungen oder sonstige Verg\u00fctungen erhalten. Die gegen\u00fcber dem Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung von ihm am 19. Juli 2007 abgegebene Erkl\u00e4rung, wonach ihm die M-SA wirtschaftlich zuzurechnen sei, habe er mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 widerrufen. Die Erkl\u00e4rung sei inhaltlich unzutreffend und widerspr\u00fcchlich. Ferner habe er die Erkl\u00e4rung unter dem Druck einer drohenden Verhaftung und im Zustand der \u00dcberm\u00fcdung unterzeichnet. G habe die M-SA im Jahr 2003 im Auftrag des Herrn K, der Gesellschafter und Vorstand der A Co. sei, gegr\u00fcndet. Herr K h\u00e4tte selbst als iranischer Staatsangeh\u00f6riger in der Schweiz eine Gesellschaft nur mit gro\u00dfem Aufwand gr\u00fcnden k\u00f6nnen. Herr K habe ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; beauftragt, das Gr\u00fcndungskapital von 100.000 SFR zu \u00fcberweisen, weil er Vollmacht f\u00fcr das Konto der A Co. bei der Y-Bank gehabt habe. Die Darlehen seien ihm im Ergebnis von der X Bank gew\u00e4hrt worden. Die Zinslosigkeit der Darlehen unterliege nicht der Schenkungsteuer, weil es an der erforderlichen Abrede der Unentgeltlichkeit fehle. Die A Co. h\u00e4tte mit dem Darlehenskapital kein Geld verdienen k\u00f6nnen, weil eine geldwerte Nutzungsm\u00f6glichkeit im Iran nicht bestanden habe. Dar\u00fcber hinaus sei die X Bank an einem etwaigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu beteiligen gewesen.<\/p>\n<p>12Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. M\u00e4rz 2013 seine Klage gegen den Steuerbescheid vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. zur\u00fcckgenommen. Ferner hat der Vertreter des beklagten Finanzamts in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. M\u00e4rz 2013 den Steuerbescheid vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>13Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>14<\/p>\n<ul>\n<li>151 die Steuerbescheide vom 30. Juni 2011 (Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. und &#8230;&#8230;..) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 aufzuheben;<\/li>\n<li>162 hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>17Das beklagte Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>18die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>19Zur Begr\u00fcndung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>20<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>21Das Verfahren ist nach \u00a7 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, soweit der Kl\u00e4ger die Klage zur\u00fcckgenommen hat. Entsprechendes gilt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2008\u00a0 3 C 5.07, juris).<\/p>\n<p>22Die Klage ist nur zum Teil begr\u00fcndet. Die Steuerbescheide vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; und &#8230;&#8230;. in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 sind nur insoweit rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger nur insoweit in seinen Rechten, als das beklagte Finanzamt als Vorerwerb vom 7. Oktober 2003 jeweils einen Betrag von 64.589 \u20ac angesetzt hat. Dieser Vorerwerb ist mit dem Steuerbescheid vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. besteuert worden, den der Vertreter des beklagten Finanzamts in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgehoben hat. Im \u00dcbrigen sind die Steuerbescheide vom 30. Juni 2011 (Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. und &#8230;&#8230; ) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>23Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer wegen der zinslosen Gew\u00e4hrung der Darlehen zu Recht gegen den Kl\u00e4ger festgesetzt.<\/p>\n<p>24Nach den \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, der Schenkungsteuer. Die Gew\u00e4hrung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gew\u00e4hrung des Rechts, das als Darlehen \u00fcberlassene Kapital zu nutzen (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 64\/96, BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25). Die Steuer entsteht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der zinslosen \u00dcberlassung des Kapitals (BFH-Urteil in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25).<\/p>\n<p>25Die A Co. war im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger Darlehensgeberin und damit Zuwendende. Der Kl\u00e4ger hat die Vertr\u00e4ge vom 1. und 30. Juli sowie vom 4. August 2002 mit der A Co. abgeschlossen. Den mit der D am 22. August 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag hat die A Co. \u00fcbernommen. Der Kl\u00e4ger hat einger\u00e4umt, dass sich die A Co. bei der X Bank lediglich refinanziert habe. Der Kl\u00e4ger war zudem nach den mit der A Co. abgeschlossenen Vertr\u00e4gen dieser gegen\u00fcber verpflichtet, Sicherheiten f\u00fcr die R\u00fcckzahlung der Darlehen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>26Durch das Fehlen einer Verzinsung f\u00fcr die Darlehen in den ersten acht Jahren ihrer Gew\u00e4hrung ist der Kl\u00e4ger auch auf Kosten der A Co. i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereichert worden. Dies schon deshalb, weil sie nach Ablauf der acht Jahre f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Darlehen Zinsen berechnet hat. Der Kl\u00e4ger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach iranischem Recht (Art. 60 des Gesetzes \u00fcber das 3. Wachstumsprogramm) in den ersten acht Jahren der Darlehensgew\u00e4hrung keine Zinsen berechnet werden durften (vgl. auch Finanzgericht &#8211; FG &#8211; M\u00fcnster, Urteil vom 7. November 1991\u00a0 3 K 7354\/90 Ern, EFG 1992, 468; Hessisches FG, Urteil vom 22. Januar 2007\u00a0 1 K 4906\/03, ErbBstg 2007, 179). Dies \u00e4ndert nichts daran, dass die A Co. durch das Fehlen einer Verzinsung der Darlehen in den ersten acht Jahren ihrer Gew\u00e4hrung objektiv entreichert worden ist. Entscheidend und ausreichend ist insoweit, dass die zur Nutzung \u00fcberlassene Geldsumme nach den\u00a0allgemeinen\u00a0Verh\u00e4ltnissen dem Zuwendenden die M\u00f6glichkeit geboten h\u00e4tte, das Kapital fruchtbringend anzulegen (BFH, Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26\/78, BFHE 128, 266 , BStBl II 1979, 631). Daher kommt es letztlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die A Co. das Kapital konkret auch anderweitig unternehmerisch h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen (vgl. zu nach islamischem Recht zul\u00e4ssigen Gestaltungen: Patzner\/Usalir, Betriebs-Berater 2010, 1513, 1514). Da es auf eine konkrete anderweitige Nutzungsm\u00f6glichkeit des Darlehenskapitals nicht ankommt, muss der Senat dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten und mit Schriftsatz vom 20. M\u00e4rz 2013 wiederholten Beweisantrag des Kl\u00e4gers nicht nachgehen.<\/p>\n<p>27Als die Unentgeltlichkeit teilweise ausschlie\u00dfende Gegenleistung kann eine Gewinnbeteiligung der X Bank nicht ber\u00fccksichtigt werden. Eine entsprechende Vereinbarung l\u00e4sst sich den mit der A Co. abgeschlossenen Vertr\u00e4gen nicht entnehmen. Aus der vom Kl\u00e4ger \u00fcbersandten Best\u00e4tigung der X Bank (Bl. 157 GA) ergibt sich zwar, dass diese an einem etwaigen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundbesitzes beteiligt sein sollte. Die X Bank war jedoch nicht Vertragspartei des Kl\u00e4gers. Zu einer Ver\u00e4u\u00dferung des Grundbesitzes ist es \u00fcberdies innerhalb der ersten acht Jahre nach der Gew\u00e4hrung der Darlehen nicht gekommen. Aus den vom Senat beigezogenen Ausz\u00fcgen der Grundb\u00fccher von &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; Blatt &#8230;&#8230;&#8230;. sowie von &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. Blatt &#8230;&#8230; und &#8230;&#8230; , die zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger immer noch als Eigent\u00fcmer des fraglichen Grundbesitzes eingetragen ist. Bei der Gewinnbeteiligung der X Bank k\u00f6nnte es sich daher allenfalls um eine aufschiebend bedingte Gegenleistung handeln, die bis zum Eintritt der Bedingung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38\/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475). Insofern ist der Streitfall nicht mit der Einr\u00e4umung eines unbedingten Verkaufs- und Ankaufsrechts zu vergleichen, die bereits zu gegenw\u00e4rtigen Einschr\u00e4nkungen des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers f\u00fchren kann (vgl. BFH, Urteil vom 11. April 2006 II R 13\/04, BFH\/NV 2006, 1665).<\/p>\n<p>28Anders als der Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat, hat das beklagte Finanzamt den Wert seiner Bereicherung (\u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den \u00a7\u00a7 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 BewG) nicht fehlerhaft ermittelt. Die von ihm geltend gemachten Betr\u00e4ge f\u00fcr in den Jahren 2002 bis 2006 erbrachte Beratungsleistungen zugunsten der A Co. k\u00f6nnen schon deshalb nicht abgezogen werden, weil die hierf\u00fcr vereinbarten Betr\u00e4ge ihm nicht ausgezahlt worden sein sollen. Das beklagte Finanzamt hat der Besteuerung nur die dem Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich ausgezahlten Darlehensbetr\u00e4ge zugrunde gelegt. Unbeschadet dessen hat das beklagte Finanzamt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Kl\u00e4gers im Einspruchsverfahren widerspr\u00fcchlich war. Der Darlehensvertrag vom 30. Juli 2002 hat sich auf ein Kapital von 5.840.000.000 IRR bezogen, w\u00e4hrend in den vom Kl\u00e4ger \u00fcbersandten Abrechnungen der A Co. (Anlage 9 zur Einspruchsbegr\u00fcndung vom 30. November 2011) ein Kredit von 8.276.000.000 IRR genannt wird. Dar\u00fcber hinaus beziehen sich die vom Kl\u00e4ger \u00fcbersandten Abrechnungen auf Zahlungen im Jahr 2002, was nicht mit seinem Vortrag zu vereinbaren ist, es habe sich um Zahlungen f\u00fcr in den Jahren 2002 bis 2006 erbrachte Beratungsleistungen gehandelt.<\/p>\n<p>29Die Zuwendungen der A Co. erf\u00fcllen auch den subjektiven Tatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hierzu gen\u00fcgt es, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umst\u00e4nde, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempf\u00e4ngers ergibt, ist regelm\u00e4\u00dfig zu vermuten. Ein auf die Bereicherung des Empf\u00e4ngers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 12. Juli 2005 II R 8\/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845). Die A Co. musste erkennen, dass der Kl\u00e4ger durch das Fehlen einer Verzinsung f\u00fcr die ersten acht Jahre bereichert wurde, zumal f\u00fcr die Zeit danach eine Zinszahlungsvereinbarung getroffen worden ist.<\/p>\n<p>30Das beklagte Finanzamt hat nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei der Berechnung der mit den Bescheiden vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; und &#8230;&#8230;. festgesetzten Steuer zu Unrecht jeweils als Vorerwerb vom 7. Oktober 2003 einen Betrag von 64.589 \u20ac angesetzt. In dem an die Y-Bank gerichteten Auftrag des Kl\u00e4gers vom 7. Oktober 2003, 100.000 SFR zu Lasten des dort gef\u00fchrten Kontos der A Co. auf ein Konto bei der Z-Bank zu \u00fcberweisen, kann keine freigebige Zuwendung der A Co. an den Kl\u00e4ger i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gesehen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kl\u00e4ger durch die von ihm veranlasste \u00dcberweisung von einer Verpflichtung zur Zahlung einer Einlage frei geworden ist und dies auf einer Zuwendung der A Co. beruhte. Das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Absprachen zwischen Vertretungsberechtigten der A Co. und dem Kl\u00e4ger dem \u00dcberweisungsauftrag zugrunde lagen. Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals unwidersprochen vorgetragen, dass er weder Gesellschafter der M-SA gewesen sei noch ein Treuhandverh\u00e4ltnis mit ihm bestanden habe. Der Treuhandvertrag vom 2. Februar 2004 (Bl. 39 GA) ist von ihm nicht unterzeichnet worden. Der Vertreter des beklagten Finanzamts ist der Behauptung des Kl\u00e4gers, tats\u00e4chlich sei Herr K Treugeber gewesen, nicht mehr entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger als vermeintlicher Treugeber \u00fcberhaupt verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Einlage zu leisten. Da er unstreitig nicht selbst Gesellschafter der M-SA war, h\u00e4tte eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erfordert (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 1992 II ZR 89\/91, NJW-RR 1992, 930).<\/p>\n<p>31Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 135 Abs. 1, 136 Abs. 2, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 Satz 1 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. den \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schenkungssteuerpflichtig ist die zinslose \u00dcberlassung eines Geldbetrages auch dann, wenn der Darlehensgeber nach islamischem Recht keine Zinsen berechnen darf. Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 3143\/12 Erb Datum:\u00a020.03.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a04. 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