{"id":24522,"date":"2012-12-30T10:09:19","date_gmt":"2012-12-30T08:09:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24522"},"modified":"2020-09-14T16:53:47","modified_gmt":"2020-09-14T14:53:47","slug":"korrektur-von-rechnungen-bei-umkehr-der-steuerschuldnerschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/korrektur-von-rechnungen-bei-umkehr-der-steuerschuldnerschaft\/","title":{"rendered":"Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Was fr\u00fcher als Ausnahmevorschrift angedacht war, hat sich mittlerweile in vielen Bereichen zur Regel entwickelt: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Ob bei Bauleistungen, Leistungen im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmen, Schrottlieferungen etc., h\u00e4ufig schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempf\u00e4nger. Die Abrechnung durch den leistenden Unternehmer muss netto erfolgen; dieser muss auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Nicht selten wird dies in der Praxis \u00fcbersehen und Umsatzsteuer ausgewiesen. Das hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Der Leistungsempf\u00e4nger hat hieraus keinen Vorsteuerabzug und muss die von ihm geschuldete Umsatzsteuer ans Finanzamt abf\u00fchren. Hier ist eine Korrektur angebracht, nur wie?<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat sich der Problematik angenommen. Demnach besteht eine Korrekturanspruch f\u00fcr den leistenden Unternehmer erst dann, wenn die zu viel vom Leistungsempf\u00e4nger eingenommene Umsatzsteuer wieder an diesen zur\u00fcckbezahlt wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Wie auch in anderen F\u00e4llen, z. B. bei \u00dcberzahlungen, setzt die Korrektur der Umsatzsteuer die Erstattung des zu viel erhaltenen Betrags voraus. Hierdurch wird verhindert, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer doppelt kassiert, einmal vom Leistungsempf\u00e4nger und anschlie\u00dfend durch Korrektur der Rechnung ohne R\u00fcckzahlung an den Leistungsempf\u00e4nger. Allerdings hilft die Regelung dem Leistungsempf\u00e4nger nicht, sofern er Probleme hat, seinen Anspruch auf Korrektur der Rechnung durchzusetzen. Denn f\u00fcr den Rechnungsaussteller ist es unerheblich, ob er die Umsatzsteuer gesetzlich schuldet oder aufgrund des fehlerhaften Ausweises. Deshalb sollten Eingangsrechnungen bei den betroffenen Leistungen bzw. den entsprechenden Branchen gr\u00fcndlich gepr\u00fcft werden, um eine unberechtigte Auszahlung zu verhindern. Hierbei ist die Vereinfachungsregelung des Abschn. 13.8 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zu beachten. Demnach wird es in bestimmten F\u00e4llen nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempf\u00e4nger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgehen, auch wenn sich dies sp\u00e4ter als falsch herausstellt. Das setzt allerdings voraus, dass der Leistungsempf\u00e4nger die einbehaltene Umsatzsteuer korrekt ans Finanzamt abf\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft Rechtslage Was fr\u00fcher als Ausnahmevorschrift angedacht war, hat sich mittlerweile in vielen Bereichen zur Regel entwickelt: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. 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