{"id":24525,"date":"2012-12-30T10:14:07","date_gmt":"2012-12-30T08:14:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24525"},"modified":"2013-04-16T10:16:37","modified_gmt":"2013-04-16T08:16:37","slug":"sonderabschreibungen-auf-bodenschatze-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sonderabschreibungen-auf-bodenschatze-zulassig\/","title":{"rendered":"Sonderabschreibungen auf Bodensch\u00e4tze zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sonderabschreibungen auf Bodensch\u00e4tze zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<br \/>\n<\/strong><br \/>\nDie zeitlich unbefristete Einr\u00e4umung der Abbaurechte kann wirtschaftliches Eigentum des Abbauunternehmers begr\u00fcnden, wenn er gewillt ist, die Vorkommen vollst\u00e4ndig zu heben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<br \/>\n<\/strong><br \/>\nDie klagende GmbH erwarb das sogenannte Bergwerkseigentum bez\u00fcglich 13 Bergwerksfeldern in 1992 durch Kauf. Dieses Bergwerkseigentum berechtigte sie, die zur Herstellung von Schotter, Splitt, Kies und Kiessand notwendigen Rohstoffe abzubauen. Dem Verk\u00e4ufer war im Kaufvertrag f\u00fcr den Fall ein R\u00fccktrittsrecht vorbehalten, dass die Kl\u00e4gerin nicht binnen dreier Jahre mit dem Abbau begann. Die Kl\u00e4gerin nahm in der Folgezeit Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum vor. Dies verweigerte das Finanzamt. Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) gab schlie\u00dflich der Kl\u00e4gerin Recht. Durch den Kaufvertrag habe sie das Abbaurecht erworben. Hierf\u00fcr seien Sonderabschreibungen zwar nicht m\u00f6glich, weil es sich bei dem reinen Abbaurecht um immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter handele. Die Kl\u00e4gerin habe aber zugleich wirtschaftliches Eigentum an den noch im Boden ruhenden Bodensch\u00e4tzen erworben. Diese seien als unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter einer Sonderabschreibung zug\u00e4nglich. Durch den Kaufvertrag habe die Kl\u00e4gerin die Sachherrschaft \u00fcber die Bodensch\u00e4tze in einer Weise erlangt, die es ihr erm\u00f6gliche, den rechtlichen Eigent\u00fcmer f\u00fcr die Dauer der gew\u00f6hnlichen Nutzung von den Bodensch\u00e4tzen auszuschlie\u00dfen und sei damit wirtschaftlich Eigent\u00fcmerin der Bodensch\u00e4tze geworden. Insbesondere st\u00fcnde einer derartigen Annahme nicht das R\u00fccktrittsrecht des Verk\u00e4ufers entgegen. Insoweit sei ein f\u00fcr solche F\u00e4lle typischer Geschehensablauf zugrunde zu legen. Bei der K\u00e4uferin als Abbauunternehmen sei es von vornherein anzunehmen gewesen, dass sie das Bergwerkseigentum zum Zwecke des Abbaus von Bodensch\u00e4tzen erwarb. Insofern war bei typisierender Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass der Verk\u00e4ufer von seinem R\u00fccktrittsrecht w\u00fcrde Gebrauch machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil reiht sich in eine lange Folge h\u00f6chstrichterlicher Urteile zum wirtschaftlichen Eigentum ein. Abermals stellt der BFH die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums klar. Hat jemand Sachherrschaft \u00fcber Wirtschaftsg\u00fcter in einer Weise inne, die es ihm erm\u00f6glicht, bei typischem Geschehensablauf den rechtlichen Eigent\u00fcmer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschlie\u00dfen, ist er wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer und daher wie der Eigent\u00fcmer zu behandeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sonderabschreibungen auf Bodensch\u00e4tze zul\u00e4ssig? Kernaussage Die zeitlich unbefristete Einr\u00e4umung der Abbaurechte kann wirtschaftliches Eigentum des Abbauunternehmers begr\u00fcnden, wenn er gewillt ist, die Vorkommen vollst\u00e4ndig zu heben. Sachverhalt Die klagende GmbH erwarb das sogenannte Bergwerkseigentum bez\u00fcglich 13 Bergwerksfeldern in 1992 durch Kauf. 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