{"id":24532,"date":"2012-12-30T10:20:20","date_gmt":"2012-12-30T08:20:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24532"},"modified":"2013-04-16T10:22:05","modified_gmt":"2013-04-16T08:22:05","slug":"schulessen-und-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schulessen-und-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Schulessen und Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schulessen und Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Schulessen soll gut und g\u00fcnstig sein. Es st\u00f6\u00dft daher allgemein auf Unverst\u00e4ndnis, wenn hierf\u00fcr Umsatzsteuer abzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p><strong>Auffassung des Bundesfinanzministeriums<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell in einer Pressemitteilung in groben Z\u00fcgen dargestellt, unter welchen Bedingungen Schulessen steuerfrei bzw. zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) an die Sch\u00fcler abgegeben werden kann. Steuerfrei ist das Schulessen, wenn die Abgabe der Speisen und Getr\u00e4nke durch eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Ferner kommt eine Steuerbefreiung f\u00fcr Personen und Einrichtungen in Betracht, die \u00fcberwiegend Jugendliche f\u00fcr Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass den Jugendlichen Unterkunft und volle Verpflegung gew\u00e4hrt wird. Unter diese Befreiung fallen auch Schulen, allerdings muss die Verpflegungsleistung durch den Schultr\u00e4ger erfolgen. Erfolgt die Lieferung der Speisen durch eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebes, unterliegt dies dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Als Beispiel f\u00fchrt das BMF hier die Grundversorgung der Sch\u00fcler mit Essen durch gemeinn\u00fctzige Mensa- bzw. Schulf\u00f6rdervereine an. Wird das Essen allerdings durch Dritte, z. B. Cateringunternehmen, bereitgestellt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz greift dann nur, wenn der Caterer lediglich Lebensmittel liefert.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Es ist ersichtlich, dass die Umsatzbesteuerung des Schulessens wesentlich davon abh\u00e4ngt, von wem es angeboten wird. Ein und dasselbe Schulessen kann je nach Konstellation steuerfrei sein bzw. der Umsatzsteuer zu 7 % oder 19 % unterliegen. Urs\u00e4chlich hierf\u00fcr ist das im Bereich der Steuerbefreiungen bzw. -erm\u00e4\u00dfigungen unsystematische und komplexe\u00a0Umsatzsteuergesetz (UStG). Insgesamt vermittelt die Pressemitteilung den Eindruck, dass Schulessen regelm\u00e4\u00dfig beg\u00fcnstigt ist. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Soweit die Bereitstellung des Schulessen z. B. von Caterern \u00fcbernommen wird, d\u00fcrfte dies angesichts der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) fast immer dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen. Den Verantwortlichen einer Schule, die das Schulessen organisieren, kann daher nur geraten werden sich hier steuerlich beraten zu lassen, um nicht letztendlich selbst f\u00fcr Fehler gerade stehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schulessen und Umsatzsteuer Kernaussage Schulessen soll gut und g\u00fcnstig sein. Es st\u00f6\u00dft daher allgemein auf Unverst\u00e4ndnis, wenn hierf\u00fcr Umsatzsteuer abzuf\u00fchren ist. Auffassung des Bundesfinanzministeriums Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell in einer Pressemitteilung in groben Z\u00fcgen dargestellt, unter welchen Bedingungen Schulessen steuerfrei bzw. zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) an die Sch\u00fcler abgegeben werden kann. 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