{"id":24539,"date":"2012-12-30T10:29:45","date_gmt":"2012-12-30T08:29:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24539"},"modified":"2013-04-16T10:32:17","modified_gmt":"2013-04-16T08:32:17","slug":"haftungsvoraussetzungen-fur-aufsichtsrate-einer-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftungsvoraussetzungen-fur-aufsichtsrate-einer-ag\/","title":{"rendered":"Haftungsvoraussetzungen f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te einer AG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftungsvoraussetzungen f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te einer AG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrt das Verschweigen der Zahlungsunf\u00e4higkeit einer Aktiengesellschaft (AG) dazu, dass sich ein Anleger zum Erwerb objektiv wertloser Aktien entscheidet, kann eine sittenwidrige Sch\u00e4digung vorliegen. F\u00fcr eine Beteiligung an einer vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung bedarf es einer konkreten Feststellung der Kenntnis der Tatumst\u00e4nde. Eine Vermutung der Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds von denjenigen Tatsachen, \u00fcber die der Aufsichtsrat pflichtgem\u00e4\u00df durch den Vorstand unterrichtet werden muss, kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine AG betrieb Anlagenberatung und -vermittlung, deren Gegenstand im Wesentlichen Aktien zweier Firmen waren, die im September 2000 in Insolvenz fielen. Dies f\u00fchrte zum umfassenden Wertverlust s\u00e4mtlicher von der AG gehandelten Fremdaktien. Da sie mit den von ihr vermittelten Erwerbern der Fremdaktien eine Ankaufsverpflichtung vereinbart hatte, h\u00e4tte die AG ca. 40 Mio. DM aufbringen m\u00fcssen. Hierf\u00fcr reichten die Mittel nicht aus, weshalb das Kapital erh\u00f6ht und neue Aktien der AG verkauft wurden. Dieses &#8222;Gesch\u00e4ftsmodell&#8220; hatte der Vorstandsvorsitzende initiiert. Im Oktober 2000 stellte die Bank Insolvenzantrag gegen die AG. Einer der Beklagten wurde im M\u00e4rz 2001 nach seiner T\u00e4tigkeit als Angestellter in den Vorstand der AG berufen. Ein weiterer Beklagter war seit Mai 2000 Mitglied des Aufsichtsrats und zugleich Rechtsanwalt, weshalb er die AG im Insolvenzverfahren vertrat. Ein dritter Beklagten war der Steuerberater der AG und erstellte einen Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung der Verm\u00f6genslage, der zur R\u00fccknahme des Insolvenzantrags f\u00fchrte. Der Kl\u00e4ger erwarb ab 2001 Aktien, die heute wertlos sind, weshalb er die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen will.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache zun\u00e4chst an die Unterinstanz zur\u00fcck und f\u00fchrte folgendes aus: Die Haftung des beklagten Vorstandsmitglieds aufgrund gemeinschaftlicher vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung mit dem Vorstandsvorsitzenden scheitere daran, dass das Untergericht keine Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen einer Teilnahme getroffen habe. Ebenso seien keine Feststellungen zur Kenntnis des beklagten Aufsichtsratsmitglieds getroffen worden. Denn eine Vermutung f\u00fcr die Kenntnis des Aufsichtsratsmitglieds von denjenigen Tatsachen, \u00fcber die der Aufsichtsrat pflichtgem\u00e4\u00df durch den Vorstand unterrichtet werden muss, komme nicht in Betracht. Schlie\u00dflich erg\u00e4ben sich auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Haftung des beklagten Steuerberaters. Dieser d\u00fcrfe grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass die ihm mitgeteilten Zahlen zutreffend seien, es sei denn, es seien Umst\u00e4nde ersichtlich, die gegen die Richtigkeit spr\u00e4chen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein sittenwidriges Handeln als solches erkannt, ist ein sofortiges Handeln, wie ggf. die Amtsniederlegung, zur Vermeidung einer Haftung erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftungsvoraussetzungen f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te einer AG Kernaussage F\u00fchrt das Verschweigen der Zahlungsunf\u00e4higkeit einer Aktiengesellschaft (AG) dazu, dass sich ein Anleger zum Erwerb objektiv wertloser Aktien entscheidet, kann eine sittenwidrige Sch\u00e4digung vorliegen. 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