{"id":24545,"date":"2012-12-30T10:36:26","date_gmt":"2012-12-30T08:36:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24545"},"modified":"2013-04-16T10:39:32","modified_gmt":"2013-04-16T08:39:32","slug":"steuerfreie-verauserung-nach-vorheriger-teilwertabschreibung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfreie-verauserung-nach-vorheriger-teilwertabschreibung\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung nach vorheriger Teilwertabschreibung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung nach vorheriger Teilwertabschreibung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Ein bei einer Kapitalgesellschaft durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstehender Gewinn ist grunds\u00e4tzlich zu 95 % steuerbefreit. Die Steuerbefreiung greift jedoch ausnahmsweise nicht, wenn und soweit die Beteiligung an der zu ver\u00e4u\u00dfernden Kapitalgesellschaft zuvor steuerwirksam abgeschrieben wurde. Die fr\u00fchere Abschreibung wird somit bis zur H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungspreises de facto gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt. Zur Vermeidung dieser steuerpflichtigen &#8222;Zuschreibung&#8220; wurden in der Praxis diverse Gestaltungsmodelle diskutiert, von denen nunmehr eine einer erstmaligen finanzgerichtlichen Pr\u00fcfung unterlag.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2001 jeweils alleiniger Gesellschafter von 2 weiteren GmbHs (GmbH 1 und GmbH 2) war. Auf die Beteiligung an der GmbH 1 wurden in den Vorjahren insgesamt Abschreibungen von fast 17 Mio. EUR steuerwirksam vorgenommen. Mit Wirkung zum 31.12.2001 wurde GmbH 1 steuerneutral auf GmbH 2 verschmolzen. Anschlie\u00dfend ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die Anteile an der \u00fcbernehmenden GmbH 2. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat die Finanzverwaltung unter Hinweis auf das\u00a0Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)\u00a0die Auffassung, dass in H\u00f6he der fr\u00fcher vorgenommenen steuerwirksamen Abschreibung ein steuerpflichtige Hinzurechnung bei der Kl\u00e4gerin vorzunehmen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren reichte die GmbH Klage beim Finanzgericht (FG) M\u00fcnster ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter ist die Klage begr\u00fcndet, so dass eine Hinzurechnung bei der Mutter-GmbH zu unterbleiben hat. Die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung sei durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Auch im Wege einer extensiven Auslegung sei keine andere Interpretation m\u00f6glich. Vielmehr st\u00e4nde eine solcher Auslegung das Verbot der steuerversch\u00e4rfenden Analogie entgegen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil erging noch zum alten\u00a0Umwandlungssteuergesetz, dass nur noch f\u00fcr \u00dcbertragungen, die vor dem 13.12.2006 erfolgt sind, gilt. Die Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Schwestergesellschaft ist seitdem steuerlich deutlich nachteiliger, da Verlustvortr\u00e4ge der \u00fcbertragenen Gesellschaft grunds\u00e4tzlich untergehen. Entsprechende Gestaltungen d\u00fcrften daher neuerdings an Attraktivit\u00e4t verloren haben. Auch ist das letzte Wort im Streitfall noch nicht gesprochen, da die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung nach vorheriger Teilwertabschreibung Kernproblem Ein bei einer Kapitalgesellschaft durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstehender Gewinn ist grunds\u00e4tzlich zu 95 % steuerbefreit. Die Steuerbefreiung greift jedoch ausnahmsweise nicht, wenn und soweit die Beteiligung an der zu ver\u00e4u\u00dfernden Kapitalgesellschaft zuvor steuerwirksam abgeschrieben wurde. Die fr\u00fchere Abschreibung wird somit bis zur H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungspreises de facto &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfreie-verauserung-nach-vorheriger-teilwertabschreibung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung nach vorheriger Teilwertabschreibung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[492],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24545"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24545"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24545\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24545"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24545"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24545"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}