{"id":24555,"date":"2012-12-30T11:44:53","date_gmt":"2012-12-30T09:44:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24555"},"modified":"2013-04-16T11:46:29","modified_gmt":"2013-04-16T09:46:29","slug":"keine-kundigung-eines-alkoholkranken-an-trotz-ruckfallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-kundigung-eines-alkoholkranken-an-trotz-ruckfallen\/","title":{"rendered":"Keine K\u00fcndigung eines alkoholkranken AN trotz R\u00fcckf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine K\u00fcndigung eines alkoholkranken AN trotz R\u00fcckf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Einem Arbeitnehmer, der trotz Verbots im Dienst Alkohol trinkt, kann gek\u00fcndigt werden. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er alkoholabh\u00e4ngig, also suchtkrank ist. Dann gelten die Regelungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit krankheitsbedingter K\u00fcndigungen. Insbesondere k\u00f6nnen Therapien eine K\u00fcndigung unwirksam werden lassen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob die K\u00fcndigung gegen\u00fcber einem alkoholkranken Arbeitnehmer dann (wieder) wirksam sein kann, wenn dieser trotz Therapie wieder r\u00fcckf\u00e4llig wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Elektriker. Nachdem seine Alkoholsucht bekannt wurde, schloss er mit dem Arbeitgeber eine Therapievereinbarung, in der er sich zu einer ambulanten Therapie verpflichtete. Ungeachtet dessen wurde der Kl\u00e4ger zweimal r\u00fcckf\u00e4llig. Nach dem zweiten R\u00fcckfall k\u00fcndigte der Arbeitgeber und machte unter anderem geltend, dass das Risiko eines alkoholbedingten Unfalls angesichts der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit Strom f\u00fcr sich und andere Arbeitnehmer zu hoch sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hielt die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam, weil die Grunds\u00e4tze f\u00fcr krankheitsbedingte K\u00fcndigungen auch bei bzw. nach fehlgeschlagener Therapie anwendbar bleiben. Danach konnte das Gericht offen lassen, ob die R\u00fcckf\u00e4lle f\u00fcr sich genommen dazu f\u00fchren, dass eine negative Gesundheitsprognose zu erwarten sei. Jedenfalls scheitere die krankheitsbedingte K\u00fcndigung daran, dass eine Beeintr\u00e4chtigung des Betriebes nicht vorgelegen habe. Denn der Arbeitgeber konnte nichts dazu vortragen, dass es bei Abschluss der Therapievereinbarung oder danach zu einer tats\u00e4chlichen alkoholbedingten Gef\u00e4hrdung im Beruf gekommen war. Au\u00dferdem seien auch keine hohen Lohnfortzahlungskosten entstanden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn man anerkennt, dass es das Bestreben ist, alkoholkranke Arbeitnehmer m\u00f6glichst lange im Berufsleben zu lassen, hat die Entscheidung im Hinblick auf die Gefahrengeneigtheit der T\u00e4tigkeit einen &#8222;Beigeschmack&#8220;. Man kann die Entscheidung so verstehen, dass eine K\u00fcndigung erst dann m\u00f6glich wird, wenn es alkoholbedingt zu einer echten Gef\u00e4hrdungslage f\u00fcr den Arbeitnehmer oder andere gekommen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine K\u00fcndigung eines alkoholkranken AN trotz R\u00fcckf\u00e4llen Kernfrage Einem Arbeitnehmer, der trotz Verbots im Dienst Alkohol trinkt, kann gek\u00fcndigt werden. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er alkoholabh\u00e4ngig, also suchtkrank ist. Dann gelten die Regelungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit krankheitsbedingter K\u00fcndigungen. 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