{"id":24596,"date":"2013-04-16T18:50:06","date_gmt":"2013-04-16T16:50:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24596"},"modified":"2013-04-16T18:50:19","modified_gmt":"2013-04-16T16:50:19","slug":"betriebsveranstaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsveranstaltung\/","title":{"rendered":"Betriebsveranstaltung"},"content":{"rendered":"<h2>Anhebung der 110-EUR-Freigrenze: Bund der Steuerzahler hakt nach<\/h2>\n<p><em>Sekt oder Selters: Bei \u00dcberschreiten der 110-EUR-Freigrenze feiert das Finanzamt mit<\/em><\/p>\n<p>Seit 2002 wurde die Freigrenze f\u00fcr Betriebsveranstaltungen nicht mehr angepasst. Nun legte der Bundesfinanzhof in einem Urteil (VI R 79\/10) dar, dass der steuerfreie H\u00f6chstbetrag &#8222;alsbald&#8220; auf der Grundlage von Erfahrungswerten angepasst werden sollte.<\/p>\n<p>Damit &#8222;alsbald&#8220; m\u00f6glichst schnell bedeutet, fragte der Bund der Steuerzahler (BdSt) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach, wann die Freigrenze \u00fcberpr\u00fcft werden soll.<\/p>\n<p>Bisher gilt eine Freigrenze von 110 EUR je Betriebsveranstaltung. Das hei\u00dft, bis zu diesem Betrag liegt f\u00fcr den Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil vor. Diese Grenze liegt seit mehr als 10 Jahren der Besteuerung zugrunde. Eine Anpassung an die Preisentwicklung ist mehr als \u00fcberf\u00e4llig. Um die Dringlichkeit zu verdeutlichen und um eine schnelle \u00dcberpr\u00fcfung durch das BMF zu erreichen, hat der BdSt nachgefragt, wann eine \u00dcberpr\u00fcfung stattfinden soll.<\/p>\n<p>Weiterhin regte der BdSt an, dass die Freigrenzen und H\u00f6chstbetr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich einer regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung unterzogen und gegebenenfalls an die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse angepasst werden sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BFH, Urteil vom 12.12.2012, VI R 79\/10, BFH\/NV 2012 S. 637<\/p>\n<h2>Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn<\/h2>\n<p>Leitsatz<br \/>\n1. Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei \u00dcberschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Die Freigrenze betr\u00e4gt auch im Jahr 2007 noch 110 \u20ac.<br \/>\n2. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.<br \/>\n3. In die Ermittlung, ob die Freigrenze \u00fcberschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen s\u00e4mtlichen teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.<br \/>\nGesetze<br \/>\nEStG \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1<br \/>\nEStG \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br \/>\nEStG \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<\/p>\n<p>Instanzenzug<br \/>\nHessisches FG vom 1. September 2010 10 K 381\/08 (EFG 2011, 443) BFH VI R 79\/10<br \/>\nGr\u00fcnde<br \/>\nI.<br \/>\n1 Streitig ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr eine Betriebsveranstaltung zu Arbeitslohn f\u00fchren.<br \/>\n2 Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanw\u00e4lten mit Niederlassungen in A, B und C. Sie veranstaltet j\u00e4hrlich f\u00fcr ihre Mitarbeiter am Standort A ein Sommerfest und in der Adventszeit eine Weihnachtsfeier. F\u00fcr das Sommerfest im Streitjahr (2007) mietete sie\u2026entsprechende R\u00e4umlichkeiten, organisierte Speisen, Getr\u00e4nke und Live-Musik sowie die An- und Abreise der Teilnehmer. Laut Teilnehmerliste nahmen 302 Personen an der Veranstaltung teil. Es handelte sich dabei um 252 Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin, 44 Partner bzw. G\u00e4ste oder sog. Externe sowie 6 Mitarbeiter einer mit der Kl\u00e4gerin assoziierten Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 52.877 \u20ac, je Teilnehmer auf durchschnittlich 175 \u20ac.<br \/>\n3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2014FA\u2014) vertrat die Auffassung, dass die Zuwendungen anl\u00e4sslich des Sommerfestes lohnsteuerpflichtig seien. Das FA erhob daher mit Bescheid vom 9. Januar 2008 entsprechend \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal Lohnsteuer in H\u00f6he von 11.005 \u20ac nach.<br \/>\n4 Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 443 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<br \/>\n5 Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<br \/>\n6 Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den angefochtenen Nachforderungsbescheid aufzuheben.<br \/>\n7 Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\n8 Das Bundesministerium der Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erkl\u00e4rt.<br \/>\nII.<br \/>\n9 Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO ).<br \/>\n10 Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Allerdings hat das FG zutreffend entschieden, dass die Freigrenze auch im Streitjahr 110 \u20ac betr\u00e4gt.<br \/>\n11 1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40 EStG gegeben sind (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 30. April 2009 VI R 55\/07 , BFHE 225, 58 , BStBl II 2009, 726).<br \/>\n12 Nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Ma\u00dfgeblich ist insoweit \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG .<br \/>\n13 2. Nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geh\u00f6ren u.a. Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal \u201ef\u00fcr\u201d ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 VI R 2\/08 , BFHE 228, 80 , BStBl II 2010, 639; vom 22. M\u00e4rz 1985 VI R 170\/82, BFHE 143, 544 , BStBl II 1985, 529; vom 21. Februar 1986 VI R 21\/84, BFHE 146, 87 , BStBl II 1986, 406).<br \/>\n14 a) Arbeitslohn liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH u.a. dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz \u00fcberwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1976 VI R 26\/74 , BFHE 120, 379 , BStBl II 1977, 99; vom 17. September 1982 VI R 75\/79, BFHE 137, 13 , BStBl II 1983, 39; in BFHE 228, 80 , BStBl II 2010 , 639 ; vom 21. Januar 2010 VI R 51\/08, BFHE 228, 85 , BStBl II 2010, 700; jeweils m.w.N.; s. auch Drenseck in Festschrift f\u00fcr Lang, K\u00f6ln 2010, 477, 482; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG , 31. Aufl., \u00a7 19 Rz 30 ff.; Eisgruber in Kirchhof, EStG , 11. Aufl., \u00a7 19 Rz 64 ff.; Pfl\u00fcger in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 19 EStG Rz 225 ff.).<br \/>\n15 b) Ebenfalls in st\u00e4ndiger Rechtsprechung bejaht der Senat bei Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, sofern er die Aufwendungen t\u00e4tigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu f\u00f6rdern (BFH-Urteile in BFHE 143, 544 , BStBl II 1985, 529; in BFHE 146, 87 , BStBl II 1986, 406; vom 25. Mai 1992 VI R 85\/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655; vom 6. Dezember 1996 VI R 48\/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331; vom 16. November 2005 VI R 68\/00, BFHE 212, 51 , BStBl II 2006, 440; VI R 151\/99, BFHE 211, 321 , BStBl II 2006, 439; VI R 157\/98, BFHE 212, 48 , BStBl II 2006, 437; VI R 118\/01, BFHE 212, 55 , BStBl II 2006, 444; VI R 151\/00, BFHE 211, 325 , BStBl II 2006, 442; vom 15. Januar 2009 VI R 22\/06, BFHE 224, 136 , BStBl II 2009, 476; in BFHE 225, 58 , BStBl II 2009, 726). Ma\u00dfgebend f\u00fcr diese Beurteilung ist, dass die fraglichen Zuwendungen der Belegschaft als ganzer angeboten und dass die Vorteile unabh\u00e4ngig von der Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit sowie der Stellung und Leistung im Betrieb gew\u00e4hrt werden. In diesem Fall fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an einer Beziehung der Arbeitgeberleistung zur individuellen Arbeitsleistung der betroffenen Arbeitnehmer und damit an der Entlohnung (BFH-Urteil in BFHE 146, 87 , BStBl II 1986, 406).<br \/>\n16 c) Geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen zuflie\u00dfen, k\u00f6nnen allerdings dann als Ertrag ihrer individuellen Dienstleistung angesehen werden, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich zum Anlass genommen wird, die Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich zu entgelten. Nach der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Senats war dies der Fall, wenn bei solchen Veranstaltungen der \u201e\u00fcbliche Rahmen von Aufwendungen\u201d der H\u00f6he nach \u00fcberschritten wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544 , BStBl II 1985, 529; vom 22. M\u00e4rz 1985 VI R 82\/83, BFHE 143, 550 , BStBl II 1985, 532).<br \/>\n17 d) Sp\u00e4ter hat der Senat die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen nicht mehr davon abh\u00e4ngig gemacht, ob die Vorteilsgew\u00e4hrung der H\u00f6he nach \u00fcblich ist, sondern er hat eine Freigrenze angenommen, bei deren \u00dcberschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (BFH-Urteile in BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655; in BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331; in BFHE 212, 51 , BStBl II 2006, 440; in BFHE 211, 321 , BStBl II 2006, 439; in BFHE 212, 48 , BStBl II 2006, 437; in BFHE 212, 55 , BStBl II 2006, 444; in BFHE 211, 325 , BStBl II 2006, 442; in BFHE 224, 136 , BStBl II 2009, 476; in BFHE 225, 58 , BStBl II 2009, 726; s. auch K\u00fcttner\/Thomas, Personalbuch 2012, Stichwort Betriebsveranstaltung, Rz 3). Der Senat ging bisher davon aus, dass er mit der Festlegung der Freigrenze die Befugnisse richterlicher Rechtsanwendung nicht \u00fcberschritten hat (BFH-Urteile in BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655; in BFHE 211, 325 , BStBl II 2006, 442).<br \/>\n18 e) F\u00fcr die Jahre 1983 bis 1992 hatte der BFH die Freigrenze auf 150 DM beziffert. Die Finanzverwaltung hatte bald nach dem Ergehen des Senatsurteils in BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 mit Wirkung ab 1993 die Freigrenze auf 200 DM heraufgesetzt. Ab Veranlagungszeitraum 2002 legt die Finanzverwaltung eine Freigrenze von 110 \u20ac je Veranstaltung zugrunde (BFH-Urteil in BFHE 211, 325 , BStBl II 2006, 442; s. f\u00fcr das Streitjahr R 72 Abs. 4 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien \u2014LStR\u2014 2005). Der BFH hatte seinerseits f\u00fcr die Jahre 1996 und 1997 die Freigrenze auf 200 DM festgelegt (BFH-Urteil in BFHE 211, 325 , BStBl II 2006, 442; zum Jahr 2001 s. BFH-Urteil in BFHE 225, 58 , BStBl II 2009, 726).<br \/>\n19 In die Ermittlung, ob die Freigrenze \u00fcberschritten ist, sind grunds\u00e4tzlich die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen s\u00e4mtlichen Teilnehmern zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 mit Hinweis auf Abschn. 72 Abs. 4 LStR 1990 ; in BFHE 212, 48 , BStBl II 2006, 437; in BFHE 212, 55 , BStBl II 2006 , 444 ). Nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Bei diesem Wert, der im Sch\u00e4tzungsweg zu ermitteln ist, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gew\u00f6hnlichen Verh\u00e4ltnissen f\u00fcr G\u00fcter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Nach Auffassung des Senats ist es grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu sch\u00e4tzen, die der Arbeitgeber daf\u00fcr seinerseits aufgewendet hat. Denn es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag f\u00fcr die Veranstaltung h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen. Sofern sich ein Beteiligter f\u00fcr die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Sch\u00e4tzung des \u00fcblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32\/03 , BFHE 210, 420 , BStBl II 2006, 30, zur Zuwendung einer Reise).<br \/>\n20 3. Die Festlegung einer h\u00f6heren Freigrenze f\u00fcr das Streitjahr durch den Senat kommt nicht in Betracht.<br \/>\n21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind Finanzgerichte im Steuerrecht zur Typisierung befugt, sofern es sich dabei um Gesetzesauslegung handelt (Entscheidungen des BVerfG vom 31. Mai 1988 1 BvR 520\/83 , BVerfGE 78, 214; vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572\/01, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 352 ; s. auch BFH-Urteile vom 21. September 2011 I R 7\/11 , BFHE 235, 273 , BFH\/NV 2012, 310 ; vom 27. Januar 2010 IX R 31\/09, BFHE 229, 90 , BStBl II 2011, 28; vom 15. M\u00e4rz 2005 X R 39\/03, BFHE 209, 320 , BStBl II 2005, 817; Sunder-Plassmann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 1 FGO Rz 144; Kanzler, Finanz-Rundschau 2009, 527 ; Pahlke, Beiheft zum Deutschen Steuerrecht, Heft 31\/2011, 66).<br \/>\n22 Es kann hier dahinstehen, ob an der, wie erw\u00e4hnt, bisher vom Senat vertretenen Auffassung, dass sich die Rechtsprechung mit der Bildung der genannten Freigrenze noch im Rahmen ihrer Erm\u00e4chtigung zur typisierenden Gesetzesauslegung bewegt, zuk\u00fcnftig uneingeschr\u00e4nkt festgehalten werden kann. Denn der Senat ist der Meinung, dass zumindest eine st\u00e4ndige Anpassung des H\u00f6chstbetrags an die Geldentwicklung nicht Aufgabe des Gerichts ist, zumal auch der Gesetz- und Verordnungsgeber Pauschbetr\u00e4ge nicht laufend, sondern allenfalls von Zeit zu Zeit korrigiert (BFH-Urteile in BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331; in BFHE 211, 325 , BStBl II 2006, 442). Der Senat h\u00e4lt auch zur Gew\u00e4hrleistung von Rechtsanwendungsgleichheit und Rechtssicherheit f\u00fcr den streitigen Zeitraum an dem H\u00f6chstbetrag von 110 \u20ac fest, zumal nach seiner Einsch\u00e4tzung der Betrag noch ausreicht, um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu f\u00f6rdern (gl.A. Zimmermann, EFG 2011, 446 ). Er ist jedoch zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Finanzverwaltung erw\u00e4gen sollte, alsbald den H\u00f6chstbetrag, ab dem Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen beim teilnehmenden Arbeitnehmer in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind, neu und auf der Grundlage von Erfahrungswissen zu bemessen. Im \u00dcbrigen beh\u00e4lt sich der Senat vor, ggf. seine bisherige Rechtsprechung zur Zul\u00e4ssigkeit typisierender Gesetzesauslegung im hier fraglichen Bereich zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\n23 4. H\u00e4lt der Senat danach zun\u00e4chst an der Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze prinzipiell fest, besteht jedoch Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:<br \/>\n24 Es muss sich bei den Kosten des Arbeitgebers, die in die Ermittlung, ob die Freigrenze \u00fcberschritten ist, einbezogen werden, um Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung handeln. Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen, zu ber\u00fccksichtigen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist (s. dazu BFH-Urteil vom 14. November 2012 VI R 56\/11 , zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt), sind kein Lohn und daher weder in die Ermittlung, ob die Freigrenze \u00fcberschritten ist, einzubeziehen noch gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 58\/04 , BFHE 215, 249 , BStBl II 2007, 128). Entsprechendes gilt f\u00fcr Aufwendungen des Arbeitgebers, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind (z.B. Kosten der Buchhaltung oder f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung eines \u201eEvent-Managers\u201d). Zudem ist zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten kann, die nicht zur Lohnzuwendung f\u00fchrt (BFH-Urteil in BFHE 225, 58 , BStBl II 2009, 726, m.w.N.).<br \/>\n25 In die angesprochene Gesamtkostenermittlung d\u00fcrfen im \u00dcbrigen nur solche Kosten des Arbeitgebers einflie\u00dfen, die untrennbar Kosten der Betriebsveranstaltung sind. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu ber\u00fccksichtigende Leistungen sind gesondert zu erfassen, ggf. unter Beachtung von \u00a7 8 Abs. 2 Satz 9 EStG .<br \/>\n26 5. Die Sache ist nicht spruchreif.<br \/>\n27 Das FG hat zwar festgestellt, dass sich die Gesamtkosten der Veranstaltung auf 52.877 \u20ac beliefen. Dem Urteil lassen sich jedoch keine Angaben zur Struktur der Kosten entnehmen. Insbesondere steht nicht fest, ob, nach Ma\u00dfgabe der genannten Grunds\u00e4tze, die entsprechenden Leistungen insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung standen und deshalb Lohncharakter anzunehmen ist. Auch ist nicht gekl\u00e4rt, welche Leistungen untrennbare Teile der Betriebsveranstaltung sind und welche einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden k\u00f6nnen. Soweit sich etwa den Unterlagen entnehmen l\u00e4sst, dass auch Kosten f\u00fcr Fahrten mit Taxen angesetzt wurden, weist der Senat daraufhin, dass es sich dabei allenfalls um Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer handeln kann.<br \/>\n28 Das FG wird demnach im zweiten Rechtsgang nach den genannten Grunds\u00e4tzen die Ermittlung der als Arbeitslohn zu beurteilenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin, soweit sie teilgenommen haben, erneut vornehmen. Nur wenn das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass der H\u00f6chstbetrag von 110 \u20ac \u00fcberschritten wurde, sind die Gesamtkosten in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten und k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal versteuert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anhebung der 110-EUR-Freigrenze: Bund der Steuerzahler hakt nach Sekt oder Selters: Bei \u00dcberschreiten der 110-EUR-Freigrenze feiert das Finanzamt mit Seit 2002 wurde die Freigrenze f\u00fcr Betriebsveranstaltungen nicht mehr angepasst. Nun legte der Bundesfinanzhof in einem Urteil (VI R 79\/10) dar, dass der steuerfreie H\u00f6chstbetrag &#8222;alsbald&#8220; auf der Grundlage von Erfahrungswerten angepasst werden sollte. 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