{"id":24632,"date":"2013-04-17T05:35:16","date_gmt":"2013-04-17T03:35:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24632"},"modified":"2026-10-05T09:52:55","modified_gmt":"2026-10-05T07:52:55","slug":"einkommensteuer-voraussetzungen-fur-eine-zusammenveranlagung-ermittlung-der-wesentlichkeitsgrenze-nach-%c2%a7-1-absatz-3-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-voraussetzungen-fur-eine-zusammenveranlagung-ermittlung-der-wesentlichkeitsgrenze-nach-%c2%a7-1-absatz-3-estg\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung &#8211; Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach \u00a7 1 Absatz 3 EStG"},"content":{"rendered":"<p><em>Einkommensteuer: Wesentlichkeitsgrenze; Ber\u00fccksichtigung von niederl\u00e4ndischem Arbeitslosengeld und negativen Eink\u00fcnften aus selbstgenutztem Wohnraum<\/em><\/p>\n<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 1 K 3219\/11<\/p>\n<p>Datum:\u00a029.01.2013<br \/>\nGericht:\u00a0Finanzgericht K\u00f6ln<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:\u00a01. Senat<br \/>\nEntscheidungsart:\u00a0Urteil<br \/>\nAktenzeichen:\u00a01 K 3219\/11<\/p>\n<p>Tenor:\u00a0Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2009 vom 18.8.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.9.2011 wird aufgehoben.\u00a0Der Beklagte wird verpflichtet f\u00fcr das Jahr 2009 eine Zusammenveranlagung durchzuf\u00fchren.\u00a0Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand<br \/>\n2<br \/>\nDie in den Niederlanden wohnhafte Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr 2009 in Deutschland Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.H.v. 15.032 \u20ac (Bruttoarbeitslohn 15.952 \u20ac abzgl. 920 \u20ac Arbeitnehmer-Pauschbetrag). In den Niederlanden erzielte sie nicht der deutschen Besteuerung unterliegende Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.H.v. 9.482 \u20ac und Arbeitslosengeld in H\u00f6he von 3.768 \u20ac. Beides wurde in den Niederlanden besteuert. Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beantragte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die getrennte Veranlagung von ihrem ebenfalls in den Niederlanden wohnhaften Ehemann, welcher in Deutschland eine Kfz-Werkstatt betreibt und daraus im Jahr 2009 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von &#8211; 13.457 \u20ac erzielt hatte. In den Niederlanden erhielt der Ehemann der Kl\u00e4gerin im Streitjahr nicht der deutschen Besteuerung unterliegendes \u2013 in den Niederlanden steuerpflichtiges \u2013 Krankengeld in H\u00f6he von 13.425 \u20ac. Entsprechende Bescheinigungen der niederl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 5 EStG befinden sich in den Steuerakten des Beklagten.<br \/>\n3<br \/>\nMit Bescheid vom 18.08.2010 wurde die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr antragsgem\u00e4\u00df auf 2.127,00 \u20ac festgesetzt. In die Erl\u00e4uterungen zum Einkommensteuerbescheid 2009 wurde aufgenommen, dass eine Einzelveranlagung nach den Vorschriften der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht durchgef\u00fchrt wurde.<br \/>\n4<br \/>\nIm Rahmen des hiergegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens reichte die Kl\u00e4gerin eine von ihr und ihrem Ehemann unterschriebene Einkommensteuererkl\u00e4rung ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.9.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann seien nicht nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung nach \u00a7 1 a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. \u00a7 26 Abs. 1 S. 1 EStG seien damit nicht gegeben. Zu Recht sei daher eine Einzelveranlagung durchgef\u00fchrt worden.<br \/>\n5<br \/>\nIm Rahmen des hiergegen gef\u00fchrten Klageverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung erf\u00fcllt da das in den Niederlanden ihrem Ehemann zugeflossene Krankengeld bei der Ermittlung der Eink\u00fcnftegrenze im Sinne des \u00a7\u00a7 1 Abs. 3 EStG ausscheide. Die Ermittlung der Einkunftsgrenzen des \u00a7 1 Abs. 3 EStG erfolge nach deutschem Recht. Die Eink\u00fcnfte m\u00fcssten hiernach in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sein. Das ausl\u00e4ndische Krankengeld sei \u2013 im Gegensatz zu dem in den Niederlanden gezahlte Arbeitslosengeld, welches nicht nach \u00a7 3 EStG steuerbefreit sei \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und bleibe somit bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte unber\u00fccksichtigt. Einzubeziehen seien alle bei unterstellter Inlandsbesteuerung nach den EStG im Kalenderjahr anzusetzenden inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte, die bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach deutschem Recht ohne DBA steuerbar und steuerpflichtig seien, unabh\u00e4ngig davon, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe. Die Aufteilung nach inl\u00e4ndischen bzw. ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften erfolge erst in einem zweiten Schritt. Da das Krankengeld erst gar nicht in die Eink\u00fcnfteermittlung eingehe, er\u00fcbrige sich eine Zuordnung. Dementsprechend seien die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Eink\u00fcnfte niedriger als 15.668,- \u20ac.<br \/>\n6<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n7<br \/>\nden Einkommensteuerbescheid 2009 vom 18.8.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.9.2011 aufzuheben und f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df eine Zusammenveranlagung durchzuf\u00fchren.<br \/>\n8<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n9<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n10<br \/>\nBezugnehmend auf die Einspruchsentscheidung f\u00fchrt er aus, nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG w\u00fcrden auf Antrag auch nat\u00fcrliche Personen als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt h\u00e4tten, soweit sie inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 49 EStG erzielten. Dies gelte allerdings nur, wenn ihre Eink\u00fcnfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterl\u00e4gen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte 7.834 \u20ac, bei Ehegatten 15.668,- \u20ac, nicht \u00fcberstiegen. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte blieben nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Eink\u00fcnfte, die im Ausland nicht besteuert w\u00fcrden, unber\u00fccksichtigt, soweit vergleichbare Eink\u00fcnfte im Inland steuerfrei seien. Da sowohl das in den Niederlanden bezogene Arbeitslosengeld wie auch das Krankengeld in den Niederlanden besteuert w\u00fcrden, seien beide Leistungen in die Ermittlung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte nach \u00a7 1 Abs. 3 S. 2 EStG einzubeziehen.<br \/>\n11<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n12<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n13<br \/>\nDer Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt im Streitjahr 2009 die <a href=\"http:\/\/www.splittingtabelle.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zusammenveranlagung<\/a> der Kl\u00e4gerin mit ihrem Ehemann durchzuf\u00fchren.<br \/>\n14<br \/>\nNach \u00a7 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG k\u00f6nnen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 26 Abs. 1 Satz 1, 26b EStG u.a. zusammenveranlagt werden, wenn sie die die Voraussetzungen der sog. fiktiven unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG erf\u00fcllen. Insbesondere \u2013 nur dies ist hier streitig \u2013 sind hierbei die Einkunftsgrenzen des \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten. Nach \u00a7 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ist auf die Eink\u00fcnfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln.<br \/>\n15<br \/>\nEine Zusammenveranlagung ist danach m\u00f6glich, wenn entweder die Eink\u00fcnfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen (<em>sogenannte relative Wesentlichkeitsgrenze<\/em>) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte den Betrag von 15.668,- \u20ac nicht \u00fcbersteigen (sogenannte absolute Wesentlichkeitsgrenze).<br \/>\n16<br \/>\nDie Eink\u00fcnfteermittlung nach \u00a7 1 Abs. 3 S. 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zun\u00e4chst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteink\u00fcnfte zu ermitteln. Diese sind sodann in einem zweiten Schritt in die Eink\u00fcnfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Eink\u00fcnfte, bei denen dies nicht der Fall ist, aufzuteilen.<br \/>\n17<br \/>\nBei der Ermittlung der Welteink\u00fcnfte sind s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte, unabh\u00e4ngig davon, ob sie im In- oder im Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. \u00a7 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 3 S. 2 EStG enth\u00e4lt keine spezielle Regelung, wie die Eink\u00fcnfte zu ermitteln sind, so dass der Begriff der Eink\u00fcnfte dem deutschen Einkommensteuerrecht zu entnehmen ist (BFH-Urteil vom 20.8.2008 I R 78\/07, BStBl II 2009,708 m. w. N). Nicht zu ber\u00fccksichtigen sind daher insbesondere Zufl\u00fcsse, die nicht unter die Einkunftsarten des \u00a7 2 Abs. 1 EStG fallen, nach \u00a7 3 EStG steuerfrei sind oder nach DBA von der Besteuerung freigestellt sind (vgl. Stapperfend in H\/H\/R, \u00a7 1 EStG, Tz. 265). Hieraus folgt, dass zu den f\u00fcr die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 EStG zu ermittelnden, nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Eink\u00fcnften nur solche z\u00e4hlen, die bei unterstellter deutscher Besteuerung auch im Inland steuerbar w\u00e4ren. Ob diese Eink\u00fcnfte im Ausland steuerbar und steuerpflichtig sind ist hierbei unbeachtlich. Dar\u00fcberhinaus bleiben bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 1 Abs. 3 S. 2 EStG auch solche nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte unber\u00fccksichtigt, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Eink\u00fcnfte im Inland steuerfrei sind (\u00a7 1 Abs. 3 S. 4 EStG).<br \/>\n18<br \/>\nVorliegend sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung erf\u00fcllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die absolute Wesentlichkeitsgrenze nicht \u00fcberschritten, da die nach \u00a7 1 Abs. 3 S. 2 EStG zu ber\u00fccksichtigenden nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte weniger als 15.668,- \u20ac betragen.<br \/>\n19<br \/>\nUnstreitig ist bei der Ermittlung der Welteink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger (erste Stufe) neben den in Deutschland erzielten Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb auch das niederl\u00e4ndische Arbeitslosengeld in die Berechnung mit einzubeziehen, da es, weil nicht aufgrund der in \u00a7 3 Nr. 2 EStG aufgef\u00fchrten Vorschriften gew\u00e4hrt, bei unterstellter inl\u00e4ndischer Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht nicht steuerbefreit w\u00e4re. Nicht zu den Welteink\u00fcnften der Kl\u00e4ger z\u00e4hlt allerdings das dem Ehemann der Kl\u00e4gerin in den Niederlanden zugeflossene Krankengeld in H\u00f6he von 13.425,- \u20ac, da dieses, deutsches Einkommensteuerrecht zugrunde gelegt, nach \u00a7 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei w\u00e4re. Hiernach ist die Leistung aus einer Krankenversicherung \u2013 und um eine solche handelt es sich bei dem Krankengeld \u2013 uneingeschr\u00e4nkt steuerfrei.<br \/>\n20<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten f\u00fchrt auch \u00a7 1 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht dazu, dass das Krankengeld bei der Berechnung des Welteinkommens zu ber\u00fccksichtigen ist und zwar \u2013 so der Beklagte \u2013 im Umkehrschluss, weil es sich bei dem Krankengeld um Eink\u00fcnfte handelt, die in den Niederlanden besteuert werden. Diese Vorschrift, die in Umsetzung des EuGH-Urteils Meindl (EuGHE I 2007, 1107) eingef\u00fchrt wurde und die Aus\u00fcbung des Wahlrechtes nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG einem erweiterten Personenkreis erm\u00f6glichen sollte, betrifft Eink\u00fcnfte, die im Ausland steuerfrei sind und deren deutsche Entsprechungen auch nach deutschem Einkommensteuerrecht steuerfrei w\u00e4ren. Der Grund f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung solcher Eink\u00fcnfte ist, dass der ausl\u00e4ndische Staat an solche Eink\u00fcnfte, weil steuerfrei, keine steuerlichen Verg\u00fcnstigungen kn\u00fcpfen kann und dies auch nach deutscher steuerrechtlicher Auffassung nicht k\u00f6nnen w\u00fcrde. Der europ\u00e4ische Gedanke gebietet es daher solche Eink\u00fcnfte, die nicht bereits bei der Ermittlung der Welteink\u00fcnfte nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 EStG au\u00dfer Acht zu lassen sind, unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 3 S. 4 EStG unber\u00fccksichtigt zu lassen, um zu verhindern, dass der Betroffene aufgrund der jeweiligen Regelungen in keinem der beiden Staaten in den Genuss steuerlicher Verg\u00fcnstigungen kommen kann. Diese Vorschrift kann aber nicht im Umkehrschluss dazu f\u00fchren, dass in Deutschland steuerfreie Eink\u00fcnfte \u2013 entgegen der Vorgabe das Welteinkommen nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln \u2013 nur deshalb ber\u00fccksichtigt werden, weil sie im Ausland steuerpflichtig sind. Eine solche Auslegung wird zum einen vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt und steht zum anderen der oben geschilderten Systematik der zweistufigen Pr\u00fcfung entgegen. Das Urteil des EuGH in der Sache Meindl (a.a.O.) hat keine Auswirkung auf den Grundsatz, dass die Beurteilung der Frage ob die im Ausland erzielten Eink\u00fcnfte einer Behandlung als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig entgegenstehen, nach deutschem Steuerrecht und nicht nach dem Recht des Wohnsitzstaates zu beurteilen ist (vgl. hierzu FG K\u00f6ln v. 20.4.2012, 4 K 1943\/09, EFG 2012, 1677).<br \/>\n21<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer: Wesentlichkeitsgrenze; Ber\u00fccksichtigung von niederl\u00e4ndischem Arbeitslosengeld und negativen Eink\u00fcnften aus selbstgenutztem Wohnraum Finanzgericht K\u00f6ln, 1 K 3219\/11 Datum:\u00a029.01.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper:\u00a01. 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