{"id":24647,"date":"2013-04-17T05:49:30","date_gmt":"2013-04-17T03:49:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24647"},"modified":"2013-04-18T09:32:34","modified_gmt":"2013-04-18T07:32:34","slug":"einheitliche-und-gesonderte-feststellung-von-besteuerugnsgrundlagen-fall-von-geringer-bedeutung-wenn-hohe-und-aufteilung-des-festzustellenden-betrages-feststehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einheitliche-und-gesonderte-feststellung-von-besteuerugnsgrundlagen-fall-von-geringer-bedeutung-wenn-hohe-und-aufteilung-des-festzustellenden-betrages-feststehen\/","title":{"rendered":"Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Fall von geringer Bedeutung, wenn H\u00f6he und Aufteilung des festzustellenden Betrages feststehen"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 1 K 1585\/10<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 29.01.2013<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 1. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 1 K 1585\/10<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung f\u00fcr das Jahr 1996 vom 30.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2010 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong>2Die Kl\u00e4ger sind Geschwister. Sie unterhielten seit 1984 Gemeinschaftskonten bei der A\u00a0Bank AG (in B, Lichtenstein) und erzielten erhebliche Zinseink\u00fcnfte, die sie nicht erkl\u00e4rten. Am 30.10.2008 erstatteten sie hier\u00fcber eine Selbstanzeige. In der nachfolgenden Steuerfahndungspr\u00fcfung kam es zu einer einvernehmlichen Sch\u00e4tzung der Zinseinnahmen f\u00fcr 1996 i.H.v. 140.000 DM sowie der Werbungskosten i.H.v. 7.000 DM. Dies wurde im Bericht der Steuerpr\u00fcfung vom 18.8.2009 festgehalten.<\/p>\n<p>3Daraufhin \u00e4nderte der Beklagte mit Bescheid vom 17.9.2009 f\u00fcr das Streitjahr die Einkommensteuer entsprechend der einvernehmlichen Sch\u00e4tzung der Zinseink\u00fcnfte. Auch f\u00fcr die Folgejahre erfolgten entsprechende \u00c4nderungen. Auf den Einspruch der Kl\u00e4ger wurde der Bescheid f\u00fcr das Streitjahr 1996 aufgehoben. Am 30.10.2009 erlie\u00df der Beklagte einen Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Zinseink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger entsprechend der einvernehmlichen Sch\u00e4tzung im Steuerfahndungspr\u00fcfungsverfahren und eine h\u00e4lftige Aufteilung. Auf dieser Grundlage ergingen erneute Einkommensteuerbescheide.<\/p>\n<p>4Gegen den Feststellungsbescheid erhoben die Kl\u00e4ger am 23.12.2009 Einspruch, \u00fcber den der Beklagte am 23.4.2010 abschl\u00e4gig entschied: F\u00fcr die Feststellung sei Verj\u00e4hrung noch nicht eingetreten, da die Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr keine Feststellungserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tten und die Verj\u00e4hrungsfrist deshalb erst mit Ablauf des dritten Jahres nach Ablauf des Jahres begonnen habe, das auf das Jahr der Entstehung der Steuer folgte, also mit Ablauf des Jahres 2000. Die Feststellung sei unstrittig erforderlich, nur aus technischen Gr\u00fcnden sei sie erst am 30.10.2009 zustande gekommen. Die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide vom 17.9.2009 sei nur zur Behebung des Verfahrensmangels erfolgt.<\/p>\n<p>5Hiergegen richtet sich die Klage vom 19.5.2010. Die Kl\u00e4ger tragen vor, ein Feststellungsbescheid sei nicht gerechtfertigt, da es sich um einen Fall geringer Bedeutung im Sinne von \u00a7 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handele. Zudem h\u00e4tten die Kl\u00e4ger aufgrund der Einkommensteuerbescheide vom 17.9.2009 darauf vertraut, dass der Beklagte auf eine Feststellung verzichte und der Steueranspruch deshalb verj\u00e4hrt sei. Dies Vertrauen verdiene Schutz.<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>7den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 30.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.4.2010 aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>8Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>9die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>10hilfsweise die Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>11Er macht geltend, es liege kein Fall geringer Bedeutung vor. Ma\u00dfgeblich sei nicht der einzelne Veranlagungszeitraum, sondern der \u201cSteuerfall\u201c insgesamt, der sich vorliegend \u00fcber etliche Jahre erstrecke, von denen mehrere noch im Streit st\u00fcnden. Zudem d\u00fcrfe auch f\u00fcr das Streitjahr nicht auf den Zeitpunkt nach Abschluss der Steuerfahndungspr\u00fcfung abgestellt werden. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr der Beginn und der Verlauf der Pr\u00fcfung, worin gro\u00dfe Unklarheit geherrscht habe, bis es schlie\u00dflich zu der einvernehmlichen Sch\u00e4tzung gekommen sei. Der Verzicht auf eine Feststellung in derartigen F\u00e4llen w\u00e4re auch unpraktikabel, insbesondere wenn, anders als bei Eheleuten, verschiedene Veranlagungsbezirke im Finanzamt zust\u00e4ndig seien. Vertrauensschutz zu Gunsten der Kl\u00e4ger komme nicht in Betracht. Der Erlass der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheide habe auf einem technischen Versehen beruht. Die Feststellung sei als Grundlage f\u00fcr die Besteuerung von vornherein beabsichtigt gewesen.<\/p>\n<p>12<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>13Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>14Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1 FGO).<\/p>\n<p>15I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Feststellung h\u00e4tte nicht ergehen d\u00fcrfen. Gegenstand sind zwar Eink\u00fcnfte, an denen mehrere Personen, n\u00e4mlich die Kl\u00e4ger, beteiligt sind (\u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), jedoch gilt die letztere Vorschrift nicht, wenn es sich um einen Fall geringer Bedeutung im Sinne von \u00a7 180 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 AO handelt. Dies ist vorliegend der Fall. \u00a7\u00a0180 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 AO nennt selbst den entscheidenden Gesichtspunkt zur Beurteilung eines Falles als von \u201egeringer Bedeutung\u201c: Er liegt insbesondere dann vor, wenn H\u00f6he und Aufteilung des festgestellten Betrags feststehen. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids der Fall, da eine zwischen den Beteiligten einvernehmliche Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte stattgefunden hatte und die h\u00e4lftige Aufteilung problemlos und unstreitig war. Auslegungsleitend f\u00fcr die Frage der \u201egeringen Bedeutung\u201c ist nicht die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte, sondern die Frage ob die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht, die einheitliche Feststellung also \u00fcberfl\u00fcssig und verfahrensun\u00f6konomisch w\u00e4re.<\/p>\n<p>16<em>Siehe hierzu und zu den folgenden Grunds\u00e4tzen Tipke-Kruse AO (Loseblattkommentar) Rn. 50 zu \u00a7 180 AO sowie die Bundestagsdrucksache 10\/1636, 46 (zitiert in Tipke-Kruse a.a.O. Rn. 49 zu \u00a7 180 AO).<\/em><\/p>\n<p>17Indizien hierf\u00fcr sind, dass die Besteuerungsgrundlagen bereits ermittelt sind und sich voraussichtlich nicht mehr ver\u00e4ndern werden, dass die Verh\u00e4ltnisse leicht \u00fcberschaubar sind und keine Zurechnungsprobleme bestehen, ferner die Zust\u00e4ndigkeit des Wohnsitzfinanzamts auch f\u00fcr die einheitliche Feststellung sowie Kurzfristigkeit. Gegenindizien sind insbesondere streitige Sach- und Rechtsfragen sowie die Zust\u00e4ndigkeit verschiedener Finanz\u00e4mter.<\/p>\n<p>18<em>Siehe dazu Tipke-Kruse a.a.O. mit den Nachweisen der Rechtsprechung des BFH.<\/em><\/p>\n<p>19Vorliegend sind die genannten Gegenindizien nicht gegeben, da durch die einvernehmliche Sch\u00e4tzung die vorher streitigen Sachfragen ausger\u00e4umt wurden und der Beklagte sowohl f\u00fcr die Feststellung als auch f\u00fcr die Besteuerung beider Kl\u00e4ger zust\u00e4ndig ist. Die Indizien f\u00fcr \u201egeringe Bedeutung\u201c sind hingegen \u00fcberwiegend und im ma\u00dfgeblichen Umfang erf\u00fcllt. Im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids waren die Besteuerungsgrundlagen durch die einvernehmliche Sch\u00e4tzung ermittelt und werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr \u00e4ndern. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verh\u00e4ltnisse dementsprechend auch \u00fcberschaubar. Zurechnungsprobleme haben nie bestanden. Das Element der Kurzfristigkeit, dass im BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIIIR 137\/70, BStBl II 1972,215 aufgef\u00fchrt wird, mag vorliegend insofern fraglich sein, als es sich nicht um einen einzelnen Fall der Einkommensteuererzielung handelte, sondern die Eink\u00fcnftegemeinschaft sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckte. Dem kommt nach Auffassung des Senats jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da die hier betroffenen und festgestellten Zinseink\u00fcnfte im \u00fcberschaubaren Zeitraum des Streitjahres erzielt wurden. Hinzu kommt, dass die zitierte BFH-Entscheidung vor 1987 erging, also bevor der Gesetzgeber durch die Neufassung der Abgabenordnung die Gewichtung der Auslegung des Begriffs \u201egeringe Bedeutung\u201c neu geregelt und klargestellt hatte.<\/p>\n<p>20Der Senat folgt der Auffassung des Beklagten, es sei nicht auf das einzelne Steuerjahr, sondern auf den gesamten Steuerfall abzustellen, nicht. Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Dementsprechend erlie\u00df der Beklagte auch f\u00fcr jedes einzelne Steuerjahr je gesonderte Feststellungsbescheide. Deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ist dementsprechend auch je gesondert unter Zugrundelegung der Ma\u00dfst\u00e4be des \u00a7 180 Abs. 3 Nr. 2 AO zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>21Ebenso wenig folgt der Senat der Auffassung des Beklagten, f\u00fcr die Bewertung nach \u00a7\u00a0180 Abs. 3 Nr. 2 AO komme es auf einen Zeitpunkt vor der Steuerfahndungspr\u00fcfung an, zu dem der Fall noch un\u00fcbersichtlich gewesen sei. F\u00fcr die Beurteilung, ob ein Feststellungsbescheid erforderlich ist und deshalb ergehen darf und muss, sind wie f\u00fcr alle Verwaltungsakte die Umst\u00e4nde ma\u00dfgeblich, die zum Zeitpunkt des Erlasses (oder der Entscheidung, vom Erlass abzusehen) erkennbar sind. Im Zeitpunkt des Erlasses des hier streitigen Feststellungsbescheids war aber nach Auffassung des Senats erkennbar, dass er nicht erforderlich und deshalb auch nicht rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p>22Die vom Beklagten aufgef\u00fchrten Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen \u00fcberzeugen den Senat nicht. Wenn, wie vorliegend, ein und dasselbe Finanzamt sowohl f\u00fcr die Feststellung als auch f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndig ist, kann eine allf\u00e4llige Abstimmung unter den Veranlagungsbezirken problemlos erfolgen.<\/p>\n<p>23II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4ger sind durch den rechtswidrigen Feststellungsbescheid auch in ihren Rechten verletzt. Zwar sind die hierauf beruhenden Einkommensteuerbescheide f\u00fcr das Streitjahr bestandskr\u00e4ftig, jedoch sind sie bei Aufhebung des Grundlagenbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend anzupassen. Vorliegend hat ausschlie\u00dflich der Grundlagenbescheid die Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs auf die festgestellten Zinseink\u00fcnfte verhindert. Wird er nun aufgehoben, sind die Einkommensteuerbescheide in der Weise anzupassen, dass nunmehr der Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs auf die festgestellten Zinseink\u00fcnfte Rechnung zu tragen ist.<\/p>\n<p>24III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 1 K 1585\/10 Datum: 29.01.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 1. 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