{"id":24650,"date":"2013-04-17T05:51:53","date_gmt":"2013-04-17T03:51:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24650"},"modified":"2013-04-17T05:51:53","modified_gmt":"2013-04-17T03:51:53","slug":"vorsteuervergutung-anforderungen-an-einen-ordnungsgemasen-antrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuervergutung-anforderungen-an-einen-ordnungsgemasen-antrag\/","title":{"rendered":"Vorsteuerverg\u00fctung: Anforderungen an einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Antrag"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 K 106\/04<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 10.11.2011<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 2. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 2 K 106\/04<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, V B 19\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 528.448 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Der Tatbestand des Urteils vom 10.11.2011 wurde duch Beschluss vom 15.02.2012 wie folgt erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>2Die von der Kl\u00e4gerin zusammen mit ihrem Antrag vom 12. Februar 2001 auf Verg\u00fctung von Vorsteuern f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 in H\u00f6he von 50.960,07 DM beim Beklagten eingereichten Originalrechnungen der G GmbH aus dem Jahr 2000 liegen dem Senat vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Originalrechnungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>3<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>4Der von der Kl\u00e4gerin rechtzeitig gestellte Antrag (\u00a7 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 10.11.2011 ist erfolgreich. Eine weitere Begr\u00fcndung des unanfechtbaren Beschlusses (\u00a7 108 Abs. 2 Satz 2 FGO) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 2 FGO nicht erforderlich.<\/p>\n<p>5<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>6Streitig sind die Vorsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 01-12\/2000, 01-06\/2001, 07-09\/2001 und 10-12\/2001.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4gerin ist in Belgien ans\u00e4ssig. Sie wurde durch einen \u201eVertrag \u00fcber einen zeitweiligen Zusammenschluss\u201c vom 4. Februar 2000 zwischen der A S.A. (im Folgenden: A) mit Sitz in D und der B Suisse S.A. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (vgl. Gerichtsakte, Bl. 102 ff.) gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>8Mit Antrag vom 12. Februar 2001 beantragte die Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eE\u201c beim Bundesamt f\u00fcr Finanzen &#8211; BfF &#8211; (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern &#8211; BZSt -) gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; in Verbindung mit \u00a7\u00a7\u00a059\u00a0ff. der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung &#8211; UStDV &#8211; erstmals die Verg\u00fctung von Vorsteuern f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 in H\u00f6he von 50.960,07 DM. Als Gesch\u00e4ftsgegenstand gab sie den \u201eVerkauf von Elektrizit\u00e4t\u201c an. Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks enth\u00e4lt der Antrag nicht. Dem Antrag waren Rechnungen der G GmbH mit Sitz in H und eine Unternehmerbescheinigung &#8211; ausgestellt am 6. Dezember 2000 &#8211; beigef\u00fcgt, die die Kl\u00e4gerin (E) als Umsatzsteuerpflichtige ausweist. Der Unternehmensgegenstand ist hier mit \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung Vertr\u00e4ge elektrische Lieferung\u201c angegeben. Auf Nachfrage des BfF teilte die Kl\u00e4gerin, nunmehr unter der Bezeichnung \u201eE1\u201c, die Namen und Anschriften der Leistungsempf\u00e4nger im Inland, die mit Strom beliefert worden waren, unter Beif\u00fcgung der diesbez\u00fcglichen Ausgangsrechnungen mit.<\/p>\n<p>9Bis Februar 2002 reichte die Kl\u00e4gerin beim BfF Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 01-06\/2001 in H\u00f6he von 155.201,58 \u20ac, 07-09\/2001 in H\u00f6he von 222.811,41 \u20ac und 10-12\/2001 in H\u00f6he von 124.552,60 \u20ac ein. Auch diese Antr\u00e4ge enthalten in Abschnitt 9 Buchst. a) keine Eintragungen. Die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge betreffen Netznutzungsgeb\u00fchren, die deutsche Netzbetreiber in Rechnung gestellt hatten.<\/p>\n<p>10Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 setzte das BfF die Verg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 zun\u00e4chst wie beantragt fest.<\/p>\n<p>11Ebenfalls am 4. Juli 2002 lehnte das BfF eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume des Jahres 2001 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Kl\u00e4gerin habe bei Stromlieferanten Strom eingekauft und diesen direkt an deutsche Abnehmer liefern lassen. Der Ort der Lieferung bestimme sich nach \u00a7 3 Abs. 7 UStG. Stromlieferungen w\u00fcrden an dem Ort bewirkt, an dem sie im Z\u00e4hler (\u00dcbergabepunkt) registriert w\u00fcrden. Daher seien im Inland steuerpflichte Lieferungen bewirkt worden, die der Anwendung des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahrens entgegenstehen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin habe das allgemeine Besteuerungsverfahren beim Finanzamt J durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>12Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und trug vor, die Annahme, sie habe bei deutschen Stromlieferanten Strom eingekauft, gehe fehl. Tatsache sei, dass sie Strom aus Belgien zu ihren Kunden in Deutschland geliefert habe. Es handle sich damit um innergemeinschaftliche Lieferungen, die in Belgien (Beginn des Transports) und nicht in Deutschland steuerbar seien.<\/p>\n<p>13Mit Schreiben vom 9. September 2002 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin &#8211; nach entsprechender Aufforderung durch das BfF \u2013 u.a. Kopien der Vereinbarungen \u00fcber die Netznutzungsgeb\u00fchren. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Vereinbarungen \u00fcber die Durchleitungsgeb\u00fchren von der B, ihrer Partnerin in der stillen Gesellschaft E, mit den Netzbetreibern ausgehandelt worden seien. In den in Kopie eingereichten Rahmenvertr\u00e4gen, in welchen der jeweilige Netzbetreiber und B, letztere bezeichnet als Lieferant, die Belieferung von Kunden im Netz des Netzbetreibers mit elektrischer Energie regeln, wird die Kl\u00e4gerin als (weitere) Vertragspartnerin nicht genannt.<\/p>\n<p>14Mit Schreiben vom 14. November 2002 teilte das BfF mit, dass die Einspr\u00fcche seiner Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin trete als sog. Innengesellschaft (stille Gesellschaft) nicht nach au\u00dfen auf; sie sei daher keine Unternehmerin im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 UStG.<\/p>\n<p>15Ebenfalls am 14. November 2002 erlie\u00df das BfF nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; einen auf diese Begr\u00fcndung gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheid, mit dem die Verg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Dezember 2000 auf Null DM festgesetzt wurde und gegen den die Kl\u00e4gerin am 16. Dezember 2002 ebenfalls Einspruch einlegte.<\/p>\n<p>16Mit Einspruchsentscheidungen vom 4. Mai 2004 wies das BfF die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung berief es sich nunmehr nicht auf eine fehlende Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin, sondern wiederum darauf, dass die Kl\u00e4gerin im Inland steuerbare Ums\u00e4tze (Stromlieferungen) get\u00e4tigt habe, die der Anwendung des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahrens entgegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>17Mit der gegen diese Einspruchsentscheidungen erhobenen Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>18Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zuletzt Folgendes aus:<\/p>\n<p>19Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten seien ihre Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge nicht deshalb unwirksam, weil der Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks nicht ausgef\u00fcllt worden sei.<\/p>\n<p>20Der Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks frage nach zwei Informationen. Zum einen habe der Antragsteller zu best\u00e4tigen, dass die Eingangsleistungen f\u00fcr die unternehmerischen Zwecke als Unternehmer verwendet worden seien. Diese Best\u00e4tigung der Verwendung der Eingangsleistungen f\u00fcr unternehmerische Zwecke sei auf dem Antragsformular bereits vorgedruckt. Eine solche Erkl\u00e4rung gebe der Antragsteller durch seine Unterschrift unter den Antrag mit ab. Zum anderen biete der Abschnitt 9 Buchst. a) zwei Zeilen Platz, um den konkreten Anlass der unternehmerischen Verwendung der Eingangsleistungen zu erl\u00e4utern. Hier werde nur eine pauschale Erkl\u00e4rung abgefragt. Im Streitfall w\u00e4re die zutreffende Erl\u00e4uterung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks \u201eLieferung von Strom\u201c gewesen. Eine entsprechende Erkl\u00e4rung habe sie, die Kl\u00e4gerin, in ihren Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4gen nicht abgegeben.<\/p>\n<p>21F\u00fcr die Wirksamkeit eines Vorsteuerverg\u00fctungsantrags sei es aber nicht erforderlich, dass alle angefragten Angaben gemacht w\u00fcrden. Sofern die angefragte Information \u00fcber das hinausgehe, was das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung vorsehe, sei die angefragte Angabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die pauschale Angabe des Anlasses der unternehmerischen Verwendung diene dazu, die Nachvollziehbarkeit der Angabe zu erh\u00f6hen. Auch ohne die Angabe w\u00fcrden jedoch alle Angaben vorliegen, aus denen sich ergebe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt seien. Selbst wenn sie, die Kl\u00e4gerin, die geforderte Angabe nicht gemacht h\u00e4tte, w\u00fcrde dies die Wirksamkeit des Antrages nicht ber\u00fchren.<\/p>\n<p>22Ihre Antr\u00e4ge h\u00e4tten jedoch auch ohne die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) den Erkl\u00e4rungswert, dass die Eingangsleistungen f\u00fcr die Lieferung von Strom verwandt worden seien. Die einzige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bestehe in der Lieferung von Strom. Dies habe sie in Zeile 2 der Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge so auch erkl\u00e4rt. Zudem sei in der Zeile 2 der Anlage zu den Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4gen fast ausschlie\u00dflich die Eingangsleistung mit \u201eDurchleitung von Strom\u201c angegeben worden. Diese Angaben h\u00e4tten den konkludenten Erkl\u00e4rungswert, dass die Eingangsleistungen anl\u00e4sslich von Stromlieferungen bezogen worden seien.<\/p>\n<p>23Die Annahme eines solchen Erkl\u00e4rungswertes werde auch dadurch belegt, dass der Beklagte den Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2000 zun\u00e4chst gew\u00e4hrt habe, den Antrag demnach f\u00fcr schl\u00fcssig gehalten habe.<\/p>\n<p>24Im \u00dcbrigen ergebe eine systematische sowie verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung der ma\u00dfgeblichen Regelungen, dass die fehlende Angabe des Anlasses der unternehmerischen Verwendung der Eingangsleistungen nicht zur Unwirksamkeit des Antrags f\u00fchre.<\/p>\n<p>25Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten seien die Eingangsleistungen ihr, der Kl\u00e4gerin, zuzurechnen. Sie sei zivilrechtlich eine nicht rechtsf\u00e4hige Gesellschaft. Aufgrund der fehlenden Rechtsf\u00e4higkeit sei es ihr nicht m\u00f6glich, Vertr\u00e4ge allein im eigenen Namen abzuschlie\u00dfen. Die Rechtsf\u00e4higkeit sei f\u00fcr die umsatzsteuerliche Qualifikation als Unternehmer aber auch nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass sie bei den Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung von Strom an Endkunden ganz \u00fcberwiegend bereits bei Vertragsschluss gegen\u00fcber den Leistungsempf\u00e4ngern als leistender Unternehmer aufgetreten sei. Soweit dies nicht in den Rahmenvertr\u00e4gen zum Ausdruck komme, seien die entsprechenden Rahmenvertr\u00e4ge auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbergeleitet und die Leistungsempf\u00e4nger hier\u00fcber informiert worden. Fortan sei sie gegen\u00fcber den Endkunden als leistender Unternehmer aufgetreten. Entsprechend sei die Abrechnung der Leistungen durch sie erfolgt. Die Rahmenvertr\u00e4ge mit den Netzbetreibern seien teilweise von der B abgeschlossen worden. Gegen\u00fcber den Netzbetreibern sei jedoch der Bezug der Leistungen steuerlich f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, offen gelegt worden. Daher h\u00e4tten die Netzbetreiber ihre Rechnungen an sie adressiert. Au\u00dferdem seien auch die entsprechenden Zahlungen von dem Bankkonto, welches auf ihren Namen gef\u00fchrt worden sei, \u00fcberwiesen worden. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei daher auch Leistungsempf\u00e4ngerin der Eingangsleistungen gewesen.<\/p>\n<p>26Die vom Beklagten angesprochene unterschiedliche vertragliche Ausgestaltung in den Streitjahren beruhe auf einem ver\u00e4nderten Vorgehen bei der Akquisition auf dem deutschen Strommarkt. So sei tats\u00e4chlich die B als ihre Beauftragte f\u00fcr sie t\u00e4tig geworden und habe in ihrem Namen Eingangsleistungen erworben. Die F SA sei wiederum von der B beauftragt gewesen, diese zu vertreten und Eingangsleistungen im Namen der Kl\u00e4gerin zu vereinbaren. Die Beauftragten h\u00e4tten gegen\u00fcber den Netzbetreibern deutlich gemacht, dass &#8211; abweichend vom Zivilrecht &#8211; die Leistungen steuerlich f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, bezogen w\u00fcrden. Die Bevollm\u00e4chtigten seien hierf\u00fcr gegen\u00fcber den Netzbetreibern steuerlich im Namen der Kl\u00e4gerin aufgetreten. Nur weil ihre Beauftragten in ihrem Namen aufgetreten seien, h\u00e4tten die Netzbetreiber die Rechnungen auch an sie, die Kl\u00e4gerin, adressiert.<\/p>\n<p>27Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>28<\/p>\n<ul>\n<li>291 den \u00c4nderungsbescheid vom 14. November 2002 betreffend den Verg\u00fctungszeitraum 01-12\/2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2004 aufzuheben,<\/li>\n<li>302 die Ablehnungsbescheide vom 4. Juli 2002 betreffend die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 01-06\/2001, 07-09\/2001, 10-12\/2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2004, mit der Ma\u00dfgabe abzu\u00e4ndern, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume<\/li>\n<\/ul>\n<p>31<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>01-06\/2001 auf<\/td>\n<td>155.201,58 Euro,<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>07-09\/2001 auf<\/td>\n<td>222.811,41 Euro<\/td>\n<td>sowie<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>10-12\/2001 auf<\/td>\n<td>124.552,60 Euro<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>32festgesetzt wird und<\/p>\n<p>33<\/p>\n<ul>\n<li>343 die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>35Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>36die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>37Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt der Beklagte zuletzt Folgendes vor:<\/p>\n<p>38Nach der erg\u00e4nzenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin gehe er, der Beklagte, nunmehr davon aus, dass die Kl\u00e4gerin in den streitigen Jahren im Inland keine sch\u00e4dlichen Ums\u00e4tze bewirkt habe.<\/p>\n<p>39Dennoch seien die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht verg\u00fctungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>40Mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) l\u00e4gen bereits keine wirksamen Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin seien die Angaben im Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks nicht bereits dann ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt, wenn der Vordrucktext nicht erg\u00e4nzt worden sei. Vielmehr sei in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks anzugeben, aus welchem Anlass die in der Anlage zum Verg\u00fctungsantrag aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder sonstigen Leistungen verwendet worden seien. Dies ergebe sich bereits aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das Muster des Verg\u00fctungsantrags im Anhang A der Achten Richtlinie (79\/1072\/EWG) sehe n\u00e4mlich zwei Leerzeilen zur Eintragung der erforderlichen Angaben vor. Hierbei handele es sich um die Mindestanforderungen f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verg\u00fctungsantrag, die f\u00fcr dessen Wirksamkeit erforderlich seien. Im vorliegenden Fall w\u00e4re die Angabe zum Verwendungszweck auch deshalb notwendig gewesen, weil die Kl\u00e4gerin teilweise Vorsteuern aus Leistungen beantrage, die aufgrund von Vertr\u00e4gen mit Dritten und nicht mit der Kl\u00e4gerin erbracht worden seien. Denn aufgrund des Umstandes, dass lediglich Vertr\u00e4ge zwischen dem Leistungserbringer und einem Dritten vorl\u00e4gen, w\u00e4re die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, dass die Leistungen f\u00fcr ihre Zwecke als Unternehmerin verwendet worden seien, um so mehr erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>41Die beantragte Vorsteuerverg\u00fctung sei im \u00dcbrigen auch deshalb nicht zu gew\u00e4hren, weil ein Gro\u00dfteil der f\u00fcr die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2001 eingereichten Rechnungen auf Vertr\u00e4gen beruhe, die nicht die Kl\u00e4gerin selbst geschlossen habe. Vertragspartner der jeweiligen Leistungserbringer seien z.B. die B oder die F SA gewesen. Auch wenn die Kl\u00e4gerin als nicht rechtsf\u00e4higer Zusammenschluss keine Vertr\u00e4ge eingehen k\u00f6nne, folge hieraus nicht, dass die von den Leistungserbringern mit der B und der F SA abgeschlossenen Vertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin zuzurechnen seien. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nur f\u00fcr Leistungen aus solchen Vertr\u00e4gen als Leistungsempf\u00e4ngerin angesehen werden, aus denen hervorgehe, dass diese im Rahmen der geschlossenen Liefergemeinschaft eingegangen worden seien, d.h. im Namen der B und der A mit dem jeweiligen Leistungserbringer geschlossen worden seien. Eine solche Vertragsgestaltung sei jedoch nur in manchen F\u00e4llen gew\u00e4hlt worden. Auch die Rechnungserteilung an die Kl\u00e4gerin gen\u00fcge f\u00fcr eine Annahme, dass auch die A in den Vertrag miteinbezogen und die Kl\u00e4gerin somit als Leistungsempf\u00e4ngerin anzusehen sei, nicht. Insbesondere sei hieraus nicht erkennbar, wann und inwieweit dem Leistungserbringer offengelegt worden sei, dass die Leistungen an die Kl\u00e4gerin und nicht allein an die B h\u00e4tten erfolgen sollen.<\/p>\n<p>42<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>43I. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>44Die Ablehnungsbescheide vom 4. Juli 2002 und vom 14. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. Mai 2004 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>45Der Beklagte hat die von der Kl\u00e4gerin beantragte Vorsteuerverg\u00fctung nach \u00a7 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 59 ff. UStDV in den jeweils f\u00fcr die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 2000 und 2001 geltenden Fassungen zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p>46Im Hinblick auf den Verg\u00fctungszeitraum 2000 hat der Beklagte den am 4. Juli 2002 zun\u00e4chst erlassenen Verg\u00fctungsbescheid durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 14. November 2002 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Recht ge\u00e4ndert, da dem Beklagten erst nachtr\u00e4glich bekannt wurde, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht vorsteuerabzugsberechtigt war (vgl. unter 1.).<\/p>\n<p>47Bez\u00fcglich der Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 01-06\/2001, 07-09\/2001 und 10-12\/2001 kann offen gelassen werden, ob bzw. inwieweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 UStG 2001 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2001 vorsteuerabzugsberechtigt war. Denn die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls wegen der fehlenden Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) der amtlichen Vordrucke f\u00fcr den Verg\u00fctungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist des \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2001 keine wirksamen Verg\u00fctungsantr\u00e4ge gestellt (vgl. unter 2.).<\/p>\n<p>481. Gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren.<\/p>\n<p>49a)\u00a0 Tatsache i. S. von \u00a7 173 Abs.1 Nr. 1 AO ist dabei jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erf\u00fcllt. Hierunter fallen Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 90\/02, BFH\/NV 2005, 501 und vom 30. Oktober 2003 III R 24\/02, BStBl II 2004, 394).<\/p>\n<p>50Die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO tr\u00e4gt dabei zwar grunds\u00e4tzlich die beklagte Beh\u00f6rde (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11\/91, BStBl II 1995, 192). Vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast ist jedoch vorrangig regelm\u00e4\u00dfig der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufzukl\u00e4ren oder, soweit dies nicht gelingt, eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes unter Ber\u00fccksichtigung von Mitwirkungspflichtverletzungen vorzunehmen. Das ausreichende Beweisma\u00df kann sich dabei auf eine \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit\u201c verringern (BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2011 X R 44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, m.w.N.).<\/p>\n<p>51Die Grunds\u00e4tze \u00fcber eine Reduzierung des Beweisma\u00dfes gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch f\u00fcr die Feststellung, ob die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Korrekturvorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erf\u00fcllt sind (BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2011 X R 44\/09, a.a.O., m.w.N.).<\/p>\n<p>52b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BFH hat der erkennende Senat im Streitfall unter Zugrundelegung eines reduzierten Beweisma\u00dfes die \u00dcberzeugung gewonnen (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7\u00a0173 Abs. 1 Nr. 1 AO f\u00fcr eine \u00c4nderung des zun\u00e4chst erlassenen Verg\u00fctungsbescheids vom 4. Juli 2002 vorliegen.<\/p>\n<p>53aa) Die Reduktion des ma\u00dfgeblichen Beweisma\u00dfes auf eine \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit\u201c ist im Streitfall gerechtfertigt, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund von Mitwirkungspflichtverletzungen der Kl\u00e4gerin nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt werden konnte. Die Kl\u00e4gerin hat im Hinblick auf die streiterhebliche Frage, ob sie im Verg\u00fctungszeitraum 2000 umsatzsteuerrechtlich Leistungsempf\u00e4ngerin der vom Netzbetreiber, der G GmbH, erbrachten sonstigen Leistungen war, lediglich ein an die B gerichtetes Schreiben der G GmbH vom 23. Dezember 1999, das Antwortschreiben der B vom 27. Dezember 1999 sowie eine an die \u201eE1\u201c gerichtete Rechnung der G GmbH vom 9. August 2001 vorgelegt. Weitere Nachweise, insbesondere einen zwischen ihr, der Kl\u00e4gerin, und der G GmbH bestehenden Rahmenvertrag \u00fcber die Durchleitung von Strom im Netz der G-GmbH hat die Kl\u00e4gerin trotz entsprechender Aufforderungen durch den Beklagten und durch den Berichterstatter (vgl. z.B. Aktenvermerk vom 13. Januar 2011, Gerichtsakte, S. 542, 543) nicht bei Gericht eingereicht.<\/p>\n<p>54bb) Unter Zugrundelegung des reduzierten Beweisma\u00dfes ist dem beklagten BZSt im Streitfall erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum 2000 geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a018 Abs. 9 Satz 1 UStG 2000 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2000 nicht vorsteuerabzugsberechtigt war.<\/p>\n<p>55(1) Nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 des UStG 2000 kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Verg\u00fctung der Vorsteuerbetr\u00e4ge (\u00a7 15 UStG 2000) an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer, abweichend von \u00a7 16 und von \u00a7 18 Abs. 1 bis 4 UStG 2000, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Erm\u00e4chtigung hat der Verordnungsgeber in \u00a7\u00a7 59 ff. der UStDV 2000 Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>56Die Anwendbarkeit des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 UStG 2000 setzt damit im Grundsatz voraus, dass die in der Rechnung i.S. des \u00a7 14 UStG 2000 gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2000 abzugsf\u00e4hig ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003, V R 35\/01, BStBl II 2003, 782).<\/p>\n<p>57Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2000 kann ein Unternehmer die ihm in Rechnungen im Sinne des \u00a7 14 gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.<\/p>\n<p>58Vorsteuerabzugsberechtigt ist demnach nur der Leistungsempf\u00e4nger (vgl. \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG 2000). Dies ist regelm\u00e4\u00dfig derjenige, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31\/98, BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497 m.w.N.).<\/p>\n<p>59(2) Im Streitfall ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin erst nach dem Verg\u00fctungsbescheid vom 4. Juli 2002 f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum Januar bis Dezember 2000 beim Beklagten eingereichten Unterlagen aber mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Verg\u00fctungszeitraum nicht die Kl\u00e4gerin, sondern vielmehr die B aus einem Rahmenvertrag \u00fcber die Durchleitung von Strom mit dem Netzbetreiber, der G GmbH, berechtigt und verpflichtet war.<\/p>\n<p>60\u03b1) Das von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis des Abschlusses eines Rahmenvertrags mit der G GmbH vorgelegte Schreiben der G GmbH vom 23. Dezember 1999 mit dem Betreff \u201eDurchleitung f\u00fcr K\u201c war an die B und nicht an die Kl\u00e4gerin gerichtet. Das Antwortschreiben vom 27. Dezember 1999 tr\u00e4gt ebenfalls nur den Briefkopf der B. Au\u00dferdem ist zwischen der Gru\u00dfformel des Schreibens &#8211; \u201eMit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen\u201c &#8211; und den Unterschriften der Herren L und N wieder nur die B als Absender des Schreibens genannt. Ein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin und nicht etwa die B Vertragspartner der G\u00a0GmbH sein soll, fehlt in beiden Schreiben.<\/p>\n<p>61Aufgrund dieser beiden Schreiben l\u00e4sst sich daher mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Wahrscheinlichkeit folgern, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis \u00fcber die Durchleitung von Strom f\u00fcr den Endkunden K GmbH ab dem 1. Januar 2000 bzw. 1. Februar 2000 zwischen der G GmbH und der B zustande kam.<\/p>\n<p>62\u03b2) Gegen diese Schlussfolgerung spricht auch nicht die von der Kl\u00e4gerin eingereichte Rechnung der G GmbH vom 9. August 2001. Zwar ist diese Rechnung an die \u201eE1\u201c gerichtet. Ohne weitere Nachweise kann aus dieser Rechnungserteilung allein aber keinesfalls geschlossen werden, dass bereits im streitigen Verg\u00fctungszeitraum 2000 ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der G GmbH und der Kl\u00e4gerin bestand.<\/p>\n<p>63\u03b3) F\u00fcr die obige Schlussfolgerung spricht im \u00dcbrigen auch der eigene Sachvortrag der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>64Nach diesem Vortrag seien zwar die B und die F SA als Beauftragte f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, t\u00e4tig geworden und h\u00e4tten in ihrem Namen die Eingangsleistungen erworben. Jedoch h\u00e4tten die Beauftragten gegen\u00fcber den Netzbetreibern deutlich gemacht, dass \u2013 abweichend vom Zivilrecht \u2013 die Leistungen steuerlich f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, bezogen w\u00fcrden. Die Beauftragten seien hierf\u00fcr gegen\u00fcber den Netzbetreibern steuerlich im Namen der Kl\u00e4gerin aufgetreten.<\/p>\n<p>65Auch dieser Vortrag zeigt, dass aus den schuldrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnissen mit den Netzbetreibern nicht die Kl\u00e4gerin berechtigt und verpflichtet werden sollte. Wenn man den Vortrag der Kl\u00e4gerin als wahr unterstellt, sollten wohl lediglich die \u201esteuerliche Abwicklung\u201c und die Geldfl\u00fcsse \u00fcber sie erfolgen.<\/p>\n<p>66\u03b4) Entgegen der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin ist sie im Hinblick auf die Leistungen der G\u00a0GmbH auch nicht allein deshalb als Leistungsempf\u00e4ngerin anzusehen, weil es sich bei ihr &#8211; so die Kl\u00e4gerin &#8211; um eine in Belgien zivilrechtlich nicht rechtsf\u00e4hige Gesellschaft gehandelt habe.<\/p>\n<p>67Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu ihrer fehlenden zivilrechtlichen Rechtsf\u00e4higkeit in Belgien \u00fcberhaupt zutreffend ist. Denn auch wenn dieser Hinweis zutr\u00e4fe, erg\u00e4be sich vorliegend keine andere Rechtsfolge.<\/p>\n<p>68Nach Auffassung des Senats kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Einwands der Kl\u00e4gerin auf die Rechtsprechung des BFH zu zivilrechtlich nicht rechtsf\u00e4higen Gemeinschaften zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>69Sind mehrere Personen als Mitglieder einer Gemeinschaft Auftraggeber einer Leistung, so werden nach dieser Rechtsprechung des BFH bei fehlender Rechtsf\u00e4higkeit der Gemeinschaft zivilrechtlich zwar die einzelnen Gemeinschafter nach \u00a7\u00a7 420 432 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch &#8211; BGB &#8211; Gl\u00e4ubiger der zu erbringenden Leistung. Umsatzsteuerrechtlich kommt im Grundsatz allerdings eine davon abweichende Beurteilung deswegen in Betracht, weil eine Gemeinschaft trotz ihrer fehlenden zivilrechtlichen Rechtsf\u00e4higkeit Unternehmer i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 2000 sein kann (BFH-Urteile vom 25. M\u00e4rz 1993 V R 42\/89, BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729 und vom 9. September 1993 V R 63\/89, BFH\/NV 1994, 589).<\/p>\n<p>70Sind in einem solchen Fall nur die Gemeinschafter unternehmerisch t\u00e4tig, so sind sie &#8211; entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage &#8211; Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2000. Sind demgegen\u00fcber sowohl die Gemeinschaft als auch die Gemeinschafter Unternehmer, muss festgestellt werden, ob die Gemeinschaft oder der Gemeinschafter den Vorsteuerabzug aus dem fraglichen Leistungsbezug beanspruchen kann. Denn der Vorsteuerabzug kann nicht beiden Unternehmern gleichzeitig zustehen (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1998 V R 31\/98, a.a.O., und vom 19. Dezember 1991 V R 35\/87, BFH\/NV 1992, 569).<\/p>\n<p>71Wenn man diese Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall \u00fcbertr\u00e4gt, m\u00fcsste selbst f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin bereits im streitigen Verg\u00fctungszeitraum 2000 Unternehmerin i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 2000 war, festgestellt werden, ob sie als \u201eGemeinschaft\u201c oder aber die B als einer ihrer \u201eGemeinschafter\u201c den Vorsteuerabzug beanspruchen kann. In diesem Zusammenhang w\u00e4re nach \u00dcberzeugung des Senats aber wiederum darauf abzustellen, dass gegen\u00fcber dem Netzbetreiber, der G GmbH, nach den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen (vgl. oben unter Punkt \u03b1)) allein die B als Vertragspartner aufgetreten ist. Die G GmbH musste demnach unter Ber\u00fccksichtigung und richtiger W\u00fcrdigung aller ihr im streitigen Verg\u00fctungszeitraum 2000 bekannten Umst\u00e4nde die B f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger halten.<\/p>\n<p>722. Die Kl\u00e4gerin hat innerhalb der Ausschlussfrist nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2001 keine wirksamen Verg\u00fctungsantr\u00e4ge f\u00fcr die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 01-06\/2001, 07-09\/2001 und 10-12\/2001 gestellt, weil Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) der amtlichen Vordrucke fehlen.<\/p>\n<p>73a) Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 UStG 2001 einger\u00e4umten Erm\u00e4chtigung u.a. in \u00a7 61 Abs.\u00a01 UStDV 2001 bestimmt, dass der Unternehmer die Verg\u00fctung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern oder bei dem nach \u00a7 5 Abs.\u00a01 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zust\u00e4ndigen Finanzamt zu beantragen hat.<\/p>\n<p>74Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2001 ist der Verg\u00fctungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Verg\u00fctungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verl\u00e4ngerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76\/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 18 UStG Rz. 881.2 m.w.N.).<\/p>\n<p>75b) Vorliegend lief diese Frist am 30. Juni 2002 ab, da die Kl\u00e4gerin einen Verg\u00fctungsanspruch aus Rechnungen aus dem Jahre 2001 geltend macht.<\/p>\n<p>76Innerhalb dieser Frist hat es die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt, formwirksame Verg\u00fctungsantr\u00e4ge zu stellen. Die beim Beklagten bis Februar 2002 eingegangenen Antr\u00e4ge f\u00fcr die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 01-06\/2001, 07-09\/2001 und 10-12\/2001 enthalten nicht alle f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verg\u00fctungsantrag erforderlichen Erkl\u00e4rungen. Insoweit fehlen in den Verg\u00fctungsantr\u00e4gen die notwendigen Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks.<\/p>\n<p>77aa) Die Kl\u00e4gerin hat im amtlichen Vordruck keine Angaben in Abschnitt\u00a09 Buchst.\u00a0a) dazu gemacht, f\u00fcr welche Zwecke des Unternehmens sie die aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde und sonstigen Leistungen verwendet hat.<\/p>\n<p>78bb) Ohne die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Verg\u00fctungsantrag unwirksam, da er nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erkl\u00e4rungen enth\u00e4lt und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.<\/p>\n<p>79(1) Durch die Angaben in Abschnitt 9 des Verg\u00fctungsantrags soll \u2013 wie auch durch die \u00fcbrigen inhaltlichen Anforderungen \u2013 sichergestellt werden, dass der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende Antrag alle Angaben enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde im Regelfall entscheidungserheblich sind. Eine Pr\u00fcfung des Verg\u00fctungsantrags muss grunds\u00e4tzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst m\u00f6glich sein. Insoweit gen\u00fcgt ein Verweis auf die sonstigen Angaben im Antrag oder die dem Antrag beigef\u00fcgten Rechnungen gerade nicht.<\/p>\n<p>80(2) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76\/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat f\u00fcr den Fall, dass ein Vorsteuerverg\u00fctungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserkl\u00e4rung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtm\u00e4\u00dfig empfangenen Betrag zur\u00fcckzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist.<\/p>\n<p>81(3) Entsprechendes gilt auch f\u00fcr den Fall, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen bzw. die im Vordruck vorgesehenen Formularfelder nicht ausgef\u00fcllt wurden. Auch diese Erkl\u00e4rungen sind f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die beantragte Vorsteuerverg\u00fctung erheblich.<\/p>\n<p>82(\u03b1) Die Erkl\u00e4rung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern f\u00fcr das Unternehmen des Antragstellers ausgef\u00fchrt worden sind (vgl. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2001). Denn die Verg\u00fctung von Vorsteuerbetr\u00e4gen erfordert als allgemeine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug, dass die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge \u00fcberhaupt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 UStG abziehbar sind. Im Zweifelsfall hat der antragstellende Unternehmer diese Voraussetzungen nachweisen.<\/p>\n<p>83Zun\u00e4chst l\u00e4sst sich bereits daran zweifeln, ob bei fehlender Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) \u00fcberhaupt eine entsprechende Erkl\u00e4rung zur Verwendung der erhaltenen Gegenst\u00e4nde bzw. sonstigen Leistungen f\u00fcr Zwecke des Unternehmens abgegeben wurde. Aus der Formulierung im Vordruck ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort \u201eanl\u00e4sslich\u201c einer Erg\u00e4nzung bedarf. Ohne einen Eintrag des \u201eAnlasses\u201c ist der Satz und damit die Erkl\u00e4rung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>84Soweit man ohne weitere Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) zumindest eine Erkl\u00e4rung des antragstellenden Unternehmens dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, erkennen mag, gen\u00fcgt diese allgemeine Angabe aber nicht. Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort \u201eanl\u00e4sslich\u201c Raum f\u00fcr erg\u00e4nzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Erkl\u00e4rung, dass die Dienstleistungen oder G\u00fcter f\u00fcr unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht f\u00fcr ausreichend erachtet hat, sondern vielmehr die Vorsteuerverg\u00fctung von weiteren Angaben abh\u00e4ngig machen wollte. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehen Erkl\u00e4rung sollte der Antragsteller auch die Angaben zur konkreten T\u00e4tigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge angefallen sind, mit seiner Unterschrift best\u00e4tigen. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten bzgl. der Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch zu er\u00f6ffnen. Hierzu bedarf es konkreter Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen G\u00fcter.<\/p>\n<p>85(\u03b2) Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.<\/p>\n<p>86F\u00fcr Antragsteller, die wie die Kl\u00e4gerin in einem Mitgliedstaat der EU ans\u00e4ssig sind, ist insoweit die Achte Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79\/1072\/EWG, ABl. EG Nr. L 331\/1979, 11, &#8211; Achte Richtlinie -) ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>87Das der Achten Richtline im Anhang A beigef\u00fcgte Muster eines Verg\u00fctungsantrags enth\u00e4lt in Abschnitt 9 Buchst. a) die auch im deutschen Vordruck enthaltenen Erkl\u00e4rungen des Antragstellers. Im Anhang C sind des Weiteren Mindestinformationen, die in die Erl\u00e4uterung aufzunehmen sind, aufgef\u00fchrt. Unter Punkt F. wird dabei ausgef\u00fchrt, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der T\u00e4tigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, f\u00fcr die er die G\u00fcter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuerverg\u00fctung bezieht. Beispielhaft sind erw\u00e4hnt \u201eBeteiligungen an der Ausstellung\u00a0 &#8230; in &#8230; vom &#8230; bis &#8230;, Stand Nr.\u201c; \u201egrenz\u00fcberschreitende G\u00fcterbef\u00f6rderung von &#8230; nach &#8230; am &#8230;\u201c. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge vom Vorliegen der entsprechenden Erkl\u00e4rungen des Antragstellers abh\u00e4ngig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76\/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214 zur nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderlichen Verpflichtungserkl\u00e4rung).<\/p>\n<p>88cc) Entgegen der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin kann nach den obigen Grunds\u00e4tzen die notwendige Erkl\u00e4rung in Abschnitt 9 Buchst. a) im Streitfall auch nicht durch andere Angaben in den streitigen Verg\u00fctungsantr\u00e4gen bzw. in den Anlagen zu diesen Antr\u00e4gen ersetzt werden.<\/p>\n<p>89(1) Die Angabe der allgemeinen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in Zeile 2 der streitigen Verg\u00fctungsantr\u00e4ge mit der Eintragung \u201eVerkauf von Elektrizit\u00e4t\u201c kann die durch Unterschrift zu best\u00e4tigende und vom Beklagten konkret nachpr\u00fcfbare Erkl\u00e4rung, dass die Dienstleistungen der inl\u00e4ndischen Netzbetreiber von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich anl\u00e4sslich von Stromlieferungen an inl\u00e4ndische Endkunden in Anspruch genommen wurden, nicht ersetzen. Das gleiche gilt auch f\u00fcr die in Zeile 2 der Anlagen zu den Verg\u00fctungsantr\u00e4gen enthaltene Bezeichnung der Eingangsleistung &#8211; \u201eDurchleitung von Strom\u201c -.<\/p>\n<p>90(2) Im \u00dcbrigen weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die durch Unterschrift zu best\u00e4tigende Erkl\u00e4rung in Abschnitt 9 Buchst. a) gerade im Streitfall f\u00fcr die hinreichende Darlegung, dass die inl\u00e4ndischen Netzbetreiber sonstige Leistungen f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt haben und die Kl\u00e4gerin daher nach \u00a7\u00a015 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2001 zur Geltendmachung der Vorsteuerbetr\u00e4ge berechtigt ist, erforderlich gewesen w\u00e4re. Denn die meisten von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung eingereichten Rahmenvertr\u00e4ge mit den inl\u00e4ndischen Netzbetreibern weisen nicht die Kl\u00e4gerin sondern vielmehr die B bzw. die F SA als Vertragspartner und somit umsatzsteuerrechtliche Leistungsempf\u00e4nger aus.<\/p>\n<p>91c) Der Kl\u00e4gerin ist im Hinblick auf die vers\u00e4umte Ausschlussfrist nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2001 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7 110 AO zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>92aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach \u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (\u00a7 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7\u00a0110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Handlung nachzuholen (\u00a7 110 Abs. 2 Satz 3 AO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (\u00a7 110 Abs. 2 Satz 4 AO). Nach einem Jahr seit Ende der vers\u00e4umten Handlung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die vers\u00e4umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, au\u00dfer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war (\u00a7 110 Abs. 3 AO).<\/p>\n<p>93bb) Im Streitfall ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil seitens der Kl\u00e4gerin keine Gr\u00fcnde vorgetragen wurden und auch sonst keine Umst\u00e4nde ersichtlich sind, weshalb sie gehindert gewesen w\u00e4re, innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.\u00a0Juni 2002 ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verg\u00fctungsantr\u00e4ge einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zu Abschnitt 9 Buchst. a) einzureichen und dabei gerade die in den im Vordruck zur Erg\u00e4nzung, Ausf\u00fcllung bzw. zum Ankreuzen vorgesehenen Feldern verlangten Eintragungen vorzunehmen. Gegen eine schuldlose Fristvers\u00e4umnis spricht dabei insbesondere, dass auch f\u00fcr einen steuerrechtlichen Laien bei Lekt\u00fcre des Antragsformulars klar sein muss, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) Angaben gemacht werden m\u00fcssen. Denn aus dem Wort \u201eanl\u00e4sslich\u201c und der folgenden Freizeile ergibt sich, dass der Satz einer Erg\u00e4nzung bedarf.<\/p>\n<p>94II. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>95III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.<\/p>\n<p>96IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mangels grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung unwirksam ist, der nicht alle Angaben und Erkl\u00e4rungen enth\u00e4lt, die nach dem amtlichen Vordruck erforderlich sind, ist durch das BFH-Urteil vom\u00a0 21. Oktober 1999 (V R 76\/98, a.a.O.) bereits gekl\u00e4rt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 K 106\/04 Datum: 10.11.2011 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 2. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 K 106\/04 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, V B 19\/12 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 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