{"id":24654,"date":"2013-04-17T05:53:06","date_gmt":"2013-04-17T03:53:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24654"},"modified":"2013-04-17T05:53:06","modified_gmt":"2013-04-17T03:53:06","slug":"vorsteuervergutung-anforderungen-an-einen-ordnungsgemasen-antrag-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuervergutung-anforderungen-an-einen-ordnungsgemasen-antrag-2\/","title":{"rendered":"Vorsteuerverg\u00fctung: Anforderungen an einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Antrag"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 K 3985\/04<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 10.11.2011<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 2. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 2 K 3985\/04<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, V B 20\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 704.092 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig sind die Vorsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 01-03\/2002, 04-06\/2002, 07-09\/2002 sowie 10-12-\/2002.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist in Belgien ans\u00e4ssig. Sie wurde durch einen \u201eVertrag \u00fcber einen zeitweiligen Zusammenschluss\u201c vom 4. Februar 2000 zwischen der A S.A. (im Folgenden: A) mit Sitz in D und der B Suisse S.A. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (vgl. Gerichtsakte des Parallelverfahrens 2 K 106\/04, Bl. 102 ff.) gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>4Mit Antr\u00e4gen vom 2. Mai 2003 beantragte die Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eE\u201c beim Bundesamt f\u00fcr Finanzen &#8211; BfF &#8211; (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern &#8211; BZSt -) gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; in Verbindung mit \u00a7\u00a7\u00a059\u00a0ff. der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung &#8211; UStDV &#8211; die Verg\u00fctung von Vorsteuern f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 01-03\/2002 in H\u00f6he von 195.293,95 Euro, 04-06\/2002 in H\u00f6he von 208.144,13 Euro, 07-09\/2002 in H\u00f6he von 150.963,56 Euro und 10-12\/2002 in H\u00f6he von 149.691,05 Euro.<\/p>\n<p>5Als Gesch\u00e4ftsgegenstand gab sie den \u201eVerkauf von Elektrizit\u00e4t\u201c an. Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks enthalten die Antr\u00e4ge nicht.<\/p>\n<p>6Mit Bescheiden vom 8. Juni 2004 lehnte das BfF die Antr\u00e4ge mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4gerin durch den Kauf und Weiterverkauf von Strom im Inland steuerbare Ums\u00e4tze bewirkt habe und entsprechend das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden sei.<\/p>\n<p>7Gegen die Ablehnungsbescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche ein und trug vor, die Annahme, sie habe bei deutschen Stromlieferanten Strom eingekauft, gehe fehl. Tatsache sei, dass sie Strom aus Belgien zu ihren Kunden in Deutschland geliefert habe. Es handle sich damit um innergemeinschaftliche Lieferungen, die in Belgien (Beginn des Transports) und nicht in Deutschland steuerbar seien.<\/p>\n<p>8Mit Einspruchsentscheidungen vom 5. Juli 2004 wies das BfF die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>9Mit der gegen die Einspruchsentscheidungen erhobenen Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>10Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zuletzt Folgendes aus:<\/p>\n<p>11Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten seien ihre Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge nicht deshalb unwirksam, weil der Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks nicht ausgef\u00fcllt worden sei.<\/p>\n<p>12Der Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks frage nach zwei Informationen. Zum einen habe der Antragsteller zu best\u00e4tigen, dass die Eingangsleistungen f\u00fcr die unternehmerischen Zwecke als Unternehmer verwendet worden seien. Diese Best\u00e4tigung der Verwendung der Eingangsleistungen f\u00fcr unternehmerische Zwecke sei auf dem Antragsformular bereits vorgedruckt. Eine solche Erkl\u00e4rung gebe der Antragsteller durch seine Unterschrift unter den Antrag mit ab. Zum anderen biete der Abschnitt 9 Buchst. a) zwei Zeilen Platz, um den konkreten Anlass der unternehmerischen Verwendung der Eingangsleistungen zu erl\u00e4utern. Hier werde nur eine pauschale Erkl\u00e4rung abgefragt. Im Streitfall w\u00e4re die zutreffende Erl\u00e4uterung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks \u201eLieferung von Strom\u201c gewesen. Eine entsprechende Erkl\u00e4rung habe sie, die Kl\u00e4gerin, in ihren Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4gen nicht abgegeben.<\/p>\n<p>13F\u00fcr die Wirksamkeit eines Vorsteuerverg\u00fctungsantrags sei es aber nicht erforderlich, dass alle angefragten Angaben gemacht w\u00fcrden. Sofern die angefragte Information \u00fcber das hinausgehe, was das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung vorsehe, sei die angefragte Angabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die pauschale Angabe des Anlasses der unternehmerischen Verwendung diene dazu, die Nachvollziehbarkeit der Angabe zu erh\u00f6hen. Auch ohne die Angabe w\u00fcrden jedoch alle Angaben vorliegen, aus denen sich ergebe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt seien. Selbst wenn sie, die Kl\u00e4gerin, die geforderte Angabe nicht gemacht h\u00e4tte, w\u00fcrde dies die Wirksamkeit des Antrages nicht ber\u00fchren.<\/p>\n<p>14Ihre Antr\u00e4ge h\u00e4tten jedoch auch ohne die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) den Erkl\u00e4rungswert, dass die Eingangsleistungen f\u00fcr die Lieferung von Strom verwandt worden seien. Die einzige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bestehe in der Lieferung von Strom. Dies habe sie in Zeile 2 der Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge so auch erkl\u00e4rt. Zudem sei in der Zeile 2 der Anlage zu den Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4gen fast ausschlie\u00dflich die Eingangsleistung mit \u201eDurchleitung von Strom\u201c angegeben worden. Diese Angaben h\u00e4tten den konkludenten Erkl\u00e4rungswert, dass die Eingangsleistungen anl\u00e4sslich von Stromlieferungen bezogen worden seien.<\/p>\n<p>15Die Annahme eines solchen Erkl\u00e4rungswertes werde auch dadurch belegt, dass der Beklagte den Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2000 zun\u00e4chst gew\u00e4hrt habe, den Antrag demnach f\u00fcr schl\u00fcssig gehalten habe.<\/p>\n<p>16Im \u00dcbrigen ergebe eine systematische sowie verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung der ma\u00dfgeblichen Regelungen, dass die fehlende Angabe des Anlasses der unternehmerischen Verwendung der Eingangsleistungen nicht zur Unwirksamkeit des Antrags f\u00fchre.<\/p>\n<p>17Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten seien die Eingangsleistungen der Netzbetreiber ihr, der Kl\u00e4gerin, zuzurechnen. Sie sei zivilrechtlich eine nicht rechtsf\u00e4hige Gesellschaft. Aufgrund der fehlenden Rechtsf\u00e4higkeit sei es ihr nicht m\u00f6glich, Vertr\u00e4ge allein im eigenen Namen abzuschlie\u00dfen. Die Rechtsf\u00e4higkeit sei f\u00fcr die umsatzsteuerliche Qualifikation als Unternehmer aber auch nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass sie bei den Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung von Strom an Endkunden ganz \u00fcberwiegend bereits bei Vertragsschluss gegen\u00fcber den Leistungsempf\u00e4ngern als leistender Unternehmer aufgetreten sei. Soweit dies nicht in den Rahmenvertr\u00e4gen mit den Netzbetreibern zum Ausdruck komme, seien die entsprechenden Rahmenvertr\u00e4ge auf sie, die Kl\u00e4gerin, \u00fcbergeleitet und die Leistungsempf\u00e4nger hier\u00fcber informiert worden. Fortan sei sie gegen\u00fcber den Endkunden als leistender Unternehmer aufgetreten. Entsprechend sei die Abrechnung der Leistungen durch sie erfolgt. Die Rahmenvertr\u00e4ge mit den Netzbetreibern seien teilweise von der B abgeschlossen worden. Gegen\u00fcber den Netzbetreibern sei jedoch der Bezug der Leistungen steuerlich f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, offen gelegt worden. Daher h\u00e4tten die Netzbetreiber ihre Rechnungen an sie adressiert. Au\u00dferdem seien auch die entsprechenden Zahlungen von dem Bankkonto, welches auf ihren Namen gef\u00fchrt worden sei, \u00fcberwiesen worden. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei daher auch Leistungsempf\u00e4ngerin der Eingangsleistungen gewesen.<\/p>\n<p>18Die vom Beklagten angesprochene unterschiedliche vertragliche Ausgestaltung in den Streitjahren beruhe auf einem ver\u00e4nderten Vorgehen bei der Akquisition auf dem deutschen Strommarkt. So sei tats\u00e4chlich die B als ihre Beauftragte f\u00fcr sie t\u00e4tig geworden und habe in ihrem Namen Eingangsleistungen erworben. Die F SA sei wiederum von der B beauftragt gewesen, diese zu vertreten und Eingangsleistungen im Namen der Kl\u00e4gerin zu vereinbaren. Die Beauftragten h\u00e4tten gegen\u00fcber den Netzbetreibern deutlich gemacht, dass &#8211; abweichend vom Zivilrecht &#8211; die Leistungen steuerlich f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, bezogen w\u00fcrden. Die Bevollm\u00e4chtigten seien hierf\u00fcr gegen\u00fcber den Netzbetreibern steuerlich im Namen der Kl\u00e4gerin aufgetreten. Nur weil ihre Beauftragten in ihrem Namen aufgetreten seien, h\u00e4tten die Netzbetreiber die Rechnungen auch an sie, die Kl\u00e4gerin, adressiert.<\/p>\n<p>19Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>20<\/p>\n<ul>\n<li>211 die Ablehnungsbescheide vom 8. Juni 2004 betreffend die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 01-03\/2002, 04-06\/2002, 07-09\/2002, 10-12\/2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2004, mit der Ma\u00dfgabe abzu\u00e4ndern, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume<\/li>\n<\/ul>\n<p>22<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>01-03\/2002 auf<\/td>\n<td>195.293,95 Euro,<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>04-06\/2002 auf<\/td>\n<td>208.144,13 Euro<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>07-09\/2002 auf<\/td>\n<td>150.963,56 Euro<\/td>\n<td>sowie<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>10-12\/2002 auf<\/td>\n<td>149.691,05 Euro<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>23festgesetzt wird und<\/p>\n<p>24<\/p>\n<ul>\n<li>252 die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>26Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>27die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>28Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt der Beklagte zuletzt Folgendes vor:<\/p>\n<p>29Nach der erg\u00e4nzenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin gehe er, der Beklagte, nunmehr davon aus, dass die Kl\u00e4gerin in den streitigen Jahren im Inland keine sch\u00e4dlichen Ums\u00e4tze bewirkt habe.<\/p>\n<p>30Dennoch seien die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht verg\u00fctungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>31Mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) l\u00e4gen bereits keine wirksamen Vorsteuerverg\u00fctungsantr\u00e4ge vor. Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin seien die Angaben im Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks nicht bereits dann ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt, wenn der Vordrucktext nicht erg\u00e4nzt worden sei. Vielmehr sei in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks anzugeben, aus welchem Anlass die in der Anlage zum Verg\u00fctungsantrag aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder sonstigen Leistungen verwendet worden seien. Dies ergebe sich bereits aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das Muster des Verg\u00fctungsantrags im Anhang A der Achten Richtlinie (79\/1072\/EWG) sehe n\u00e4mlich zwei Leerzeilen zur Eintragung der erforderlichen Angaben vor. Hierbei handele es sich um die Mindestanforderungen f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verg\u00fctungsantrag, die f\u00fcr dessen Wirksamkeit erforderlich seien. Im vorliegenden Fall w\u00e4re die Angabe zum Verwendungszweck auch deshalb notwendig gewesen, weil die Kl\u00e4gerin teilweise Vorsteuern aus Leistungen beantrage, die aufgrund von Vertr\u00e4gen mit Dritten und nicht mit der Kl\u00e4gerin erbracht worden seien. Denn aufgrund des Umstandes, dass lediglich Vertr\u00e4ge zwischen dem Leistungserbringer und einem Dritten vorl\u00e4gen, w\u00e4re die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, dass die Leistungen f\u00fcr ihre Zwecke als Unternehmerin verwendet worden seien, um so mehr erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>32Die beantragte Vorsteuerverg\u00fctung sei im \u00dcbrigen auch deshalb nicht zu gew\u00e4hren, weil ein Gro\u00dfteil der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Rechnungen auf Vertr\u00e4gen beruhe, die nicht die Kl\u00e4gerin selbst geschlossen habe. Vertragspartner der jeweiligen Netzbetreiber als Leistungserbringer seien z.B. die B oder die F SA gewesen. Auch wenn die Kl\u00e4gerin als nicht rechtsf\u00e4higer Zusammenschluss keine Vertr\u00e4ge eingehen k\u00f6nne, folge hieraus nicht, dass die von den Leistungserbringern mit der B und der F SA abgeschlossenen Vertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin zuzurechnen seien. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nur f\u00fcr Leistungen aus solchen Vertr\u00e4gen als Leistungsempf\u00e4ngerin angesehen werden, aus denen hervorgehe, dass diese im Rahmen der geschlossenen Liefergemeinschaft eingegangen worden seien, d.h. im Namen der B und der A mit dem jeweiligen Leistungserbringer geschlossen worden seien. Eine solche Vertragsgestaltung sei jedoch nur in manchen F\u00e4llen gew\u00e4hlt worden. Auch die Rechnungserteilung an die Kl\u00e4gerin gen\u00fcge f\u00fcr eine Annahme, dass auch die A in den Vertrag miteinbezogen und die Kl\u00e4gerin somit als Leistungsempf\u00e4ngerin anzusehen sei, nicht. Insbesondere sei hieraus nicht erkennbar, wann und inwieweit dem Leistungserbringer offengelegt worden sei, dass die Leistungen an die Kl\u00e4gerin und nicht allein an die B h\u00e4tten erfolgen sollen.<\/p>\n<p>33<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>34I. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>351. Die Ablehnungsbescheide vom 8. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. Juli 2004 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7\u00a0101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>36Der Beklagte hat die von der Kl\u00e4gerin beantragte Vorsteuerverg\u00fctung nach \u00a7 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 59 ff. UStDV in den jeweils f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum 2002 geltenden Fassungen zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p>372. Dabei kann offen gelassen werden, ob bzw. inwieweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 UStG 2002 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2002 vorsteuerabzugsberechtigt war. Denn die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls wegen der fehlenden Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) der amtlichen Vordrucke f\u00fcr den Verg\u00fctungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist des \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2002 keine wirksamen Verg\u00fctungsantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>38a) Das Bundesministerium der Finanzen hat auf der Grundlage der nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 1 UStG 2002 einger\u00e4umten Erm\u00e4chtigung u.a. in \u00a7 61 Abs.\u00a01 UStDV 2002 bestimmt, dass der Unternehmer die Verg\u00fctung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern oder bei dem nach \u00a7 5 Abs.\u00a01 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zust\u00e4ndigen Finanzamt zu beantragen hat.<\/p>\n<p>39Gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2002 ist der Verg\u00fctungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Verg\u00fctungsanspruch entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine nicht verl\u00e4ngerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76\/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 18 UStG Rz. 881.2 m.w.N.).<\/p>\n<p>40b) Vorliegend lief diese Frist am 30. Juni 2003 ab, da die Kl\u00e4gerin einen Verg\u00fctungsanspruch aus Rechnungen aus dem Jahre 2002 geltend macht.<\/p>\n<p>41Innerhalb dieser Frist hat es die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt, formwirksame Verg\u00fctungsantr\u00e4ge zu stellen. Die beim Beklagten im Mai 2003 eingegangenen Antr\u00e4ge f\u00fcr die Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume 01-03\/2002, 04-06\/2002, 07-09\/2002 und 10-12\/2002 enthalten nicht alle f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verg\u00fctungsantrag erforderlichen Erkl\u00e4rungen. Insoweit fehlen in den Verg\u00fctungsantr\u00e4gen die notwendigen Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks.<\/p>\n<p>42aa) Die Kl\u00e4gerin hat im amtlichen Vordruck keine Angaben in Abschnitt\u00a09 Buchst.\u00a0a) dazu gemacht, f\u00fcr welche Zwecke des Unternehmens sie die aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde und sonstigen Leistungen verwendet hat.<\/p>\n<p>43bb) Ohne die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Verg\u00fctungsantrag unwirksam, da er nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erkl\u00e4rungen enth\u00e4lt und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.<\/p>\n<p>44(1) Durch die Angaben in Abschnitt 9 des Verg\u00fctungsantrags soll \u2013 wie auch durch die \u00fcbrigen inhaltlichen Anforderungen \u2013 sichergestellt werden, dass der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende Antrag alle Angaben enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde im Regelfall entscheidungserheblich sind. Eine Pr\u00fcfung des Verg\u00fctungsantrags muss grunds\u00e4tzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst m\u00f6glich sein. Insoweit gen\u00fcgt ein Verweis auf die sonstigen Angaben im Antrag oder die dem Antrag beigef\u00fcgten Rechnungen gerade nicht.<\/p>\n<p>45(2) Der BFH (Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76\/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214) hat f\u00fcr den Fall, dass ein Vorsteuerverg\u00fctungsantrag entgegen der Vorgabe im amtlichen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserkl\u00e4rung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtm\u00e4\u00dfig empfangenen Betrag zur\u00fcckzuzahlen, entschieden, dass ein solcher Antrag unwirksam ist.<\/p>\n<p>46(3) Entsprechendes gilt auch f\u00fcr den Fall, dass die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen bzw. die im Vordruck vorgesehenen Formularfelder nicht ausgef\u00fcllt wurden. Auch diese Erkl\u00e4rungen sind f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die beantragte Vorsteuerverg\u00fctung erheblich.<\/p>\n<p>47(\u03b1) Die Erkl\u00e4rung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern f\u00fcr das Unternehmen des Antragstellers ausgef\u00fchrt worden sind (vgl. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2002). Denn die Verg\u00fctung von Vorsteuerbetr\u00e4gen erfordert als allgemeine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug, dass die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge \u00fcberhaupt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 UStG abziehbar sind. Im Zweifelsfall hat der antragstellende Unternehmer diese Voraussetzungen nachweisen.<\/p>\n<p>48Zun\u00e4chst l\u00e4sst sich bereits daran zweifeln, ob bei fehlender Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) \u00fcberhaupt eine entsprechende Erkl\u00e4rung zur Verwendung der erhaltenen Gegenst\u00e4nde bzw. sonstigen Leistungen f\u00fcr Zwecke des Unternehmens abgegeben wurde. Aus der Formulierung im Vordruck ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort \u201eanl\u00e4sslich\u201c einer Erg\u00e4nzung bedarf. Ohne einen Eintrag des \u201eAnlasses\u201c ist der Satz und damit die Erkl\u00e4rung zu Abschnitt 9 Buchst. a) jedenfalls unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>49Soweit man ohne weitere Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) zumindest eine Erkl\u00e4rung des antragstellenden Unternehmens dahingehend, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen unternehmerischen Zwecken dienten, erkennen mag, gen\u00fcgt diese allgemeine Angabe aber nicht. Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort \u201eanl\u00e4sslich\u201c Raum f\u00fcr erg\u00e4nzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Erkl\u00e4rung, dass die Dienstleistungen oder G\u00fcter f\u00fcr unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht f\u00fcr ausreichend erachtet hat, sondern vielmehr die Vorsteuerverg\u00fctung von weiteren Angaben abh\u00e4ngig machen wollte. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehen Erkl\u00e4rung sollte der Antragsteller auch die Angaben zur konkreten T\u00e4tigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge angefallen sind, mit seiner Unterschrift best\u00e4tigen. Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sind auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten bzgl. der Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch zu er\u00f6ffnen. Hierzu bedarf es konkreter Angaben zum Anlass der vom Antragsteller im Inland in Anspruch genommenen Dienstleistungen oder bezogenen G\u00fcter.<\/p>\n<p>50(\u03b2) Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.<\/p>\n<p>51F\u00fcr Antragsteller, die wie die Kl\u00e4gerin in einem Mitgliedstaat der EU ans\u00e4ssig sind, ist insoweit die Achte Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79\/1072\/EWG, ABl. EG Nr. L 331\/1979, 11, &#8211; Achte Richtlinie -) ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>52Das der Achten Richtline im Anhang A beigef\u00fcgte Muster eines Verg\u00fctungsantrags enth\u00e4lt in Abschnitt 9 Buchst. a) die auch im deutschen Vordruck enthaltenen Erkl\u00e4rungen des Antragstellers. Im Anhang C sind desweiteren Mindestinformationen, die in die Erl\u00e4uterung aufzunehmen sind, aufgef\u00fchrt. Unter Punkt F. wird dabei ausgef\u00fchrt, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der T\u00e4tigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, f\u00fcr die er die G\u00fcter erworben bzw. die Leistungen er- bracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuerverg\u00fctung bezieht. Beispielhaft sind erw\u00e4hnt \u201eBeteiligungen an der Ausstellung\u00a0 &#8230; in &#8230; vom &#8230; bis &#8230;, Stand Nr.\u201c; \u201egrenz\u00fcberschreitende G\u00fcterbef\u00f6rderung von &#8230; nach &#8230; am &#8230;\u201c. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge vom Vorliegen der entsprechenden Erkl\u00e4rungen des Antragstellers abh\u00e4ngig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76\/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214 zur nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderlichen Verpflichtungserkl\u00e4rung).<\/p>\n<p>53cc) Entgegen der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin kann nach den obigen Grunds\u00e4tzen die notwendige Erkl\u00e4rung in Abschnitt 9 Buchst. a) im Streitfall auch nicht durch andere Angaben in den streitigen Verg\u00fctungsantr\u00e4gen bzw. in den Anlagen zu diesen Antr\u00e4gen ersetzt werden.<\/p>\n<p>54(1) Die Angabe der allgemeinen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in Zeile 2 der streitigen Verg\u00fctungsantr\u00e4ge mit der Eintragung \u201eVerkauf von Elektrizit\u00e4t\u201c kann die durch Unterschrift zu best\u00e4tigende und vom Beklagten konkret nachpr\u00fcfbare Erkl\u00e4rung, dass die Dienstleistungen der inl\u00e4ndischen Netzbetreiber von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich anl\u00e4sslich von Stromlieferungen an inl\u00e4ndische Endkunden in Anspruch genommen wurden, nicht ersetzen. Das gleiche gilt auch f\u00fcr die in Zeile 2 der Anlagen zu den Verg\u00fctungsantr\u00e4gen enthaltene Bezeichnung der Eingangsleistung &#8211; \u201eDurchleitung von Strom\u201c -.<\/p>\n<p>55(2) Im \u00dcbrigen weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die durch Unterschrift zu best\u00e4tigende Erkl\u00e4rung in Abschnitt 9 Buchst. a) gerade im Streitfall f\u00fcr die hinreichende Darlegung, dass die inl\u00e4ndischen Netzbetreiber sonstige Leistungen f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt haben und die Kl\u00e4gerin daher nach \u00a7\u00a015 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2002 zur Geltendmachung der Vorsteuerbetr\u00e4ge berechtigt ist, erforderlich gewesen w\u00e4re. Denn die meisten von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung eingereichten Rahmenvertr\u00e4ge mit den inl\u00e4ndischen Netzbetreibern weisen nicht die Kl\u00e4gerin sondern vielmehr die B bzw. die F SA als Vertragspartner und somit umsatzsteuerrechtliche Leistungsempf\u00e4nger aus.<\/p>\n<p>56c) Der Kl\u00e4gerin ist im Hinblick auf die vers\u00e4umte Ausschlussfrist nach \u00a7 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 2002 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7 110 AO zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>57aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach \u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (\u00a7 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7\u00a0110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Handlung nachzuholen (\u00a7 110 Abs. 2 Satz 3 AO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (\u00a7 110 Abs. 2 Satz 4 AO). Nach einem Jahr seit Ende der vers\u00e4umten Handlung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die vers\u00e4umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, au\u00dfer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war (\u00a7 110 Abs. 3 AO).<\/p>\n<p>58bb) Im Streitfall ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil seitens der Kl\u00e4gerin keine Gr\u00fcnde vorgetragen wurden und auch sonst keine Umst\u00e4nde ersichtlich sind, weshalb sie gehindert gewesen w\u00e4re, innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.\u00a0Juni 2003 ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verg\u00fctungsantr\u00e4ge einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zu Abschnitt 9 Buchst. a) einzureichen und dabei gerade die in den im Vordruck zur Erg\u00e4nzung, Ausf\u00fcllung bzw. zum Ankreuzen vorgesehenen Feldern verlangten Eintragungen vorzunehmen. Gegen eine schuldlose Fristvers\u00e4umnis spricht dabei insbesondere, dass auch f\u00fcr einen steuerrechtlichen Laien bei Lekt\u00fcre des Antragsformulars klar sein muss, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) Angaben gemacht werden m\u00fcssen. Denn aus dem Wort \u201eanl\u00e4sslich\u201c und der folgenden Freizeile ergibt sich, dass der Satz einer Erg\u00e4nzung bedarf.<\/p>\n<p>59II. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>60III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.<\/p>\n<p>61IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mangels grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung unwirksam ist, der nicht alle Angaben und Erkl\u00e4rungen enth\u00e4lt, die nach dem amtlichen Vordruck erforderlich sind, ist durch das BFH-Urteil vom\u00a0 21. Oktober 1999 (V R 76\/98, a.a.O.) bereits gekl\u00e4rt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 2 K 3985\/04 Datum: 10.11.2011 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 2. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 K 3985\/04 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, V B 20\/12 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 704.092 \u20ac festgesetzt. 1Tatbestand 2Streitig sind die Vorsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 01-03\/2002, 04-06\/2002, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuervergutung-anforderungen-an-einen-ordnungsgemasen-antrag-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuerverg\u00fctung: Anforderungen an einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Antrag<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730,63,1],"tags":[2539,1788],"class_list":["post-24654","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","category-unternehmer-und-freiberufler","tag-ordnungsgemaser-antrag","tag-vorsteuervergutung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24654","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24654"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24654\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24654"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24654"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24654"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}