{"id":24658,"date":"2013-04-17T06:03:42","date_gmt":"2013-04-17T04:03:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24658"},"modified":"2013-04-17T06:03:42","modified_gmt":"2013-04-17T04:03:42","slug":"umsatzsteuer-supervisionsleistungen-einer-diplom-psychologin-sind-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-supervisionsleistungen-einer-diplom-psychologin-sind-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Supervisionsleistungen einer Diplom-Psychologin sind steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 15 K 1583\/09<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 27.06.2012<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 15. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 15 K 1583\/09<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob von der Kl\u00e4gerin erbrachte Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist Diplom-Psychologin und erkl\u00e4rte f\u00fcr die Streitjahre 2002 bis 2005 Ums\u00e4tze als freiberufliche Supervisorin.<\/p>\n<p>4Die Bezirksregierung A erteilte ihr unter dem Datum des 13.11.2000 \u201e<em>auf Widerruf<\/em>\u201c eine \u201e<em>Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 21 a), bb) Umsatzsteuergesetz<\/em>\u201c (Bl. 32f FG-Akte), in der es hei\u00dft:<\/p>\n<p>5\u201e<em>Ihrer Einrichtung<\/em>\u201c werde \u201e<em>bescheinigt, dass folgende berufliche Bildungsma\u00dfnahme\/n im Sinne des \u00a7 4 Nr. 21 a), bb) Umsatzsteuergesetz ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wird\/werden:<\/em><\/p>\n<p>6<em>-Supervision<\/em><\/p>\n<p>7<em>-Personenzentrierte Gespr\u00e4chsf\u00fchrung<\/em><\/p>\n<p>8<em>-Weiterbildung zur Eltern-Kind-Kursleiterin<\/em><\/p>\n<p>9<em>-berufsbegleitender Unterricht f\u00fcr Erzieherinnen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte in den Streitjahren die Ums\u00e4tze aus Supervisionsleistungen als steuerfreie Ums\u00e4tze. Der Beklagte folgte insoweit zun\u00e4chst den Steuererkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>11Nachdem der BFH mit Urteil vom 30.6.2005 V R 1\/02 entschieden hatte, dass Supervision keine nach \u00a7 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; wegen Heilbehandlung umsatzsteuerfreie Leistung sei, ordnete der Beklagte bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Schwerpunktpr\u00fcfung eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung an, die mit Bericht vom 15.11.2007 endete. Darin kam die Pr\u00fcferin grunds\u00e4tzlich zu dem Ergebnis, dass die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.<\/p>\n<p>12Die Pr\u00fcferin belie\u00df diejenigen Supervisionsleistungen steuerfrei, die die Kl\u00e4gerin nachweislich gegen\u00fcber dem Bildungswerk der Erzdi\u00f6zese A sowie gegen\u00fcber Einzelpersonen als berufsbegleitende Ma\u00dfnahme erbracht hatte, z.B. zur Ausbildung zur Beraterin beim Caritasverband. Die \u00fcbrigen Supervisionsleistungen (in H\u00f6he von netto 16.330,52\u00a0\u20ac f\u00fcr 2002, 15.850,22 \u20ac f\u00fcr 2003 und 14.511,81 \u20ac f\u00fcr 2004) seien &#8211; so die Pr\u00fcferin &#8211; nicht umsatzsteuerfrei nach \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Auf den o.g. Bericht wird f\u00fcr weitere Einzelheiten Bezug genommen.<\/p>\n<p>13Der Beklagte folgte der Ansicht der Pr\u00fcferin und erlie\u00df jeweils am 13.02.2008 \u00c4nderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2002 bis 2004 und &#8211; au\u00dferhalb des Pr\u00fcfungszeitraums &#8211; am 20.2.2008 einen \u00c4nderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2005.<\/p>\n<p>14Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin fristgerecht Einspr\u00fcche ein, die sie im Wesentlichen damit begr\u00fcndete, dass die Ums\u00e4tze schon aufgrund der ihr erteilten Genehmigung der Bezirksregierung A nach \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG zwingend als steuerfrei zu behandeln seien.<\/p>\n<p>15Der Beklagte wies die Einspr\u00fcche &#8211; nach Erlass eines teilweise dem Einspruch stattgebenden \u00c4nderungsbescheids zur Umsatzsteuer 2005 vom 11.3.2008 &#8211; mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er verwies zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen auf seine bereits im Pr\u00fcfungsbericht und den nachfolgenden Er\u00f6rterungen vertretene Auffassung, dass solche Leistungen, die nicht als Unterrichtst\u00e4tigkeiten nach festliegendem Lehrprogramm und Lehrpl\u00e4nen unmittelbar Ausbildungs- und Fortbildungszwecken gedient h\u00e4tten, nicht nach \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei seien. Einzelne Vortr\u00e4ge oder Vortragsreihen fielen nicht unter die Steuerfreiheit.<\/p>\n<p>16Die Bescheinigung der Bezirksregierung befinde verbindlich nur \u00fcber die Frage der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Berufs- oder Pr\u00fcfungsvorbereitung. Ob es sich jedoch bei der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt um eine vom Gesetz geforderte \u201eEinrichtung\u201c handle, die unmittelbar Schul- und Bildungszwecken diene, entscheide das FA in eigener Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>17Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin am 14.5.2009 die vorliegende Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>18Ihre Auftraggeber seien in der Regel \u00f6ffentliche Institutionen sowie Tr\u00e4ger der freien Wohlfahrtspflege. Die Supervision werde von diesen in eigenen Fort- und Weiterbildungsprogrammen f\u00fcr Mitarbeiter angeboten und vorausgesetzt. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; decke insbesondere die Supervision im Bereich Kinder &#8211; und Jugendhilfe, Erziehung, Psychiatrie und Bildungsarbeit ab. Regelm\u00e4\u00dfig seien diese Supervisionen Bestandteil gesetzlicher oder organisatorisch vorgegebener Fortbildungsma\u00dfnahmen (z.B. nach \u00a7 72 Abs. 3 SGB VII, Psychiatrische Personalverordnung f\u00fcr psychiatrische Kliniken, Rahmenkonzept der Frauenberatungsstellen im Parit\u00e4tischen NRW, Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland f\u00fcr Behindertentagesst\u00e4tten etc.).<\/p>\n<p>19F\u00fcr die Steuerbefreiung ihrer Leistungen reiche es aus, dass es sich gem\u00e4\u00df Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. Richtlinie 77\/388 EWG um Aus- oder Fortbildung handele, die unmittelbar dem (beruflichen) Bildungszweck diene. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; sei eine Einrichtung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG, da sie die personellen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen erf\u00fclle. Sie betreibe als Diplom-Psychologin mit Zusatzausbildung als Supervisorin in entsprechend ausgestatteten angemieteten R\u00e4umen berufliche Fortbildung entsprechend den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft der Supervision e.V. F\u00fcr die Bejahung von \u201eFortbildungsma\u00dfnahmen\u201c reichten auch eigenst\u00e4ndige Fortbildungsleistungen \u00fcber einen gewissen Zeitraum mit entsprechenden beruflichen Inhalten aus; ihre Leistungen seien also im Rahmen von Fortbildungsprogrammen erbracht worden.<\/p>\n<p>20Im \u00dcbrigen seien die erbrachten Supervisionsleistungen auch gem\u00e4\u00df Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der 6. Richtlinie 77\/388 EWG steuerfrei, da der weitaus \u00fcberwiegende Teil der Leistung an anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht worden seien. Mit der Schulung der eng mit sozialen Aufgaben der Wohlfahrtorganisationen befassten Personen (P\u00e4dagogen, Pfleger, Sozialarbeiter) w\u00fcrden letztlich Dienstleistungen erbracht, die eng mit der Sozialf\u00fcrsorge im Sinne dieser Vorschriften verbunden seien.<\/p>\n<p>21Der tats\u00e4chliche Inhalt der erbrachten Leistung sei durch die Anlagen zur Klageschrift sowie im Rahmen der Sonderpr\u00fcfungen und der nachfolgenden Er\u00f6rterungen umfassend und vollst\u00e4ndig dargelegt worden.<\/p>\n<p>22Zudem seien gleichgelagerte Klageverfahren zugunsten der dortigen Kl\u00e4ger beendet worden, so in 2011 das Verfahren vor dem FG K\u00f6ln 3 K 2286\/08 sowie in 2010 das Klageverfahren vor dem FG D\u00fcsseldorf 5 K 305\/08 U.<\/p>\n<p>23In dem zum letztgenannten Aktenzeichen von der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Protokoll des Er\u00f6rterungstermins vor dem dortigen Berichterstatter hei\u00dft es u. a.:<\/p>\n<p>24\u201e<em>Die Kl\u00e4gerin besitze f\u00fcr die Streitjahre eine Bescheinigung, wonach sie eine Einrichtung i.S. von \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG sei, die auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegenden Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereite<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>25Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>26die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2002 bis 2004, jeweils vom 13.2.2008, sowie den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 11.3.2008 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.9.2009 aufzuheben,<\/p>\n<p>27hilfsweise die Revision zuzulassen,<\/p>\n<p>28Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>29die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>30Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung aus:<\/p>\n<p>31Die Kl\u00e4gerin \u00fcbe keine Unterrichtst\u00e4tigkeit aus. Der Schwerpunkt der von ihr beschriebenen Supervisionst\u00e4tigkeit liege auf dem in den Sitzungen vorgenommenen Erfahrungsaustausch. Entscheidend sei der tats\u00e4chliche Inhalt der erbrachten Leistung; aus den dazu vorgelegten Best\u00e4tigungen der Leistungsempf\u00e4nger gehe nicht hervor, dass die Supervisionen einer konkreten Unterrichtst\u00e4tigkeit entspr\u00e4chen, weil sie mit einen konkreten Lehrplan und Lehrinhalt versehen gewesen w\u00e4ren, ob und wie diese konkret umgesetzt worden seien, ob und wie die gesteckten Zielsetzungen erreicht worden seien (Test, Kontrollen etc.). Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Vermittlung der Supervisionstechnik zwecks nachfolgender Anwendung durch die Teilnehmer selbst stattgefunden habe.<\/p>\n<p>32Zudem sei die von der Bezirksregierung erteilte Bescheinigung zu unbestimmt, um eine Bindungswirkung zu entfalten, da weder ein zeitlicher Wirkungsrahmen noch der Bezug zur jeweils konkret durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahme ersichtlich sei. Auch sehe Abschn. 114 Abs. 4 UStR vor, dass f\u00fcr verschiedenartige Bildungszwecke getrennte Bescheinigungen vorzulegen seien.<\/p>\n<p>33Etwaige Abhilfen in anderen, von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Streitf\u00e4llen h\u00e4tten keinen Einfluss auf den hier konkret zu entscheidenden Sachverhalt.<\/p>\n<p>34<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>35Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>36Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2002 bis 2004, jeweils vom 13.2.2008, und der Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 11.3.2008 sowie die zu diesen Bescheiden ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.9.2009 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht hat der Beklagte die hier streitigen Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer unterworfen, da die Kl\u00e4gerin damit sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht hat, die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in Streitjahren geltenden Fassung der Umsatzsteuer unterliegen und weder nach dem UStG noch nach der damals noch geltenden Richtlinie 77\/388 EWG steuerfrei sind.<\/p>\n<p>37I.<\/p>\n<p>38Die Leistungen des Kl\u00e4gers sind nicht nach \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Steuer befreit.<\/p>\n<p>391.<\/p>\n<p>40Nach dieser Norm sind von den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Ums\u00e4tzen steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereiten.<\/p>\n<p>41Die Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde ist dabei materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung der in der o.g. Norm bezeichneten Ums\u00e4tze (BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056 zu \u00a7 4 Nr. 21 b UStG 1993 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.9.1998 V R 3\/98, BFHE 187, 334, BStBl II 1999, 147 zur vergleichbaren Vorschrift des \u00a7 4 Nr. 20 a UStG 1993, dort II. 1. b der Gr\u00fcnde). Bei den als Gegenstand der Bescheinigung angef\u00fchrten Umst\u00e4nden handelt es sich nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbeh\u00f6rden zuzuordnen w\u00e4ren. Daher pr\u00fcft und entscheidet die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde bindend, ob die Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet (BFH-Urteil vom 3.5.1989 V R 83\/84 BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, HFR 1990, 40 m.w. Nachw.).<\/p>\n<p>42Zur Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit einer solchen Bescheinigung ist es folglich erforderlich, dass darin entsprechend dem Gesetzeswortlaut bescheinigt ist, dass auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet wird (so auch ausdr\u00fccklich BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056, unter II. 2. c der Gr\u00fcnde; vgl. Abschn. 114 Abs. 1 Satz 2 UStR 2000).<\/p>\n<p>432.<\/p>\n<p>44Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 21 a bb UStG liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bescheinigung im Sinne der Norm besitzt. Der Kl\u00e4gerin wird vielmehr von der zust\u00e4ndigen Bezirksregierung A lediglich bescheinigt, dass von ihr \u201e<em>berufliche Bildungsma\u00dfnahme\/n im Sinne des \u00a7 4 Nr. 21 a), bb) Umsatzsteuergesetz ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt<\/em>\u201c werden. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht (so ausdr\u00fccklich zum insoweit gleichlautendem Wortlaut einer Bescheinigung &#8212; offenbar ebenfalls von der Bezirksregierung A ausgestellt, da die Bundessteuerberaterkammer in den dortigen Streitjahren noch ihren Sitz in C hatte&#8211; das BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221, 489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056, unter II. 2. c der Gr\u00fcnde). Zur Abgrenzung weist der Senat darauf hin, dass in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Parallelfall beim FG D\u00fcsseldorf nach dem Wortlaut des Terminsprotokolls eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bescheinigung der dortigen Bezirksregierung vorlag.<\/p>\n<p>45II.<\/p>\n<p>46Die Kl\u00e4gerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 77\/388\/EWG berufen.<\/p>\n<p>471.<\/p>\n<p>48Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer<\/p>\n<p>49<em>&#8211;\u00a0\u00a0 die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden durch Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung (Buchst. i)<\/em><\/p>\n<p>50<em>sowie &#8211;\u00a0\u00a0 den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht (Buchst. j).<\/em><\/p>\n<p>512.<\/p>\n<p>52Die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77\/388\/EWG liegen nicht vor.<\/p>\n<p>53a)<\/p>\n<p>54Zwar kann der Begriff der Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung nicht nur juristische Personen, sondern auch nat\u00fcrliche Personen erfassen, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t es verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Ums\u00e4tze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 7.9.1999 Rs. C-216\/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 1999, 419 Rn. 14 bis 20). F\u00fcr diese Anerkennung reicht in Deutschland eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bescheinigung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG aus (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008 V R 3\/05, BFHE 221,302, BStBl II 2012,267 &#8211;Ballettschule, dort die Anerkennung bejahend&#8211;, vgl. weiter bei nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bescheinigung verneinend: BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056 unter II. 3. a der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>55b)<\/p>\n<p>56Die von den Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen sind daher nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77\/388\/EWG von der Steuer zu befreien, weil die Kl\u00e4gerin mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bescheinigung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht als &#8222;andere Einrichtung\u201c anerkannt ist.<\/p>\n<p>57III.<\/p>\n<p>58Auch eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77\/388\/EWG scheidet aus.<\/p>\n<p>591.<\/p>\n<p>60Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77\/388\/EWG enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220;. Der EuGH hat dazu festgestellt, &#8222;dass sich dieser Begriff nicht auf den Unterricht beschr\u00e4nkt, der zu einer Abschlusspr\u00fcfung zur Erlangung einer Qualifikation f\u00fchrt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Aus\u00fcbung einer Berufst\u00e4tigkeit vermittelt, sondern dass er andere T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dft, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Sch\u00fcler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese T\u00e4tigkeiten nicht den Charakter blo\u00dfer Freizeitgestaltung haben\u00a0 Der EuGH hat ferner betont, dass der Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77\/388\/EWG eng auszulegen ist und sich nur auf die T\u00e4tigkeiten bezieht, die in dieser Bestimmung einzeln aufgef\u00fchrt und genau beschrieben sind (BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445\/05, Haderer, BFH\/NV Beilage 2007, 394).<\/p>\n<p>612.<\/p>\n<p>62Davon ausgehend k\u00f6nnen die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin nicht als &#8222;Schul- und Hochschulunterricht&#8220; i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77\/388\/EWG qualifiziert werden. Die (vertraglichen) Leistungsempf\u00e4nger der Kl\u00e4gerinnen sind keine Schulen oder Hochschulen, sondern \u00f6ffentliche Institutionen und Tr\u00e4ger der freien Wohlfahrtspflege. Die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin richteten sich weder an Sch\u00fcler oder Hochsch\u00fcler, sondern an Arbeitnehmer, die die Supervision zu ihrer Fortbildung besuchen.<\/p>\n<p>633.<\/p>\n<p>64Bei den Supervisionen als &#8211; von den Kl\u00e4gerin so bezeichneten &#8211; Fortbildungsma\u00dfnahmen handelt es sich ferner nicht um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht, was jedoch erforderlich w\u00e4re (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056, unter II. 3. bb der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>654.<\/p>\n<p>66Eine Steuerbefreiung durch erweiternde Auslegung dahingehend, dass die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen aufgrund des Regelungsgehalts der Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77\/388\/EWG erfasst werden, scheidet ebenfalls aus. Der Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr eng auszulegen und bezieht sich nur auf die T\u00e4tigkeiten, die in der Vorschrift einzeln aufgef\u00fchrt und genau beschrieben sind (BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Haderer in BFH\/NV Beilage 2007, 394).<\/p>\n<p>675.<\/p>\n<p>68Auch Art. 14 VO Nr. 1777\/2005 ber\u00fchrt diese Auslegung nicht. Diese betrifft zum einen lediglich die &#8212; im Streitfall nach den oben getroffenen Feststellungen gerade nicht eingreifende &#8212; Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77\/388\/EWG. Zum anderen ist die Verordnung erst am 1. Juli 2006 in Kraft getreten (BFH-Urteil vom 17.4.2008 V R 58\/05, BFHE 221,489, BFH\/NV 2008,1418, HFR 2008,1056 unter II. 3. d der Gr\u00fcnde) und somit in den Streitjahren (2002 bis 2005) nicht anwendbar.<\/p>\n<p>69IV.<\/p>\n<p>70Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Klage auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g und Buchstabe h der Richtlinie 77\/388\/EWG. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, u.a. die eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit (Buchstabe g) bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung (Buchstabe h) verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden durch Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen von der Umsatzsteuer zu befreien.<\/p>\n<p>71Diese Vorschriften sind auf die Streitjahre zwar grunds\u00e4tzlich unmittelbar anwendbar, da der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der Richtlinien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 30.07.2008, V R 66\/06, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507; vom 18.08.2005, V R 71\/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; vom 08.11.2007, V R 2\/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m.w.N.), doch liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor.<\/p>\n<p>72Die Kl\u00e4gerin erbringt in ihren Supervisionsleistungen weder eine der von den o.g. Normen geforderte Leistungen, noch ist sie hinsichtlich der hier streitigen Ums\u00e4tze eine von einem Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter.<\/p>\n<p>731.<\/p>\n<p>74Die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77\/388\/EWG ist n\u00e4mlich an zwei Voraussetzungen gekn\u00fcpft: Es muss sich um Leistungen handeln, die eng mit der F\u00fcrsorge und sozialen Sicherheit (Buchst. g) oder der Kinder- und Jugendbetreuung (Buchst. h) verbunden sind. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77\/388\/EWG z\u00e4hlen die T\u00e4tigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2\/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634). Die Kl\u00e4gerin erbringt gegen\u00fcber ihren Vertragspartnern, den \u00f6ffentlichen Institutionen und Tr\u00e4gern der Wohlfahrtpflege, ihre Leistungen in deren Eigenschaft als Arbeitgeber im Rahmen der von diesen veranstalteten Fortbildungs- und Weiterbildungsangeboten. Diese Leistungen sind damit jedoch nicht \u201eeng\u201c mit der F\u00fcrsorge und sozialen Sicherheit (Buchst. g) oder der Kinder- und Jugendbetreuung (Buchst. h) verbunden, wie dies der Wortlaut der Richtlinie fordert, also unmittelbar, sondern allenfalls in einem weiteren Kontext. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin dienen n\u00e4mlich unmittelbar nur der Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer der Auftraggeber, die sich dieser Arbeitnehmer bedienen, um ihre Aufgaben erf\u00fcllen zu k\u00f6nne, wobei offenbleiben kann, ob diese wiederum konkret im einzelnen in den beg\u00fcnstigten Bereichen t\u00e4tig geworden sind<\/p>\n<p>752.<\/p>\n<p>76Ein Steuerpflichtiger erlangt zudem die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht allein schon dadurch, dass er sich auf die Richtlinie beruft. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 77\/388\/EWG r\u00e4umen den Mitgliedsstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Es ist daher Sache der jeweiligen nationalen Beh\u00f6rden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Praxis der zust\u00e4ndigen Verwaltung in \u00e4hnlichen F\u00e4llen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g oder h der Richtlinie 77\/388\/EWG anzuerkennen sind (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2\/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634; vgl. EuGH-Urteil vom 26.5.2005, C-498\/03, \u201eKingscrest Associates und Montecello\u201c,\u00a0 BFH\/NV 2005, Beilage 4, 310, HFR 2005, 915).<\/p>\n<p>77Die Anerkennung eines Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.06.2011\u00a0 XI R 22\/09, BFH\/NV 2011, 1804; vgl. auch FG M\u00fcnster Urteil vom 16.06.2011\u00a0 5 K 3437\/10 U, juris) aus der \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr seine Leistungen durch eine f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der sozialen Sicherheit zust\u00e4ndige Einrichtung, d.h. einen Sozialversicherungstr\u00e4ger (FG M\u00fcnster, Urteil vom 13.12.2011 15 K 1041\/08 U, EFG 2012, 985) oder einen Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe (FG K\u00f6ln, Urteil vom 29.1.2007 7 K 6072\/04 EFG 2007, 800; vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.03.2007 2 V 126\/06, DStRE 2007, 1391) wie auch aus der Anerkennung als soziale Einrichtung in einer entsprechenden Bescheinigung der nationalen Beh\u00f6rden abgeleitet werden.<\/p>\n<p>78Beide Alternativen sind bei den hier streitigen Ums\u00e4tzen nicht erf\u00fcllt. Zum einen werden Supervisionsleistungen der Kl\u00e4gerin von ihren Auftraggebern weder als Sozialversicherungstr\u00e4ger noch als Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe gerade f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer origin\u00e4ren gesetzlichen Aufgaben innerhalb der durch o.g. Normen beg\u00fcnstigten Bereichen bezahlt, sondern in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber.<\/p>\n<p>79Zum anderen liegt eine Anerkennung der Kl\u00e4gerin als soziale Einrichtung, etwa durch eine Bescheinigung der Bezirksregierung A nach \u00a7 4 Nr. 21 a) bb) UStG (vgl. dazu FG M\u00fcnster, Urteil vom 13.12.2011 15 K 1041\/08 U, EFG 2012,985) nicht vor, da der dort bescheinigte Inhalt mangels Konformit\u00e4t mit den gesetzlichen Vorhaben diese Wirkung nicht hat.<\/p>\n<p>80V.<\/p>\n<p>81Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>82VI.<\/p>\n<p>83Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorliegen. Der Senat entscheidet vielmehr auf der Grundlage der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH in einem Einzelfall, ohne dass es widerstreitende Entscheidungen der FG zu den entscheidungserheblichen Fragen g\u00e4be.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 15 K 1583\/09 Datum: 27.06.2012 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15 K 1583\/09 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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