{"id":24693,"date":"2013-01-17T06:16:15","date_gmt":"2013-01-17T04:16:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24693"},"modified":"2013-04-17T06:18:18","modified_gmt":"2013-04-17T04:18:18","slug":"zu-den-voraussetzungen-fur-die-kurzung-des-vorwegabzugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-den-voraussetzungen-fur-die-kurzung-des-vorwegabzugs\/","title":{"rendered":"Zu den Voraussetzungen f\u00fcr die K\u00fcrzung des Vorwegabzugs"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 3871\/11<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 16.01.2013<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 10 K 3871\/11<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der so genannte Vorwegabzug zu k\u00fcrzen ist.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger war fr\u00fcher bei der A AG in B als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Er bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbez\u00fcge seines fr\u00fcheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Eink\u00fcnfte i.H.v. 5.417,11 EUR bescheinigt, die keine Versorgungsbez\u00fcge darstellen. Der Betrag betrifft den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kl\u00e4ger zu versteuern ist.<\/p>\n<p>4Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden vom Beklagten die Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 ber\u00fccksichtigt und dabei der Vorwegabzug um 16 % von 5.417 EUR = 866 EUR gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>5Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>6Mit der Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor:<\/p>\n<p>7Der Vorwegabzug sei nicht zu k\u00fcrzen. Die neben den Versorgungsbez\u00fcgen bescheinigten Bez\u00fcge seien nicht f\u00fcr ein aktives Arbeitsverh\u00e4ltnis in einem sp\u00e4teren Zeitraum gezahlt worden. Vielmehr fehle es im Streitjahr an der Aus\u00fcbung einer Berufst\u00e4tigkeit, so dass keine Arbeitgeberanteile f\u00fcr die Zukunftssicherung erbracht wurden.<\/p>\n<p>8Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>9den Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass der Vorwegabzug nicht gek\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>10Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>11die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>12hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>13<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>14Die zul\u00e4ssige Anfechtungsklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>15Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche \u00a7 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013.<\/p>\n<p>16Der Beklagte hat zu Recht den sogenannten Vorwegabzug um 16 % des geldwerten Vorteils gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>17Nach \u00a7 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr 2004 geltenden Fassung \u2013 EStG a. F. \u2013, die auch im Streitjahr 2009 anzuwenden ist, gelten f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen bestimmte H\u00f6chstbetr\u00e4ge. Dabei kommt nach Nr. 2 Satz 1 ein Vorwegabzug i.H.v. 3.068 EUR zur Anwendung.<\/p>\n<p>18Nach \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG ist der Vorwegabzug um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7 19 EStG ohne Versorgungsbez\u00fcge im Sinne des \u00a7 19 Abs. 2 EStG zu k\u00fcrzen, wenn f\u00fcr die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.<\/p>\n<p>19Nach Auffassung des erkennenden Senats greift die K\u00fcrzung des Vorwegabzugs auch dann ein, wenn es sich um Einnahmen aus einem fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis handelt. Die Gesetzesentwicklung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Anwendung der K\u00fcrzungsregelung pauschal vor allem davon abh\u00e4ngig machen wollte, ob der Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven nichtselbstst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bezogen hat und ob ihm im Rahmen dieses Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses besondere Vorteile in Gestalt arbeitgeberfinanzierter Anspr\u00fcche auf Altersversorgung oder auf Zukunftssicherung zugute gekommen sind, die einen Ausschluss von der mit einem ungek\u00fcrzten Vorwegabzug verbundenen Beg\u00fcnstigung rechtfertigen. Entgegen der fr\u00fcher geltenden Rechtslage sollte es nicht ma\u00dfgebend sein, ob auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus einem solchen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit im gleichen Jahr erworbenen Anspr\u00fcchen oder Leistungen verbunden sind (zu Einzelheiten der Gesetzesentwicklung vergleiche Bundesfinanzhof \u2013 BFH \u2013, Urteil vom 26. September 2006 X R 7\/05, BFH\/NV 2007, 34, Rz. 18 ff.). Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass \u00fcberhaupt Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schlie\u00dfen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist. Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in F\u00e4llen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gew\u00e4hrung vorwegabzugssch\u00e4dlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverh\u00e4ltnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der fr\u00fcheren aktiven T\u00e4tigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH, a.a.O., Rz. 31). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht nur, wenn Arbeitslohn f\u00fcr die aktive Besch\u00e4ftigungszeit nachgezahlt wird, sondern auch dann, wenn es sich um Arbeitslohn aus einem fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis handelt.<\/p>\n<p>20Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>21Der Senat l\u00e4sst gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Finanzgericht K\u00f6ln, 10 K 3871\/11 Datum: 16.01.2013 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 10. 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