{"id":24701,"date":"2013-01-01T06:27:13","date_gmt":"2013-01-01T04:27:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24701"},"modified":"2018-04-13T11:43:25","modified_gmt":"2018-04-13T09:43:25","slug":"wann-muss-und-wann-sollte-die-anlage-kap-mit-abgegeben-werden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-muss-und-wann-sollte-die-anlage-kap-mit-abgegeben-werden-2\/","title":{"rendered":"Wann muss und wann sollte die Anlage KAP mit abgegeben werden"},"content":{"rendered":"<h2>Ab dem 1. Januar 2009 f\u00fchren Banken und Finanzinstitute auf Zinsertr\u00e4ge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal <strong>25 Prozent Kapitalertragsteuer<\/strong> (\u201e<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Abgeltungssteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em><strong>Abgeltungsteuer<\/strong><\/em><\/a>\u201c) zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grunds\u00e4tzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalertr\u00e4ge damit abgegolten und die Abgabe der <em>Anlage KAP bei der Steuererkl\u00e4rung nicht erforderlich<\/em>.<\/h2>\n<h3><em>Von dieser Regel gibt es allerdings <strong>Ausnahmen<\/strong>.<\/em><\/h3>\n<p>Eine\u00a0<strong>Erkl\u00e4rungspflicht<\/strong>\u00a0besteht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalertr\u00e4ge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und \u2013depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen, Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier muss also die Anlage KAP mit der Steuererkl\u00e4rung abgegeben werden. Ehegatten m\u00fcssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.<\/p>\n<p>Zum anderen gibt es F\u00e4lle, in denen ein\u00a0<strong>sogenanntes Veranlagungswahlrecht<\/strong>\u00a0besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP f\u00fcr den Steuerb\u00fcrger durchaus lohnen. Dies ist meist dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue M\u00f6glichkeit, auf der Anlage KAP die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zu beantragen. Dies lohnt sich dann, wenn der pers\u00f6nlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies tats\u00e4chlich der Fall, erh\u00e4lt er die zu viel einbehaltene Steuer zur\u00fcck. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP s\u00e4mtliche Kapitalertr\u00e4ge erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht \u00fcberschritten ist.<\/p>\n<p><em><strong>Zum Hintergrund Freistellungsauftrag:<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Bis zur H\u00f6he des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen betr\u00e4gt dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) k\u00f6nnen Steuerb\u00fcrger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inl\u00e4ndische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls m\u00f6glich. Zinseinnahmen bleiben dann bis zur H\u00f6he des erteilten Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit vollst\u00e4ndig steuerfrei.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Oberfinanzdirektion Koblenz, 25.02.2010<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 1. Januar 2009 f\u00fchren Banken und Finanzinstitute auf Zinsertr\u00e4ge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer (\u201eAbgeltungsteuer\u201c) zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grunds\u00e4tzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalertr\u00e4ge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererkl\u00e4rung nicht erforderlich. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. 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