{"id":24781,"date":"2012-09-20T09:06:20","date_gmt":"2012-09-20T07:06:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24781"},"modified":"2013-04-17T09:08:19","modified_gmt":"2013-04-17T07:08:19","slug":"ermasigter-steuersatz-fur-probiotisches-nahrungserganzungsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermasigter-steuersatz-fur-probiotisches-nahrungserganzungsmittel\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr probiotisches Nahrungserg\u00e4nzungsmittel"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>\n<h2>In Kapselform vertriebenes probiotisches Lebensmittel unterliegt als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/h2>\n<p>Revision eingelegt, BFH-Az. V R 29\/12<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 20.09.2012, 5 K 393\/10<br \/>\nAnl 2 Nr 33 UStG, \u00a7 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, \u00a7 12 Abs 2 Anl 2 Nr 33 UStG 2005, UStG VZ 2009<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nStreitig ist, ob ein Produkt als \u201eLebensmittelzubereitung\u201c dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz oder als \u201epharmazeutisches Erzeugnis\u201c dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt.<br \/>\n2<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin entwickelt und vertreibt seit \u00fcber 15 Jahren Vitalstoffpr\u00e4parate, \u00fcberwiegend Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und di\u00e4tische Lebensmittel.<br \/>\n3<br \/>\nUnter anderem vertreibt sie das Produkt \u201eP-Plus\u201c. Hierbei handelt es sich nach der Packungsbeilage um ein \u201eNahrungserg\u00e4nzungsmittel zur Unterst\u00fctzung der nat\u00fcrlichen Darmflora\u201c. Das Produkt enth\u00e4lt neun probiotische Kulturen (z.B. verschiedene Milchs\u00e4urebakterien) in einer Gesamtzahl von mindestens 2 x 10 hoch 9 Koloniebildende Einheiten (KBE) je Kapsel. Dies entspricht einer Keimzahl von 5,6 x 10 hoch 9 KBE pro Gramm.<br \/>\n4<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin versteuerte die Ums\u00e4tze aus dem Produkt nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 33 zum UStG mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Umsatzsteuerlich sind danach Gegenst\u00e4nde beg\u00fcnstigt, die zolltechnisch als \u201eLebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen\u201c in die Position 2106 des Kapitels 21 Anhang I KN (Kombinierte Nomenklatura) einzugruppieren sind.<br \/>\n5<br \/>\nIn der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das 4. Vierteljahr 2009 erkl\u00e4rte sie steuerpflichtige Einnahmen zum Steuersatz von 19 v. H. in H\u00f6he von 19.348,&#8211; \u20ac sowie steuerpflichtige Ums\u00e4tze zum Steuersatz von 7 v. H. in H\u00f6he von 700.312,&#8211; \u20ac.<br \/>\n6<br \/>\nIm Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung unterwarf der Beklagte die mit dem Produkt \u201eP-Plus\u201c erzielten Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz. Er berief sich dabei auf die unverbindliche Zolltarifauskunft (uZTA) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 17.03.2010 (-ZT 0270 B-5757\/2010\/WK3-). Diese hatte eine Einreihung des Produkts als pharmazeutisches Erzeugnis in die nicht beg\u00fcnstigte Position 3002 des Kapitels 30 Anhang I KN vorgenommen. Die Einreihung wurde aufgrund einer Warenbeschreibung und vorgelegter Muster\/Proben erteilt und damit begr\u00fcndet, dass es sich zolltariflich um ein Erzeugnis auf der Grundlage von \u201eKulturen von Mikroorganismen\u201c handele. Mit der Einreihung in die Position 3002 sei die Einreihung der Ware als \u201eLebensmittelzubereitung, anderweitig weder genannt noch inbegriffen\u201c (Position 2106) nach der Systematik des Zolltarifs ausgeschlossen.<br \/>\n7<br \/>\nDementsprechend \u00e4nderte der Beklagte den Bescheid \u00fcber die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr das 4. Vierteljahr 2009. In dem Bescheid wurden die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze zu 19 v. H. auf 29.027,&#8211; \u20ac und die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze zu 7 v. H. auf 691.310,&#8211; \u20ac festgesetzt. Nach der Festsetzung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag f\u00fcr das 4. Vierteljahr 2009 in H\u00f6he von 906,50 \u20ac.<br \/>\n8<br \/>\nHiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, eine Einreihung in die Position 3002 des Kapitels 30 Anhang I KN sei nach den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus der Anmerkung Nr. 1 a zu Kapitel 30 Anhang I KN. Dort hei\u00dfe es:<br \/>\n9<br \/>\n1. Zu Kapitel 30 geh\u00f6ren nicht:<br \/>\n10<br \/>\na) Nahrungsmittel oder Getr\u00e4nke (wie di\u00e4tische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, tonische Getr\u00e4nke und Mineralwasser), andere nicht intraven\u00f6s zu verabreichende N\u00e4hrstoffzubereitung;<br \/>\n11<br \/>\nDiese Anmerkung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auf alle Positionen des Kapitels 30 Anhang I KN. Ansonsten h\u00e4tte der Verordnungsgeber keine allgemeine auf das gesamte Kapitel bezogene Anmerkung formuliert, sondern eine positionsbezogene. Insbesondere sei vom Verordnungsgeber keine Beschr\u00e4nkung auf Erzeugnisse der Position 3004 (Arzneiwaren) gewollt.<br \/>\n12<br \/>\nDie Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Verordnung EG Nr. 1264\/98 vom 17.06.1998 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN belegt. Gem\u00e4\u00df Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung werde ein<br \/>\n13<br \/>\nErg\u00e4nzungslebensmittel in Gelatinekapseln, Maltodextrin (70 %), Magnesiumstearat (3 %) und Ascorbins\u00e4ure (0,5 %) enthaltend, mit Zusatz von Milchs\u00e4urebakterien (Bifidobacterium breve und B. Longum, Lactobacillus acidophilus und L. rhamnosus, ca. 1 Milliarde\/Gramm), aufgemacht in Gelatinekapseln,<br \/>\n14<br \/>\nin die Position 2106 des Kapitel 21 Anhang I KN eingereiht. Der Begriff \u201eErg\u00e4nzungslebensmittel\u201c sei eine veraltete Bezeichnung f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel. Das Produkt der Kl\u00e4gerin enthalte ebenfalls Milchs\u00e4urebakterien und sei in Kapselform aufgemacht. Es sei daher vergleichbar mit dem in Nr. 5 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Nahrungserg\u00e4nzungsmittel.<br \/>\n15<br \/>\nEs bestehe auch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, das Produkt in die Position 3002 des Kapitels 30 Anhang I KN einzureihen. Nach den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System des Zolltarifs (HS) geh\u00f6rten zur Position 3002 \u201eKulturen von Mikroorganismen\u201c<br \/>\n16<br \/>\n\u2026 Fermente wie Milchs\u00e4urebakterien zum Herstellen von Milcherzeugnissen (Kefir, Joghurt, Milchs\u00e4ure), Essigs\u00e4urebakterien zur Essiggewinnung und Schimmelpilze zur Herstellung von Penicillin und anderer Antibiotika sowie Kulturen von Mikroorganismen zu technischen Zwecken (z.B. zur F\u00f6rderung des Pflanzenwachstums).<br \/>\n17<br \/>\nDas Produkt \u201eP-Plus\u201c sei ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel zur Unterst\u00fctzung der nat\u00fcrlichen Darmflora. Es sei kein Ferment zur Herstellung von Milcherzeugnissen und diene weder pharmazeutischen noch technischen Zwecken. Im \u00dcbrigen deute der Wortlaut dieser Erl\u00e4uterungen darauf hin, dass die Position 3002 \u201eKulturen von Mikroorganismen\u201c lediglich als Roh- bzw. Ausgangsstoffe f\u00fcr pharmazeutische Erzeugnisse oder Milcherzeugnisse erfasse. \u201eP-Plus\u201c sei aber kein Roh- oder Ausgangsstoff sondern ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel.<br \/>\n18<br \/>\nNach Auffassung des EuGH (Urteile vom 17.12.2009, verb. Rs. C-410\/08 bis C-412\/08 \u2013 Swiss Caps, HFR 2010, 312) sei insbesondere die Kapselh\u00fclle ein Merkmal f\u00fcr die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel. Dies ergebe sich auch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 der Nahrungserg\u00e4nzungsmittelverordnung (NemV, basierend auf Art. 2 Buchst. a) Richtlinie 2002\/46\/EG). Hiernach sei ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel \u201eein Lebensmittel, das \u2026 in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln \u2026, in den Verkehr gebracht wird\u201c. Die Kapselform sei somit gerade typisch f\u00fcr ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel.<br \/>\n19<br \/>\nSoweit der Beklagte darauf verweise, dass die Verkapselung auch bei pharmazeutischen Erzeugnissen grunds\u00e4tzlich ein typisches Merkmal sei, sei dies unzutreffend. Richtig sei, dass bei bestimmten pharmazeutischen Erzeugnissen, n\u00e4mlich den Arzneiwaren der Positionen 3003 und 3004 des Kapitels 30 Anhang I KN eine Verkapselung nicht un\u00fcblich sei. F\u00fcr die Erzeugnisse der Position 3001, 3002, 3005 und 3006 sei eine Verkapselung dagegen untypisch und zum Teil sogar unm\u00f6glich.<br \/>\n20<br \/>\nInzwischen habe die Kl\u00e4gerin eine Rezeptur\u00e4nderung zum Anlass genommen, eine neue uZTA einzuholen. Die Rezeptur von \u201eP-Plus\u201c sei um den Mineralstoff Calcium und die Vitamine A, D3 und E erg\u00e4nzt worden. Die Menge der verwendeten Kulturen von Mikroorganismen (2 x 10 hoch 9 KBE pro Kapsel) sei nicht ver\u00e4ndert worden. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Bundesfinanzverwaltung habe das Erzeugnis in der neuen Rezeptur in die Position 2106 des Kapitels 21 Anhang I KN eingereiht (uZTA vom 27.04.2011). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachzuvollziehen, warum das hier streitige Produkt mit derselben Konzentration an lebenden Mikroorganismen pro Kapsel nicht als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel anzuerkennen sein.<br \/>\n21<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n22<br \/>\nden Umsatzsteuerbescheid 2009 in der Fassung der \u00c4nderung laut Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2012 in der Weise zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 907,53 \u20ac herabgesetzt wird und den Einspruchsbescheid vom 30.09.2010 aufzuheben.<br \/>\n23<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n24<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n25<br \/>\nEr nimmt im wesentlichen Bezug auf die unverbindliche Zolltarifauskunft (uZTA) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 17.03.2010 und deren erg\u00e4nzender Stellungnahme vom 14.05.2012. Darin wird ausgef\u00fchrt, dass die o. g. EuGH-Urteile nicht geeignet seien, verkapselte Nahrungserg\u00e4nzungsmittel der Position 2106 von pharmazeutischen Erzeugnissen des Kapitels 30 abzugrenzen. Die Verkapselung sei vielmehr auch bei pharmazeutischen Erzeugnissen ein typisches Merkmal mit der Funktion, das Erzeugnis zu dosieren und die Art und Weise der Aufnahme zu bestimmen. Entscheidend sei vielmehr, dass das Erzeugnis \u201eP-Plus\u201c Kulturen von Mikroorganismen in einer Menge enthalte, die den Charakter des Erzeugnisses bestimmten.<br \/>\n26<br \/>\nW\u00e4hrend des Klageverfahrens hat der Beklagte der am 30.11.2010 eingegangenen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 zugestimmt. In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2009 waren die streitigen Ums\u00e4tze f\u00fcr das Produkt \u201eP-Plus\u201c mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 v. H. erkl\u00e4rt worden. Die Mitteilung f\u00fcr 2009 \u00fcber Umsatzsteuer vom 20.01.2011 steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2012 hat der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung dahingehend ge\u00e4ndert, dass die streitigen Ums\u00e4tze &#8211; entsprechend der Festsetzung in der Umsatzsteuervoranmeldung IV\/2009 &#8211; wieder dem Regelsteuersatz unterworfen werde. Daraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 907,53 \u20ac.<br \/>\n27<br \/>\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau Dr. A. R. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n28<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\n29<br \/>\nI. Die Kl\u00e4gerin ist nach \u00a7 40 Abs. 2 FGO klagebefugt.<br \/>\n30<br \/>\nZwar ist die Kl\u00e4gerin mit der nach \u00a7 68 Abs. 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Mitteilung f\u00fcr 2009 \u00fcber Umsatzsteuer klaglos gestellt worden. Der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangene Jahressteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 20.01.2011 ersetzt insoweit den vorangegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr das 4. Vierteljahr 2009 (st. Rspr. vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.02.2008 V B 35\/06, BFH\/NV 2008, 1001, vom 31.03.2006 V B 13\/04, BFH\/NV 2006, 1492 und vom 4. Juni 2007 V B 76\/06, BFH\/NV 2007, 2151).<br \/>\n31<br \/>\nDer Beklagte hat den Jahressteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 20.01.2011 aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr 2009 von minus 163.198,79 \u20ac auf minus 162.291,26 \u20ac festgesetzt gesetzt wird. Der m\u00fcndlich zu Protokoll des Gerichts erkl\u00e4rte \u00c4nderungsbescheid ist wirksam und gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Abs. 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Entsprechend \u00a7 157 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuerbescheide zwar grunds\u00e4tzlich schriftlich zu erteilen. Die Schriftform ist wegen der besonderen Bedeutung der Steuerbescheide vorgeschrieben worden und soll den Steuerpflichtigen zuverl\u00e4ssig \u00fcber den Regelungsinhalt des Steuerverwaltungsakts unterrichten. Indessen erf\u00fcllt diese Funktion auch die m\u00fcndliche Bekanntgabe eines Bescheids zu Protokoll des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4\/94, BStBl II 1998, 461).<br \/>\n32<br \/>\nII. Die Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n33<br \/>\nDie Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus dem Verkauf von \u201eP-Plus\u201c in Kapselform unterliegen als Lebensmittelzubereitungen nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der lfd. Nr. 33 der Anlage 2 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<br \/>\n34<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der lfd. Nr. 33 der Anlage 2 unterfallen Lieferungen verschiedener Lebensmittelzubereitungen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Bei dem von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Produkt \u201eP-Plus\u201c in Kapselform handelt es sich um Lebensmittelzubereitungen im Sinne der Position 2106 des Kapitels 30 Anhang I KN auf der Grundlage von Kulturen von Mikroorganismen, die als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel dienen, da durch die Verkapselung eine zum menschlichen Verzehr geeignete Zubereitung der Ware entstanden ist.<br \/>\n35<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009 C-173\/08 &#8211; Kloosterboer Services BV -, HFR 2009, Rdnr. 24 m. w. N.) ist das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ausgearbeiteten Erl\u00e4uterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel f\u00fcr die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen. Au\u00dferdem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware bemisst (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2009 C-410\/08 bis 412\/98 &#8211; Swiss Caps -, HFR 2010, 312).<br \/>\n36<br \/>\n1. Nach den Rechtsausf\u00fchrungen des EuGH (C-410\/08 bis C-412\/98, a. a. O.) erfasst die Position 2106 der KN nach ihrem Wortlaut anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen. In den Erl\u00e4uterungen zum HS (Nr. 29.0) f\u00fcr diese Position hei\u00dft es, dass dazu als \u201eNahrungserg\u00e4nzungsmittel\u201c bezeichnete Zubereitungen geh\u00f6ren, auf deren Verpackungen h\u00e4ufig angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen.<br \/>\n37<br \/>\nBei den verkauften \u201eP-Plus\u201c in Kapselform handelt es sich um Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungserg\u00e4nzung (Unterst\u00fctzung der nat\u00fcrlichen Darmflora), die Kulturen von Mikroorganismen enthalten und bestimmte Zusatzstoffe (Trennungsmittel etc.). Die Zubereitungen befinden sich in einer H\u00fclle, die haupts\u00e4chlich aus Gelatine besteht und werden in Form von Kapseln dargereicht.<br \/>\n38<br \/>\nNach Auffassung des EuGH (C-410\/08 bis C-412\/98, a. a. O.) stellt die Kapselh\u00fclle zum Einschluss von \u00d6len (z.B. Lachs\u00f6l) keine \u201eVerpackung\u201c im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 Buchstabe b KN dar. Diese Form der Darreichung der \u00d6le in Gelatinekapseln sei ein ma\u00dfgebliches Merkmal, das auf ihre Funktion als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel hinweise, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimme. Somit sei die Kapselh\u00fclle ein Merkmal, das f\u00fcr die Bestimmung und die Eigenart der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse &#8211; zusammen mit ihrem Inhalt &#8211; ma\u00dfgeblich sei. Da die Darreichung der Lebensmittelzubereitung in Kapselform und ihr Inhalt die objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmten, sei die Position 2106 im Kontext der Lebensmittelzubereitungen genauer als die Positionen 1504, 1515 und 1517, die sich auf Allzweckfette und -\u00f6le beziehen und gehe diesen daher vor. Insofern sei auch der Verwendungszweck der Ware als ein objektives Tarifierungskriterium zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n39<br \/>\n2. Die Grunds\u00e4tze des EuGH zur Darreichung von Lebensmittelzubereitungen als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel in Kapselform sind auch auf den Streitfall anzuwenden:<br \/>\n40<br \/>\nNach den Erl\u00e4uterungen zum HS (Nr. 15.0) geh\u00f6ren zur Position 3002 \u201eKulturen von Milcherzeugnissen\u201c Fermente zur Herstellung von Milcherzeugnissen, Essigs\u00e4urebakterien zur Essiggewinnung und Schimmelpilze zur Herstellung von Penicillin und anderer Antibiotika sowie Kulturen von Mikroorganismen zu technischen Zwecken.<br \/>\n41<br \/>\nDas Produkt \u201eP-Plus\u201c dient weder der Herstellung von Milcherzeugnissen noch pharmazeutischen oder technischen Zwecken. Die Kl\u00e4gerin verwendet die \u201eKulturen von Mikroorganismen\u201c auch nicht in der in den Erl\u00e4uterungen beschrieben Weise als Roh- bzw. Ausgangsstoff f\u00fcr Milcherzeugnisse, pharmazeutische Erzeugnisse oder zu technischen Zwecken. Die \u201eKulturen von Mikroorganismen\u201c werden von ihr vielmehr als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel in Kapselform zur F\u00f6rderung der nat\u00fcrlichen Darmflora angeboten. Insofern ist der Verwendungszweck der Ware als objektives Tarifierungskriterium zu ber\u00fccksichtigen. Im Kontext der Lebensmittelzubereitung ist die Position 2106 genauer als die Position 3002.<br \/>\n42<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist auch die Anmerkung Nr. 1 a zu Kapitel 30 Anhang I KN zu ber\u00fccksichtigten. Danach k\u00f6nnen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel nicht als pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitel 30 Anhang I KN eingereiht werden. Die Anmerkung Nr. 1 a bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf alle Positionen des Kapitels 30 Anhang I KN. Sie beschr\u00e4nkt sich nicht auf Erzeugnisse der Position 3004 (Arzneiwaren).<br \/>\n43<br \/>\nBest\u00e4tigt wird die hier vertretene Auffassung durch die Durchf\u00fchrungsverordnung EU Nr. 727\/2012 vom 06.08.2012. Gem\u00e4\u00df dem Anhang dieser Verordnung erfolgt die Einreihung des Nahrungserg\u00e4nzungsmittels auf Basis von Kulturen von Mikroorganismen u. a. gem\u00e4\u00df der Anmerkung Nr. 1 a zu Kapitel 30 Anhang I KN und der EuGH-Urteile C-410\/08 bis C 412\/08.<br \/>\n44<br \/>\nAuf die H\u00f6he der Konzentration an lebenden Mikroorganismen kommt es nicht an. Die Aussage der Zeugin, dass nur bis zu einer Konzentration von Mikroorganismen in H\u00f6he von ca. 1 Milliarde KBE pro Gramm noch von einem Nahrungserg\u00e4nzungsmittel auszugehen sei, findet im Wortlaut der Position 2106 der KN und den hierzu ergangenen Anmerkungen bzw. Erl\u00e4uterungen zur HS keine Grundlage. Zwar ist in dem Anhang zur EG-Verordnung Nr. 1264\/98 vom 17.06.1998 unter Nr. 5 angef\u00fchrt, dass \u201eErg\u00e4nzungslebensmittel in Gelatinekapseln, Maltodextrin (70 %), Magnesiumstearat (3 %) und Ascorbins\u00e4ure (0,5 %) enthaltend, mit Zusatz von Milchs\u00e4urebakterien (Bifidobacterium breve und B. Longum, Lactobacillus acidophilus und L. rhamnosus ca. 1 Milliarde\/Gramm) aufgemacht in Gelatinekapseln\u201c in die Position 2106 einzureihen sind. Dieser Verordnung ist indes nicht zu entnehmen, dass eine h\u00f6here Konzentration von Mikroorganismen als 1 Milliarde\/Gramm der Eingruppierung einer in Kapselform angebotenen Ware als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel entgegensteht. Au\u00dferdem erfolgt die Einreihung des Nahrungserg\u00e4nzungsmittels auf Basis von Kulturen von Mikroorganismen nach dem Anhang der oben angef\u00fchrten Durchf\u00fchrungsverordnung EU Nr. 727\/2012 vom 06.08.2012 gerade nicht in Abh\u00e4ngigkeit von der Konzentration der Mikroorganismen.<br \/>\n45<br \/>\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<br \/>\n46<br \/>\nDie Revision war gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Kapselform vertriebenes probiotisches Lebensmittel unterliegt als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Revision eingelegt, BFH-Az. V R 29\/12 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 20.09.2012, 5 K 393\/10 Anl 2 Nr 33 UStG, \u00a7 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, \u00a7 12 Abs 2 Anl 2 Nr 33 UStG 2005, UStG VZ 2009 Tatbestand 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermasigter-steuersatz-fur-probiotisches-nahrungserganzungsmittel\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr probiotisches Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730,63,1],"tags":[2545,2544],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24781"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24781"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24781\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24781"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24781"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24781"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}