{"id":24790,"date":"2013-04-17T09:19:26","date_gmt":"2013-04-17T07:19:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24790"},"modified":"2013-04-17T09:20:19","modified_gmt":"2013-04-17T07:20:19","slug":"keine-abgeltungssteuer-auf-kapitalertrage-aus-darlehensvertragen-zwischen-einander-nahe-stehende-personen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-abgeltungssteuer-auf-kapitalertrage-aus-darlehensvertragen-zwischen-einander-nahe-stehende-personen\/","title":{"rendered":"Keine Abgeltungssteuer auf Kapitalertr\u00e4ge aus Darlehensvertr\u00e4gen zwischen einander nahe stehende Personen"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Keine Anwendung des <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Abgeltungssteuer.html\" target=\"_blank\">Abgeltungssteuersatzes<\/a>\u00a0auf Kapitalertr\u00e4ge aus Darlehensvertr\u00e4gen zwischen einander nahe stehende Personen &#8211; \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG 2009 verfassungsgem\u00e4\u00dfNieders\u00e4chsisches Finanzgericht 15. Senat, Urteil vom 18.06.2012, 15 K 417\/10<\/p>\n<p>\u00a7 32a EStG 2009, \u00a7 32d Abs 1 EStG 2009, \u00a7 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, \u00a7 1 Abs 2 AStG<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>1<br \/>\nDie Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die aufgrund von Angeh\u00f6rigendarlehen im Jahre 2009 (Streitjahr) vereinnahmten Zinsertr\u00e4ge dem tariflichen Steuersatz (\u00a7 32a des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) oder dem sog. Abgeltungssteuersatz (\u00a7 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) unterliegen.<\/p>\n<p>2<br \/>\nDie Kl\u00e4ger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalverm\u00f6gen, aus Vermietung und Verpachtung und dar\u00fcber hinaus sonstige Eink\u00fcnfte (Renten).<\/p>\n<p>3<br \/>\nDie Kl\u00e4ger schlossen als Darlehensgeber in den Jahren 2007 und 2008 mit ihrem Sohn (S) sowie ihren vollj\u00e4hrigen Enkeln (E 1 und E 2) jeweils einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Die Darlehensnehmer waren auch bei Abschluss der Vertr\u00e4ge von den Kl\u00e4gern wirtschaftlich unabh\u00e4ngig. (\u2026) Die Darlehensbetr\u00e4ge beliefen sich auf 650.000,00 \u20ac (S), 110.000,00 \u20ac (E 1) und 100.000,00 \u20ac (E 2). Es wurde jeweils ein fester Zinssatz vereinbart. Eine Vereinbarung \u00fcber eine Besicherung der Darlehen trafen die Vertragspartner nicht. Den beiden Enkeln r\u00e4umten die Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich das Recht zu vorzeitigen unregelm\u00e4\u00dfigen Tilgungen ein, ohne dass Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen vereinbart wurden. Die Vertr\u00e4ge dienten dazu, den Darlehensnehmern die Anschaffung fremdvermieteter Immobilien zu erm\u00f6glichen. Aufgrund der Darlehensvertr\u00e4ge erzielten die Kl\u00e4ger im Streitjahr Zinseinnahmen in H\u00f6he von insgesamt rd. 29.000,00 \u20ac (\u2026) Die Darlehensnehmer k\u00f6nnen die Betr\u00e4ge, die den Kl\u00e4gern tats\u00e4chlich zuflossen, bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen.<\/p>\n<p>4<br \/>\nIm Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ber\u00fccksichtigte das FA die Zinseinnahmen aus den Darlehensvertr\u00e4gen bei den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. (\u2026) Sie machten geltend, auch diese Zinseinnahmen geh\u00f6rten zu denjenigen Kapitaleink\u00fcnften, auf die der Abgeltungssteuersatz von 25 v. H. (\u00a7 32d Abs. 1 EStG) anzuwenden sei. Die Vorschrift des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, wonach der Abgeltungssteuersatz nicht auf Darlehen zwischen einander nahe stehenden Personen anzuwenden sei, sei verfassungswidrig. Denn sie versto\u00dfe gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten allgemeinen Gleichheitssatz und gegen den durch Art. 6 GG angeordneten Schutz von Ehe und Familie.<\/p>\n<p>5<br \/>\n(\u2026) Im \u00dcbrigen wies das FA den eingelegten Rechtsbehelf (\u2026) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die von den Kl\u00e4gern erzielten Zinseinnahmen unterl\u00e4gen nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern mit den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften dem progressiven Steuertarif nach \u00a7 32a EStG.<\/p>\n<p>6<br \/>\nHiergegen haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben. Sie r\u00e4umen ein, dass die betroffenen Zinseinnahmen vom Wortlaut des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfasst werden und damit nach der gesetzlichen Anordnung nicht dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Auch vertreten sie ausdr\u00fccklich die Auffassung, dass die Besteuerung von Eink\u00fcnften mit dem tariflichen Steuersatz dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit entspreche.<\/p>\n<p>7<br \/>\nBei wortgetreuer Auslegung halten die Kl\u00e4ger den Ausnahmetatbestand des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG jedoch f\u00fcr verfassungswidrig. Es handele sich um eine Missbrauchsbek\u00e4mpfungsnorm, die vor allem solche Darlehenskonzeptionen verhindern solle, bei denen auf Seiten des Darlehensnehmers voll abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten f\u00fcr den Zinsaufwand und auf Seiten des Darlehensgebers nur mit dem Abgeltungssteuersatz besteuerte Zinsertr\u00e4ge generiert w\u00fcrden. Grunds\u00e4tzlich sei es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, eine Missbrauchsbek\u00e4mpfungsnorm zu schaffen. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung bek\u00e4mpfe jedoch keinen Missbrauch, sondern unterstelle bei nahen Angeh\u00f6rigen unter Verletzung von Grundrechten pauschal eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung.<\/p>\n<p>8<br \/>\nZum einen sei nicht einsehbar, dass in den F\u00e4llen, in denen Privatkredite nicht nahen Angeh\u00f6rigen, sondern Dritten gew\u00e4hrt werden, die Zinsertr\u00e4ge dem Abgeltungssteuersatz unterl\u00e4gen, im Streitfall auf die Zinsertr\u00e4ge jedoch der tarifliche Steuersatz zur Anwendung kommen solle. Die Auswirkungen dieser sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung seien erheblich: W\u00e4hrend der pers\u00f6nliche Einkommensteuersatz der Kl\u00e4ger 42 v. H. betrage, sei der Abgeltungssteuersatz 17 Prozentpunkte niedriger. Damit werde auch das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt. Denn die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) eingef\u00fchrte Norm des \u00a7 32d EStG gelte nicht einheitlich f\u00fcr alle Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>9<br \/>\nZum anderen st\u00fcnden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. F\u00fcr das Einkommensteuerrecht habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2007 IX R 17\/07 (BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502) entschieden, dass es auch Angeh\u00f6rigen frei stehe, ihre Rechtsverh\u00e4ltnisse untereinander steuerlich m\u00f6glichst g\u00fcnstig zu gestalten. Mit diesen Grunds\u00e4tzen sei es nicht vereinbar, die Zinsertr\u00e4ge aufgrund von Darlehensgew\u00e4hrungen an Familienangeh\u00f6rige h\u00f6her zu besteuern als in den F\u00e4llen, in denen fremde Dritte Darlehensnehmer sind.<\/p>\n<p>10<br \/>\nDa der Wortlaut des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG gegen Grundrechte versto\u00dfe, sei die Vorschrift so auszulegen, dass sie mit der Verfassung vereinbar sei. Dies k\u00f6nne dadurch erfolgen, dass die Anwendbarkeit des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG verfassungskonform auf \u201etats\u00e4chliche Missbrauchsf\u00e4lle\u201c eingeschr\u00e4nkt werde. Im Streitfall liege kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vor. Die Gestaltung und Durchf\u00fchrung der Vertragsverh\u00e4ltnisse hielten einem Fremdvergleich stand. Den vertraglichen Gestaltungen l\u00e4gen nachvollziehbare und rationale Erw\u00e4gungen zugrunde. Der Erwerb einer Immobilie sei regelm\u00e4\u00dfig nur mit zus\u00e4tzlichem Fremdkapital m\u00f6glich. Im \u00dcbrigen seien die von den Darlehensnehmern geschuldeten Zinsen &#8211; was zwischen den Beteiligten unstreitig ist &#8211; tats\u00e4chlich an die Kl\u00e4ger geflossen.<\/p>\n<p>11<br \/>\nAuch die Grunds\u00e4tze, die das BVerfG im Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12\/07 (BVerfGE 127, 224) zum pauschalierten Abzugsverbot f\u00fcr Betriebsausgaben nach \u00a7 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgestellt habe, spr\u00e4chen gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.<\/p>\n<p>12<br \/>\nDas FA ist der Klage entgegen getreten. Ein Versto\u00df gegen Grundrechte liege nicht vor. \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung \u00fcberschreite den dem Gesetzgeber zustehenden Regelungsspielraum nicht.<\/p>\n<p>13<br \/>\nDie Beteiligten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass die in Rede stehenden Darlehensvertr\u00e4ge steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen seien. (&#8230;)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>14<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>15<br \/>\nDer angefochtene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in deren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FA hat die Zinseinnahmen aus den Angeh\u00f6rigendarlehen zu Recht den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugeordnet. Der Abgeltungssteuersatz findet hierauf nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung keine Anwendung. Entgegen der von den Kl\u00e4gern vertretenen Auffassung besteht kein Grund, den Anwendungsbereich dieser Regelung im Wege verfassungskonformer Auslegung auf &#8211; wie auch immer ausgestaltete &#8211; \u201etats\u00e4chliche Missbrauchsf\u00e4lle\u201c zu begrenzen und im Ergebnis so zu fassen, dass die von ihnen vereinnahmten Kreditzinsen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen.<\/p>\n<p>16<br \/>\n1. Die in Rede stehenden Zinsertr\u00e4ge sind &#8211; wor\u00fcber zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht &#8211; steuerlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>17<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angeh\u00f6rigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grunds\u00e4tzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angeh\u00f6rigen kann nur diese, auf \u00e4u\u00dferlich erkennbare Beweisanzeichen gest\u00fctzte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tats\u00e4chlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (\u00a7 12 EStG) wurzeln (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1\/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290\/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64\/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644; vom 9. Oktober 2001 VIII R 5\/01, BFH\/NV 2002, 334). Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angeh\u00f6rigen dem Fremdvergleich standh\u00e4lt, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69\/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 25. Januar 2000 VIII R 50\/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, und in BFH\/NV 2002\/334). Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Kammerbeschl\u00fcssen des BVerfG zum sog. Oder-Konto von Ehegatten (vom 7. November 1995 2 BvR 802\/90, BStBl II 1996, 34; vom 15. August 1996 2 BvR 3027\/95, DB 1996, 2470) ist in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringf\u00fcgige Abweichung vom \u00dcblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ausschlie\u00dft (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 29\/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, und in BFH\/NV 2002, 334). Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu w\u00fcrdigen, ob sie den R\u00fcckschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30\/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und in BFH\/NV 2002, 334).<\/p>\n<p>18<br \/>\nBei einem verzinslichen Darlehen ist die Fremd\u00fcblichkeit insbesondere anhand der Vereinbarung \u00fcber die Laufzeit und R\u00fcckzahlbarkeit, der regelm\u00e4\u00dfigen Entrichtung der geschuldeten Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393 und in BFH\/NV 2002, 334). Bei Anschaffungsdarlehen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gew\u00e4hrt werden, steht die fehlende Besicherung der Anerkennung der vertragsgem\u00e4\u00df geleisteten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten dann nicht entgegen, wenn das Rechtsgesch\u00e4ft von vollj\u00e4hrigen und voneinander wirtschaftlich unabh\u00e4ngigen Angeh\u00f6rigen geschlossen wurde (BFH-Urteil in BFH\/NV 2002, 334, m. w. N; BFH-Beschluss vom 30. November 2007, IV B 162\/06, juris, Rz. 10).<\/p>\n<p>19<br \/>\nWerden diese Grunds\u00e4tze auf den Streitfall \u00fcbertragen, sind die von den Kl\u00e4gern vereinnahmten Zinsen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die inhaltliche Gestaltung nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden \u00dcblichen entspricht. Dies gilt z. B. f\u00fcr die fehlende Besicherung und f\u00fcr die fehlende Vereinbarung \u00fcber Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen. Die gebotene Gesamtbildbetrachtung f\u00fchrt jedoch dazu, dass die Zinsertr\u00e4ge nicht dem privaten Bereich, sondern den steuerlich relevanten Eink\u00fcnften zuzuordnen sind. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass die schriftlich fixierten Vereinbarungen tats\u00e4chlich gewollt waren und auch abredegem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden sind. Die an den Vertr\u00e4gen beteiligten Parteien waren bei Vertragsschluss vollj\u00e4hrig und wirtschaftlich voneinander unabh\u00e4ngig, sie verf\u00fcgten \u00fcber Kenntnisse des Immobilienmarktes (\u2026) Die Darlehensnehmer verfolgten mit der Kreditaufnahme den Zweck, (weitere) Immobilien zur Erzielung von Vermietungseink\u00fcnften anzuschaffen, und die Kl\u00e4ger als Darlehensgeber wollten S bzw. E 1 und E 2 dabei behilflich sein. Es handelte sich dagegen nicht um verschleierte Schenkungen oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139\/05, BFH\/NV 1999, 780; BFH-Beschluss vom 30. November 2007 IV B 162\/06, juris, Rz. 10). Nach dem ohne weiteres nachvollziehbaren Vorbringen der Kl\u00e4ger diente die Darlehensaufnahme dazu, Zinszahlungen an Dritte (z. B. Banken) zu vermeiden. Im Lichte der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten k\u00f6nnen die &#8211; fraglos vorhandenen &#8211; Abweichungen vom \u00dcblichen im Streitfall nicht dazu f\u00fchren, die Zinsertr\u00e4ge der Kl\u00e4ger als nichtsteuerbare Bez\u00fcge zu behandeln. Vielmehr sind die Ertr\u00e4ge in \u00dcbereinstimmung mit der von den Beteiligten vertretenen Auffassung bei den Zinseink\u00fcnften nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>20<br \/>\n2. Zu Recht hat das FA die Zinsertr\u00e4ge nicht mit dem Abgeltungssteuersatz, sondern mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert. Der Abgeltungssteuersatz findet nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auf Zinseinnahmen aus Angeh\u00f6rigenvertr\u00e4gen keine Anwendung, und entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ist diese Ausnahmeregelung verfassungsgem\u00e4\u00df und damit auf die in Rede stehenden Zinsertr\u00e4ge anwendbar.<\/p>\n<p>21<br \/>\na) Der Gesetzgeber hat durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 u. a. die Besteuerung der Kapitalertr\u00e4ge reformiert, indem er die sog. Abgeltungssteuer eingef\u00fchrt hat. Diese wird ab 1. Januar 2009 pauschal in H\u00f6he von 25 v. H. der Kapitalertr\u00e4ge zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung erhoben (\u00a7 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steuer soll &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; bereits an der Quelle durch den Schuldner der Ertr\u00e4ge oder die inl\u00e4ndische auszahlende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) einbehalten und anonym abgef\u00fchrt werden. Die \u00c4nderungen betreffen Kapitalertr\u00e4ge sowohl im Privat- als auch im Betriebsverm\u00f6gen von Personenunternehmen. Das sog. Halbeink\u00fcnfteverfahren entf\u00e4llt. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber die M\u00f6glichkeit, auch Kapitalertr\u00e4ge, die der Kapitalertragsteuer unterworfen waren, in der Einkommensteuererkl\u00e4rung anzugeben, um eine \u00fcber den Kapitalertragsteuerabzug erfolgte zu hohe Besteuerung zu berichtigen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausl\u00e4ndische Steuern nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt wurden (\u00a7 32d Abs. 1 Satz 2 EStG). Steuerpflichtige, deren individueller Steuersatz unter 25 v. H. liegt, haben die M\u00f6glichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung den f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren individuellen Einkommensteuersatz zur Anwendung kommen zu lassen (\u00a7 32d Abs. 6 EStG). Auch in diesen F\u00e4llen bleibt es bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, wie sie im Rahmen der Abgeltungssteuer vorgesehen ist, so dass insbesondere auch hier ein Werbungskostenabzug nicht m\u00f6glich ist (vgl. etwa Harenberg \/ Z\u00f6ller, Abgeltungssteuer 2011, 3. Aufl., S. 29 ff.).<\/p>\n<p>22<br \/>\nb) \u00a7 32d Abs. 2 EStG ordnet an, dass der Abgeltungssteuersatz auf einige Konstellationen keine Anwendung findet. Hierzu geh\u00f6ren nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung Kapitalertr\u00e4ge i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind.<\/p>\n<p>23<br \/>\nDer Begriff der nahe stehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Begr\u00fcndung des von den Fraktionen der CDU\/CSU und SPD am 27. M\u00e4rz 2007 vorgelegten Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 soll ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i. S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG(-E) vorliegen, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat (BT-Drucks 16\/4841, S. 61). Die Finanzverwaltung hat diese &#8211; an die Begriffsbildung des \u00a7 1 Abs. 2 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) angelehnte &#8211; Definition im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Dezember 2009 IV C 1 &#8211; S 2252\/08\/10004 2009\/0860687 (BStBl I 2010, 94, Rz. 136, Satz 1) \u00fcbernommen. Erg\u00e4nzend hei\u00dft es dort, dass ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis in diesem Sinne vorliegt, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge Angeh\u00f6rige i. S. des \u00a7 15 der Abgabenordnung (AO) sind oder wenn &#8211; au\u00dferhalb von Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnissen &#8211; die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 136, Satz 2 und 3). In der Literatur wird demgegen\u00fcber die Auffassung vertreten, dass der Angeh\u00f6rigenbegriff des \u00a7 15 AO, der z. B. auch Verlobte, Neffen und Nichten umfasse, nicht zwangsl\u00e4ufig mit dem Begriff der nahe stehenden Personen i. S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG deckungsgleich sei. Nicht in jedem Fall sei ein Angeh\u00f6riger eine nahe stehende Person. Da \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG den aus dem Bereich des AStG stammenden Begriff \u201enahe stehende Personen\u201c benutze, sei zur Begriffsbestimmung auf \u00a7 1 Abs. 2 AStG, nicht aber ab \u00a7 15 AO abzustellen (vgl. Harenberg \/ Z\u00f6ller, Abgeltungssteuer 2011, 3. Aufl., S. 123 f., m. w. N.).<\/p>\n<p>24<br \/>\nDie Anwendbarkeit des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG wird durch das BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 weiter eingeschr\u00e4nkt. Hiernach finden die Bestimmungen des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nur Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine nat\u00fcrliche Person ist, die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbst\u00e4ndiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung oder Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG und \u00a7 22 Nr. 3 EStG erzielt und sie die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann oder der Darlehensnehmer eine Personengesellschaft ist, bei der hinsichtlich der Ertr\u00e4ge aus der Darlehensgew\u00e4hrung \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>25<br \/>\nDie tatbestandlichen Merkmale des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung werden im Streitfall erf\u00fcllt. Hier\u00fcber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die Zinseinnahmen, die den Kl\u00e4gern aufgrund der in den Jahren 2007 und 2008 geschlossenen Darlehensvertr\u00e4ge im Streitjahr zugeflossen sind, geh\u00f6ren zu den Kapitalertr\u00e4gen i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Kl\u00e4ger als Darlehensgeber und Gl\u00e4ubiger auf der einen Seite sowie deren Sohn und die beiden Enkel als Darlehensnehmer und Schuldner auf der anderen Seite sind einander nahe stehende Personen i. S. des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, und zwar auch dann, wenn man nicht auf den Angeh\u00f6rigenbegriff des \u00a7 15 AO abhebt, sondern der von Teilen der Literatur vertretenen einengenden Auffassung folgt. Aus den Vereinbarungen, die in den Darlehensvertr\u00e4gen getroffen worden sind, geht hervor, dass es an dem bei Vertr\u00e4gen zwischen fremden Dritten \u00fcblichen Interessengegensatz fehlt. Der Verzicht auf Kreditsicherheiten und auf Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen zeigen, dass es den Kl\u00e4gern bei der Darlehensgew\u00e4hrung nicht nur darum geht, die R\u00fcckzahlung der Darlehensbetr\u00e4ge zu sichern und Zinsen mindestens zum festgeschriebenen Zinssatz zu vereinnahmen. Vielmehr wollen sie ihren Sohn und ihre beiden Enkel erkennbar unter Hintanstellung eigener wirtschaftlicher In-teressen und Risiken auch dabei unterst\u00fctzen, Mietwohngrundst\u00fccke anzuschaffen und hieraus eigene Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erwirtschaften (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG). Auch die einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 aufgestellt hat, werden erf\u00fcllt. Denn die Darlehensnehmer sind vorliegend nat\u00fcrliche Personen, die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Darlehenszinsen k\u00f6nnen sie als Werbungskosten geltend machen.<\/p>\n<p>26<br \/>\nc) Entgegen der von den Kl\u00e4gern vertretenen Auffassung ist \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 6 Abs. 1 GG (unten aa) oder Art. 3 Abs. 1 GG (unten bb) verfassungswidrig. Selbst wenn man &#8211; wie die Kl\u00e4ger &#8211; die Auffassung vertr\u00e4te, dass der bei wortgetreuer Auslegung weit gefasste Ausnahmetatbestand mit diesen Grundrechten unvereinbar ist, ist es m\u00f6glich, in \u00dcbereinstimmung mit der von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 vertretenen Ansicht die Anwendbarkeit des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG von weiteren Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen und im Wege der verfassungskonformen Auslegung so zu zweifelsfrei verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ergebnissen zu gelangen (unten cc). Es besteht demnach kein Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.<\/p>\n<p>27<br \/>\naa) Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enth\u00e4lt einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegen\u00fcber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot; st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232\/00, 1 BvR 2627\/03, BVerfGE 114, 316, BFH\/NV 2006, Beilage 1, 77, m. w. N.). Der Familienbegriff kn\u00fcpft wie der Ehebegriff an das b\u00fcrgerlich-rechtliche Institut der Familie an. Familie ist die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfG-Beschluss vom 18. April 1989 2 BvR 1169\/84, BVerfGE 80, 81, 90), wobei es auf Minder- oder Vollj\u00e4hrigkeit nicht ankommt (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 1981 2 BvR 646\/80, BVerfGE 57, 170, 178; Kammerbeschluss des BVerfG vom 21. Juli 2005 1 BvR 817\/05, NVwZ-RR 2005, 826). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Grund, die Familie auf die Kleinfamilie im Gegensatz zur Gro\u00dffamilie zu beschr\u00e4nken (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2008 1 BvR 2604\/06, BVerfGK 14, 539; Pieroth in Jarass \/ Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 6, Rz. 6). Das BVerfG misst Art. 6 Abs. 1 GG abgestufte Schutzwirkungen zu, je nachdem ob es sich um eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, Hausgemeinschaft oder blo\u00dfe Begegnungsgemeinschaft handelt (BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 80, 81, 90 f. und in NVwZ-RR 2005, 826).<\/p>\n<p>28<br \/>\nArt. 6 Abs. 1 GG untersagt insbesondere eine Benachteiligung von Ehegatten gegen\u00fcber Ledigen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Ankn\u00fcpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Insbesondere darf der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige. Jedoch m\u00fcssen sich f\u00fcr eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverh\u00e4ltnisses oder aus den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben f\u00fcr eine bestimmte Steuerart einleuchtende Sachgr\u00fcnde ergeben. Die Ber\u00fccksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Ma\u00dfnahme die Ehe nicht diskriminieren (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316, BFH\/NV 2006, Beilage 1, 77, m. w. N.).<\/p>\n<p>29<br \/>\nDas BVerfG hat mehrfach entschieden, dass die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, nach der Dienst- oder sonstige Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend dieser Vereinbarung auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach Ansicht des BVerfG tr\u00e4gt die BFH-Rechtsprechung den innerhalb eines Familienverbundes typischerweise fehlenden Interessengegens\u00e4tzen und der daraus resultierenden Gefahr des steuerrechtlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten durch Ehegatten Rechnung. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einem Missbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken; der Gesetzgeber hat daher z. B. die M\u00f6glichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Vertr\u00e4ge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt nicht nur f\u00fcr vom Gesetzgeber zu normierende Tatbest\u00e4nde, sondern auch f\u00fcr ihre Auslegung und Anwendung durch die Rechtsprechung (Kammerbeschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802\/90, BStBl II 1996, 34 m. w. N.; BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 232\/60, BVerfGE 13, 318).<\/p>\n<p>30<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen, die nicht nur auf Vertragsbeziehungen zwischen Ehegatten, sondern auch auf Vertr\u00e4ge zwischen Familienangeh\u00f6rigen anzuwenden sind, ist \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kl\u00e4ger zusammen mit ihren vollj\u00e4hrigen Abk\u00f6mmlingen eine Begegnungsgemeinschaft bilden und deshalb im pers\u00f6nlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG betroffen sind. Denn die Darlehenszinsen, die sie im Streitjahr aufgrund der mit ihrem Sohn und ihren Enkeln geschlossenen Darlehensvertr\u00e4ge vereinnahmt haben, werden mit einem h\u00f6heren Steuersatz besteuert, als es bei Darlehensgew\u00e4hrungen an Dritte der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p>31<br \/>\n\u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung diskriminiert nicht gezielt Eheleute oder Familienangeh\u00f6rige, sondern nimmt alle Zinsertr\u00e4ge von der Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes aus, die aus Vertr\u00e4gen herr\u00fchren, an denen als Gl\u00e4ubiger und Schuldner nahe stehende Personen beteiligt sind. Der Steuergesetzgeber verfolgt mit der Unternehmensteuerreform 2008 die Hauptziele, die Standortattraktivit\u00e4t zu erh\u00f6hen und das deutsche Steuersubstrat langfristig zu sichern (BT-Drucks 16\/4841, S. 1). Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gesetzgeber f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge den abgeltenden Steuertarif geschaffen (\u00a7 32d Abs. 1 EStG). Der Abgeltungssteuersatz soll dazu beitragen, die Attraktivit\u00e4t und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des deutschen Finanzplatzes zu verbessern, um den Kapitalabfluss ins Ausland zu bremsen (BT-Drucks 16\/4841, S. 1, 60). Umgekehrt haben die damaligen Mehrheitsfraktionen als Entwurfsverfasser auch klar gestellt, was durch den Abgeltungssteuersatz nicht bezweckt werden soll. Es sollten keine Anreize daf\u00fcr geschaffen werden, Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene zu verlagern und durch Fremdkapital zu ersetzen. Gestaltungen seien zu verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt w\u00fcrden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert werde. Unternehmerische Entscheidungen \u00fcber die Finanzierungsstruktur des Unternehmens sollten steuerlich unverzerrt bleiben (BT-Drucks 16\/4841, S. 60). Deshalb seien die in \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG (-E) vorgesehenen Ausnahmen geboten. Bei den von dieser Vorschrift erfassten Fallgestaltungen bestehe grunds\u00e4tzlich die Gefahr, die Steuerspreizung auszunutzen, ohne dem Sinn und Zweck der Einf\u00fchrung des abgeltenden Steuersatzes zu entsprechen (BT-Drucks 16\/4841, S. 61).<\/p>\n<p>32<br \/>\nHierbei handelt es sich um einleuchtende Sachgr\u00fcnde, die es rechtfertigen, Kapitalertr\u00e4ge aus Angeh\u00f6rigendarlehen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen, auch wenn es dadurch &#8211; wie im Streitfall &#8211; zu einer Schlechterstellung von Familienangeh\u00f6rigen als Darlehensgl\u00e4ubiger kommen kann. Das BVerfG geht bei Vertr\u00e4gen zwischen Ehegatten oder Familienangeh\u00f6rigen von typischerweise fehlenden Interessengegens\u00e4tzen und damit von der Gefahr missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen aus, die vom Gesetzgeber durch entsprechende Vorschriften unterbunden werden k\u00f6nnen. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, dass die Einf\u00fchrung der abgeltenden Steuer auf Finanzierungsgestaltungen m\u00f6glichst keinen Einfluss haben soll. Umgekehrt ausgedr\u00fcckt, sieht der Gesetzgeber einen Missbrauch der der Standortattraktivit\u00e4t und Sicherung des Steueraufkommens dienenden Vorschrift des \u00a7 32d Abs. 1 EStG darin, dass Zinsen als Aufwendungen voll abzugsf\u00e4hig sind, als Einnahmen jedoch nur dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Dies w\u00e4re z. B. dann der Fall, wenn ein Gewerbetreibender, auf dessen Eink\u00fcnfte ein h\u00f6herer Steuersatz nach \u00a7 32a EStG als 25 v. H. anzuwenden ist, bei seiner Ehefrau einen Kredit aufnimmt und die Kreditzinsen als Betriebsausgaben absetzt (vgl. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 28. Aufl., \u00a7 32d Rz. 8). Weder die gesetzgeberische Einsch\u00e4tzung, dass solche Gestaltungen mangels Interessengegensatzes vor allem von einander nahe stehenden Personen gew\u00e4hlt werden, noch der Ausnahmetatbestand des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, der den vom Gesetzgeber bef\u00fcrchteten Missbrauch verhindern soll, begr\u00fcndet eine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Schlechterstellung von Ehe und Familie.<\/p>\n<p>33<br \/>\nEin anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Kl\u00e4gern zitierten BFH-Urteil in BFHE 219, 32, BStBl II 2008, 502. Zwar ist es auch Angeh\u00f6rigen unbenommen, ihre Rechtsverh\u00e4ltnisse untereinander steuerlich m\u00f6glichst g\u00fcnstig zu gestalten. Mit \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG will der Gesetzgeber jedoch in verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiger Weise bestimmte steuerpolitisch unerw\u00fcnschte Gestaltungen von vornherein ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>34<br \/>\nbb) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. F\u00fcr die Anforderungen an Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Ma\u00df sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus\u00fcbung grundrechtlich gesch\u00fctzter Freiheiten auswirken kann. Genauere Ma\u00dfst\u00e4be und Kriterien daf\u00fcr, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 127, 224, Rz. 50; vom 12. Mai 2009 2 BvL 1\/00, BVerfGE 123, 111, BFH\/NV 2009, 1382; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5\/00, BVerfGE 110, 412, BFH\/NV 2005, Beilage 1, 33).<\/p>\n<p>35<br \/>\nIm Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grunds\u00e4tzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), w\u00e4hrend (in vertikaler Richtung) die Besteuerung h\u00f6herer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 127, 224, Rz. 51; in BVerfGE 123, 111, BFH\/NV 2009, 1382, Rz. 26; in BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481, Rz. 70, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>36<br \/>\nBei der Einkommensteuer liegt die konkrete Ausgestaltung eines f\u00fcr alle Eink\u00fcnfte geltenden Tarifs grunds\u00e4tzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, soweit auch im oberen Bereich den Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein &#8211; absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet &#8211; hohes, frei verf\u00fcgbares Einkommen bleibt, das die Privatn\u00fctzigkeit des Einkommens sichtbar macht. W\u00e4hlt der Gesetzgeber f\u00fcr verschiedene Arten von Eink\u00fcnften unterschiedliche Tarifverl\u00e4ufe, obwohl die Eink\u00fcnfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsf\u00e4higkeit repr\u00e4sentieren (sog. Schedulenbesteuerung), muss diese Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen gen\u00fcgen. Allein die systematische Unterscheidung zwischen verschiedenen Einkunftsarten reicht daf\u00fcr nicht. Vielmehr gelten f\u00fcr Sondertarife keine geringeren Rechtfertigungsanforderungen als f\u00fcr Durchbrechungen des objektiven Nettoprinzips, die durch besondere sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt werden m\u00fcssen. Im Hinblick auf die Belastungsgleichheit macht es keinen Unterschied, ob Eink\u00fcnfte, die die gleiche Leistungsf\u00e4higkeit repr\u00e4sentieren, in unterschiedlicher H\u00f6he in die Bemessungsgrundlage einflie\u00dfen oder ob sie einem unterschiedlichen Tarif unterworfen werden (vgl. z. B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481, Rz. 71, m. w. N.).<\/p>\n<p>37<br \/>\nOb die herangezogenen Rechtfertigungsgr\u00fcnde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgen, l\u00e4sst sich nicht unabh\u00e4ngig von den konkret bewirkten Ungleichbehandlungen beurteilen. F\u00fchrt eine Norm zur Ungleichbehandlung mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Lassen sich die einzelnen Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gr\u00fcnde rechtfertigen, d\u00fcrfen diese Gr\u00fcnde zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern m\u00fcssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481, Rz. 72).<\/p>\n<p>38<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der Steuergesetzgeber grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, nichtfiskalische F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls zu verfolgen. Dann aber muss der F\u00f6rderungs- und Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Dabei ist dem Gesetzgeber hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Beg\u00fcnstigten sachgerecht abzugrenzen ist, ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzur\u00e4umen; das gilt f\u00fcr direkte und auch f\u00fcr indirekte (steuerliche) Subventionen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481, Rz. 74).<\/p>\n<p>39<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch F\u00f6rderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelf\u00e4lle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbed\u00fcrftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grunds\u00e4tzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen H\u00e4rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto\u00dfen. Er darf jedoch f\u00fcr eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zu Grunde legen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481, Rz. 75).<\/p>\n<p>40<br \/>\nVon diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgehend, ist ein Versto\u00df der Ausnahmeregelung des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungswidrige Ungleichbehandlungen liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat willk\u00fcrfrei innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraums entschieden, dass Zinsertr\u00e4ge aus Darlehensvertr\u00e4gen, die zwischen einander nahe stehenden Personen abgeschlossen werden, nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.<\/p>\n<p>41<br \/>\nDie mit der Unternehmensteuerreform 2008 verfolgten Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu missbilligen. W\u00e4hrend der Sicherung des Steueraufkommens fiskalische Erw\u00e4gungen zugrunde liegen, handelt es sich bei der Erh\u00f6hung der Standortattraktivit\u00e4t vor allem um ein dem Gemeinwohl dienendes Lenkungsziel. Nicht zu beanstanden ist auch der gesetzgeberische Wille, Finanzierungsentscheidungen durch den Abgeltungssteuersatz steuerlich nicht zu \u201everzerren\u201c. Zur Erreichung seiner Ziele durfte der Gesetzgeber den Kreis der Beg\u00fcnstigen nach sachgerechten Kriterien bestimmen und dabei die Prognose aufstellen, in welchen F\u00e4llen seine Ziele nicht erreicht w\u00fcrden. Zur Sicherung des Steuersubstrats und zur Verhinderung des Kapitalabflusses tragen u. a. solche vertraglichen Gestaltungen nicht bei, die dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass auf Seiten des Gl\u00e4ubigers Kapitalertr\u00e4ge nur zu 25 v. H. besteuert werden und die entsprechenden Aufwendungen auf Seiten des Schuldners als in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass typischerweise einander nahe stehende Personen vor allem auf Steuerersparnis ausgerichtete Gestaltungen vereinbaren. Andere Erw\u00e4gungen spielen in diesen F\u00e4llen bei der Vertragsgestaltung regelm\u00e4\u00dfig nur eine untergeordnete Rolle, weil es an gegenl\u00e4ufigen wirtschaftlichen Interessen fehlt. Zu solchen Gestaltungen, die nur auf der Grundlage eines besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses m\u00f6glich sind, z\u00e4hlen etwa &#8211; wie im Streitfall &#8211; Darlehensgew\u00e4hrungen ohne Vereinbarungen \u00fcber Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen oder Kreditsicherheiten.<\/p>\n<p>42<br \/>\nDass der Gesetzgeber die Verfehlung des Normzwecks bei vertraglichen Gestaltungen zwischen einander nahe stehenden Personen bef\u00fcrchtet, ist daher nachvollziehbar und stellt einen besonderen sachlichen Grund dar, der die in \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG normierte Ausnahme vom Ausgangstatbestand rechtfertigt. Dem stehen auch nicht die Grunds\u00e4tze entgegen, die das BVerfG in seinem von den Kl\u00e4gern in Bezug genommenen Beschluss zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG aufgestellt hat (BVerfGE 127, 224). Diese Grunds\u00e4tze kn\u00fcpfen an die in st\u00e4ndiger Rechtsprechung aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen f\u00fcr Ungleichbehandlungen im (Einkommen-) Steuerrecht an und verbieten es dem Gesetzgeber nicht, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von pauschalen Steuers\u00e4tzen zu machen.<\/p>\n<p>43<br \/>\ncc) Selbst wenn man &#8211; anders als der Senat aus den oben 2. c) aa) und bb) dargestellten Erw\u00e4gungen &#8211; die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe seine Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung dadurch \u00fcberschritten, dass er durch \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ohne weitere Einschr\u00e4nkung alle Kapitalertr\u00e4ge aus Angeh\u00f6rigenvertr\u00e4gen von der Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausnimmt, hat dies nicht die Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge. Denn \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kann jedenfalls verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes im Sinne des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 eingeschr\u00e4nkt wird. Wenn \u00fcberhaupt &#8211; was der Senat verneint &#8211; eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist, macht diese es zweifelsohne nicht erforderlich, die Anwendbarkeit der Norm von weiteren Kriterien, die \u00fcber die im BMF-Schreiben genannten Anwendungsvoraussetzungen hinausgehen, abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>44<br \/>\nDie verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen m\u00f6glich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgem\u00e4\u00dfen Ergebnis f\u00fchrt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverst\u00e4ndnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar ge\u00e4u\u00dferten Willen des Gesetzgebers treten w\u00fcrde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begr\u00fcndet werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z. B. Beschl\u00fcsse vom 11. Januar 2005 2 BvR 167\/02, BVerfGE 122, 164, BFH\/NV 2005, Beilage 3, 260 und vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310\/06, BVerfGE 122, 39; so auch BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 11\/08, BFHE 230, 486, BStBl II 2011, 72) .<\/p>\n<p>45<br \/>\n\u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung bietet Raum f\u00fcr eine Auslegung, durch die der Anwendungsbereich von den weiteren, im BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 genannten Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht wird. Damit wird der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf diejenigen F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, die auch durch \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) vom Abgeltungssteuersatz ausgenommen sind.<\/p>\n<p>46<br \/>\nDem Wortlaut des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung lassen sich gegen eine beschr\u00e4nkende Auslegung keine durchgreifenden Bedenken entnehmen. Der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes wird lediglich eingeengt, nicht aber etwa verschoben. Es werden dadurch keine weiteren Kapitalertr\u00e4ge von der Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausgenommen.<\/p>\n<p>47<br \/>\nDie Anwendung des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in Anlehnung an das BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 von weiteren Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen, steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte sowie mit dem Sinne und Zweck der Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 16\/4841, S. 60) sollen durch \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG(-E) solche F\u00e4lle vom abgeltenden Steuersatz ausgenommen werden, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten mit Wirkung des individuellen Steuersatzes, Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungssteuersatz) gestaltet werden k\u00f6nnte. Dass nur insoweit ein Regelungsbed\u00fcrfnis besteht, hat der Gesetzgeber in den Entw\u00fcrfen und Beratungen des JStG 2010 deutlich gemacht. Der von der Bundesregierung am 23. Juni 2010 in den Bundestag eingebrachte Entwurf sah zwar noch keine \u00c4nderung des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vor (BT-Drucks 17\/2249). Jedoch hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2010 vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung auf F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen die Darlehenszinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 20 Abs. 8 EStG sind (BR-Drucks 318\/10, S. 44). Auf diesen \u00c4nderungsantrag des Bundesrates ist es zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG durch das JStG 2010 schlie\u00dflich ge\u00e4ndert worden ist. Nach der heutigen, seit dem Jahr 2011 anwendbaren Fassung dieser Regelung gilt der abgeltende Steuersatz f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalertr\u00e4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften sind, die der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen und \u00a7 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG keine Anwendung findet. Im Kern ist die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes damit so beschr\u00e4nkt worden, wie es das BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 auch f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2009 und 2010 vorgesehen hat.<\/p>\n<p>48<br \/>\nDie zus\u00e4tzlichen, von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 94, Rz. 134 aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen f\u00fchren dazu, dass Kapitalertr\u00e4ge nur und genau in denjenigen F\u00e4llen, die der Gesetzgeber vom abgeltenden Steuersatz ausnehmen wollte, dem Steuersatz nach \u00a7 32a EStG unterliegen. Die Umsetzung dieses Willens ist &#8211; wie oben 2. c) aa) und bb) ausgef\u00fchrt &#8211; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>49<br \/>\nAuch die von der Finanzverwaltung ohnehin vorgenommene einengende Auslegung des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG f\u00fchrt, wie bereits oben 2. b) gezeigt, im Ergebnis dazu, dass auf die von den Kl\u00e4gern im Streitjahr vereinnahmten Zinsen der Steuersatz nach \u00a7 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung findet. Ungeachtet dessen, dass der Senat eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, ist jedenfalls eine weitere Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs, wie von den Kl\u00e4gern gefordert, ist unter keinem (verfassungs-) rechtlichen Gesichtspunkt geboten.<\/p>\n<p>50<br \/>\n3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes\u00a0auf Kapitalertr\u00e4ge aus Darlehensvertr\u00e4gen zwischen einander nahe stehende Personen &#8211; \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG 2009 verfassungsgem\u00e4\u00dfNieders\u00e4chsisches Finanzgericht 15. 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