{"id":24794,"date":"2013-04-17T09:21:25","date_gmt":"2013-04-17T07:21:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24794"},"modified":"2013-04-17T09:21:25","modified_gmt":"2013-04-17T07:21:25","slug":"einschrankung-des-sonderausgabenabzugs-fur-beschrankt-steuerpflichtige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einschrankung-des-sonderausgabenabzugs-fur-beschrankt-steuerpflichtige\/","title":{"rendered":"Einschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige"},"content":{"rendered":"<p>Es stellt eine nicht europarechtskonforme Benachteiligung von gebietsfremden Steuerpflichtigen dar, wenn ihnen der Sonderausgabenabzug dauernder Lasten verweigert wird (Folgeentscheidung zu EuGH vom 31. M\u00e4rz 2011 C 450\/09).<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 13.06.2012, 3 K 267\/12<br \/>\nArt 63 AEUV, \u00a7 50 Abs 1 S 4 EStG, \u00a7 21 EStG, \u00a7 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nStreitig ist die Frage, ob \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG europarechtskonform ist.<br \/>\n2<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist deutscher Staatsb\u00fcrger. Er lebt in Belgien, wo er als Arbeitnehmer berufst\u00e4tig ist. Einen Wohnsitz in Deutschland unterh\u00e4lt der Kl\u00e4ger nicht; vielmehr ist der Kl\u00e4ger in Deutschland lediglich mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung beschr\u00e4nkt steu-erpflichtig.<br \/>\n3<br \/>\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Dezember 2002 \u00fcbertrug die verwitwete Mutter des Kl\u00e4gers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Bruder des Kl\u00e4gers, H S, das Grundst\u00fcck H, P Stra\u00dfe 28. Gem\u00e4\u00df Ziffer II. des Vertrages \u00fcbertrug H S zum Ausgleich daf\u00fcr, dass er das Grundst\u00fcck P Stra\u00dfe 28 zu Alleineigentum erh\u00e4lt, die ideelle H\u00e4lfte dreier Grundst\u00fccke in H O-P auf den Kl\u00e4ger. Bereits mit Vertrag vom 27. April 1992 hatte der Kl\u00e4ger von seinen Eltern das Grundst\u00fcck H, W.Platz 7 erworben. Das Grundst\u00fcck war mit einem Nie\u00dfbrauchsrecht zugunsten der Eltern belastet.<br \/>\n4<br \/>\nGem\u00e4\u00df III. \u00a7 1 des Vertrages vom 2. Dezember 2002 vereinbarten die Mutter des Kl\u00e4gers, der Kl\u00e4ger sowie sein Bruder, die in verschiedenen Grundb\u00fcchern zugunsten der Mutter eingetragenen Nie\u00dfbrauchsrechte in eine lebensl\u00e4ngliche Geldrente umzuwandeln. Dabei verpflichteten sich der Kl\u00e4ger und sein Bruder, an ihre Mutter zu deren Versorgung eine lebensl\u00e4ngliche Geldrente von monatlich jeweils 1.000,- \u20ac zu zahlen. Die Rentenzahlung ist erstmals mit Wirkung auf den 1. Dezember 2002 zu leisten. Weiterhin wird geregelt, dass der monatlich zu leistende Geldbetrag der Versorgung der Mutter des Kl\u00e4gers dienen solle und deshalb eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Dar\u00fcber hinaus kann derjenige, dessen den derzeitigen Lebensverh\u00e4ltnissen entsprechende Versorgung infolge \u00c4nderung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist, eine Ab\u00e4nderung des vereinbarten Betrages in entsprechender Anwendung des \u00a7 323 ZPO verlangen.<br \/>\n5<br \/>\nDer Kl\u00e4ger erzielt mit dem Grundst\u00fcck W.Platz 7 Vermietungseink\u00fcnfte. Gleiches gilt f\u00fcr die Grundst\u00fccksgemeinschaft H und U S hinsichtlich der Grundst\u00fccke H O-P. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung 2002 betragen insgesamt 3.534,- \u20ac. In den nachfolgenden beiden Veranlagungszeitr\u00e4umen erzielte der Kl\u00e4ger ausweislich der entsprechenden Einkommensteuerbescheide Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 27.254,- \u20ac (2003) und 26.595,- \u20ac (2004).<br \/>\n6<br \/>\nIn seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2002 f\u00fcr die in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung machte der Kl\u00e4ger die an die Mutter geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben geltend, wobei der Kl\u00e4ger versehentlich an Stelle der tats\u00e4chlich in 2002 gezahlten 1.000,- \u20ac einen Betrag in H\u00f6he von 2.000,- \u20ac in Ansatz brachte.<br \/>\n7<br \/>\nDer Beklagte ber\u00fccksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30. September 2004 die Sonderausgaben unter Hinweis auf \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht. Der Bescheid wurde am 4. August 2005 nochmals aus f\u00fcr dieses Verfahren nicht erheblichen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert.<br \/>\n8<br \/>\nDer gegen die Nichtber\u00fccksichtigung der Sonderausgaben gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.<br \/>\n9<br \/>\nIm anschlie\u00dfenden Klageverfahren vertrat der Kl\u00e4ger die Rechtsauffassung, dass \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG gegen Art. 43 EG-Vertrag versto\u00dfe, weil eine gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen gew\u00e4hrte Steuerverg\u00fcnstigung gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt werde.<br \/>\n10<br \/>\nDas Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat mit Datum vom 14. Oktober 2009 ein Vorabent-scheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hinsichtlich der Frage, ob es Art. 56 EG-Vertrag bzw. Art. 12 EG-Vertrag widerspreche, wenn ein im Inland beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger Angeh\u00f6riger anders als ein unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung stehende Renten nicht als Sonderausgaben geltend machen k\u00f6nne und das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH gem. \u00a7 74 FGO ausgesetzt.<br \/>\n11<br \/>\nMit Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 hat der EuGH entschieden, dass Art. 63 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einem gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichten erlaubt, die einem Elternteil, der ihm in diesem Staat belegene Immobilien \u00fcbertragen hat, gezahlten Renten von Eink\u00fcnften aus der Vermietung dieser Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gew\u00e4hrt, entgegensteht, soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der \u00dcbertragung der Immobilien beruht. Hinsichtlich der Begr\u00fcndung der Entscheidung wird auf das Urteil des EuGH verwiesen.<br \/>\n12<br \/>\nDa der Beklagte nicht bereit war, aufgrund der Entscheidung des EuGH der Klage abzuhelfen, hat das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht die Sache zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 30. Mai 2011 geladen. Die Ladung erfolgte durch den Berichterstatter im Sinne des \u00a7 79a Abs. 4 FGO. Eine \u00dcbertragung des Rechtsstreits durch den Senat auf den Einzelrichter im Sinne des \u00a7 6 FGO ist niemals erfolgt. Ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 30. Mai 2011 haben die Verfahrensbeteiligten eingangs der m\u00fcndlichen Verhandlung die Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter gem. \u00a7\u00a7 79a Abs. 3 und 4 FGO erteilt. Eine entsprechende Zustimmung hatten die Verfahrensbeteiligten auch schon vor dem Vorabentscheidungsersuchen erteilt (Bl. 32, 38 FG-Akte).<br \/>\n13<br \/>\nDas Gericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Gr\u00fcnde wird auf das Urteil vom 30. Mai 2011 verwiesen.<br \/>\n14<br \/>\nGegen dieses Urteil legte der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde ein. In diesem Verfahren r\u00fcgte der Beklagte die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, indem er wahrheitswidrig behauptete, das Gericht habe durch den Einzelrichter im Sinne des \u00a7 6 FGO \u00fcber die Sache entschieden. Nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats sei nach \u00a7 6 Abs. 2 FGO eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.<br \/>\n15<br \/>\nDer BFH machte sich den unrichtigen Sachvortrag des Beklagten in dem Beschluss I B 109\/11 vom 26. M\u00e4rz zu Eigen und f\u00fchrte aus, dass eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter &#8211; die tats\u00e4chlich niemals stattgefunden hat &#8211; nach \u00a7 6 Abs. 2 FGO ausgeschlossen gewesen sei. Wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<br \/>\n16<br \/>\nIm zweiten Rechtsgang macht sich der Kl\u00e4ger die Argumentation des EuGH zu Eigen und begehrt weiterhin den Abzug der Rentenzahlung als Sonderausgabe. Dem Vortrag des Beklagten, bei Nichtanwendung des \u00a7 50 d Abs. 1 Satz 4 EStG w\u00fcrde dieser jegliche Bedeutung verlieren, h\u00e4lt er entgegen, dass \u00a7 50 d Abs. 1 Satz 4 EStG weiterhin in allen F\u00e4llen anzuwenden sei, in denen der Steuerpflichtige in einem ausw\u00e4rtigen Staat lebe, der nicht Mitglied der EU sei.<br \/>\n17<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n18<br \/>\nden Einkommensteuerbescheid vom 30. September 2004 in Form des \u00c4nde-rungsbescheides vom 4. August 2005 und des Einspruchsbescheides vom 13. September 2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass sich die Einkommensteuer 2002 dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass Sonderausgaben in H\u00f6he von 1.000,- \u20ac zum Abzug zugelassen werden.<br \/>\n19<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n20<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n21<br \/>\nDer Beklagte meint, dass das Urteil des EuGH f\u00fcr die Entscheidung des Falles unerheblich sei. Der EuGH habe nicht entschieden, dass eine Regelung, die den Sonderausgabenabzug des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG beschr\u00e4nkt, grunds\u00e4tzlich gegen das Unionsrecht versto\u00dfe. Das sei nur dann der Fall, wenn die Rente als Aufwendung anzusehen sein sollte, die unmittelbar mit der Vermietungst\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4nge.<br \/>\n22<br \/>\nIm Streitfall diene die Zahlung der Rente dem Versorgungsbed\u00fcrfnis des Verm\u00f6gens-\u00fcbergebers und stehe nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Eink\u00fcnften. Es bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer zwangsl\u00e4ufigen Verkn\u00fcpfung von Einnahmen und Ausgaben. Wenn die \u00dcbertragung von Grundbesitz nach dem Willen der Beteiligten dazu diene, echte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, werde ein anderer Vertragstypus gew\u00e4hlt, bei dem sich Leistung und Gegenleistung entspr\u00e4chen. Im Streitfall entspreche der \u00dcbertragungsvertrag nicht diesen Kriterien. Leistung und Gegenleistung w\u00fcrden nicht gegeneinander ab-gewogen, was sich u.a. an der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel und an der ver-einbarten Ab\u00e4nderungsbefugnis zeige. Dies zeige den famili\u00e4ren Hintergrund der ge-troffenen Vereinbarung. Unter fremden Dritten sei ein entsprechender Vertragsabschluss nicht denkbar. Wenn der EuGH behaupte, dass die Regelung eines Mitgliedstaates, die es einem gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen erlaube, die einem Elternteil gezahlten Renten von den Eink\u00fcnften aus der Vermietung und Verpachtung dieser Immobilie abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gew\u00e4hre, unzul\u00e4ssig sei, dann verkenne er, dass auch gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen nicht der Abzug der Rentenaufwendungen von den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gew\u00e4hrt werde. Vielmehr werde der Abzug gerade aus der Eink\u00fcnfteermittlung herausgenommen.<br \/>\n23<br \/>\nDer EuGH habe in seiner Entscheidung auf einen Zusammenhang zwischen Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen und Rentenzahlungen abgestellt. Im Streitfall beruhe die Rentenzahlungsverpflichtung des Kl\u00e4gers auf dem Verzicht seiner Mutter auf ein Nie\u00dfbrauchsrecht. Es sei fraglich, ob die Grunds\u00e4tze der Entscheidung des EuGH auch auf Fallkonstellationen anwendbar seien, die nicht auf der \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken, sondern auf der Abl\u00f6sung von Nie\u00dfbrauchsrechten beruhten.<br \/>\n24<br \/>\nZu beachten sei, dass bei Versorgungsvertr\u00e4gen unter Gebietsans\u00e4ssigen die verein-nahmten Rentenzahlungen von dem Verm\u00f6gens\u00fcbergeber nach \u00a7 22 Nr. 1b EStG ver-steuert werden m\u00fcssten. Bei Gebietsfremden entfalle demgegen\u00fcber die Rentenversteue-rung beim Verm\u00f6gens\u00fcbergeber, so dass die vom EuGH angenommene Ungleichbe-handlung gebietsfremder Steuerpflichtiger beim Abzug der Rentenzahlungen durch die korrespondierende Regelung hinsichtlich der Rentenversteuerung ausgeglichen werde.<br \/>\n25<br \/>\nDer Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich zugestanden, dass er im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine weitergehende Sachverhaltsermittlung als nicht erforderlich erachtet.<br \/>\n26<br \/>\nDer Beklagte regt die Zulassung der Revision an.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n27<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n28<br \/>\nDer Senat ist an die Aufhebung des Urteils vom 30. Mai 2011 durch Beschluss des BFH I B 109\/11 vom 26. M\u00e4rz 2012 gebunden. Zwar steht diese Entscheidung im klaren Widerspruch zum Inhalt der Akten, weil der BFH unterstellt, der Senat habe den Rechtsstreit nach \u00a7 6 FGO auf den Einzelrichter \u00fcbertragen und dieser im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 30. Mai 2011 als Einzelrichter entschieden, obwohl tats\u00e4chlich der Rechtsstreit gar nicht auf den Einzelrichter \u00fcbertragen wurde und der Berichterstatter aufgrund entsprechender Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen der Verfahrensbeteiligten nach \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO (sog. konsentierter Einzelrichter) \u00fcber die Sache entschieden hat. Die Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 6 FGO gelten bei der Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nicht (Gr\u00e4ber-Koch, Kommentar zur FGO, \u00a7 79a Rn. 29). Dieser Fehler des BFH bewirkt jedoch nicht, dass seine Entscheidung nichtig ist.<br \/>\n29<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann die im Streitjahr 2002 an seine Mutter erbrachte Rentenzahlung in H\u00f6he von 1.000,- \u20ac als Leibrente abziehen. Sonderausgaben sind u.a. gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben. Eine Verpflichtung zur Rentenzahlung ist hier durch Abschnitt III \u00a7 1 des Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrages vom 2. Dezember 2002 begr\u00fcndet worden. Bei Vermietungs\u00fcbersch\u00fcssen in H\u00f6he von 23.063,- \u20ac (2003), 21.734,- \u20ac (2004) und 5.049,- \u20ac (2005) f\u00fcr das Grundst\u00fcck H, W.Platz sowie anteilig 4.191,- \u20ac (2003), 4.859,- \u20ac (2004) und 4.396,- \u20ac (2005) f\u00fcr die Grundst\u00fccksgemeinschaft H O-P bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger nicht in der Lage ist, die Rentenzahlungen aus den nachhaltig erzielten Nettoertr\u00e4gen des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens aufzubringen. Die \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke stellen von daher eine ertragsf\u00e4hige Einheit dar im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 12. Mai 2000 GrS 1\/00, BStBl. II 2004, 95) dar. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte deshalb die Rentenzahlungen als Sonderausgabe in Abzug bringen k\u00f6nnte, wenn er in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig w\u00e4re. Dies hat auch der Beklagte auf ausdr\u00fcckliche R\u00fcckfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden.<br \/>\n30<br \/>\nDem Sonderausgabenabzug steht auch nicht \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG entgegen. Gem. \u00a7 50 Abs. 1 Satz 1 EStG d\u00fcrfen beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, als sie mit inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt, dass verschiedene Vorschriften, u.a. \u00a7 10 EStG bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nicht anzuwenden sind. Nach dieser Vorschrift w\u00e4re im Streitfall der Sonderausgabenabzug in der Tat ausgeschlossen.<br \/>\n31<br \/>\n\u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil die Vorschrift gegen Art. 63 AEUV verst\u00f6\u00dft, wie der EuGH mit Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 C-450\/09 entschieden hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Entscheidung des EuGH im Streitfall einschl\u00e4gig. Der EuGH gibt im konkreten Fall dem Gericht auch nicht auf, den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren. Dies l\u00e4sst sich dem Gang der Argumentation in dem Urteil des EuGH eindeutig entnehmen:<br \/>\n32<br \/>\nUnter Textziffer 40 und 41 legt der EuGH dar, dass Regelungen, die Gebietsfremden den Abzug von Aufwendungen, die unmittelbar mit einer T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngen, verweigern, Gebietsans\u00e4ssigen den Abzug aber gew\u00e4hrt, eine mittelbare Diskriminierung beinhalten. Eine Regelung wie im Streitfall versto\u00dfe gegen Art. 63 AEUV, wenn die Rente, die der Kl\u00e4ger zahle, unmittelbar mit seiner T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4nge.<br \/>\n33<br \/>\nUnter Textziffer 42 stellt der EuGH die vom Beklagte sowohl im Verfahren des Vorabentscheidungsersuchens, als auch im Folgeverfahren vorgetragene These dar, dass n\u00e4mlich die Regelung des \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht gegen Art. 63 AEUV versto\u00dfe, weil es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erzielung von Vermietungseink\u00fcnften und der Rentenzahlung, die sich ihrer Art nach von Betriebsausgaben oder Werbungskosten unterscheide, fehle. Die H\u00f6he der Rentenzahlung werde durch das Versorgungsbed\u00fcrfnis des \u00dcbertragenden bestimmt.<br \/>\n34<br \/>\nDieser Argumentation, an der der Beklagte auch jetzt noch festh\u00e4lt, tritt der EuGH unter Textziffer 43 ausdr\u00fccklich entgegen. Selbst wenn die Rentenh\u00f6he durch den Versorgungsbedarf des \u00dcbertragenden bestimmt werde, \u00e4ndere dies nichts an dem Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Einnahmeerzielung und der Zahlung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmeerzielung und Rentenzahlung bestehe, wenn die Aufwendung mit der T\u00e4tigkeit zur Erzielung dieser Eink\u00fcnfte untrennbar verbunden sei. Im Vorlagefall bestehe eine solche untrennbare Verbindung, weil die Abrede \u00fcber die Rentenzahlung auf der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks beruhe und Voraussetzung daf\u00fcr sei, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die Grundst\u00fccke verf\u00fcgen und die in Deutschland zu versteuernden Mieteink\u00fcnfte erzielen k\u00f6nne (Tz. 45). Daraus folgert der EuGH unter Textziffer 46: \u201eSoweit die Verpflichtung von Herrn S [dem Kl\u00e4ger], seiner Mutter diese Rente zu zahlen, demnach auf der \u00dcbertragung der in Deutschland belegenen Grundst\u00fccke auf ihn beruht, was vom vorlegenden Gericht zu pr\u00fcfen ist, stellt diese Rente eine unmittelbar mit der Nutzung dieser Immobilien zusammenh\u00e4nge Aufwendung dar, so dass sich Herr S insoweit in einer Lage befindet, die mit derjenigen eines gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen vergleichbar ist.\u201c Deshalb versto\u00dfe eine nationale Regelung, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer den Abzug einer solchen Aufwendung Gebietsfremden verweigert, Gebietsans\u00e4ssigen aber gew\u00e4hre, gegen Art. 63 AEUV (Tz. 47).<br \/>\n35<br \/>\nSoweit der Beklagte aus dem Passus in Tz. 46 des EuGH-Urteils \u201ewas vom vorlegenden Gericht zu pr\u00fcfen ist\u201c ableitet, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Einnahmeerzielung und Rentenzahlung noch festgestellt werden m\u00fcsse, verkennt er den Sinnzusammenhang, in dem diese Urteilspassage steht. Der EuGH gibt dem Ausgangsgericht nicht etwa konkret auf, die untrennbare Verbindung zwischen Mieteink\u00fcnften und Rentenzahlung noch festzustellen, sondern verweist abstrakt darauf, dass das vorlegende Gericht &#8211; und nicht der EuGH &#8211; diese Verbindung festzustellen hat. Im konkreten Streitfall hat das vorlegende Gericht jedoch bereits die untrennbare Verbindung dargelegt, wie der EuGH unter Tz. 45 unmissverst\u00e4ndlich ausf\u00fchrt. Denn es w\u00e4re nicht schl\u00fcssig, warum das Ausgangsgericht noch einmal den Zusammenhang zwischen der Erzielung der Mieteink\u00fcnfte und der Rentenzahlung untersuchen sollte, wenn der EuGH zuvor klarstellt, dass die Abrede \u00fcber die Rentenzahlung auf der \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke beruht. Wenn der Beklagte diesen Zusammenhang in Abrede stellt, vertritt er der Sache nach weiterhin jene Rechtsauffassung, der der EuGH in Tz. 42,43 ausdr\u00fccklich entgegengetreten ist.<br \/>\n36<br \/>\nLiest man den Entscheidungsausspruch, wonach Art. 63 AEUV einer Regelung eines Mitgliedsstaates entgegenstehe, die es einem gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen erlaube, gezahlte Renten von Eink\u00fcnften aus der Vermietung von Immobilien abzuziehen, gebietsfremden Steuerpflichtigen einen solchen Abzug jedoch nicht gew\u00e4hrt, &#8222;soweit die Verpflichtung zur Zahlung dieser Renten auf der \u00dcbertragung der Immobilien beruht&#8220; im Zusammenhang mit den vorangehenden Textpassagen des Urteils, ist eindeutig, dass im Streitfall Art. 63 AEUV der Anwendung des \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG entgegensteht, weil der Kl\u00e4ger ohne den Vertrag vom 2. Dezember 2002 nicht verpflichtet w\u00e4re, die Rente, deren Abzug er begehrt, an seine Mutter zu zahlen.<br \/>\n37<br \/>\nUnzutreffend ist die Behauptung, die Entscheidung des EuGH vom 31. M\u00e4rz 2011 C-450\/09 besch\u00e4ftige sich lediglich mit der \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken gegen Rentenzahlung, nicht aber mit dem Verzicht auf ein Nie\u00dfbrauchsrecht gegen Rentenzahlung. Zum einen ist dies schon in tatbestandlicher Hinsicht unzutreffend, weil dem Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit dem mit seiner Mutter und seinem Bruder geschlossenen Versorgungsvertrag der h\u00e4lftige Miteigentumsanteil an drei Grundst\u00fccken in O-P \u00fcbertragen wurde. Zum anderen war dem EuGH bekannt, dass dem Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck H, W.Platz 7 bereits fr\u00fcher \u00fcbertragen worden war und nunmehr das zuvor bestehende Nie\u00dfbrauchsrecht in eine Geldrente umgewandelt wurde, wie sich aus dem im Abschnitt \u201eAusgangsverfahren und Vorlagefrage\u201c mitgeteilten Sachverhalt ergibt. Zudem zitiert der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2012 die Ausf\u00fchrungen des EuGH zu Tz. 45 irref\u00fchrend, wenn er den ersten Satz wegl\u00e4sst, in dem es hei\u00dft, dass \u201edie auf Herrn S \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke zumindest zum Teil mit Nie\u00dfbrauchsrechten belastet waren, die in eine seiner Mutter zu zahlende monatliche Rente umgewandelt wurden\u201c und damit verschweigt, dass sich der mit einem \u201esomit\u201c eingeleitete zweite Satz der Tz. 45 ausdr\u00fccklich auf die Umwandlung der Nie\u00dfbrauchsvereinbarung in eine Rentenzahlungsverpflichtung bezieht.<br \/>\n38<br \/>\nSoweit der Beklagte darauf hinweist, dass im Gegensatz zu gebietsans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen die Rentenzahlungen beim Verm\u00f6gens\u00fcbergeber nicht zu versteuern sind, verkennt er den Grundsatz der Individualbesteuerung. Die steuerliche Benachteiligung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber in Deutschland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen wird nicht dadurch aufgehoben, dass seine Mutter die Rentenbez\u00fcge nicht zu versteuern hat. Im \u00dcbrigen ist die Argumentation des Beklagten auch in wirtschaftlicher Hinsicht unzutreffend, weil die Rentenbezieher mehrheitlich niedriger besteuert werden als diejenigen, auf die das Verm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragen wird, so dass der nationale Gesetzgeber den darin liegenden steuerlichen Vorteil dann verweigert, wenn an der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe ein beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger beteiligt ist.<br \/>\n39<br \/>\nDer Senat sieht keinen Grund, die Revision zuzulassen. Zwar hatte der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des EuGH \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Seit der EuGH \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, geht es in dem Verfahren nur noch um die Umsetzung des EuGH-Urteils im Einzelfall. Soweit der Beklagte ausf\u00fchrt, die Stattgabe f\u00fchre faktisch zu einer Verwerfung des \u00a7 50 Abs. 1 Satz 4 EStG, verkennt er, dass sich dies f\u00fcr im EU-Ausland lebende Steuerpflichtige bereits aus der Entscheidung des EuGH ergibt. An dessen Entscheidung ist das erkennende Gericht ebenso gebunden, wie der BFH an die Entscheidung des EuGH \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen gebunden w\u00e4re. Der Hinweis des Beklagten auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts liegt in diesem Zusammenhang g\u00e4nzlich neben der Sache.<br \/>\n40<br \/>\nDie Berechnung der Steuern wird gem. \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO \u00fcbertragen weil die Ermittlung der festzusetzenden Steuern einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.<br \/>\n41<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n42<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 151 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es stellt eine nicht europarechtskonforme Benachteiligung von gebietsfremden Steuerpflichtigen dar, wenn ihnen der Sonderausgabenabzug dauernder Lasten verweigert wird (Folgeentscheidung zu EuGH vom 31. M\u00e4rz 2011 C 450\/09). Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 13.06.2012, 3 K 267\/12 Art 63 AEUV, \u00a7 50 Abs 1 S 4 EStG, \u00a7 21 EStG, \u00a7 10 Abs 1 Nr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einschrankung-des-sonderausgabenabzugs-fur-beschrankt-steuerpflichtige\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,4,1730,63],"tags":[2294,1484],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24794"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24794"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24794\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24794"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24794"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24794"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}