{"id":24796,"date":"2013-04-17T09:22:32","date_gmt":"2013-04-17T07:22:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24796"},"modified":"2013-04-17T09:22:32","modified_gmt":"2013-04-17T07:22:32","slug":"haftungsbescheid-wegen-beihilfe-zur-steuerhinterziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftungsbescheid-wegen-beihilfe-zur-steuerhinterziehung\/","title":{"rendered":"Haftungsbescheid wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung"},"content":{"rendered":"<p>Bei Bestehen eines ausreichend hohen vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs f\u00fchrt die Nacherkl\u00e4rung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen mangels Schadens nicht zu einer Haftung als Steuerhinterzieher.<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 11. Senat, Urteil vom 11.06.2012, 11 K 257\/10<br \/>\n\u00a7 370 Abs 1 AO, \u00a7 370 Abs 4 S 3 AO, \u00a7 71 AO<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nStreitig ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Kl\u00e4gerin wegen Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung nach \u00a7 71 AO in Anspruch genommen hat.<br \/>\n2<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war im Streitjahr 1999 verheiratet und erf\u00fcllte mit ihrem Ehemann (EM) die Voraussetzung f\u00fcr eine Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer.<br \/>\n3<br \/>\nDie Ehegatten gaben im Jahr 2000 eine gemeinsame Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1999 ab und beantragten zun\u00e4chst die Zusammenveranlagung. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten die Ehegatten keinerlei Eink\u00fcnfte, insbesondere keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen.<br \/>\n4<br \/>\nDer Beklagte folgte der Einkommensteuererkl\u00e4rung und erlie\u00df den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom 25. Mai 2001. Es ergab sich eine Einkommensteuer von 0 DM, weil aus dem f\u00fcr EM zum 31. Dezember des Vorjahrs 1998 festgestellten vortragsf\u00e4higen Verlustabzug in H\u00f6he von XXX DM ein Teilbetrag in H\u00f6he von XXX DM zum Abzug gebracht wurde. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Er wurde bestandskr\u00e4ftig.<br \/>\n5<br \/>\nDurch den Verbrauch im Einkommensteuerbescheid 1999 ergab sich f\u00fcr EM zum 31. Dezember 1999 ein vortragsf\u00e4higer Verlustabzug in H\u00f6he von XXX DM, der in dieser H\u00f6he gesondert festgestellt wurde. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ergab sich sowohl zum 31. Dezember 1998 als auch zum 31. Dezember 1999 jeweils ein vortragsf\u00e4higer Verlustabzug in H\u00f6he von XXX DM.<br \/>\n6<br \/>\nMit Schreiben vom 19. Juni 2002 erkl\u00e4rten die Ehegatten f\u00fcr die Jahre 1995-2000 Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von insgesamt XXX DM nach. Auf das Streitjahr 1999 entfielen dabei Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von XXX DM. Diese Nacherkl\u00e4rung betraf ein gemeinsames Bankkonto der Ehegatten bei einer Schweizer Bank, auf das in den Jahren 1988-1996 die Firma A, eine gesch\u00e4ftlich mit EM verbundene Gesellschaft, mehrere Millionen DM eingezahlt hatte.<br \/>\n7<br \/>\nDas Schreiben vom 19. Juni 2002 sah die Finanzverwaltung als Selbstanzeige an und entschied, diese im Rahmen einer bereits im Jahr 2001 begonnenen Au\u00dfenpr\u00fcfung auszuwerten.<br \/>\n8<br \/>\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2004 beantragte EM f\u00fcr das Streitjahr 1999 die steuermindernde Ber\u00fccksichtigung eines Sanierungsgewinns in H\u00f6he von XXX DM betreffend eine Beteiligung des EM. Er war der Auffassung, der Sanierungsgewinn sei aus Billigkeitsgr\u00fcnden von einer Besteuerung freizustellen.<br \/>\n9<br \/>\nIm Anschluss an die Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 1999 vom 9. Juni 2005. Darin setzte er, dem Pr\u00fcfer folgend, bisher nicht ber\u00fccksichtigte Einnahmen der Ehegatten aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr das Streitjahr 1999 mit XXX DM an. Dadurch ergaben sich Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von XXX DM und f\u00fcr EM von XXX DM. Dar\u00fcber hinaus erh\u00f6hte der Beklagte die Eink\u00fcnfte von EM aus Gewerbebetrieb um Beteiligungseink\u00fcnfte in H\u00f6he von XXX DM. Den Antrag auf steuermindernde Ber\u00fccksichtigung eines Sanierungsgewinns im Billigkeitswege lehnte der Beklagte ab.<br \/>\n10<br \/>\nDie festgesetzte Einkommensteuer erh\u00f6hte sich durch den \u00c4nderungsbescheid von bisher 0 DM auf XXX DM. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben.<br \/>\n11<br \/>\nDie Ehegatten legten gegen den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid Einspruch ein. Mit Einspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer wegen von der bisherigen Ber\u00fccksichtigung abweichendem Ansatz des Sanierungsgewinns in geringerer H\u00f6he fest und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<br \/>\n12<br \/>\nNoch vor Eintritt der Bestandskraft des Einspruchsbescheids beantragten die Ehegatten die getrennte Veranlagung. Diesem Antrag entsprechend erlie\u00df der Beklagte die Einkommensteuerbescheide vom 10. Dezember 2007. Es ergab sich f\u00fcr EM eine festgesetzte Einkommensteuer von XXX DM und Nachzahlungen in Millionenh\u00f6he.<br \/>\n13<br \/>\nDa die Nachzahlungsbetr\u00e4ge bei EM nicht zu realisieren waren, pr\u00fcfte der Beklagte die Inhaftungnahme der Kl\u00e4gerin wegen Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung des EM nach \u00a7 71 AO.<br \/>\n14<br \/>\nDurch Haftungsbescheid vom 11. November 2008 nahm der Beklagte die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 71 AO wegen Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung des EM in Haftung. Die Haftungssumme betrug XXX \u20ac. Diese Haftungssumme ermittelte der Beklagte wie folgt:<br \/>\n15<br \/>\nGesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des EM in 1999 XXX DM<br \/>\n16<br \/>\nDavon Kapitaleink\u00fcnfte XXX DM<br \/>\n17<br \/>\nDies entspricht einem Anteil von 2,1 %<br \/>\n18<br \/>\nZur Begr\u00fcndung gab der Beklagte an, die Kl\u00e4gerin habe Beihilfe zur Steuerhinterziehung des EM geleistet, indem sie in der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1999 die Zinseinnahmen aus dem gemeinsamen Konto beider Ehegatten bei der Schweizer Bank verschwiegen habe. Erst durch Schreiben vom 19. Juni 2002, also nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids aufgrund der unrichtigen Einkommensteuererkl\u00e4rung, habe sie diese Zinseinnahmen (teilweise) nacherkl\u00e4rt. Durch die versp\u00e4tete Festsetzung der auf die Kapitaleink\u00fcnfte entfallenden Einkommensteuer erst mit dem Einkommensteuer\u00e4nderungs-bescheid vom 9. Juni 2005 h\u00e4tten sich f\u00fcr EM insoweit ungerechtfertigte Steuervorteile in H\u00f6he von XXX \u20ac, also in H\u00f6he der Haftungssumme, ergeben. F\u00fcr diese sei die Kl\u00e4gerin mitverantwortlich und dementsprechend in Haftung zu nehmen.<br \/>\n19<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein. Sie machte geltend, der Beklagte nehme sie zu Unrecht in Haftung. Sie habe keine Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung geleistet.<br \/>\n20<br \/>\nMit Einspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 erh\u00f6hte der Beklagte, nachdem er der Kl\u00e4gerin zuvor einen Verb\u00f6serungshinweis gegeben hatte, die Haftungssumme von XXX \u20ac um XXX \u20ac auf XXX \u20ac. Im \u00dcbrigen wies er den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er hielt an seiner Begr\u00fcndung fest, die Kl\u00e4gerin habe zu einer Steuerhinterziehung des EM Beihilfe geleistet, indem sie die Kapitaleink\u00fcnfte aus dem gemeinsamen Konto beider Ehegatten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr verschwiegen habe.<br \/>\n21<br \/>\nHiergegen richtet sich die Klage. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte nehme sie zu Unrecht in Haftung. Der Vorwurf einer Steuerhinterziehung des EM und der Beihilfe der Kl\u00e4gerin hierzu sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die zutreffende Erkl\u00e4rung der Kapitaleink\u00fcnfte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung zu keiner positiven Steuerfestsetzung gef\u00fchrt h\u00e4tte, das Verschweigen der Kapitaleink\u00fcnfte mithin zu keiner Steuerverk\u00fcrzung gef\u00fchrt habe. Beiden Ehegatten sei im Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung bekannt und bewusst gewesen, dass ein ausreichend hoher vortragsf\u00e4higer Verlustabzug zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um selbst bei Ansatz der Kapitaleink\u00fcnfte in zutreffender H\u00f6he im Streitjahr 1999 an einer Steuerfestsetzung von 0 DM festhalten zu k\u00f6nnen. Der vollst\u00e4ndige Verbrauch des Verlustabzugs sei dann erst durch den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung eingetreten. Im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung sei n\u00e4mlich wegen der gesamten gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des EM eine Einigung erzielt worden, die insbesondere wegen der H\u00f6he der gewerblichen Eink\u00fcnfte des EM zu einer positiven Einkommensteuerfestsetzung in erheblicher H\u00f6he gef\u00fchrt habe. Diese Erh\u00f6hung beruhe haupts\u00e4chlich auf der Verlagerung eines Sanierungsgewinns aus dem Jahr 1997 in das Streitjahr 1999 unter Wegfall der urspr\u00fcnglich nach \u00a7 3 Nr. 66 EStG a.F. gew\u00e4hrten Steuerfreiheit. Der Betriebspr\u00fcfer sei dabei selbst schon nicht von einer Steuerhinterziehung des EM ausgegangen, da ein strafrechtlicher Vorbehalt im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung nicht ausgesprochen worden sei. Weiterhin habe die Kl\u00e4gerin, die mit den gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des EM nichts zu tun gehabt und \u00fcber keine n\u00e4heren Kenntnisse dazu verf\u00fcgt habe, insoweit keine Beihilfe zu einer etwaigen Steuerhinterziehung des EM geleistet.<br \/>\n22<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n23<br \/>\nden Haftungsbescheid vom 11. November 2008 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 20. Mai 2010 aufzuheben.<br \/>\n24<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n25<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n26<br \/>\nEr h\u00e4lt an seiner Auffassung fest, die Kl\u00e4gerin sei wegen Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung des EM nach \u00a7 71 AO in Haftung zu nehmen. Der Beklagte teilt nicht die Auffassung der Kl\u00e4gerin, eine Steuerverk\u00fcrzung sei durch das Verschweigen der Kapitaleink\u00fcnfte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung nicht eingetreten, weil in ausreichender H\u00f6he ein vortragsf\u00e4higer Verlustabzug zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Durch das Verschweigen der Kapitaleink\u00fcnfte in der Einkommensteuererkl\u00e4rung habe sich n\u00e4mlich der zum 31. Dezember 1998 festgestellte vortragsf\u00e4hige Verlustabzug in geringerer H\u00f6he verbraucht als er dies getan h\u00e4tte, wenn die Ehegatten die Kapitaleink\u00fcnfte gleich zutreffend erkl\u00e4rt h\u00e4tten. Da zum 31. Dezember des Streitjahrs 1999 also ein entsprechend zu hoher vortragsf\u00e4higer Verlustabzug festgestellt worden sei, habe EM schon dadurch einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt, auch wenn sich dieser noch nicht direkt in einer (zu niedrigen) Steuerfestsetzung niedergeschlagen habe. Zur Verwirklichung des Tatbestands einer Steuerhinterziehung reiche nach \u00a7 370 Abs. 4 Satz 1 AO schon die Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs aus. Eine solche sei bereits durch die Feststellung eines zu hohen vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs eingetreten. So habe der Bundesgerichtshof (BGH) auch in F\u00e4llen unrichtiger Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide eine Steuerhinterziehung in der Form der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile angenommen, obwohl auch Feststellungsbescheide keine Steuer festsetzten, sondern sich nur \u00fcber die Steuerfestsetzung in den Einkommensteuerbescheiden als Folgebescheiden auswirkten.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n27<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n28<br \/>\n1.Die Sache konnte aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31. Mai 2012, 13.15 Uhr entschieden werden, obwohl die Kl\u00e4gerin zu diesem Termin nicht erschienen und auch nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war.<br \/>\n29<br \/>\nDie Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgem\u00e4\u00df) geladenen Beteiligten kann eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden ist (z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22. Dezember 1997, X B 23\/96, BFH\/NV 1998, 726; vom 14. Mai 1996, VII B 237\/95, BFH\/NV 1996, 902, m.w.N.). Der Beteiligte ist allerdings gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren selbst das rechtliche Geh\u00f6r zu verschaffen. Eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bem\u00fchens die M\u00f6glichkeit zur \u00c4u\u00dferung verweigert oder abgeschnitten wurde (BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 726; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 119 Rz. 13 und 15, m.w.N.).<br \/>\n30<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) &#8222;kann&#8220; das Gericht &#8222;aus erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; einen Termin aufheben oder verlegen. Der Beteiligte muss ihm aber im Einzelfall darlegen, dass es sich um erhebliche Gr\u00fcnde handelt. Zwar sind die erheblichen Gr\u00fcnde nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das ber\u00fchrt aber nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gr\u00fcnde so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil \u00fcber deren Erheblichkeit bilden kann. Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachpr\u00fcfbare Begr\u00fcndungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995, VII B 160\/94, BFH\/NV 1996, 228, BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 12\/01, nv, juris).<br \/>\n31<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt und mit einer pl\u00f6tzlichen Erkrankung begr\u00fcndet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagef\u00e4hige Begr\u00fcndung nicht gen\u00fcgt und die Gr\u00fcnde f\u00fcr die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 31. Juli 1997, VIII B 94\/96, BFH\/NV 1998, 66, und in BFH\/NV 1996, 228, m.w.N.). Notwendig ist hiernach in solchen eiligen F\u00e4llen (anders, wenn zwischen dem Antrag und dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung noch einige Tage liegen: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994, XI R 104\/92, BFH\/NV 1995, 46) entweder die Vorlage eines \u00e4rztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung durch den Beteiligten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann. Zwar sind nach \u00a7 227 Abs. 2 ZPO die Gr\u00fcnde erst auf Verlangen glaubhaft zu machen; das kann aber nur gelten, wenn zwischen der Antragstellung und dem Termin ausreichend Zeit besteht, um dies zu verlangen. Ist diese Zeit &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht mehr vorhanden, so muss der Beteiligte seine Gr\u00fcnde mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, dessen Angaben zu \u00fcberpr\u00fcfen (z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 1996, 228, m.w.N.). W\u00fcrden diese Anforderungen an die Begr\u00fcndung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgr\u00fcnden kurzfristig begehrten Terminsverlegung nicht gestellt, best\u00e4nde die Gefahr, dass die Entscheidung \u00fcber die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abh\u00e4ngen w\u00fcrde. Dies w\u00e4re mit dem Ziel einer m\u00f6glichst z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens nicht vereinbar.<br \/>\n32<br \/>\nDer Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung war nicht auf Antrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin aufzuheben. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hatte n\u00e4mlich Gr\u00fcnde, die eine Vertagung rechtfertigten, weder substantiiert dargelegt noch seine Verhandlungsunf\u00e4higkeit nachgewiesen. Seine Begr\u00fcndung, er k\u00f6nne den Termin wegen \u201ekardiologischer Beschwerden\u201c nicht wahrnehmen, l\u00e4sst keinen sicheren Schluss auf die Schwere der Krankheit zu. Wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der zudem selbst die Anforderungen an einen substantiierten Vertagungsantrag kennen muss, seinen Antrag nicht weiter substantiiert und nicht zum Termin erscheint, so ist das rechtliche Geh\u00f6r nicht verletzt. Die Kl\u00e4gerin muss sich ein etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten am Nichterscheinen zurechnen lassen.<br \/>\n33<br \/>\n2. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des EM nach \u00a7 71 AO f\u00fcr die Haftungsbetr\u00e4ge in Anspruch genommen.<br \/>\n34<br \/>\na. Bei der Frage, ob jemand den Tatbestand einer Steuerhinterziehung i.S.d. \u00a7 370 AO verwirklicht hat, ist zun\u00e4chst zu unterscheiden nach den beiden im Gesetz genannten Varianten \u201eSteuerverk\u00fcrzung\u201c und \u201eErlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile\u201c. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch in der Feststellung eines zu hohen vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils und damit eine Steuerhinterziehung liegen kann. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Feststellung eines zu hoch festgestellten vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs einerseits und einer verk\u00fcrzten Einkommensteuer andererseits f\u00fcr dasselbe Streitjahr um zwei sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Sachverhaltsvarianten handelt, bei denen jedoch gleicherma\u00dfen ein Taterfolg i.S.d. \u00a7 370 Abs. 1 AO eingetreten w\u00e4re (vgl. BGH-Urteil vom 2. November 2010 1 StR 544\/09, NStZ 2011, 294, juris).<br \/>\n35<br \/>\nDanach konnte EM durch die Feststellung des zu hohen vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs zum 31. Dezember 1999 den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht und die Kl\u00e4gerin dazu Beihilfe geleistet haben, selbst wenn es nicht zu einer Verk\u00fcrzung gekommen ist.<br \/>\n36<br \/>\nb. Dies reicht aber allein f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach \u00a7 71 AO nicht aus. F\u00fcr die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners als T\u00e4ter oder Teilnehmer einer solchen Steuerhinterziehung nach \u00a7 71 AO kommt es dar\u00fcber hinaus noch darauf an, inwieweit durch diese Beteiligung an der Tat dem Steuergl\u00e4ubiger ein Schaden entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Schadensersatzcharakter der Haftung. Ein Steuerhinterzieher haftet also trotz seiner Tat dann nicht, wenn \u00fcberhaupt kein Schaden entstanden ist.<br \/>\n37<br \/>\nc. Weiterhin muss der eingetretene Schaden gerade durch das Verhalten bewirkt worden sein, das der Steuergl\u00e4ubiger dem Haftenden im Rahmen der Inanspruchnahme vorwirft, also Gegenstand des Haftungstatbestands ist. Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsbezogenheit der Haftung.<br \/>\n38<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist der angefochtene Haftungsbescheid zu beanstanden. Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, durch das Verschweigen der Zinseinnahmen auf dem gemeinsamen Konto der Ehegatten bei der Schweizer Bank habe die Kl\u00e4gerin mit der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr an einer Steuerhinterziehung des EM teilgenommen und dem Steuergl\u00e4ubiger einen Schaden zugef\u00fcgt. Zwar mag die Kl\u00e4gerin Teilnehmerin einer Steuerhinterziehung des EM dergestalt gewesen sein, dass sie die Feststellung eines zu hohen vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs zum 31. Dezember 1999 bewirkt und dadurch EM einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat. Dieser nicht gerechtfertigte Steuervorteil hat aber bis zum Erlass des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids aufgrund der Betriebspr\u00fcfung, also dem Bescheid vom 9. Juni 2005, weder zu einer Steuerverk\u00fcrzung noch zu einem Schaden gef\u00fchrt. Im Gegenteil ist der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass die Angabe der Zinseinnahmen in zutreffender H\u00f6he schon in der Einkommensteuererkl\u00e4rung nichts an der erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1999 ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Sie w\u00e4re n\u00e4mlich wegen des bestehenden vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs weiterhin bei 0 DM verblieben. Lediglich der nicht gerechtfertigte Steuervorteil durch die zu hohe Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs w\u00e4re entfallen.<br \/>\n39<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte zudem bereits im Jahr 2002 darauf hingewiesen, dass die in der Einkommensteuererkl\u00e4rung gemachten Angaben zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen unzutreffend seien. Der Beklagte wartete aber bis zum Abschluss der Betriebspr\u00fcfung und der Kl\u00e4rung der Frage der Zurechnung eines Sanierungsgewinns und dessen Steuerfreiheit, bis er dann im Jahr 2005 einen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid erlie\u00df und u.a. die nacherkl\u00e4rten und um Sch\u00e4tzungsbetr\u00e4ge erh\u00f6hten Zinseinnahmen ansetzte. H\u00e4tte der Beklagte schon im Jahr 2002 einen Zwischen\u00e4nderungsbescheid erlassen und darin bereits die dann erst sp\u00e4ter angesetzten Zinseink\u00fcnfte erfasst, w\u00e4re es immer noch bei einer Einkommensteuerfestsetzung von 0 DM geblieben. Es ist sogar davon auszugehen, dass der Betriebspr\u00fcfer und ihm folgend der Beklagte aus diesem Grund bewusst auf eine solche Zwischen\u00e4nderung verzichtet hat. Dies ist aber der Kl\u00e4gerin nicht anzulasten.<br \/>\n40<br \/>\nDer Beklagte beachtet nicht, dass es im gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung mehrere Varianten gibt und sieht die Erlangung eines steuerlichen Vorteils f\u00fcr die Haftung als ausreichend an. Er meint, eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs reiche aus. Dies ist aber im Bereich der Haftung nach \u00a7 71 AO unzutreffend. Hier muss vielmehr ein konkreter Schaden eintreten. Ein solcher tritt aber in der Regel nur bei einer Steuerverk\u00fcrzung ein. F\u00fcr den Fall des zu hoch festgestellten vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs w\u00e4re also erforderlich, dass dieser sich letztlich in einer zu niedrigen Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Nur in H\u00f6he dieser konkreten Auswirkung kann ein Schaden eintreten. H\u00e4tte also im Streitfall z.B. der zum 31. Dezember 1999 zu hoch festgestellte vortragsf\u00e4hige Verlustvortrag sich im Folgejahr 2000 ausgewirkt und zu einer ungerechtfertigten Steuererstattung von Einkommensteuer 2000 gef\u00fchrt, so k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Steuer haften, wenn die R\u00fcckforderung dieser Erstattung nicht mehr zu realisieren w\u00e4re.<br \/>\n41<br \/>\nIm Streitfall jedoch hat sich der zum 31. Dezember 1999 zu hoch festgestellte vortragsf\u00e4hige Verlustabzug nicht ausgewirkt. Dem Steuergl\u00e4ubiger ist dadurch weder eine Steuerfestsetzung entgangen noch eine Steuer zu Unrecht erstattet worden. Ihm ist somit kein Schaden entstanden.<br \/>\n42<br \/>\nDie vom Beklagten f\u00fcr seine Auffassung angef\u00fchrte Rechtsprechung des BGH besagt nichts anderes. Auch der BGH unterscheidet, wie oben dargestellt, die beiden Varianten bei der Tatbestandsverwirklichung, wenn er die Voraussetzungen der Vorschrift des \u00a7 370 AO pr\u00fcft.<br \/>\n43<br \/>\nSo f\u00fchrt der BGH aus, dass der Umstand, dass T\u00e4ter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ihr angestrebtes (End-)Ziel einer Steuerverk\u00fcrzung erst mit der zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer in den Einkommensteuerbescheiden erreichen, der Annahme eines in der bindenden Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen liegenden Steuervorteils nicht entgegenstehe (BGH-Urteil vom 10. Dezember 2008 1 StR 322\/08, BGHSt 53,99, a.A. Sorgenfrei, wistra 2006, 370, 374). Die durch die Umsetzung der festgestellten unrichtigen Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte Steuerverk\u00fcrzung stelle lediglich einen weitergehenden Taterfolg dar, der insbesondere f\u00fcr den Zeitpunkt der Tatbeendigung und damit f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn der Steuerhinterziehung von Bedeutung ist (vgl. BGH wistra 1984, 142). Die Tatvollendung durch Erlangung eines bereits in der bindenden Feststellung der Besteuerungsgrundlagen liegenden Steuervorteils werde dadurch jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. Joecks aaO \u00a7 376 Rdn. 21a; a.A. Beckemper NStZ 2002, 518, 521). Die mehrfache Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolgs steht im Einklang mit der Rechtsnatur der Steuerhinterziehung im Feststellungs- und Festsetzungsverfahren als Gef\u00e4hrdungsdelikt (vgl. Joecks aaO \u00a7 370 Rdn. 15; Hardtke\/Leip, NStZ 1996, 217, 220).<br \/>\n44<br \/>\nUnrichtige Feststellungsbescheide k\u00f6nnen also bereits zur Vollendung des Tatbestands der Steuerhinterziehung f\u00fchren. Aber erst mit der Umsetzung der Feststellungen des Feststellungsbescheides in den Einkommensteuerbescheiden w\u00fcrden jeweils die gegen die Feststellungsbeteiligten gerichteten Steueranspr\u00fcche verk\u00fcrzt (vgl. \u00a7 370 Abs. 4 AO).<br \/>\n45<br \/>\nd. Dem Einwand der Kl\u00e4gerin, eine Steuer sei nicht verk\u00fcrzt, weil bei zutreffender Erkl\u00e4rung der Kapitaleink\u00fcnfte schon in der Einkommensteuererkl\u00e4rung wegen des zum 31. Dezember 1998 festgestellten Verlustvortrags dennoch keine Einkommensteuer festzusetzen gewesen w\u00e4re, l\u00e4sst sich auch nicht durch Verweis auf das Kompensationsverbot des \u00a7 370 Abs. 4 Satz 3 AO begegnen. F\u00fcr den von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigenden vortragsf\u00e4higen Verlustvortrag gilt n\u00e4mlich das Kompensationsverbot nicht. Denn mit &#8222;anderen Gr\u00fcnden&#8220; i.S.d. \u00a7 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der T\u00e4ter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat (BGH-Urteile vom 28. Januar 1987 &#8211; 3 StR 373\/86, NJW 1987, 1273 und vom 2. November 2010 1 StR 544\/09 NStZ 2011, 294; H\/H\/Sp-Hellmann \u00a7 370 AO Rz. 193, J\u00e4ger in Klein, AO, 11. Aufl., \u00a7 370 Rn. 137, noch a. A. BGH-Urteil vom 26. Juni 1984 5 StR 322\/84, wistra 1984, 183, HFR 1985, 40, juris). Steuervorteile, die dem T\u00e4ter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, d\u00fcrfen ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 &#8211; 5 StR 458\/77; Senge in Erbs\/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 177. Aufl., EL 153 \u00a7 370 AO Rn. 46). Eine Steuerverk\u00fcrzung w\u00e4re also in diesem Fall nicht gegeben.<br \/>\n46<br \/>\nNach alledem waren Haftungsbescheid und Einspruchsentscheidung aufzuheben.<br \/>\n47<br \/>\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n48<br \/>\n4. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Bestehen eines ausreichend hohen vortragsf\u00e4higen Verlustabzugs f\u00fchrt die Nacherkl\u00e4rung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen mangels Schadens nicht zu einer Haftung als Steuerhinterzieher. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 11. 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