{"id":24808,"date":"2012-11-28T09:32:04","date_gmt":"2012-11-28T07:32:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24808"},"modified":"2013-04-17T09:46:54","modified_gmt":"2013-04-17T07:46:54","slug":"erstattung-von-kapitalertragsteuer-abrechnungsbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erstattung-von-kapitalertragsteuer-abrechnungsbescheid\/","title":{"rendered":"Erstattung von Kapitalertragsteuer &#8211; Abrechnungsbescheid"},"content":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 7 K 2640\/08<\/p>\n<p>Datum:\u00a028.11.2012<br \/>\nGericht:\u00a0Finanzgericht K\u00f6ln<br \/>\nSpruchk\u00f6rper:\u00a07. Senat<br \/>\nEntscheidungsart:\u00a0Urteil<br \/>\nAktenzeichen:\u00a07 K 2640\/08<\/p>\n<p>Tenor:<br \/>\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Abrechnungsbescheid vom 18.3.2008 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 2.250.000 DM und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 123.750 DM festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>1<br \/>\nTatbestand<br \/>\n2<br \/>\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4gerin ein Erstattungsanspruch hinsichtlich abgef\u00fchrter Kapitalertragssteuer zusteht.<br \/>\n3<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine in Gro\u00dfbritannien (A) ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer \u201ePrivate Limited Company (PLC)\u201c. Sie ist alleinige Gesellschafterin der sich in Liquidation befindlichen B &#8230; GmbH, C (im Folgenden: B GmbH).<br \/>\n4<br \/>\nMit einem beim damaligen Bundesamt f\u00fcr Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern) am 27.12.1999 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Kl\u00e4gerin die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. (jetzt: \u00a7 50d Abs. 2 EStG) f\u00fcr die ihr von der B GmbH zuflie\u00dfenden Kapitalertr\u00e4ge. Das Bundesamt f\u00fcr Finanzen lehnte die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung mit Bescheid vom 20.4.2000 ab und wies den hiergegen von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.5.2002 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das FG K\u00f6ln das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern mit Urteil vom 16.3.2006 (Az.: 2 K 2916\/02) dazu, der Kl\u00e4gerin die beantragte Freistellungsbescheinigung zu erteilen. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf das in den Akten des Beklagten befindliche Urteil des FG K\u00f6ln vom 16.3.2006 Bezug genommen.<br \/>\n5<br \/>\nDas Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern kam dieser Verpflichtung durch eine mit Datum vom 20.9.2006 erteilte Freistellungsbescheinigung nach. Die Bescheinigung war g\u00fcltig f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die der Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 1.12.1999 bis zum 30.11.2002 von der B GmbH zuflossen. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Freistellungsbescheinigung Bezug genommen.<br \/>\n6<br \/>\nBereits w\u00e4hrend des zur Erteilung der Freistellungsbescheinigung gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens hatte die B GmbH im Januar 2001 eine Bruttodividende in H\u00f6he von 9.000.000 DM an die Kl\u00e4gerin ausgesch\u00fcttet und dabei keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgef\u00fchrt. Der Beklagte hatte sodann mit Bescheid vom 12.3.2001 gegen\u00fcber der B GmbH die Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 2.250.000 DM und den Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 123.750 DM unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt. In dem Bescheid war die B GmbH als \u201eSchuldner\/Auszahlende Stelle\u201c bezeichnet. Dar\u00fcber hinaus hatte der Beklagte unter der Rubrik \u201eErl\u00e4uterungen\u201c folgendes ausgef\u00fchrt:<br \/>\n7<br \/>\n\u201eHinsichtlich der am 19.1.2001 vorgenommenen Gewinnaussch\u00fcttung in H\u00f6he von 9.000.000 DM war gem. \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 und 44 EStG Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren. Dies ist ausweislich der von Ihnen eingereichten Kapitalertragsteuer-Anmeldung nicht geschehen. Nach \u00a7 50d Abs. 1 EStG sind die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge ungeachtet des \u00a7 44d EStG oder von Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes ist gem. \u00a7 50d Abs. 3 EStG nur m\u00f6glich, wenn durch das Bundesamt f\u00fcr Finanzen ein entsprechender Freistellungsbescheid erteilt ist. Ein solcher Bescheid liegt bislang nicht vor. Die Kapitalertragsteuer ist somit in der gesetzlich vorgeschriebenen H\u00f6he einzubehalten und abzuf\u00fchren.\u201c<br \/>\n8<br \/>\nF\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf den in den Akten des Beklagten befindlichen Bescheid vom 12.3.2001 Bezug genommen.<br \/>\n9<br \/>\nGegen diesen Bescheid legte die B GmbH fristgerecht Einspruch ein.<br \/>\n10<br \/>\nIn der Folgezeit wurden die im Bescheid vom 12.3.2001 nachgeforderten Betr\u00e4ge unter dem 10.5.2001 in H\u00f6he von 2.000.000 DM von der Kl\u00e4gerin und in H\u00f6he von 373.750 DM von der B GmbH an den Beklagten entrichtet. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Bank\u00fcberweisung enthielt auf der zugeh\u00f6rigen Bankbest\u00e4tigung den Vermerk (\u201eVerwendungszweck\u201c): \u201eDetails of payment: Kapitalertragsteuer in Sachen B &#8230; GmbH, C, Steuernummer a VBZ &#8230; Festsetzungsbescheid vom 12.3.2001\u201c. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf die Bankbest\u00e4tigung vom 10.5.2001 (Bl. 100 d. FG-Akte) Bezug genommen.<br \/>\n11<br \/>\nMit Schreiben vom 25.9.2006 forderte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin den Beklagten vor dem Hintergrund der am 20.9.2006 erteilten Freistellungbescheinigung auf, die gezahlte Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag an die Kl\u00e4gerin zu erstatten.<br \/>\n12<br \/>\nIn der Folgezeit hob der Beklagte die Festsetzung der Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags vom 12.3.2001 mit Blick auf die ergangene Freistellungsbescheinigung mit Bescheid vom 14.2.2007 auf. Zudem erkl\u00e4rte er mit einem weiteren Bescheid vom 14.2.2007 gegen\u00fcber der B GmbH die Aufrechnung eines seiner Meinung nach aus der Aufhebung des Bescheids vom 12.3.2001 der B GmbH zustehenden Erstattungsguthabens von 1.213.679,10 Euro mit diversen Steuerschulden der B GmbH in gleicher H\u00f6he. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf den in den Akten des Beklagten befindlichen Bescheid vom 14.2.2007 und die Aufrechnungserkl\u00e4rung vom 14.2.2007 Bezug genommen.<br \/>\n13<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erlie\u00df der Beklagte gegen\u00fcber der B GmbH unter dem 4.6.2007 einen Abrechnungsbescheid. Darin f\u00fchrte er aus, dass der B GmbH nach der Aufhebung des Bescheids vom 12.3.2001 ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag zustehe. Die B GmbH habe die Kapitalertragsteuer angesichts der erst nachtr\u00e4glich vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erteilten Freistellungsbescheinigung ohne Rechtsgrund auf eigene Rechnung gezahlt und sei daher gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 AO Gl\u00e4ubigerin des aus der Aufhebung des Steuerbescheids vom 12.3.2001 resultierenden Erstattungsanspruchs. Dieser Anspruch sei wegen der Aufrechnung mit den bestehenden und das Erstattungsguthaben \u00fcbersteigenden Steuerschulden der B GmbH erloschen. F\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten wird auf den in den Akten des Beklagten befindlichen Abrechnungsbescheid vom 4.6.2007 Bezug genommen.<br \/>\n14<br \/>\nAu\u00dferdem erlie\u00df der Beklagte mit Datum vom 18.3.2008 auch einen Abrechnungsbescheid gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. In diesem Bescheid \u2013 der sich in den Akten des Beklagten befindet und auf den f\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten Bezug genommen wird \u2013 f\u00fchrte der Beklagte aus, dass der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Erstattung der von der B GmbH angemeldeten und abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuer zustehe. Nur die B GmbH sei erstattungsberechtigt. Dieser Erstattungsanspruch sei jedoch durch die Aufrechnung mit den Steuerschulden der B GmbH erloschen.<br \/>\n15<br \/>\nDie gegen die jeweiligen Abrechnungsbescheide von der Kl\u00e4gerin bzw. der B GmbH erhobenen Einspr\u00fcche wurden vom Beklagten in einer gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 27.6.2008 zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Beklagte aus, dass die Regelungen zum Erstattungsverfahren nach \u00a7 50d Abs. 1 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da kein Freistellungsbescheid im Sinne des \u00a7 50d Abs. 1 EStG, sondern lediglich eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. (jetzt: \u00a7 50d Abs. 2 EStG) vorliege. Da \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. die Pflichten des Schuldners der Kapitalertr\u00e4ge normiere, sei es folgerichtig, auch die R\u00fcckzahlung der bereits einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Fall einer nachtr\u00e4glich erteilten Freistellungsbescheinigung \u00fcber den Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge abzuwickeln. In Abweichung von der Grundnorm des \u00a7 37 Abs. 2 AO enthalte \u00a7 44b Abs. 5 Satz 2 EStG bei bereits abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuern eine Sonderregelung zur Erstattungsberechtigung des Schuldners der Kapitalertr\u00e4ge. Die Vorschrift des \u00a7 44a Abs. 5 EStG sei im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar, da die Freistellungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. in \u00a7 44b Abs. 5 EStG nicht erw\u00e4hnt werde. Da die Freistellungsbescheinigung und die in \u00a7 44b Abs. 5 EStG genannten Bescheinigungen allerdings identische Rechtswirkungen entfalteten, sei eine vergleichbare Sachlagen gegeben, die eine analoge Anwendung des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 2 EStG im vorliegenden Fall rechtfertige. Dabei sei unter anderem zu ber\u00fccksichtigen, dass es dem Finanzamt durch die Regelung des \u00a7 44b Abs. 5 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers erspart bleiben solle, mit den Gl\u00e4ubigern des Entrichtungsschuldners in Kontakt treten zu m\u00fcssen, wenn die Kapitalertragsteuer ohne eine entsprechende Verpflichtung abgef\u00fchrt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 14.7.2004 (I R 100\/03, BFHE 207, 159, BStBl. II 2005, 31).<br \/>\n16<br \/>\nWenn ein Dritter einen Erstattungsanspruch gegen\u00fcber dem Entrichtungsschuldner geltend mache, sei ausschlie\u00dflich das zwischen diesen beiden Beteiligten bestehende (zivilrechtliche) Innenverh\u00e4ltnis betroffen. Aus diesem Innenverh\u00e4ltnis solle die Finanzbeh\u00f6rde aus Vereinfachungsgr\u00fcnden herausgehalten werden, um den Erstattungsberechtigten ohne zeitliche Verz\u00f6gerung und n\u00e4here \u00dcberpr\u00fcfung leicht bestimmen zu k\u00f6nnen. Dieser vom Gesetzgeber in \u00a7 44b Abs. 5 EStG verankerte Vereinfachungs- und Beschleunigungsgedanke gelte auch bei einer nachtr\u00e4glich erteilten Freistellungsbescheinigung im Sinne des \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F.<br \/>\n17<br \/>\nSelbst wenn im vorliegenden Fall die allgemeine Vorschrift des \u00a7 37 Abs. 2 AO zur Anwendung k\u00e4me, gelange man ebenfalls zu einer Erstattungsberechtigung der B GmbH. Denn im Rahmen des \u00a7 37 Abs. 2 AO komme es f\u00fcr die Bestimmung des Erstattungsberechtigten darauf an, auf wessen Rechnung die jeweilige Steuer gezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall h\u00e4tten weder die B GmbH noch die Kl\u00e4gerin nachgewiesen, dass die Entrichtung der mit Bescheid vom 12.3.2001 festgesetzten Steuer auf Rechnung der Kl\u00e4gerin erfolgt sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die B GmbH die Zahlung auf eigene Rechnung vorgenommen habe, zumal sie im Bescheid vom 12.3.2001 ausdr\u00fccklich als Schuldnerin bezeichnet worden sei. Auch das Leistungsgebot habe sich alleine an sie gerichtet. Im \u00dcbrigen habe die B GmbH eine Bruttodividende von 9.000.000 DM an die Kl\u00e4gerin ausgesch\u00fcttet. Wenn die B GmbH eine Schuld der Kl\u00e4gerin als ihrer Muttergesellschaft h\u00e4tte begleichen wollen, so h\u00e4tte sie lediglich die Nettodividende auszahlen d\u00fcrfen und die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abf\u00fchren m\u00fcssen. F\u00fcr die Behandlung der 9.000.000 DM als Nettodividende h\u00e4tte es eines weiteren Aussch\u00fcttungsbeschlusses bedurft, zumal ansonsten eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorgelegen h\u00e4tte. Nach der \u00dcberweisung der Bruttodividende w\u00e4re eine Zahlung der Kapitalertragsteuer auf Rechnung der Kl\u00e4gerin allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die B GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckgriffsanspruch in H\u00f6he der abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuer geltend gemacht und realisiert h\u00e4tte. Dies sei aber gerade nicht der Fall.<br \/>\n18<br \/>\nMit ihrer Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr urspr\u00fcngliches Erstattungsbegehren weiter und macht geltend, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegeben seien. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sei als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin erstattungsberechtigt, da sie nach \u00a7 50a Abs. 5 Satz 4 EStG a.F. Schuldnerin der Kapitalertragsteuer sei. Die Kapitalertragsteuer sei von der B GmbH nach \u00a7 50a Abs. 5 Satz 4 EStG a.F. f\u00fcr ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Rechnung einbehalten und abgef\u00fchrt worden. Diese Auffassung werde zu Recht auch in der Literatur vertreten (vgl. Buciek, IStR 2001, 102 Tz. 4.2.1). Das vom Beklagten angef\u00fchrte Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen dem Erstattungs- und dem Freistellungsverfahren existiere nicht. Beide Verfahren seien im Kern identisch und unterschieden sich lediglich bei der Frage der Steuerabf\u00fchrung. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach der (analogen) Anwendung des \u00a7 50d Abs. 1 EStG oder \u00a7 44b Abs. 5 EStG sei vorliegend ohne Relevanz. Mit Blick auf den vom Beklagten geforderten Nachweis, dass die Steuern auf Rechnung der Kl\u00e4gerin gezahlt worden seien, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich Zahlungsvorg\u00e4nge regelm\u00e4\u00dfig als tats\u00e4chliche Verfahrensabl\u00e4ufe darstellten, bei denen die handelnden Personen nicht zum Ausdruck br\u00e4chten, wie ihre subjektive Einstellung zu der Zahlung sei. Soweit keine abweichenden Anhaltspunkte vorl\u00e4gen, erfolge eine Zahlung stets auf Rechnung dessen, der zahle. Daher sei die Zahlung der Kl\u00e4gerin auf eigene Rechnung und die Zahlung der B GmbH auf Rechnung der Kl\u00e4gerin erfolgt.<br \/>\n19<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n20<br \/>\nden Abrechnungsbescheid vom 18.3.2008 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, dass zu ihren Gunsten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuer von 2.250.000 DM und des Solidarit\u00e4tszuschlags von 123.750 DM festgestellt wird und regt an,<br \/>\n21<br \/>\nim Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<br \/>\n22<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n23<br \/>\ndie Klage abzuweisen und regt an,<br \/>\n24<br \/>\nim Unterliegensfall die Revision zuzulassen.<br \/>\n25<br \/>\nZur Begr\u00fcndung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend weist er darauf hin, dass dem Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge \u2013 hier: der Kl\u00e4gerin \u2013 bei bereits erfolgtem Steuerabzug zwei Handlungsm\u00f6glichkeiten zust\u00fcnden: So k\u00f6nne er einerseits das Erstattungsverfahren nach \u00a7 50d Abs. 1 EStG mit der Erteilung eines Freistellungsbescheids w\u00e4hlen oder aber nach \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. eine r\u00fcckwirkende Freistellungsbescheinigung beantragen, diese dem Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge vorlegen und damit die R\u00fcckabwicklung des durchgef\u00fchrten Steuerabzugs erreichen, da dann der rechtliche Grund f\u00fcr den Steuerabzug entfallen sei.<br \/>\n26<br \/>\nF\u00fcr das Erstattungsverfahren stelle \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG klar, dass der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge \u2013 abweichend vom Grundsatz des \u00a7 44b EStG \u2013 erstattungsberechtigt sei. Eine solche Ausnahmeregelung fehle f\u00fcr das Verfahren der Freistellungsbescheinigung. Daher sei die allgemeine Regelung des \u00a7 44b EStG anzuwenden. Dies sei auch systemgerecht. Schon aus der \u00dcberschrift des \u00a7 44b EStG ergebe sich, dass es sich hierbei um die Grundsatznorm f\u00fcr die Erstattung der Kapitalertragsteuer handele. Der BFH habe den sich aus \u00a7 44b Abs. 5 EStG ergebenden Grundsatz sogar f\u00fcr den Fall bejaht, dass die Kapitalertragsteuer nicht f\u00fcr Rechnung des Abzugsverpflichteten entrichtet worden sei (Urteil vom 14.7.2004 I R 100\/03, BFHE 207, 159, BStBl. II 2005, 31). Im Fall des \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. werde der Entrichtungsschuldner von seiner \u201eSoll-Abzugsverpflichtung\u201c befreit. Komme der Entrichtungsschuldner seiner eigenen Entrichtungspflicht als Steuerpflichtiger gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 AO nach, sei es folgerichtig, auch die R\u00fcckabwicklung dieser Zahlung \u00fcber ihn durchzuf\u00fchren und ihm den Erstattungsanspruch zuzuweisen, da die Freistellungsbescheinigung nach \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. r\u00fcckwirkend seine Entrichtungspflicht entfallen lasse. Falls der Gesetzgeber im Verfahren des \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. eine Durchbrechung des in \u00a7 44b EStG normierten Grundsatzes gewollt h\u00e4tte, h\u00e4tte er in \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. eine dem \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG vergleichbare Regelung aufnehmen m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen sei die Zahlung vom 10.5.2001 f\u00fcr Rechnung der B GmbH und nicht auf Rechnung der Kl\u00e4gerin erfolgt. Er \u2013 der Beklagte \u2013 habe bewusst einen Nachforderungsbescheid erlassen. Damit sei deutlich geworden, dass die B GmbH als Steuerpflichtige durch Steuerbescheid habe herangezogen werden sollen. Zur Erf\u00fcllung dieser Steuerschuld sei die Zahlung erfolgt. Die Zahlung habe sich auf das \u00f6ffentlich-rechtliche Verh\u00e4ltnis zwischen der B GmbH und ihm \u2013 dem Beklagten \u2013 bezogen. Das zivilrechtliche Innenverh\u00e4ltnis zwischen der B GmbH und der Kl\u00e4gerin sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung gewesen. Schlie\u00dflich gehe die Spezialvorschrift des \u00a7 44b Abs. 5 EStG der allgemeinen Regelung des \u00a7 37 Abs. 2 AO ohnehin vor.<br \/>\n27<br \/>\nMit Beschluss vom 28.11.2012 ist die B &#8230; GmbH i.L., C, auf Antrag des Beklagten nach \u00a7 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Verfahren beigeladen worden.<br \/>\n28<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n29<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n30<br \/>\n1.<br \/>\n31<br \/>\nDer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergangene Abrechnungsbescheid vom 18.3.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Der Kl\u00e4gerin steht hinsichtlich der aufgrund des Bescheides vom 12.3.2001 gezahlten Kapitalertragsteuer von 2.250.000 DM und des Solidarit\u00e4tszuschlags von 123.750 DM ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.<br \/>\n32<br \/>\na)<br \/>\n33<br \/>\nNach \u00a7 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden. Das gilt auch dann, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach \u00a7 37 Abs. 1 AO ebenfalls einen Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis darstellt. Gegenstand des Abrechnungsbescheides ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsanspr\u00fcche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis noch bestehen oder durch einen der in \u00a7 47 AO aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO, 11. Auflage 2012, \u00a7 218 Rz 10a, 13, m.w.N.). Ist die Verwirklichung bestimmter Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis streitig, besteht auch ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides, den die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen zu erlassen hat, der vom Finanzamt auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder der vom Finanzamt eine Erstattung begehrt (vgl. Alber, in: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7 218 AO Rz 112 f.; Klein\/R\u00fcsken, AO, 11. Auflage 2012, \u00a7 218 Rz 11). Vorliegend handelt es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags um Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, \u00fcber deren Verwirklichung Uneinigkeit zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten besteht.<br \/>\n34<br \/>\nb)<br \/>\n35<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich der aufgrund des Bescheids vom 12.3.2001 gezahlten Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag zu.<br \/>\n36<br \/>\naa)<br \/>\n37<br \/>\nDer Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich in entsprechender Anwendung des \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG aus \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 AO (vgl. dazu auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, \u00a7 50d Rn 13; Frotscher, EStG, \u00a7 50d Rn 29; Buciek, IStR 2001, 102; Klein, IStR 2002, 157). Eine unmittelbare Anwendung des \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet aus, da lediglich eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des \u00a7 50d Abs. 2 EStG (\u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F.) und kein Freistellungsbescheid im Sinne des \u00a7 50d Abs. 1 EStG vorliegt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Freistellungsbescheid und Freistellungsbescheinigung etwa BFH-Urteil vom 11.10.2000 I R 34\/99, BFHE 193, 336, BStBl. II 2001, 291). Die Kl\u00e4gerin war zudem nicht gehalten, einen Freistellungsbescheid nach \u00a7 50d Abs. 1 EStG zu beantragen und ihren Erstattungsanspruch \u00fcber \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG geltend zu machen. Das Erfordernis einer solchen Vorgehensweise ergibt sich f\u00fcr die vorliegende Fallkonstellation insbesondere nicht aus dem BFH-Urteil vom 11.1.2012 (I R 25\/10, BFHE 236, 318, BFH\/NV 2012, 871), zumal der Entscheidung des BFH ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag und es dort im \u00dcbrigen \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 um die Frage der (nachtr\u00e4glichen) Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Sinne des \u00a7 50d Abs. 2 EStG ging.<br \/>\n38<br \/>\nbb)<br \/>\n39<br \/>\nDie Voraussetzungen des \u00a7 37 Abs. 2 AO sind gegeben.<br \/>\n40<br \/>\nDie Kapitalertragsteuer wurde an den Beklagten ohne rechtlichen Grund gezahlt. Denn nach der Aufhebung des Nachforderungsbescheids vom 12.3.2001 war f\u00fcr die zun\u00e4chst mit Rechtsgrund erfolgte Zahlung der Kapitalertragsteuer der Rechtsgrund entfallen (vgl. etwa Boeker, in: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 37 AO Rn 38a).<br \/>\n41<br \/>\nDie Zahlung der Kapitalertragsteuer erfolgte auf Rechnung der Kl\u00e4gerin. Bei Abzugssteuern wie der Kapitalertragsteuer ist derjenige erstattungsberechtigt, dessen Steuern gezahlt worden sind. Den abzugsverpflichteten Verg\u00fctungsschuldner trifft lediglich eine Entrichtungspflicht hinsichtlich einer f\u00fcr ihn fremden Steuer (vgl. dazu auch Dr\u00fcen, in: Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 37 AO Rn 67 und Rn 68; Boeker, in: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 37 AO Rn 61b). Denn nach \u00a7 44 Abs. 1 EStG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG schuldet der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger) die Kapitalertragsteuer, wobei der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge (Verg\u00fctungsschuldner) den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers vorzunehmen hat. Da die vom Verg\u00fctungsschuldner zu entrichtende Kapitalertragsteuer in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Steuer des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers ist, ist es gerechtfertigt, dem Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger die Erstattungsberechtigung hinsichtlich der f\u00fcr ihn abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuern zuzuweisen (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 11.10.2000 I R 34\/99, BFHE 193, 336, BStBl. II 2001, 291; vgl. auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, \u00a7 50d Rn 13; Frotscher, EStG, \u00a7 50d Rn 29; Buciek, IStR 2001, 102; Klein, IStR 2002, 157).<br \/>\n42<br \/>\nVor diesem Hintergrund steht der Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin zu. Denn die von der B GmbH als Verg\u00fctungsschuldnerin vorgenommene Aussch\u00fcttung in H\u00f6he von 9.000.000 DM war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin eine Einnahme im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Schuldnerin der auf diese Aussch\u00fcttung entfallenden Kapitalertragsteuer war nach \u00a7\u00a7 44 Abs. 1; 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Kl\u00e4gerin. Die B GmbH zahlte auf die Kapitalertragsteuer als Verg\u00fctungsschuldnerin einen Betrag von 373.750 DM. Der Restbetrag von 2.000.000 DM wurde von der Kl\u00e4gerin geleistet. Die gesamte Zahlung erfolgte \u2013 entgegen der Auffassung des Beklagten \u2013 auf Rechnung der Kl\u00e4gerin, da die Steuerschuld der Kl\u00e4gerin beglichen wurde (siehe oben).<br \/>\n43<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 12.3.2001 gegen\u00fcber der B GmbH als Nachforderungsbescheid ergangen war. Da die Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer eine Steuer des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers ist, wird auch die aufgrund eines Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer auf Rechnung des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge gezahlt. Es handelt sich lediglich um die nachtr\u00e4gliche Festsetzung bzw. Forderung einer bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt vom Verg\u00fctungsschuldner zu entrichtenden Steuer. Der urspr\u00fcngliche Charakter der Kapitalertragsteuer als Steuer des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers wird durch die Nachforderung bzw. den Nachforderungsbescheid nicht ver\u00e4ndert (vgl. auch Frotscher, EStG, \u00a7 50d Rn 30; Buciek, IStR 2001, 102; Klein, IStR 2003, 157). Dies wurde f\u00fcr den Fall des \u00a7 50d Abs. 1 EStG ab dem Jahr 2002 in \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG gesetzlich geregelt bzw. klargestellt (vgl. dazu etwa Frotscher, EStG, \u00a7 50d Rn 30; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, \u00a7 50d Rn 36).<br \/>\n44<br \/>\nDer Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht erloschen. Insbesondere entfaltet die gegen\u00fcber der B GmbH erkl\u00e4rte Aufrechnung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keine Wirkung. Schlie\u00dflich ist der Beklagte bei der entsprechenden Anwendung des \u00a7 50d Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit \u00a7 37 Abs. 2 AO auch der zutreffende Erstattungsverpflichtete (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.1.2012 I R 25\/10, BFHE 236, 318, BFH\/NV 2012, 871 m.w.N.; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, \u00a7 50d Rn 37).<br \/>\n45<br \/>\ncc)<br \/>\n46<br \/>\nDer Erstattungsberechtigung der Kl\u00e4gerin steht \u00a7 44b Abs. 5 EStG nicht entgegen.<br \/>\n47<br \/>\nEine unmittelbare Anwendung des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht. Zum Einen wird die Freistellungsbescheinigung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. in \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 EStG nicht erw\u00e4hnt. Zum Anderen fehlte es nicht an einer Verpflichtung zum Einbehalten bzw. Abf\u00fchren der Kapitalertragsteuer im Sinne des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 1. Alternative EStG. Der Beklagte hatte die Kapitalertragsteuer gegen\u00fcber der B GmbH mit Bescheid vom 12.3.2001 zun\u00e4chst zu Recht festgesetzt und erhoben. Da in dem f\u00fcr die Entstehung der Kapitalertragsteuer ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses der ausgesch\u00fctteten Kapitalertr\u00e4ge bei der Kl\u00e4gerin noch keine Freistellungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. vorlag, war die B verpflichtet, die Kapitalertragsteuer f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin einzubehalten und abzuf\u00fchren. Vor diesem Hintergrund fehlte es im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nicht an einer Verpflichtung im Sinne des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 1. Alternative EStG (vgl. auch Ramackers, in: Littmann\/Bitz\/Pust, EStG, \u00a7 44b Rn 36 f.). Das vom Beklagten angef\u00fchrte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.7.2004 (I R 100\/03, BFHE 207, 159, BStBl. II 2005, 31) betraf den vorliegend nicht einschl\u00e4gigen Sonderfall, in dem eine Verpflichtung zur Einhaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer im Sinne des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 1. Alternative EStG gerade nicht bestand.<br \/>\n48<br \/>\ndd)<br \/>\n49<br \/>\nAuch eine entsprechende Anwendung des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 2 EStG (vgl. dazu etwa Ramackers, in: Littmann\/Bitz\/Pust, \u00a7 44b Rn 38) scheidet aus. Denn \u00a7 44b Abs. 5 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahmeregelung vom Grundfall der allgemeinen Erstattungsberechtigung des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers dar. Die in \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG normierte Erstattungsberechtigung des Verg\u00fctungsschuldners ist auf die besonderen Fallgestaltungen des \u00a7 44a EStG und die dort genannten Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG zugeschnitten (siehe dazu auch Lindberg, in: Bl\u00fcmich, EStG, \u00a7 44b Rn 24). Hierunter fallen die im vorliegenden Verfahren relevanten Kapitalertr\u00e4ge (Aussch\u00fcttungen) im Sinne des \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 Nr. 1; 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der f\u00fcr eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Sachlage. Im \u00dcbrigen besteht mit Blick auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 37 Abs. 2 AO auch keine planwidrige Regelungsl\u00fccke. Der Gesetzgeber hat die Freistellungsbescheinigung des \u00a7 50d Abs. 3 ESG a.F. nicht in den Katalog der Bescheinigungen des \u00a7 44b Abs. 5 Satz 1 EStG aufgenommen, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm die M\u00f6glichkeit zur Erstattung von bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer bei einer erst nachtr\u00e4glich erteilten Freistellungsbescheinigung im Sinne des \u00a7 50d Abs. 3 EStG a.F. ohne weiteres bekannt gewesen sein d\u00fcrfte.<br \/>\n50<br \/>\n2.<br \/>\n51<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n52<br \/>\n3.<br \/>\n53<br \/>\nDie Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<br \/>\n54<br \/>\n4.<br \/>\n55<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 7 K 2640\/08 Datum:\u00a028.11.2012 Gericht:\u00a0Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper:\u00a07. 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