{"id":24811,"date":"2012-10-31T09:47:03","date_gmt":"2012-10-31T07:47:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=24811"},"modified":"2013-04-17T09:50:20","modified_gmt":"2013-04-17T07:50:20","slug":"einkunfte-aus-dem-verkauf-und-dem-kauf-von-verkaufsoptionen-auf-den-dax-sog-put-spread-strategie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfte-aus-dem-verkauf-und-dem-kauf-von-verkaufsoptionen-auf-den-dax-sog-put-spread-strategie\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte aus dem Verkauf und dem Kauf von Verkaufsoptionen auf den DAX (sog. Put-Spread-Strategie)"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht K\u00f6ln, 4 K 73\/09<\/h3>\n<div>\n<div>Datum: 31.10.2012<\/div>\n<div>Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper: 4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart: Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen: 4 K 73\/09<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Nachinstanz:<\/div>\n<div>Bundesfinanzhof, IX R 46\/12<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Einordnung der im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung erzielten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus dem Verkauf und dem Kauf von Verkaufsoptionen auf den DAX in Gestalt von betrags- und zeitidentischen Kombinationsgesch\u00e4ften mit unterschiedlichem Basispreis zur Begrenzung des Verlustrisikos (sog. Put-Spread-Strategie) und die sich hieraus ergebenden Folgerungen f\u00fcr die Verrechnung von Verlusten nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999 (im Folgenden: EStG).<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger unterhielt seit Mitte der 90er Jahre ein Wertpapierdepot bei der E Bank AG, die f\u00fcr ihn als Verm\u00f6gensverwalterin Optionsgesch\u00e4fte mit Derivaten abwickelte, bei denen der Kl\u00e4ger insbesondere ab Anfang des Jahres 2000 als Optionsgeber (Stillhalter) von an der elektronischen Terminb\u00f6rse EUREX gehandelten Verkaufsoptionen (sog. Put-Optionen) auf den DAX fungierte. Nachdem der Kl\u00e4ger aus diesen Gesch\u00e4ften ganz \u00fcberwiegend Verluste mit der Folge entsprechender Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der E Bank AG erzielt hatte, vereinbarte er im Jahr 2001 mit der E Bank AG, zur Verminderung des Risikos k\u00fcnftig neue Positionen als Optionsgeber nur noch in Verbindung mit gegenl\u00e4ufigen Positionen als Optionsk\u00e4ufer zu er\u00f6ffnen (vgl. dazu Best\u00e4tigungsschreiben der E Bank AG vom 14.7.2006). Dementsprechend verkn\u00fcpfte die f\u00fcr den Kl\u00e4ger handelnde E Bank AG ab September 2001 den Verkauf von Verkaufsoptionen auf den DAX (Short-Positionen) jeweils mit dem Kauf der gleichen Anzahl von Verkaufsoptionen (Long-Positionen) mit derselben Laufzeit, aber niedrigerem Basiskurs. Durch diese Kombinationsgesch\u00e4fte (sog. Spreads) sollte das Verlustrisiko auf den Differenzbetrag zwischen den unterschiedlichen Basispreisen begrenzt werden. Die Schlie\u00dfung (sog. Closing) dieser an der EUREX gehandelten Optionen erfolgte jeweils durch ein betrags- und laufzeitkongruentes Gegengesch\u00e4ft (Glattstellung). F\u00fcr die Verpflichtungen des Kl\u00e4gers aus den verkauften Optionsrechten hinterlegte die E Bank AG gegen Berechnung einer sog. Marginprovision Sicherheitsleistungen bei der EUREX. F\u00fcr die Ermittlung der H\u00f6he der Sicherheitsleistung wurden dabei die im Gegengesch\u00e4ft aus den gekauften Optionsrechten erzielbaren Pr\u00e4mien von den Verpflichtungen aus den verkauften Optionsrechten abgezogen.<\/p>\n<p>4So lag beispielsweise den von dem Kl\u00e4ger per 26.8.2002 verkauften 1300 Put-Optionen ein Basiswert des DAX vom 4200 Punkten (vereinnahmte Optionspr\u00e4mie: 2.489.500 \u20ac) und den am gleichen Tag gekauften 1300 Put-Optionen ein Basiswert des DAX von 3700 Punkten (verausgabte Optionspr\u00e4mie: 890.500 \u20ac) zu Grunde. Letzter Handelstag der verkauften und gekauften Optionen war der 18.10.2002. Am 11.10.2002 stellte der Kl\u00e4ger diese Positionen glatt und erzielte dadurch aus den gekauften 1300 Put-Optionen einen \u00dcberschuss i.H.v. 4.732.000 \u20ac sowie aus den verkauften 1300 Put-Optionen einen Verlust i.H.v. .\/. 6.415.500 \u20ac. Der Gesamtverlust des Kombinationsgesch\u00e4ftes wurde auf diese Weise auf .\/. 1.683.500 \u20ac begrenzt.<\/p>\n<p>5Im Rahmen dieser Kombinationsgesch\u00e4fte vereinnahmte der Kl\u00e4ger im Streitjahr aus dem Verkauf von Put-Optionen Stillhalterpr\u00e4mien i.H.v. 23.656.250 \u20ac, w\u00e4hrend er zur Glattstellung der verkauften Optionen Pr\u00e4mien i.H.v. 42.124.550 \u20ac aufwenden musste. Nach Abzug von Nebenkosten (75.254 \u20ac) und Margingeb\u00fchren (96.887 \u20ac) ergab sich ein Verlust aus den Stillhaltergesch\u00e4ften mit Put-Optionen i.H.v. .\/. 18.640.441 \u20ac. F\u00fcr den Kauf von Put-Optionen wandte der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber Pr\u00e4mien i.H.v. 12.854.250 \u20ac auf, w\u00e4hrend er aus der Glattstellung der erworbenen Optionen Pr\u00e4mien i.H.v. 17.934.830 \u20ac vereinnahmte. Nach Abzug der Nebenkosten (42.730 \u20ac) ergab sich ein Gewinn aus dem Erwerb von Put-Optionen i.H.v. 5.237.850 \u20ac.<\/p>\n<p>6Weiterhin verkaufte der Kl\u00e4ger im Streitjahr als Optionsgeber auch vier Kaufoptionen (Call-Optionen), denen keine gegenl\u00e4ufigen Positionen gegen\u00fcberstanden. Aus diesen Verk\u00e4ufen vereinnahmte der Kl\u00e4ger nach Abzug von Nebenkosten insgesamt Optionspr\u00e4mien i.H.v. 2.388.803 \u20ac und einen \u00dcberschuss nach Glattstellung bzw. Verfall i.H.v. 934.711 \u20ac.<\/p>\n<p>7In gleicher Weise hatte der Kl\u00e4ger im Jahr 2001 einen Verlust aus dem Verkauf von Optionen (.\/. 2.533.676 \u20ac) und einen Gewinn aus dem Erwerb von Optionen (326.517 \u20ac) erzielt. Im Jahr 2003 wurden alle noch offenen Optionsgesch\u00e4fte geschlossen. In diesem Jahr erzielte der Kl\u00e4ger einen Gewinn aus dem Erwerb von Optionen i.H.v. 9.359.320 \u20ac. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Kl\u00e4gern am 15.5.2008 zu der Rechtsbehelfsakte gereichte Zusammenstellung der Eink\u00fcnfte aus Optionsgesch\u00e4ften vom 14.11.2007 und die Aufstellung auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 62 GA) verwiesen. In einer am 6.8.2004 vor dem Hintergrund des Vorwurfs der mangelhaften Beratung, auch bez\u00fcglich der steuerlichen Konsequenzen der Put-Spread-Strategie, bei diesen Derivatgesch\u00e4ften abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung verpflichtete sich die E Bank AG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, auf die R\u00fcckzahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 2.500.000 Euro zu verzichten.<\/p>\n<p>8Der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Optionsgesch\u00e4ften im Rahmen des Veranlagungsverfahrens legte der Beklagte die Auffassung zu Grunde, dass Aufwendungen zum Schlie\u00dfen einer verkauften Put-Option unter Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Optionspr\u00e4mie, die Anschaffungskosten f\u00fcr erworbene Put-Optionen hingegen im Jahr der Beendigung der Option zu ber\u00fccksichtigen seien. Der daraus resultierenden Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnfte aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Streitjahr stimmten die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 11.8.2008 zu.<\/p>\n<p>9Mit der zuletzt durch Bescheid vom 8.12.2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerfestsetzung 2002 \u2013 der erstmalige einspruchsbefangene Bescheid war am 4.2.2004 ergangen und am 28.12.2007 gem. \u00a7 164 Abs. 2 AO sowie am 20.10.2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ge\u00e4ndert worden &#8211; behandelte der Beklagte die \u00dcbersch\u00fcsse aus den Optionsgesch\u00e4ften, in denen der Kl\u00e4ger als K\u00e4ufer (Long-Positionen) fungierte, unter Hinweis auf Tz. 17 und 22 des BMF-Schreibens vom 27.11.2001 (BStBl I 2001, 986) als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Soweit der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber im Er\u00f6ffnungsgesch\u00e4ft als Stillhalter (Short-Positionen) t\u00e4tig war, ordnete er unter Hinweis auf die Tz. 24, 26 und 27 des BMF-Schreibens vom 27.11.2001 die erzielten Pr\u00e4mien aus dem Verkauf von Optionen abz\u00fcglich der f\u00fcr die Glattstellung aufgewandten Pr\u00e4mien und der Nebenkosten den Eink\u00fcnften aus Leistungen i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG zu. Eine Verrechnung der Verluste aus den Stillhaltergesch\u00e4ften (.\/. 17.705.730 \u20ac) mit den Gewinnen aus den Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (5.237.850 \u20ac) lehnte er aufgrund des Verrechnungsverbotes des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ab. Infolge der \u00dcbernahme eines Additionsfehlers aus der Zusammenstellung vom 14.11.2007 setzte der Beklagte dabei die Eink\u00fcnfte aus Options-Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit einem um 22.500 \u20ac geringeren Betrag (5.215.350 \u20ac) an. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2002 f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Leistungen mit 20.820.750 \u20ac fest (verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2001: 3.115.020 \u20ac).<\/p>\n<p>10Mit dem gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2002 gerichteten Einspruch begehrten die Kl\u00e4ger die Verrechnung der Gewinne aus den Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit den Verlusten aus Stillhaltergesch\u00e4ften. Zur Begr\u00fcndung verwiesen sie auf den durch den Charakter des Kombinationsgesch\u00e4ftes vermittelten zwingenden wirtschaftlichen Zusammenhang. Stillhaltergesch\u00e4fte und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte mit Optionen seien einheitlich als Termingesch\u00e4fte unter die Vorschrift des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren, so dass das Verrechnungsverbot des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht eingreife. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze vom 12.10.2004, 12.5.2005, 30.8.2006 und 11.8.2008 verwiesen.<\/p>\n<p>11Mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass durch die BFH-Urteile X\u00a0R\u00a0197\/87, IX R 2\/02, IX R 26\/03, IX R 23\/06 und IX R 40\/06 h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt sei, dass Stillhaltergesch\u00e4fte auf einen Aktienindex nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG als Eink\u00fcnfte aus Leistungen zu erfassen seien und eine Verrechnung der Verluste aus derartigen Stillhaltergesch\u00e4ften mit Gewinnen aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ausscheide. Eine \u00c4nderung der Rechtslage durch die Einf\u00fchrung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG habe sich insoweit nicht ergeben. Auch bei mit Optionsk\u00e4ufen kombinierten Stillhaltergesch\u00e4ften w\u00fcrden ungeachtet des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwei rechtlich selbstst\u00e4ndige Grundgesch\u00e4fte get\u00e4tigt, die einkommensteuerlich getrennt zu behandeln seien.<\/p>\n<p>12Die Einr\u00e4umung einer Option stelle kein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne der gegen\u00fcber \u00a7 22 Nr. 3 EStG vorrangigen Vorschrift des \u00a7 23 EStG dar. Die Rechtsprechung trenne zwischen Er\u00f6ffnungs-, Basis- und Gegengesch\u00e4ft (sog. Trennungstheorie). Deshalb bildeten das die Pr\u00e4mie ausl\u00f6sende Begeben einer Option und das nachfolgende Gesch\u00e4ft (z. B. Glattstellung oder Basisgesch\u00e4ft) kein einheitliches Termingesch\u00e4ft. Vielmehr stelle das Stillhalten durch den Optionsverk\u00e4ufer eine wirtschaftlich und rechtlich selbstst\u00e4ndige Leistung dar, die losgel\u00f6st von dem nachfolgenden Basis- oder Gegengesch\u00e4ft zu beurteilen sei. Die Einr\u00e4umung einer Option sei kein Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang oder ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Vorgang, bei dem ein Entgelt daf\u00fcr gezahlt werde, dass ein Verm\u00f6genswert in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben werde. Die Bestellung der Option liege allein im Nutzungsbereich. Der Stillhalter erhalte die Pr\u00e4mie nur als Gegenleistung f\u00fcr die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung der Option eingegangen sei, nicht aber als Gegenleistung f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Basis- oder Gegengesch\u00e4ftes. Eine Schlie\u00dfung des Gesch\u00e4ftes durch Glattstellung m\u00fcsse nicht zwangsl\u00e4ufig stattfinden. In jedem Fall sei die Stillhalterpr\u00e4mie nicht durch das Schlie\u00dfen des Gesch\u00e4ftes wirtschaftlich veranlasst. Der im Zeitpunkt der Pr\u00e4mienzahlung gegebene wirtschaftliche Zusammenhang werde nicht nachtr\u00e4glich durch das Gegengesch\u00e4ft korrigiert. Diese Pr\u00e4mie sei deshalb unabh\u00e4ngig davon nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, ob es bei dem nachfolgenden Gesch\u00e4ft zu einer Abnahme oder Lieferung von Basiswerten, zu einer Glattstellung oder lediglich zu einem Ausgleich in Geld komme. Es sei daher auch unbedeutend, dass der Kl\u00e4ger Stillhalterpr\u00e4mien auf DAX-Kontrakte, mithin auf Basiswerte, bei denen eine Lieferung nicht m\u00f6glich sei, vereinnahmt habe. Auch die Vorschrift des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG greife nicht ein, da die im Rahmen eines Stillhaltergesch\u00e4ftes einger\u00e4umte Option beim Optionsgeber nicht die Merkmale eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsgutes erf\u00fclle und die Einr\u00e4umung der Option keine Ver\u00e4u\u00dferung darstelle. Weiterhin sei auch der Tatbestand des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\u00a0EStG nicht einschl\u00e4gig. Diese Vorschrift setze den Erwerb eines Rechts voraus, an dem es bei der Einr\u00e4umung der Option durch den Stillhalter fehle. Der Optionsgeber sei nicht der Erwerber eines Rechts, sondern der Verpflichtete des von ihm erstmalig einger\u00e4umten Rechts. Die Pr\u00e4mie des Stillhalters werde auch nicht durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bestimmt. Sie werde vielmehr zu Beginn des Gesch\u00e4ftes festgesetzt und unterliege keinen nachtr\u00e4glichen Ver\u00e4nderungen. Schlie\u00dflich sei ein Vergleich der in Tz. 34 ff. des BMF-Schreiben vom 27.11.2001 den Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugewiesenen Future-Kontrakte mit Optionsverk\u00e4ufen nicht m\u00f6glich, da diese Gesch\u00e4fte erst am Verfalltag erf\u00fcllt werden m\u00fcssten und vorher keine Pr\u00e4mie gezahlt werde.<\/p>\n<p>13Mit der vorliegenden Klage machen die Kl\u00e4ger geltend, dass die Ergebnisse der im Streitjahr get\u00e4tigten Kombinationsgesch\u00e4fte insgesamt als Termingesch\u00e4fte den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\u00a0EStG zuzuweisen seien und damit deren teilweise Einordnung unter die subsidi\u00e4re Besteuerungsnorm des \u00a7 22 Nr. 3 EStG ausscheide.<\/p>\n<p>14\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG verwende den Begriff \u201eTermingesch\u00e4ft\u201c als Typusbegriff, der durch die Risiken einer Hebelwirkung, eines Totalverlustes des angelegten Kapitals und der Gefahr gekennzeichnet sei, planwidrig zus\u00e4tzliche Mittel einsetzen zu m\u00fcssen. Auch nach dem BMF-Schreiben vom 27.11.2001 stellten s\u00e4mtliche als Options- oder Festgesch\u00e4fte ausgestalteten Finanzinstrumente, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von den B\u00f6rsen- oder Marktpreisen von Wertpapieren abh\u00e4ngt, Termingesch\u00e4fte im Sinne der Vorschrift dar. Damit werde an die gesetzliche Definition in \u00a7 2 Abs. 2 und Abs. 2a WpHG angekn\u00fcpft. Bei den Optionsgesch\u00e4ften des Kl\u00e4gers handele sich um derartige Termingesch\u00e4fte, weil er hierdurch einen Anspruch auf bzw. die Verpflichtung zu einem Differenzausgleich erworben habe, der der H\u00f6he nach durch eine ver\u00e4nderliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe (DAX-Index) bestimmt worden sei. Eine effektive Abnahme oder Lieferung des Basiswertes sei von vornherein ausgeschlossen gewesen. Ein von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasstes Termingesch\u00e4ft setze keine Anschaffung oder Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes, sondern lediglich den Erwerb und die Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich oder eines durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmten Geldbetrages oder Vorteils innerhalb der Frist von einem Jahr voraus. Der Kl\u00e4ger habe bei den von ihm get\u00e4tigten Kombinationsgesch\u00e4ften allein das Ziel verfolgt, Differenzen zwischen den gezahlten und erhaltenen Optionspr\u00e4mien im Sinne eines Differenzgewinns zu erzielen. Als Ergebnis dieser kombinierten Optionsgesch\u00e4fte habe er jeweils einen einheitlich zu beurteilenden Verlust und nicht einerseits einen Verlust und andererseits einen Gewinn erzielt. Eine Unterscheidung zwischen den zeitgleich erworbenen und verkauften Optionsrechten im Sinne rechtlich selbstst\u00e4ndiger Einzelgesch\u00e4fte werde diesem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht gerecht. Der Erwerb des Rechts sei bei den Kombinationsgesch\u00e4ften des Kl\u00e4gers durch den Abschluss der Er\u00f6ffnungsgesch\u00e4fte, d.h. den zeitgleichen Erwerb bzw. Verkauf von Put-Optionen erfolgt. Sodann sei das Recht auf Differenzausgleich durch die zeitgleiche Glattstellung der er\u00f6ffneten Gesch\u00e4fte f\u00fcr denselben Stichtag beendet worden. Der Differenzgewinn aus diesen einheitlich als Termingesch\u00e4ft einzustufenden Optionsgesch\u00e4ften sei daher ebenso einheitlich der Besteuerung nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\u00a0EStG zu unterwerfen. F\u00fcr diese rechtliche Einordnung spreche auch \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.<\/p>\n<p>15Bei den Kombinationsgesch\u00e4ften seien sowohl das Er\u00f6ffnungs- als auch das Gegengesch\u00e4ft Teil eines einheitlichen Handlungs- und Erfolgstatbestandes gewesen. Der zeitgleiche Abschluss und die Schlie\u00dfung beider Gesch\u00e4fte zu demselben Stichtag belegten, dass der Kl\u00e4ger hierdurch den einheitlichen Zweck der Erzielung eines Differenzgewinns unter kompensatorischer Begrenzung seines Risikos verfolgt habe. Eine Aufl\u00f6sung des Sicherungszusammenhangs zwischen den verkauften und den gekauften Optionen durch vorzeitiges Schlie\u00dfen des Er\u00f6ffnungs- oder Gegengesch\u00e4ftes mache wirtschaftlich keinen Sinn. Es erscheint fraglich, ob diese bei Kombinationsgesch\u00e4ften bestehenden Besonderheiten in der bislang vorliegenden BFH-Rechtsprechung zur Einordnung von Stillhaltergesch\u00e4ften ausreichend ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n<p>16Die Unterscheidung zwischen Eink\u00fcnften aus Leistungen und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bei Optionskombinationen werde auch durch den Systemwechsel im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 in Frage gestellt. Im Zuge der Einf\u00fchrung der Abgel-tungssteuer habe der Gesetzgeber den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch vereinnahmte Stillhalterpr\u00e4mien (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n.F.) sowie Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Optionsrechten (\u00a7 20 Abs. 2 Nr. 3b EStG n.F.) zugewiesen. Eine dem \u00a7\u00a022 Nr. 3 Satz 3 EStG entsprechende Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Verluste aus Stillhaltergesch\u00e4ften bestehe damit nicht mehr. Folgerichtig m\u00fcsse dies auch f\u00fcr die durch den Kl\u00e4ger im Jahr 2002 get\u00e4tigten Kombinationsgesch\u00e4fte gelten, da der Gesetzgeber mit der Zuordnung des Ergebnisses aus Kombinationsgesch\u00e4ften zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen der Trennungstheorie die Grundlage genommen habe. Dadurch werde deutlich, dass die Trennungstheorie auf der willk\u00fcrlichen Aufteilung eines einheitlichen Handlungs- und Erfolgstatbestandes beruhe und daher keinen Bestand haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>17Das Erfordernis, Kombinationsgesch\u00e4fte steuerlich einheitlich zu beurteilen, ergebe sich weiterhin aus der entsprechenden Anwendung der f\u00fcr Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken geltenden Grunds\u00e4tze in Steuer- und Handelsbilanzen. Hierzu sei auf \u00a7 5 Abs. 1a EStG und den Aufsatz von Christiansen in DStR 2003, 264 zu verweisen.<\/p>\n<p>18Dass die von dem Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrten Optionskombinationsgesch\u00e4fte als spezielle \u201eTermingesch\u00e4fte\u201c dem Anwendungsbereich des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG unterfielen, sei schlie\u00dflich ein Gebot der verfassungskonformen Auslegung. Denn der Kauf und der Verkauf der Optionen st\u00fcnden bei diesen Gesch\u00e4ften in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und dienten der wechselseitigen Absicherung. Deswegen m\u00fcsse auch der einkommensteuerliche Belastungstatbestand auf dieses Kombinationsgesch\u00e4ft ausgerichtet werden. Die auf einen Differenzausgleich angelegten Optionsgesch\u00e4fte h\u00e4tten keine \u00c4hnlichkeit mit der gelegentlichen Vermittlung oder der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde, die \u00a7 22 Nr. 3 EStG zur Verdeutlichung des Auffangtatbestandes der \u201eLeistung&#8220; nenne. Innerhalb der Termingesch\u00e4fte des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sei der \u00dcberschuss aller Einnahmen \u00fcber alle Werbungskosten zu errechnen, damit die Vorgaben des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erf\u00fcllt w\u00fcrden. Dieses Auslegungsergebnis sei zwingend, weil die Verfassung die Trennung eines einheitlichen Gesch\u00e4ftes in einen Gewinnteil und einen davon abgesonderten Verlustteil, und damit den einkommensteuerlichen Zugriff auf einen Verlusttatbestand, nicht gestatte. Dies folge aus der Garantie der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Belastungsma\u00dfes (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie aus dem Gebot der folgerichtigen Beachtung der im Einkommensteuergesetz getroffenen Belastungsentscheidungen (Art. 3 Abs. 1 GG), das f\u00fcr die Einkunftsart des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG die \u00dcberschussermittlung gem. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG fordere. Das aus der Eigentumsgarantie und dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit erlaube nur die Besteuerung eines tats\u00e4chlich zugeflossenen Zuwachses oder einer ausweisbaren Verm\u00f6gensmehrung. Der Gleichheitssatz verlange dabei eine folgerichtige und widerspruchsfreie Ausf\u00fchrung der gesetzlich statuierten Belastungsprinzipien. \u00a7 2 EStG und das darin verankerte objektive Nettoprinzip w\u00fcrden nicht folgerichtig angewendet, wenn die Besteuerung nur die Einnahmen, nicht aber auch die Aufwendungen aus derselben Erwerbsgrundlage ber\u00fccksichtige. Die Eink\u00fcnfteerzielungstatbest\u00e4nde des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bauten auf sog. Handlungstatbest\u00e4nden auf, denen die Nutzung einer Erwerbsgrundlage zugrunde liege. Es unterliege der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er Eink\u00fcnfte durch Abschluss von Optionsgesch\u00e4ften als Einzelgesch\u00e4fte mit der Folge eines unbegrenzten Risikos oder Eink\u00fcnfte durch Abschluss von Kombinationsgesch\u00e4ften mit der Folge eines begrenzten Risikos erzielen wolle. Sei letzteres der Fall, k\u00f6nne die einheitliche Nutzung einer Erwerbsgrundlage nicht k\u00fcnstlich in die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des \u00a7 22 Nr. 3 EStG aufgeteilt werden. Denn in diesem Falle werde mit dem Er\u00f6ffnungs- und dem Gegengesch\u00e4ft kein jeweils eigenst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Zweck, sondern ein einheitlicher wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Eine Gesetzesauslegung, die durch Aufteilung des negativen Ergebnisses eines einheitlichen Kombinationsgesch\u00e4fts in einen nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlust aus Leistungseink\u00fcnften und positive Eink\u00fcnfte aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Ergebnis einen Verlust als der Besteuerung zu unterwerfendes positives Einkommen behandele, m\u00fcsse demgegen\u00fcber zur Verfassungswidrigkeit des Verbots des Verlustausgleichs in \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG f\u00fchren.<\/p>\n<p>19Letztlich sei noch auf den Beschluss des BVerfG vom 11.10.2010 2 BvR 1710\/10 zu verweisen, mit dem der in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangene Beschluss des BFH vom 25. 5. 2010 IX B 179\/09 aufgehoben worden sei. Dem aufgehobenen BFH-Beschluss liege wiederum eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG M\u00fcnchen vom 12.8.2009 1 V 1139\/09 zu Grunde, mit dem das FG die Trennung zwischen dem Stillhaltergesch\u00e4ft und dem Basisgesch\u00e4ft (Lieferung des Basiswerts bzw. Barausgleich) mit der Folge eines Verlustverrechnungsverbotes zwischen den wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ften als ernstlich zweifelhaft beurteilt und eine Verrechnung der Verluste aus den Basisgesch\u00e4ften bis zur H\u00f6he der erhaltenen Stillhalterpr\u00e4mien zugelassen habe. Zur Begr\u00fcndung habe das FG auch auf Wertungswiderspr\u00fcche zu der Besteuerung des gewerblichen Stillhalters und dem Werbungskostenabzug im Falle der Glattstellung verwiesen. Ein Verlustausgleich widerspreche nach Auffassung des FG nicht dem Ziel der in \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 und \u00a7 23 Abs. 3 S\u00e4tze 8 und 9 EStG geregelten eingeschr\u00e4nkten Verlustverrechnung. Nachdem der BFH demgegen\u00fcber an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten habe, habe das BVerfG ger\u00fcgt, das unter Beachtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu pr\u00fcfen gewesen sei, ob in der Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige und nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte liege. Dabei sei nach Auffassung des BVerfG zu beachten, dass bei summarischer Pr\u00fcfung Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Auffassung des BFH nicht v\u00f6llig ausgeschlossen seien. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen in der Literatur, die die getrennte Erfassung von Options- und Basisgesch\u00e4ft f\u00fcr verfassungswidrig hielten. Bei den von dem Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Kombinationsgesch\u00e4ften tr\u00e4ten die rechtlichen Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch deutlicher zu Tage als in dem von dem BVerfG entschiedenen Fall. Denn die Besonderheit des Streitfalles bestehe darin, dass die get\u00e4tigten Kombinationsgesch\u00e4fte Teil eines einheitlichen Handlungs- und Erfolgstatbestandes gewesen seien. Eine Zerlegung des einheitlichen, ausschlie\u00dflich auf die Erzielung eines Differenzgewinns ausgerichteten Optionsgesch\u00e4fts in die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2\u00a0EStG und des \u00a7 22 Nr. 3 EStG komme nicht in Betracht. Der Beschluss des BVerfG verdeutliche, dass die von dem Beklagten vertretene Anwendung der Trennungstheorie auf die von dem Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Kombinationsgesch\u00e4fte sowohl in materiellrechtlicher Hinsicht als auch unter Ber\u00fccksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte nicht haltbar sei.<\/p>\n<p>20Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>211.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4.2.2004, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 8.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2008, dahingehend zu \u00e4ndern, dass der bislang bei den Eink\u00fcnften aus Leistungen i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG erfasste Verlust i.H.v. 18.640.441 \u20ac aus dem Verkauf von Optionen im Rahmen der sog. Kombinationsgesch\u00e4fte den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 23 EStG zugewiesen wird,<\/p>\n<p>222.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>23Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>24die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>25Zur Begr\u00fcndung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>26Mit dem im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 7.11.2012, auf den Bezug genommen wird, haben die Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend vorgetragen, dass der Verkauf und der Kauf der Optionen im Rahmen der streitbefangenen Kombinationsgesch\u00e4fte stets zeitgleich erfolgt seien.<\/p>\n<p>27<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>28Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>29Die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 durch den angegriffenen Bescheid ist &#8211; mit Ausnahme der die Kl\u00e4ger nicht belastenden und von ihnen nicht angegriffenen Bemessung der Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung erworbener Optionen mit einem um 22.500 \u20ac zu niedrigeren Betrag &#8211; rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Verlust aus Stillhaltergesch\u00e4ften mit Put-Optionen i.H.v. .\/. 18.640.441 \u20ac nicht den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999 (im Folgenden: EStG) zugewiesen und eine Verrechnung des insgesamt aus Stillhaltergesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG erzielten Verlustes i.H.v. .\/. 17.705.730 \u20ac mit den positiven Eink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung erworbener Optionen (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) unter Berufung auf die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG abgelehnt.<\/p>\n<p>301. Zutreffend hat der Beklagte die Eink\u00fcnfte aus den Optionsgesch\u00e4ften in der Weise ermittelt, dass Aufwendungen zum Schlie\u00dfen der verkauften Optionen unter Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Optionspr\u00e4mie, die Anschaffungskosten f\u00fcr erworbene Optionen hingegen im Jahr der Beendigung der Option ber\u00fccksichtigt worden sind (vgl. dazu Urteile des BFH vom 3. Juni 1992 X\u00a0R\u00a091\/90, BStBl II 1992, 1017, und vom 17. Juli 1991 X R 6\/91, BStBl II 1991, 916). Da die Kl\u00e4ger der daraus resultierenden Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnfte aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Streitjahr mit Schreiben vom 11.8.2008 zugestimmt haben, konnte die entsprechende \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung 2002 mit Bescheid vom 20.10.2008 auf \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, aber auch unabh\u00e4ngig davon auf den weiterhin bestehenden Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 2 AO) gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>312. Zutreffend und insoweit zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig hat der Beklagte weiterhin die Optionsgesch\u00e4fte des Kl\u00e4gers nicht als gewerblichen Wertpapierhandel &#8211; mit der Folge einer Verrechnungsm\u00f6glichkeit von Stillhalterpr\u00e4mien und den Ergebnissen aus dem Optionshandel &#8211; erfasst, sondern als private Verm\u00f6gensverwaltung des Kl\u00e4gers gewertet.<\/p>\n<p>32Der An- und Verkauf von Wertpapieren \u00fcberschreitet die Grenze von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zur gewerblichen Bet\u00e4tigung nur in besonderen F\u00e4llen, n\u00e4mlich wenn sich der Steuerpflichtige \u201ewie ein H\u00e4ndler\u201d verhalten hat (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 80\/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 20. Dezember 2000 X R 1\/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, m.w.N.). Beweisanzeichen f\u00fcr eine solche Zuordnung sind der Umfang der Gesch\u00e4fte, das Unterhalten eines B\u00fcros oder einer Organisation zur Durchf\u00fchrung von Gesch\u00e4ften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergesch\u00e4ften gegen\u00fcber einer breiteren \u00d6ffentlichkeit und andere f\u00fcr eine private Verm\u00f6gensverwaltung ungew\u00f6hnliche Verhaltensweisen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreiten, wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Verm\u00f6gens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausn\u00fctzt und sich \u201ebankentypisch\u201d verh\u00e4lt. Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien kann nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden; vielmehr ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuw\u00e4gen sind (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000, a.a.O.; vom 30. Juli 2003 X R 7\/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408; vom 29. Juni 2004 IX R 26\/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995 und vom 1. Juni 2004 IX R 35\/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).<\/p>\n<p>33Im Streitfall ist der Kl\u00e4ger in allen F\u00e4llen nur auf eigene Rechnung t\u00e4tig geworden und hat keine eigene B\u00fcroorganisation eingeschaltet. Er verf\u00fcgte \u00fcber keine einschl\u00e4gigen beruflichen Erfahrungen und konnte das Risiko der Transaktionen aus seinem anderweitig erworbenen Verm\u00f6gen abdecken. Ungeachtet des hohen Betrags der vereinnahmten und gezahlten Optionspr\u00e4mien l\u00e4sst das Gesamtbild damit kein h\u00e4ndlertypisches Verhalten erkennen.<\/p>\n<p>343. Die Eink\u00fcnfte aus der Glattstellung der von dem Kl\u00e4ger erworbenen Optionsrechte sind als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte i.S.d. \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte sind danach Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>35Zu den Wirtschaftsg\u00fctern, die Gegenstand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts sein k\u00f6nnen, z\u00e4hlen nach der &#8211; noch zu der bis zum Jahr 1998 geltenden Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG ergangenen &#8211; BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 24. Juni 2003 IX R 2\/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, und vom 29.\u00a0Juni 2004 IX R 26\/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995) auch an der EUREX gehandelte Optionen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des Optionsgesch\u00e4fts bildet. Denn es handelt sich um verm\u00f6genswerte Vorteile, die selbstst\u00e4ndig bewertbar und l\u00e4ngerfristig nutzbar sind. Da das Optionsrecht selbst als fungibler Gegenstand das f\u00fcr \u00a7 23 EStG ma\u00dfgebende Wirtschaftsgut ist, erlangt auch der Erwerber einer Option auf den DAX, die mangels lieferbaren Basiswertes nur durch Glattstellung oder Barausgleich geschlossen werden kann, ein ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut.<\/p>\n<p>36Werden die erworbenen Optionsrechte durch Gegengesch\u00e4fte innerhalb der Spekulationsfrist glattgestellt, d.h., durch den Verkauf einer Option der gleichen Serie geschlossen, verwirklicht der Optionsk\u00e4ufer in H\u00f6he der Differenz zwischen der bei Abschluss des Er\u00f6ffnungsgesch\u00e4fts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengesch\u00e4fts vereinnahmten Optionspr\u00e4mien den Steuertatbestand des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn das Gegengesch\u00e4ft, mit dem der Optionsberechtigte seine Position glattstellt, f\u00fchrt zu einer Ver\u00e4u\u00dferung der Option (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24 Juni 2003, a.a.O., m.w.N. der Rspr.). Er\u00f6ffnungs- und Glattstellungsgesch\u00e4ft bilden keine Einheit, die sich lediglich auf einen Differenzausgleich richtet. Vielmehr ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH zwischen Optionsvertrag und \u00dcbertragungsgesch\u00e4ft, also zwischen Er\u00f6ffnungs-, Basis- und Gegengesch\u00e4ft, rechtlich zu unterscheiden, da der Steuerpflichtige mit jedem Teilschritt einen eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, insbesondere die Option verfallen lassen kann (sog. Trennungstheorie). Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer Glattstellung. Diese Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchrt nicht lediglich zu einem R\u00fcckg\u00e4ngigmachen des Er\u00f6ffnungsgesch\u00e4fts, sondern zu seiner wirtschaftlichen Erf\u00fcllung. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Steuertatbestand ist n\u00e4mlich, dass mit der Glattstellung die Werterh\u00f6hungen des Wirtschaftsgutes realisiert werden. Der Optionsberechtigte erh\u00e4lt f\u00fcr das Gegengesch\u00e4ft eine Pr\u00e4mie, die von der Kursentwicklung des den Gegenstand des Optionsgesch\u00e4fts bildenden Indexes abh\u00e4ngt und damit den Wert der Option selbst repr\u00e4sentiert. Das Glattstellungsgesch\u00e4ft f\u00fchrt so zu einem Verm\u00f6genszuwachs des Steuerpflichtigen und zu einer Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit. Der Optionsberechtigte realisiert dadurch die Wertsteigerung im Privatverm\u00f6gen in Form des erzielten Kursgewinns. Hierin liegt der Zufluss des Ver\u00e4u\u00dferungspreises.<\/p>\n<p>37Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdr\u00e4ngt als speziellere Norm die Vorschrift des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG \u00fcber Termingesch\u00e4fte (Carl\u00e9 in: Korn, EStG, \u00a7 23, Tz. 54.1; Wernsmann in: Kirchhof\/S\u00f6hn, EStG, \u00a7 23, Tz. B 170 f.; jeweils m. w. N. der h. L.; Heuermann DB 2004, 1848; a. A. Glenk in: Bl\u00fcmich, EStG, \u00a7 23, Tz. 71 f.).\u00a0 Die Eink\u00fcnfte aus der Glattstellung der erworbenen Optionsrechte k\u00f6nnen daher &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger &#8211; nicht dem Tatbestand des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugeordnet werden.<\/p>\n<p>384. Die Pr\u00e4mien, die der Kl\u00e4ger aus der Einr\u00e4umung von Optionen als Stillhalter vereinnahmte, sind &#8211; abz\u00fcglich der Aufwendungen f\u00fcr die Glattstellung dieser Stillhaltergesch\u00e4fte &#8211; als Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 EStG (Eink\u00fcnfte aus Leistungen) und nicht als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen.<\/p>\n<p>394.1. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. November 1990 X\u00a0R 197\/87, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300; vom 29. Juni 2004, a.a.O.), der der erkennende Senat folgt, stellt die Einr\u00e4umung einer Option kein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne der gegen\u00fcber \u00a7 22 Nr. 3 EStG vorrangigen Vorschrift des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, weil es an einem der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; vorgeschalteten Erwerb eines Wirtschaftsgutes fehlt. Der Optionsgeber erh\u00e4lt die Pr\u00e4mie allein f\u00fcr die Stillhaltung als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht. Auch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, der Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte erfasst, bei denen die Ver\u00e4u\u00dferung der Wirtschaftsg\u00fcter fr\u00fcher erfolgt als der Erwerb, ist nicht einschl\u00e4gig, da die im Rahmen eines Stillhaltergesch\u00e4fts einger\u00e4umte Option beim Optionsgeber nicht die Merkmale eines selbst geschaffenen Wirtschaftsguts erf\u00fcllt und die Einr\u00e4umung der Option daher keine Ver\u00e4u\u00dferung darstellen kann. Denn die Option begr\u00fcndet f\u00fcr den Optionsgeber nur eine Verpflichtung, deren \u00dcbernahme durch die Pr\u00e4mie abgegolten wird (vgl. dazu eingehend: Heuermann, DB 2004, 1848).<\/p>\n<p>40Weiterhin bilden das die Pr\u00e4mie ausl\u00f6sende Begeben einer Option und das bei Aus\u00fcbung der Option nachfolgende Gegengesch\u00e4ft kein einheitliches Termingesch\u00e4ft. Der Optionsgeber erh\u00e4lt die Pr\u00e4mie als Gegenleistung f\u00fcr eine wirtschaftlich und rechtlich selbst\u00e4ndige Leistung, n\u00e4mlich f\u00fcr seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er beh\u00e4lt sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Gegengesch\u00e4ft nicht durchf\u00fchren muss. Die Stillhalterpr\u00e4mie kann deshalb nicht zusammen mit dem Gegengesch\u00e4ft einheitlich einer der Tatbestandsalternativen des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeordnet werden.<\/p>\n<p>41An dieser Rechtslage hat sich nach Einf\u00fchrung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nichts ge\u00e4ndert (Urteil des BFH vom 17. April 2007 IX R 40\/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608; so auch die ganz \u00fcberwiegende Meinung im Schrifttum, vgl. z.B. Harenberg in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 23 EStG Tz. 200 und 210 (Stichwort: Optionspreis); Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., \u00a7 23 Tz. 24 und \u00a7 22 Tz. 150 (Stillhalterpr\u00e4mien); L\u00fcsch in: Littmann\/Bitz\/Pust, EStG, \u00a7 22, Tz. 390 (Stichwort: Optionsgesch\u00e4ft); Heuermann DB 2004, 1848; BMF-Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001, 986 ff., Tz 24 und 27; a.A. Bl\u00fcmich\/Glenk, \u00a7 23 EStG Tz. 71 f.). Denn \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft nach seinem Wortlaut lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einr\u00e4umt. Die Vorschrift erfasst Termingesch\u00e4fte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Das Gesetz verzichtet damit zwar auf die Tatbestandsmerkmale &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; und &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220;, setzt aber den Erwerb (die Anschaffung) des dort umschriebenen Rechts voraus. Wer einem Anderen eine Option einr\u00e4umt, ist nicht der Erwerber eines Rechts, sondern der Verpflichtete des von ihm erstmalig einger\u00e4umte Rechts. Die Optionspr\u00e4mie ist \u00fcberdies kein &#8222;Geldbe-trag&#8220; im Sinne der Vorschrift, weil sie nicht durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmt wird. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgesch\u00e4ft beruhen. Die Pr\u00e4mie ist demgegen\u00fcber Gegenleistung f\u00fcr das Stillhalten. Der Stillhalter erwirbt den Anspruch auf die Pr\u00e4mie schon mit dem Abschluss der Optionsvereinbarung. Die erlangte Pr\u00e4mie bleibt ihm erhalten. Sie wird unabh\u00e4ngig davon erzielt, ob es je zu einem Basisgesch\u00e4ft kommt oder wie das Optionsgesch\u00e4ft sonst beendet wird. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft lediglich den Optionsinhaber; nur dessen Recht auf Durchf\u00fchrung des Optionsgesch\u00e4fts wird mit dem Ablauf, der Aus\u00fcbung oder Glattstellung beendet. Aus der gesetzlichen Definition des Termingesch\u00e4fts in \u00a7 2 Abs. 2 und Abs. 2a WpHG folgt nichts anderes, da in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG die zus\u00e4tzliche Tatbestandsvoraussetzung des Erwerbs eines Rechts aufgestellt wird, die im Falle eines Stillhaltergesch\u00e4fts nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>424.2. An dieser rechtlichen Zuordnung der Eink\u00fcnfte aus Stillhaltergesch\u00e4ften \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass der Kl\u00e4ger den Verkauf und den Kauf von Optionen auf denselben Basiswert in Gestalt sog. Kombinationsgesch\u00e4fte zur Verminderung des Risikos der Stillhaltergesch\u00e4fte miteinander verkn\u00fcpft hat. Die Kombinationsgesch\u00e4fte des Kl\u00e4gers sind vielmehr entsprechend den f\u00fcr die darin enthaltenen Grundgesch\u00e4fte geltenden steuerlichen Regelungen in Eink\u00fcnfte aus Leistungen und Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften aufzuteilen, da es sich um rechtlich selbstst\u00e4ndige Grundgesch\u00e4fte handelt (so bereits Urteil des BFH vom 28. November 1990, a.a.O.; BMF-Schreiben vom 27.11.2001, a.a.O., Tz. 28; Wernsmann, a.a.O., Tz. B 181). Allein der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen diesen verschiedenartigen Grundgesch\u00e4ften gibt keine Handhabe, die Stillhaltergesch\u00e4fte als Teil einheitlicher Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zu qualifizieren.<\/p>\n<p>43Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die Stillhaltergesch\u00e4fte insbesondere nicht zusammen mit der Ver\u00e4u\u00dferung der zur Risikobegrenzung erworbenen Optionen als einheitliches Termingesch\u00e4ft unter den Tatbestand des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG subsumiert werden. Die Kl\u00e4ger wollen die Besonderheit dieses einheitlichen Termingesch\u00e4ftes darin sehen, dass hierdurch ein Anspruch auf bzw. die Verpflichtung zu einem Differenzausgleich i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erworben und allein das Ziel verfolgt werde, Differenzen zwischen den gezahlten und erhaltenen Optionspr\u00e4mien im Sinne eines Differenzgewinns zu erzielen. Die Eingehung einer Verpflichtung gegen Entgelt durch die Einr\u00e4umung einer Option kann aber nicht als Erwerb eines Rechts aufgefasst und damit dem steuerbegr\u00fcndenden Tatbestand des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG unterstellt werden. Zwar ist denkbar, dass der Erwerb eines Rechts auch die \u00dcbernahme einer damit einhergehenden, unselbstst\u00e4ndigen Verpflichtung beinhaltet. Im Streitfall stellt indessen die \u00dcbernahme der Verpflichtung als Stillhalter ein rechtlich und wirtschaftlich selbstst\u00e4ndiges Gesch\u00e4ft dar. Denn der Anspruch des Kl\u00e4gers auf die Stillhalterpr\u00e4mie h\u00e4ngt nicht davon ab, ob die im gegenl\u00e4ufigen Gesch\u00e4ft zur Risikobegrenzung erworbene Option ver\u00e4u\u00dfert wird oder verf\u00e4llt. Andererseits begr\u00fcndet der Erwerb der Option f\u00fcr den Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von dem Ergebnis des Stillhaltergesch\u00e4ftes eine Gewinnchance durch deren Ver\u00e4u\u00dferung. Sowohl das die Pr\u00e4mienzahlung ausl\u00f6sende Stillhaltergesch\u00e4ft als auch die Ver\u00e4u\u00dferung der erworbenen Option stellen eigenst\u00e4ndige Erwerbsquellen dar. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstst\u00e4ndige Gesch\u00e4fte mit dem Ziel der Risikobegrenzung durch Saldierung der aus diesen erzielten Gewinne oder Verluste kombiniert hat, l\u00e4sst deren Selbstst\u00e4ndigkeit nicht entfallen. Insbesondere ist diese Handhabung nicht geeignet, den Gewinn aus einem Stillhaltergesch\u00e4ft, also der Eingehung einer Verpflichtung gegen Entgelt durch die Einr\u00e4umung einer Option, in einen unselbstst\u00e4ndigen Rechnungsposten eines Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts umzuqualifizieren. Auch der zeitgleiche Abschluss und die gleichzeitige Schlie\u00dfung beider Gesch\u00e4fte ist nicht geeignet, dass Stillhaltergesch\u00e4ft und ein zur Risikobegrenzung abgeschlossenes Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts zu einem einheitlichen Termingesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\u00a0EStG zu verschmelzen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift durch das Stillhaltergesch\u00e4ft nicht erf\u00fcllt werden. Gleiches gilt f\u00fcr den beide Gesch\u00e4fte verbindenden wirtschaftlichen Zweck der kompensatorischen Risikobegrenzung. Der Vorschrift des \u00a7\u00a015 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt f\u00fcr die rechtliche Einordnung von Eink\u00fcnften im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung ebenso wenig Bedeutung zu wie den f\u00fcr Bewertungseinheiten in Steuer- und Handelsbilanzen geltenden Regeln. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 sowohl Eink\u00fcnfte aus Stillhaltergesch\u00e4ften als auch Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Optionsrechten ohne eine gegenseitige Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugewiesen hat. Denn diese Neuregelung beruht auf dem mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer einhergehenden Systemwechsel und l\u00e4sst daher keine Schlussfolgerungen auf die Rechtslage in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen zu.<\/p>\n<p>444.3. Ungeachtet des durch den Zweck der Risikobegrenzung vermittelten wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Ver\u00e4u\u00dferung erworbener Optionen k\u00f6nnen die Stillhaltergesch\u00e4fte auch nicht auf der Grundlage der Vorrangklausel des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 1\u00a0EStG den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7 22 Nr. 2\u00a0EStG zugeordnet werden. Denn ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zuordnung von Eink\u00fcnften zu einer vorrangigen Einkunftsart aufgrund eines bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Eink\u00fcnften verdr\u00e4ngt (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 5. April 2006 IX\u00a0R\u00a0111\/00, BStBl II 2006, 654, m.w.N.). Nichts anderes kann bei der Zuordnung von Eink\u00fcnften aus Leistungen zu den vorrangigen Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7\u00a023\u00a0EStG gelten. Im Streitfall ist die \u00dcbernahme der Verpflichtung als Stillhalter das wirtschaftlich im Vordergrund stehende Gesch\u00e4ft. Denn die Gewinnchance des Kl\u00e4gers flie\u00dft allein aus der vereinnahmten Optionspr\u00e4mie, deren H\u00f6he bereits mit der Einr\u00e4umung der Option feststeht. Eine \u00fcber die Optionspr\u00e4mie hinausgehende Gewinnchance ergibt sich demgegen\u00fcber auch nicht, wenn man den Erwerb gegenl\u00e4ufiger Optionen im Rahmen des Kombinationsgesch\u00e4fts in die Betrachtung einbezieht. Der Erwerb von Optionen im Rahmen der Kombinationsgesch\u00e4fte hatte gegen\u00fcber den im Vordergrund stehenden Stillhaltergesch\u00e4ften nur eine nachrangige Funktion, n\u00e4mlich die der Begrenzung ggf. entstehender Verluste bei der Glattstellung der einger\u00e4umten Optionen.<\/p>\n<p>45Andererseits scheidet auch eine Zuordnung der durch die Ver\u00e4u\u00dferung der erworbenen Optionen get\u00e4tigten privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zu den Eink\u00fcnften aus Leistungen i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG aufgrund der gesetzlich eindeutig geregelten Subsidiarit\u00e4tsverh\u00e4ltnisses zwischen diesen Eink\u00fcnften und den Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7\u00a023\u00a0EStG aus. Die Vorrangklausel des \u00a7 23 Abs. 2 EStG erlaubt nur die Hinzurechnung von Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften zu anderen Einkunftsarten i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG, nicht aber zu anderen Eink\u00fcnften im Rahmen der gleichen Einkunftsart. Dies folgt im Verh\u00e4ltnis zu den Eink\u00fcnften aus Leistungen aus dem in \u00a7 22 Nr. 3 Satz 1 EStG festgelegten systematischen Vorrang der Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften und aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der &#8222;Einkunftsarten&#8220; in Abgrenzung zu dem Begriff der &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; im Rahmen der gleichen Einkunftsart in \u00a7 22 Nr. 3 Satz 1 EStG. Die gebotene Differenzierung zwischen den Begriffen &#8222;Einkunftsart&#8220; und der &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; best\u00e4tigen schlie\u00dflich die gesetzlichen Begriffsbestimmungen in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>465. Der erkennende Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der auf dieser Auslegung beruhenden Eink\u00fcnftezuordnung und der deshalb einer Verrechnung der Verluste aus Stillhaltergesch\u00e4ften mit den \u00dcbersch\u00fcssen aus der Glattstellung erworbener Optionen entgegenstehenden Verlustausgleichbeschr\u00e4nkung des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht \u00fcberzeugt. Er h\u00e4lt daher auch die von den Kl\u00e4gern bef\u00fcrwortete verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Weise, das der Verkauf und der Kauf von Optionen auf denselben Basiswert in Gestalt sog. Kombinationsgesch\u00e4fte als Termingesch\u00e4ft im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein soll, nicht f\u00fcr geboten.<\/p>\n<p>47Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 30. September 1998 II\u00a0BvR\u00a01818\/91, BVerfGE 99, 88) hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsraum. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet aber, dass er nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzt. Voraussetzungen der Erfassung von Eink\u00fcnften, die der Steuerpflichtige aus einer bestimmten Erwerbsgrundlage erzielt, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 und 2 EStG eine Erwerbsgrundlage (Zustandstatbestand), deren Nutzung (Handlungstatbestand) und ein daraus sich ergebender Gewinn oder \u00dcberschuss (Erfolgstatbestand). Das Einkommensteuergesetz belastet die in \u00a7 2, \u00a7\u00a7 13 ff. n\u00e4her bestimmten Einkunftsarten grunds\u00e4tzlich gleich. Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen kn\u00fcpft, m\u00fcssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gr\u00fcnden finden. Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>48Durch die streitbefangenen Kombinationsgesch\u00e4fte erzielt der Kl\u00e4ger indessen keine Eink\u00fcnfte auf einer einheitlichen Erwerbs- und Handlungsgrundlage. Erwerbs- und Handlungsgrundlage der Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.d. \u00a7\u00a023\u00a0EStG ist die Abwicklung von Ver\u00e4u\u00dferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erwerb des sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsguts des Privatverm\u00f6gens unter Nutzung von Wert\u00e4nderungen. Erwerbs- und Handlungsgrundlage der Eink\u00fcnfte aus Leistungen i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG ist demgegen\u00fcber die auf die Erzielung eines \u00dcberschusses ausgerichtete Leistung unter Nutzung einer marktbezogenen, nicht privaten Erwerbsgrundlage, sofern es sich nicht um Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge oder ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnliche Vorg\u00e4nge im privaten Bereich handelt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 30.9.1998, a.a.O.). Bereits die negative Abgrenzung von Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4ngen oder ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen bei der Bestimmung der in Betracht kommenden Erwerbs- und Handlungsgrundlagen der Eink\u00fcnfte aus Leistungen i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3\u00a0EStG zeigt, dass den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Stillhaltergesch\u00e4ften einerseits und seinen Eink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung erworbener Optionen unterschiedliche Erwerbs- und Handlungsgrundlagen zu Grunde liegen. Allein der aus der Sicht des Kl\u00e4gers durch den Zweck der Risikobegrenzung vermittelte wirtschaftliche Zusammenhang reicht nicht aus, um die im Rahmen eines Kombinationsgesch\u00e4fts get\u00e4tigten Grundgesch\u00e4fte der Einr\u00e4umung einer Option und der Ver\u00e4u\u00dferung einer erworbenen Option zu einem einheitlichen Besteuerungsgegenstand zu verschmelzen. Der sachliche Grund f\u00fcr die systematische Unterscheidung dieser Grundgesch\u00e4fte liegt vielmehr neben ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstst\u00e4ndigkeit als jeweils eigenst\u00e4ndige Erwerbsquellen (vgl. dazu oben unter Tz. 4.2.) in der Verschiedenenartigkeit der zur Einkunfts-erzielung eingesetzten Erwerbsgrundlagen und deren unterschiedlicher Nutzung zur \u00dcberschusserzielung. Der zeitgleiche Abschluss der Er\u00f6ffnungsgesch\u00e4fte der Optionseinr\u00e4umung und des Optionserwerbs ist ebenso wie die gleichzeitige Schlie\u00dfung beider Gesch\u00e4fte nicht geeignet, die Eigenst\u00e4ndigkeit dieser verschiedenartigen Erwerbsquellen zu beseitigen.<\/p>\n<p>49Handelt es sich demnach bei den im Rahmen des Kombinationsgesch\u00e4fts get\u00e4tigten Grundgesch\u00e4ften der Einr\u00e4umung einer Option und der Ver\u00e4u\u00dferung einer erworbenen Option lediglich um zwei sich erg\u00e4nzende selbstst\u00e4ndige Optionsgesch\u00e4fte mit unterschiedlichen Erwerbs- und Handlungsgrundlagen, so kann die daraus folgende jeweils eigenst\u00e4ndige Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses dieser Gesch\u00e4fte im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 1 und \u00a7 22 Nr. 3 EStG noch nicht zu der Annahme eines Versto\u00dfes gegen die verfassungsrechtlichen Garantien der Belastungsgleichheit, der Folgerichtigkeit und der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit zwingen. Denn dadurch wird nicht der Verlust aus der Nutzung einer einheitlichen Erwerbsgrundlage als der Besteuerung zu unterwerfendes positives Einkommen behandelt. Die Zuordnung dieser unterschiedlichen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungen zu verschiedenen Einkunftsarten entspricht der folgerichtigen Auspr\u00e4gung der Systematik der \u00a7\u00a7 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 EStG und der von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8211; auch zu der Fallgestaltung von Spread-Kombinationsgesch\u00e4ften &#8211; in langj\u00e4hriger Kontinuit\u00e4t vertretenen Auslegung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197\/87, a.a.O., und die Rechtsprechungshinweise unter Tz. 3. und 4.1. der Gr\u00fcnde). Der Kl\u00e4ger hat diese Rechtslage schlicht bei der Gestaltung seiner Optionsgesch\u00e4fte verkannt. Der Kontinuit\u00e4t der Rechtsprechung kommt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht gro\u00dfe Bedeutung zu; denn sie dient der von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Rechtssicherheit (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX B 154\/10, BStBl II 2012, 454, unter Hinweis auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Wollte man eine jahrelange kontinuierliche Rechtsprechung, die zur Grundlage der st\u00e4ndigen Verwaltungspraxis geworden ist, nach Auslaufen des Rechts wieder in Frage zu stellen, w\u00fcrde dies mit Blick auf viele rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verfahren zu einer eklatant ungleichen steuerrechtlichen Behandlung f\u00fchren (BFH-Beschluss vom 24.4.2012, a.a.O.).<\/p>\n<p>50Dass die Verluste aus den Stillhaltergesch\u00e4ften und die Gewinne aus den Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht verrechnet werden k\u00f6nnen, beruht letztlich auf der gesetzlichen Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG, deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit das BVerfG bereits mit den Beschluss vom 30.9.1998 2 BvR 1818\/91, a.a.O., der Pr\u00fcfung unterzogen hat. Dabei hat es lediglich den Ausschluss eines perioden\u00fcbergreifenden Verlustabzugs innerhalb der Eink\u00fcnfte aus Leistungen, nicht aber das Verbot der Verlustverrechnung mit anderen Eink\u00fcnften (vertikaler Verlustabzug) beanstandet. Es hat vielmehr den Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich als befugt angesehen, die Unsch\u00e4rfe des \u00a7 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen. Daran anschlie\u00dfend hat auch der BFH mit Urteil vom 18. September 2007 IX R 42\/05, BStBl II 2008, 26, verfassungsrechtliche Zweifel an dem Verbot des vertikalen Verlustabzugs in \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG vor dem Hintergrund der systematischen und strukturellen Verkn\u00fcpfung der Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkungen in \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG und in \u00a7 23 Abs. 3 Satz 8\u00a0EStG und unter Hinweis auf sein zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 8\u00a0EStG ergangenes Urteil vom 18.10.2006 IX R 28\/05, BStBl II 2007, 259 verneint. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von diesen Aussagen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Gr\u00fcnde, die es gebieten k\u00f6nnten, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG unabh\u00e4ngig von der &#8211; hier zu verneinenden &#8211; Konstellation einer eink\u00fcnfte\u00fcbergreifenden einheitlichen Erwerbs- und Handlungsgrundlage in Frage zustellen, haben auch die Kl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>51Soweit schlie\u00dflich das BVerfG mit dem Beschluss vom 11.10.2010 2 BvR 1710\/10, BFH\/NV 2011, 180, rechtliche Zweifel an der getrennten Erfassung von Options- und Basisgesch\u00e4ft nicht f\u00fcr v\u00f6llig ausgeschlossen gehalten hat, ist die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Frage des Verlustausgleichs zwischen Stillhalter- und Abschlussgesch\u00e4ft im Streitfall ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, da der Kl\u00e4ger die Stillhaltergesch\u00e4fte durch Glattstellung geschlossen hat und die hierf\u00fcr gezahlten Pr\u00e4mien unbeschadet der Geltung der Trennungstheorie in dem angefochtenen Bescheid als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Leistungen abgezogen worden sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26\/03, a.a.O. ; BMF-Schreiben vom 27.11.2001, a.a.O., Tz. 26). Der Verlust des Kl\u00e4gers aus Stillhaltergesch\u00e4ften resultiert gerade aus der Ber\u00fccksichtigung des Pr\u00e4mienaufwands f\u00fcr die Abschlussgesch\u00e4fte. Die Besonderheit des Streitfalles liegt demgegen\u00fcber darin, dass der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich zu den Stillhaltergesch\u00e4ften weitere Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung erworbener Optionen erzielt hat, deren Verrechnung mit dem Verlust aus Stillhaltergesch\u00e4ften er begehrt.<\/p>\n<p>525. Die Revision wird &#8211; auch im Hinblick auf das bereits bei dem BFH gegen das Urteil des FG K\u00f6ln vom 15.5.2011 10 K 493\/09 anh\u00e4ngige Revisionsverfahren IX R 10\/12, das ebenfalls die steuerliche Beurteilung sog. Kombinationsgesch\u00e4fte zum Gegenstand hat &#8211; wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n<p>53Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht K\u00f6ln, 4 K 73\/09 Datum: 31.10.2012 Gericht: Finanzgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 4. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 4 K 73\/09 Nachinstanz: Bundesfinanzhof, IX R 46\/12 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. &nbsp; &nbsp; &nbsp; Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. &nbsp; &nbsp; &nbsp; Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Einordnung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfte-aus-dem-verkauf-und-dem-kauf-von-verkaufsoptionen-auf-den-dax-sog-put-spread-strategie\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eink\u00fcnfte aus dem Verkauf und dem Kauf von Verkaufsoptionen auf den DAX (sog. 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